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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: I-4 U 105/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 241 Abs. 2
BGB § 252
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 3
BGB § 281 Abs. 1
BGB § 282
BGB § 311
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 328 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. April 2007 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns geltend. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin schloss mit der B... Sch... GmbH (heutige Firmierung nach Rechtsnachfolge und Verschmelzung: B... und B... B... GmbH) und der Privatbrauerei Gebr. G... GmbH & Co. KG (heute: Brauerei C... D... GmbH) am 11. Mai 1993 den in Ablichtung auf Bl. 8 ff. GA befindlichen Vertrag. Danach war die Klägerin berechtigt und verpflichtet, für die Veranstaltung des "Düsseldorfer Schützenfestes" im Juli 1993 auf dem Zeltplatz in Düsseldorf-Oberkassel ein Festzelt nebst Nebeneinrichtungen aufzustellen und die gastronomische Betreuung der Festzeltgäste mit Speisen und Getränken zu übernehmen (Nr. I. und III. des Vertrags). Die im Jahre 1993 getroffenen und schriftlich niedergelegten Vereinbarungen sind ausweislich Seite 1 des Vertrags zwischen der Klägerin und der B... Sch... GmbH (dort als "Vertragspartner" bezeichnet) und der Privatbrauerei Gebr. G... GmbH & Co. KG (als "Optionsgeber" bezeichnet) getroffen worden. In Nr. XIV. des Vertrags ist eine Bezugsverpflichtung der Klägerin gegenüber der B... S... GmbH für Bier und alkoholfreie Getränke geregelt. Unter Nr. XIX. ist vereinbart worden, dass das Recht der Belieferung des Schützenfestes den beiden Brauereien im jährlich wechselnden Rhythmus zusteht und daher im Jahre 1994 die Privatbrauerei G... das Recht hat, den Aufstellplatz für das Festzelt zu vergeben und zu bestimmen, welche Biere und sonstigen Getränke während des Schützenfestes zum Verkauf gelangen dürfen. Die Klägerin erhielt insoweit ein einmaliges Optionsrecht für das Schützenfest 1994, wonach bei Ausübung der Option die vertraglichen Regelungen vom 11. Mai 1993 auch für dieses Fest und für und gegen die Brauerei G... gelten sollten.

In einigen Vertragsbestimmungen wird auch der Beklagte erwähnt. Der Beklagte unterhielt seinerseits mit den beiden Brauereien bereits seit 1989 vertragliche Beziehungen im Hinblick auf die Durchführung des Schützenfestes (vgl. für die Jahre 1999 bis 2004 die "Neuvereinbarung" vom 20. April 1999 = Bl. 88 ff. GA; die zeitliche Befristung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 des Vertrags). Danach waren die beiden Brauereien im jährlichen Wechsel gegenüber dem Beklagten verpflichtet, für die Aufstellung eines Festzeltes und die Bewirtung der Festzeltgäste zu sorgen, was durch Abschluss entsprechender Verträge der Brauereien mit Dritten geschah. Hinsichtlich der einzelnen Regelungen, bei welchen der Beklagte in dem Vertrag vom 11. Mai 1993 Erwähnung findet, wird auf die Vereinbarungen unter Nr. III. Abs. 4, VII., VIII. Abs. 2 und 6, IX. Abs. 1 und 3, XVII. Abs. 3 und XIX. Abs. 1 verwiesen. Am Ende des Vertrags nach den Unterschriften für die Klägerin und die beiden Brauereien befindet sich folgender, von dem Beklagten am 11. Mai 1993 unterzeichneter Zusatz:

"Soweit dem St. S... Sch... ... e.V. mit diesem Vertrag Rechte und Pflichten eingeräumt sind, tritt dieser dem Vertrag gem. § 328 Abs. 1 BGB durch Mitunterzeichnung bei."

Am 7. April 1994 unterzeichneten die Klägerin und die beiden Brauereien eine Verlängerungsvereinbarung, wegen dessen Inhalts auf die zu den Akten gereichte Vertragsablichtung (Bl. 19-20 GA) verwiesen wird. Danach wurden der Vertrag vom 11. Mai 1993 "mit allen Bestandteilen verlängert, und zwar für die Dauer von fünf Jahren beginnend mit dem Jahr 1994", sowie eine Vergrößerung der Zeltfläche vereinbart. Unter Nr. 4 der Vereinbarung vereinbarten die drei Beteiligten ferner, dass der Vertrag sich um weitere zwei Jahre verlängert, wenn er nicht bis zum 31. Dezember 1998 durch eine der vertragsschließenden Parteien gekündigt worden ist. Diese Regelung sollte entsprechend für die darauf folgenden Zweijahreszeiträume gelten. Unter Nr. 1 enthält die Verlängerungsvereinbarung zudem folgende Klausel:

"Zwischen den vorbezeichneten Vertragsparteien wurde am 11.05.1993 eine vertragliche Vereinbarung geschlossen über die Durchführung des Düsseldorfer Schützenfestes. Dem Vertrag ist der St. S...-Sch... ... e.V. beigetreten."

Am Ende des Vertrags vom 7. April 1994 - wiederum nach den Vertragsunterschriften der Klägerin und der Brauereien - befindet sich folgender, vom Beklagten am 25. April 1994 unterzeichneter Zusatz:

"Der St. S...-Sch... ... e.V. tritt der vorstehenden Ergänzungsvereinbarung vom 07.04.94 zwischen der B... Sch... GmbH, der Privatbrauerei Gebr. G... und der Fa. Z... Sch... mit allen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag vom 11.05.1993 bei."

Die Vereinbarungen von 1993/94 wurden bis einschließlich 2004 praktiziert. Sodann entschied sich der Beklagte für einen Wechsel des Getränkelieferanten. Mit Schreiben vom 29. September 2004 (Bl. 21-22 GA) teilte er den "Altbierbrauereien gem. Verteiler" mit, dass die seit dem Jahr 1989 bestehende Vereinbarung mit den Brauereien Sch... und G... vertragsgemäß mit dem Schützen- und Heimatfest 2004 ausgelaufen sei, und bat um Abgabe eines Angebots für einen Kooperationsvertrag für das Festzelt. In dem Schreiben heißt es weiter: "In der Vergangenheit war die Fa. Sch... ... zur allgemeinen Zufriedenheit mit der Bewirtschaftung beauftragt. ... Eine erneute Einbindung der Fa. Sch... als Bewirtschafter durch den Vertragspartner würde seitens des St. S... Sch... begrüßt, ist jedoch keine verbindliche Vorgabe für Ihr Angebot". In der Folge schloss der Beklagte einen solchen Kooperationsvertrag mit der D... Brauerei. Die Klägerin bemühte sich vergeblich, in diesen Vertrag als Bewirtschafterin eingebunden zu werden. Infolge dessen hatte die Klägerin ab 2005 keine Möglichkeit mehr, ihr Festzelt aufzustellen und das Recht zur gastronomischen Versorgung der Festzeltgäste auszuüben.

Die Klägerin macht aufgrund dessen einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend. Sie hat schon vor dem Landgericht den Standpunkt eingenommen, dass der Beklagte aus den am 11. Mai 1993 und 7. April 1994 mit den Brauereien getroffenen Vereinbarungen ebenso wie diese verpflichtet (gewesen) sei, und zwar jedenfalls für die Schützenfestveranstaltungen der Jahre 2005 und 2006. Eine Vertragskündigung sei weder von den Brauereien noch vom Beklagten ausgesprochen worden. Sie - die Klägerin - hätte daher die Möglichkeit erhalten müssen, auch in den Jahren 2005 und 2006 ein Festzelt auf dem Schützenfestgelände aufzustellen und die gastronomische Versorgung durchzuführen. Diese Möglichkeit sei ihr aufgrund des Wechsels der Brauerei durch den Beklagten genommen worden. Hierbei habe er im Verhältnis zur Klägerin vertragswidrig gehandelt. Aufgrund der Beitrittserklärungen, jedenfalls aber aufgrund von aus Treu und Glauben herzuleitenden Nebenpflichten habe der Beklagte die Rechte der Klägerin nicht ohne eine dieser gegenüber ausgesprochene wirksame Vertragskündigung beschneiden dürfen. Der Beklagte habe die Art der Durchführung des Schützenfestes auch im Hinblick auf die die Klägerin treffenden Verpflichtungen maßgeblich mitbestimmt, was sich aus vorgelegten Besprechungsprotokollen ergebe. Noch im Oktober 2004 sei unter Beteiligung der Prozessparteien eine Absichtserklärung für das Schützenfest 2005 abgegeben worden. Die vom Beklagten behauptete Beendigung der Kooperation zwischen ihm und den beiden Brauereien im Sommer 2004 werde mit Nichtwissen bestritten. Hätte die Klägerin die Möglichkeit der Veranstaltungsdurchführung in den Jahren 2005 und 2006 gehabt, hätte sie jeweils einen Gewinn in der Größe des Gewinns des Jahres 2004 gemacht. In diesem Umfang sei der Beklagte zum Schadensersatz sowie zur Zahlung von Zinsen und anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet.

Der Beklagte ist den klägerischen Ausführungen im Einzelnen entgegen getreten. Er hat u.a. geltend gemacht, dass er im Verhältnis zur Klägerin aufgrund der Vereinbarungen von 1993/94 nur in marginalem Umfang eigene Pflichten bzw. Obliegenheiten gehabt habe. Hierzu habe nicht die Pflicht zur Gestellung eines Stellplatzes auf dem Festplatzgelände gehört. Er sei dem Vertrag vom 11. Mai 1993 nur als Begünstigter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB beigetreten. Er habe hiermit lediglich auf die Gestaltung des Festzeltes und des Schützenfestprogramms Einfluss nehmen wollen, nachdem es im Jahr 1992 insoweit Probleme gegeben habe. Der Klägerin sei seit jeher bekannt gewesen sei, dass er nur bis Sommer 2004 einen Kooperationsvertrag mit den beiden Brauereien gehabt habe. Die Vertragsbeendigung sei ihr im Jahr 2002 von dem Gastronomieleiter der B... Sch... mitgeteilt worden. Die Brauerei G... habe ihre Vertragsbeziehung zur Klägerin im Jahr 2002 gekündigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 252 BGB iVm den Erklärungen des Beklagten vom 11. Mai 1993 und 25. April 1994 folge. Die Verpflichtung, der Klägerin die Aufstellung eines Festzeltes und die Bewirtung zu ermöglichen, habe nach den mit der Klägerin geschlossenen Verträgen nur die Brauereien getroffen. Maßgeblich sei die Vereinbarung vom 11. Mai 1993. Danach sei der Beklagte nur beigetreten, soweit ihm Rechte und Pflichten eingeräumt worden seien. Diese seien in bestimmten Vertragsregelungen abschließend festgelegt worden. Den Vertragspflichten der Brauereien gegenüber der Klägerin sei der Beklagte hingegen nicht beigetreten. Er habe eigene Verträge mit den Brauereien gehabt. Ersichtlich sei er in den Vertrag der Klägerin nur deshalb einbezogen worden, um die Erfüllung der Vertragspflichten der Brauereien gegenüber der Klägerin zu ermöglichen. Eine Garantie für die Vertragserfüllung durch die Brauereien sei vom Beklagten mit seinen Beitrittserklärungen ebenfalls nicht übernommen worden. Zu einer Vertragsverlängerung mit den Brauereien sei er ebenso wenig verpflichtet gewesen. Seine eigenen Interessen hätten aufgrund der Vertragsgestaltung mit den Brauereien die Interessen der Klägerin überlagert. Mit der Absichtserklärung vom 20. Oktober 2004 habe der Beklagte die Fortsetzung der Vertragsbeziehung mit der Klägerin nicht als sicher in Aussicht gestellt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die an ihrem erstinstanzlichen Begehren und Sachvortrag uneingeschränkt festhält und insbesondere - im Hinblick auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung - geltend macht, dass ihr bei Abschluss der Verträge von 1993 und 1994 die Vereinbarungen des Beklagten mit den Brauereien nicht bekannt gewesen seien. Sie habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass sich ihre eigenen Verträge mit den Brauereien und die Vertragsbeziehung der Brauereien mit dem Beklagten auseinander entwickeln könnten. Die Gesamtvertragsbeziehung sei von enger Zusammenarbeit und Abstimmung geprägt gewesen. Bei allen wichtigen Entscheidungen habe der Vorstand des Beklagten den Ausschlag gegeben. Das Schützenfest habe unter der "Oberhoheit" des Beklagten gestanden; sie - die Klägerin - und die Brauereien seien dessen "ausführenden Instrumente" gewesen. Sämtliche Verträge, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sei, seien in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Beklagten erarbeitet worden. Aufgrund dieses Gesamtbildes sei eine eventuelle Mentalreservation des Beklagten im Hinblick auf seine tatsächliche Verantwortung für das Schützenfest und die damit verbundenen Verpflichtungen nicht erkennbar gewesen. Das vom Landgericht angenommene überwiegende Eigeninteresse des Beklagten rechtfertige die angefochtene Entscheidung nicht. Das über etwa zehn Jahre gewachsene Vertrauensverhältnis habe es dem Beklagten geboten, Rücksicht auf die Rechte der Klägerin zu nehmen. Bei der Frage der Beendigung der Vertragsbeziehung mit den beiden Brauerein hätte der Beklagte die Klägerin in die Entscheidung einbeziehen müssen. Er hätte auch dafür sorgen müssen, dass die Verträge nur koordiniert beendet werden.

Die Klägerin beantragt,

abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie 116.343,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2005 sowie anteilige vorgerichtliche Kosten in Höhe von 950,15 Euro zu zahlen.

Der Beklagte bittet um

Zurückweisung der Berufung

und tritt dem gegnerischen Vorbringen unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen im Einzelnen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der vorgelegten Urkunden und Schriftstücke Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn wegen Nichtermöglichung des Geschäftsbetriebs auf dem Schützenfest in Düsseldorf in den Jahren 2005 und 2006 gegen den Beklagten nicht zu.

A.

Die Klage wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beitrittserklärungen des Beklagten in den Jahren 1993 und 1994 dazu geführt hätten, dass die von den Brauereien gegenüber der Klägerin vertraglich übernommenen Verpflichtungen ebenso vom Beklagten, nämlich als Gesamtschuldner neben den Brauereien, zu erfüllen gewesen seien und mangels einer Vertragsbeendigung vor dem Jahre 2006 die Nichtermöglichung des Geschäftsbetriebs auf den Schützenfesten 2005 und 2006 zur Schadensersatzpflicht führe. Zumindest - so die Klagebegründung - habe den Beklagten die aus Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung getroffen, den Vertragszweck der Vereinbarungen der Klägerin mit den Brauereien nicht zu gefährden, was der Beklagte jedoch mit der unterlassenen Fortsetzung der Vertragsbeziehung zu den beiden Brauereien nicht beachtet habe, so dass er jedenfalls aus diesem Gesichtspunkt schadensersatzpflichtig sei.

Beide Ansatzpunkte der Klagebegründung rechtfertigen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch jedoch nicht.

I.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt nicht aus der Beitrittserklärung des Beklagten zum Vertrag vom 11. Mai 1993 (Bl. 8 ff. GA).

1. Der Vertrag vom 11. Mai 1993, der unmittelbar lediglich die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und den beiden Brauereien regelt, ist allein von diesen Beteiligten, nicht hingegen vom Beklagten geschlossen worden. Der Beklagte ist nicht als Vertragspartei aufgeführt worden. Er erscheint weder auf Seite 1 des Vertrags, wo die Klägerin und die Brauereien als Vertragsparteien genannt sind, noch an sonstiger Stelle des Vertrags als Vertragspartei. Die Besonderheit, dass die Privatbrauerei G... als Optionsgeber bezeichnet worden ist, erklärt sich aus dem unstreitigen jährlichen Wechsel beider Brauereien, die Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber der Klägerin zu erfüllen.

2. Die Klägerin macht daher zu Recht nicht geltend, der Beklagte sei bereits unabhängig von den beiden Beitrittserklärungen ihr Vertragspartner geworden. Allerdings ist sie der Meinung, schon die Beitrittserklärung des Beklagten vom 11. Mai 1993 habe dazu geführt, dass der Beklagte ihr gegenüber dieselben Verpflichtungen gehabt habe wie die beiden Brauereien.

Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Die Beitrittserklärung des Beklagten vom 11. Mai 1993 rechtfertigt nicht den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns. Dabei kann dahinstehen, inwieweit eine tatsächliche Mitübernahme sämtlicher Pflichten der Brauereien durch den Beklagten im Wege des Schuldbeitritts nach § 311 BGB (vgl. hierzu nur Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Aufl., Überbl v § 414 Rn 2) den erhobenen Anspruch tatsächlich begründen könnte. Das Landgericht hat die Beitrittserklärung nämlich zutreffend dahin ausgelegt, dass der Beklagte nicht uneingeschränkt, sondern lediglich insoweit beigetreten ist, als es sich um spezielle Pflichten handelt, die von ihm selbst - im Verhältnis zu den Brauereien und wohl auch im Verhältnis zur Klägerin - zu erfüllen waren. Weitergehende Pflichten sind von ihm nicht übernommen worden, insbesondere nicht die Pflicht der Brauereien, der Klägerin den Stellplatz auf dem Schützenfestgelände zur Verfügung zu stellen, damit diese dort ihr Festzelt aufstellen und die gastronomische Versorgung der Gäste übernehmen kann.

a. Es muss zwischen den verschiedenen Vertragsverhältnissen streng differenziert werden. Die Klägerin hatte lediglich einen Vertrag mit den Brauereien, nicht mit dem Beklagten.

b. Etwas anderes könnte sich daher nur aufgrund der Beitrittserklärung ergeben. Dies ist bei genauer Betrachtungsweise der Erklärung jedoch offensichtlich nicht der Fall.

aa. Die Beitrittserklärung hat folgenden Wortlaut:

"Soweit dem St. S... Sch... ... e.V. mit diesem Vertrag Rechte und Pflichten eingeräumt sind, tritt dieser dem Vertrag gem. § 328 Abs. 1 BGB durch Mitunterzeichnung bei."

bb. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin überhaupt Verpflichteter sein wollte und sollte. Der Beklagte ist dem Vertrag vom 11. Mai 1993 "gemäß § 328 Abs. 1 BGB" beigetreten. Da § 328 Abs. 1 BGB den (echten) Vertrag zugunsten Dritter regelt, ist der Einwand des Beklagten, er habe durch seine Beitrittserklärung nur Begünstigter, nicht aber Verpflichteter werden sollen, nicht ganz von der Hand zu weisen.

cc. Der Senat verkennt indessen nicht, dass die Einbeziehung eines Dritten als Begünstigten in einen zwischen anderen Beteiligten bestehenden Vertrag nicht voraussetzt, dass der Dritte hiervon Kenntnis hat und dem Vertrag auch noch ausdrücklich "beitritt". Der echte Vertrag zugunsten Dritter wird vielmehr grundsätzlich allein zwischen den Vertragsparteien geschlossen. Sie begünstigen den Dritten, ohne ihn ebenfalls am Vertrag zu beteiligen. Hierdurch wird er gerade zum "Dritten" (vgl. nur Palandt-Grüneberg aaO, Einf v § 328 Rn 1).

Im Übrigen ist der Beitritt des Beklagten zwar ausdrücklich gemäß § 328 Abs. 1 BGB erfolgt, jedoch auch mit dem Zusatz versehen "soweit ihm mit diesem Vertrag Rechte und Pflichten eingeräumt sind". Der Beklagte hat also nicht nur (ihn begünstigende) Rechte, sondern auch Pflichten übernommen. Ausschließlich Begünstigter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB sollte er daher offensichtlich nicht sein.

Die Auslegung, was die Beteiligten mit der Beitrittserklärung des Beklagten tatsächlich zum Ausdruck bringen und vereinbaren wollten, muss sich daher in erster Linie an dem ersten Halbsatz der Erklärung orientieren, der wie folgt lautet:

"Soweit dem St. S... Sch... ... e.V. mit diesem Vertrag Rechte und Pflichten eingeräumt sind, ..."

Der Beklagte hebt in der Berufungserwiderung zu Recht hervor, dass jedenfalls mit dieser Einschränkung genau das zum Ausdruck gekommen ist, was bereits das Landgericht bei seiner Auslegung der Beitrittserklärung festgestellt hat: Der Beklagte ist dem Vertrag der Klägerin mit den Brauereien nur insoweit beigetreten, als er in einzelnen Vertragsbestimmungen konkrete Pflichten übernommen hat. Dabei kann dahinstehen, ob es sich nur um eine Klarstellung handelte, der Beklagte also weiterhin nur leistungspflichtig gegenüber den Brauereien sein sollte, mit denen er bereits einen eigenen Kooperationsvertrag unterhielt, oder ob die Klägerin insoweit einen eigenen Leistungsanspruch gegen den Beklagten erhalten sollte, der Beklagte also durch den Beitritt in diesem Umfang (Mit-)Schuldner der Klägerin wurde. Nach - im Ergebnis allerdings nicht entscheidungserheblicher - Auffassung des Senats liegt es nahe, dass der Beklagte sich im Umfang seiner Pflichtenübernahme auch im Verhältnis zur Klägerin verpflichten wollte, was auch die Bezugnahme auf § 328 Abs. 1 BGB erklären würde, wobei jedoch nicht der Beklagte, sondern die Klägerin als Dritte begünstigt werden sollte. Alles, was die Gestaltung des Festzeltes und des Festprogramms betraf, wollte nämlich der Beklagte nach eigenem Vortrag mitbeeinflussen. Insoweit sollte nicht die Klägerin (als Vertragspartnerin der Brauereien), sondern der Beklagte als Ausrichter des Schützenfestes verantwortlich zeichnen. Bei dieser Sachlage war es geboten, dem Vertrag der Brauereien mit dem Festzeltaufsteller beizutreten und in dem Umfang Einfluss auszuüben, wie es in den Augen des Beklagten erforderlich erschien.

Das bedeutet aber auf der anderen Seite, dass weder aufgrund des Wortlauts der Beitrittserklärung noch aufgrund der allseitigen Interessenlage die Annahme einer weitergehenden Verpflichtungsübernahme durch den Beklagten gerechtfertigt ist. Der Beklagte ist dem Vertrag vom 11. Mai 1993 nur in dem Umfang beigetreten, in welchem er in einzelnen Klauseln des Vertrags mit bestimmten Rechten oder Pflichten ausdrücklich erwähnt worden ist. Hierzu gehört nicht die Pflicht, der Klägerin für das jährliche Schützenfest einen entsprechenden Stellplatz auf dem Schützenfestgelände zur Verfügung zu stellen und ihr hierdurch die Möglichkeit der gastronomischen Versorgung der Festzeltgäste einzuräumen. Diese Pflicht traf allein die Brauereien (im jährlichen Wechsel).

II.

An dieser Sach- und Rechtslage hat sich durch die Beitrittserklärung des Beklagten vom 25. April 1994 nichts geändert.

1. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass die Vereinbarungen vom 7. April 1994 ausschließlich der Verlängerung der Regelungen vom 11. Mai 1993 dienten (Bl. 2 GA). Abgesehen von der ebenfalls vereinbarten Vergrößerung der Zeltgrößen ist dem schriftlichen Vertragstext tatsächlich kein weiterer Regelungsgehalt zu entnehmen. Das bedeutet, dass die Vereinbarungen von 1993 lediglich in zeitlicher, nicht jedoch in gegenständlicher Hinsicht erweitert wurden.

2. Bei dieser Ausgangslage ist aber die am Ende des Vertrags befindliche Beitrittserklärung des Beklagten vom 25. April 1994 nur so zu verstehen, dass seine Erklärung vom 11. Mai 1993 zwar zeitlich fortbestehen, nicht jedoch über den bisherigen Inhalt hinaus erweitert werden sollte.

Für eine weitergehende, den Beklagten uneingeschränkt bindende Willenserklärung fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Zwar mag der Wortlaut der Erklärung vom 25. April 1994 auf den ersten Blick einen anderen (allerdings falschen) Eindruck erwecken, weil es nunmehr heißt, dass der Beklagte dem Vertrag "mit allen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag vom 11.05.1993" beitritt. Die Entstehungsgeschichte bzw. das Zustandekommen der Verlängerungsvereinbarung belegt indessen eindeutig, dass es nur um eine zeitliche Verlängerung der früheren Vereinbarungen ging. Soweit der gewählte Wortlaut die tatsächlichen Absichten des Beklagten nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck gebracht hat, ist dies unschädlich, weil eine bloße Falschbezeichnung vom tatsächlichen Willen des Erklärenden überlagert wird, sofern dem Erklärungsempfänger der echte Wille des Erklärenden bekannt ist (falsa demonstratio non nocet).

III.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch unter dem Gesichtspunkt einer Nebenpflichtverletzung des Beklagten nicht gerechtfertigt.

1. Dabei kommt ein Anspruch wegen Verletzung von Pflichten bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen bzw. bei der Anbahnung eines Vertrags im Sinne der §§ 311 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 241 Abs. 2 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin aufgrund dessen nur einen Vertrauensschaden, nicht jedoch einen Nichterfüllungsschaden ersetzt verlangen könnte. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe im Zusammenhang mit seinem Bemühen, sie auch für das Schützenfest 2005 einzubinden, pflichtwidrig gehandelt. Das Scheitern von Vertragsverhandlungen führt jedoch allenfalls zu der Verpflichtung, die Aufwendungen zu ersetzen, die der Verhandlungspartner im Vertrauen auf das tatsächliche Zustandekommen des Vertrags berechtigterweise gemacht hat, oder für den Schaden aufzukommen, den dieser dadurch erlitten hat, dass er im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags Verhandlungen mit anderen potenziellen Vertragspartnern unterlassen hat. In beiden Fällen geht es nur um den Vertrauensschaden, der im Falle pflichtwidrigen Handelns zu ersetzen ist, nicht um einen Nichterfüllungsschaden, den jedoch die Klägerin geltend macht.

2. Hauptsächlich geht der Vorwurf der Klägerin denn auch dahin, dass der Beklagte durch das Auslaufenlassen seiner Verträge mit den beiden Brauereien in Kenntnis des Umstands, dass die Verträge der Brauereien mit dem Beklagten einerseits und der Klägerin andererseits nicht "gleichgeschaltet" waren, die Vertragsbeendigung also nicht automatisch zu einem Ende der Vertragsbeziehung der Klägerin mit den Brauereien führte, den vertraglichen Rechten der Klägerin, die sie formal nur gegen die Brauereien erheben konnte, die Grundlage entzogen und hiermit Leistungstreue-, Schutz-, Rücksichtnahme- und ggf. auch weitere Nebenpflichten verletzt habe, deren Beachtung dazu geführt hätten, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Festzeltaufstellung und Bewirtung der Festzeltgäste auch noch in den Jahren 2005 und 2006 hätte durchsetzen können.

a. Bei einer solchen Sachlage könnte ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB, ggf. in Verbindung mit §§ 282, 241 Abs. 2 BGB, auch gegen den Beklagten, der über die aufgezeigte Beitrittserklärung hinaus nicht Vertragspartner der Klägerin gewesen ist, in Betracht kommen, der gemäß § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn der Klägerin umfassen könnte.

b. Gleichwohl besteht ein solcher Anspruch der Klägerin - auch unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten im Verhandlungstermin - nicht. Dem Beklagten hat seine Pflichten - gleich welcher Art - im Hinblick darauf, dass er seine Vertragsbeziehung mit den Brauereien nicht über das Jahr 2004 hinaus fortgesetzt hat, nicht verletzt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beklagte im Zusammenhang mit seinen Vertragsverhandlungen mit der D... Brauerei, seinem neuen Vertragspartner ab 2005, im Verhältnis zur Klägerin in einer Art und Weise pflichtwidrig gehandelt haben könnte, die den Klageanspruch rechtfertigen könnte.

aa. Auch im Hinblick auf eine Nebenpflichtverletzung des Beklagten ist zunächst die Trennung der einzelnen Vertragsverhältnisse (zwischen der Klägerin und den Brauereien einerseits und den Brauereien und dem Beklagten andererseits) strikt zu beachten. Grundsätzlich wirken sich die vertraglichen Verpflichtungen und die damit einhergehenden Nebenpflichten nur innerhalb des jeweiligen Schuldverhältnisses aus.

bb. Das bedeutet konkret, dass der Beklagte mangels Übernahme der Rechte und Pflichten, die die Brauereien gegenüber der Klägerin aufgrund der Verträge vom 11. Mai 1993 und 7. April 1994 hatten, diese Verträge weder kündigen konnte noch zu kündigen brauchte. Das war allein Aufgabe der Brauereien, denen das vereinbarte Vertragsende der Kooperation mit dem Beklagten ausweislich § 7 Abs. 1 der "Neuvereinbarung" vom 20. April 1999 bereits seit mehreren Jahren bekannt war (Bl. 92 GA). Infolge dessen hatte der Beklagte gegenüber der Klägerin auch keinerlei Kündigungsfristen einzuhalten.

cc. Dass sich aufgrund des Vertragsgeflechts, an welchem alle drei Parteien (Klägerin, Brauereien und Beklagter) beteiligt waren, gewisse Rücksichtnahmepflichten ergaben, die insbesondere eine Vertragsgefährdung verbaten - und zwar auch zu Gunsten solcher Beteiligter, mit denen der Einzelne keine eigenen Vertragsbeziehungen unterhielt -, liegt auf der Hand.

Entscheidend ist aber die Frage, ob der Beklagte aufgrund bloßer Rücksichtnahme gegenüber den Belangen und Interessen der Klägerin verpflichtet war, von einer Vertragsbeendigung mit den Brauereien ganz oder zumindest so lange abzusehen, bis sichergestellt war, dass auch ein etwaiger Vertragsnachfolger mit der Klägerin einen entsprechenden Vertrag wie die Brauereivorgänger schließen würde. Das kann nicht festgestellt werden.

Um zu einer derart weitreichenden Verpflichtung (mit der Konsequenz, im Falle der Verletzung Schadensersatz leisten zu müssen) gelangen zu können, müsste festgestellt werden können, dass der Beklagte den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin Vorrang vor seinen eigenen Belangen einzuräumen hatte. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Mangels eines solchen Vorrangs durfte der Beklagte - wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - privatautonom seine eigenen Rechtsbeziehungen frei und eigenverantwortlich bestimmen. Da er solche nur zu den Brauereien, jedoch nicht zur Klägerin (von seinen Beitrittserklärungen einmal abgesehen) unterhielt, bestand grundsätzlich keine Pflicht des Beklagten, seine Interessen denen der Klägerin unterzuordnen.

Selbst wenn man aber einen Interessenvorrang der Klägerin feststellen könnte, wäre immer noch nicht ersichtlich, dass der Beklagte auf diese Interessen nicht hinreichend Rücksicht genommen hat. Eine zum Schadensersatz führende besondere Rücksichtnahmepflicht setzt voraus, dass dem Beklagten überhaupt erkennbar war, dass die Klägerin besonders schutzwürdig war und deshalb eine Vertragsbeendigung im Jahr 2004 deren Interessen in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße verletzen könnte. Diese Voraussetzungen können nicht festgestellt werden. Der Beklagte durfte aufgrund der ihm bekannten Verträge vom 11. Mai 1993 und 7. April 1994 zu Recht davon ausgehen, dass die Brauereien, denen das Ende des Kooperationsvertrags im Jahre 2004 seit Jahren bekannt war, den Vertrag mit der Klägerin rechtzeitig unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen würden. Damit war den Interessen der Klägerin bereits hinreichend Rechnung getragen, denn sie hatte weder gegen die Brauereien noch gegen den Beklagten einen unbefristeten Anspruch auf Durchführung der mit dem Festzelt in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten. Die vereinbarte Kündigungsfrist von zwei Jahren bewahrte sie vor einem allzu abrupten Ende der Vertragsbeziehung. Dass diese Rechtsstellung der Klägerin von den Brauereien verletzt werden könnte, so dass sich eine Eingriffspflicht des Beklagten ergeben könnte, war für den Beklagten nicht erkennbar.

Dann aber konnte den Beklagten schon objektiv eine Rücksichtnahmepflicht nicht treffen. Er war aus eigener Sicht weder gehalten, schon im Jahr 2002 auf eine fristgerechte Vertragskündigung durch die beiden Brauereien hinzuwirken, noch dazu verpflichtet, seinen Vertrag mit den Brauereien um mindestens zwei weitere Jahre zu verlängern, damit diese Gelegenheit zu fristgerechter Kündigung der Vertragsbeziehung mit der Klägerin hatten. Hierfür fehlten dem Beklagten zu den jeweiligen Zeitpunkten die erforderlichen Erkenntnisse, die ihn überhaupt zu einer derartigen Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin hätten verpflichten können. Dass der Beklagte diese Erkenntnisse später gewann, nachdem das Schützenfest im Jahre 2004 stattgefunden hatte, ist unerheblich. Zu diesem Zeitpunkt war die Kooperation des Beklagten mit den beiden Brauereien bereits beendet und konnte er die etwa geschuldeten Handlungen nicht mehr nachholen. Ebenso wenig ist von rechtlichem Belang, dass dem Beklagten das zeitliche Auseinanderlaufen der beiden Vertragsbeziehungen (zwischen Klägerin und den Brauereien sowie den Brauereien und dem Beklagten) schon seit längerem bekannt gewesen sein soll, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat. Er brauchte gleichwohl nicht damit zu rechnen, dass die Brauereien (wie die Klägerin - vom Beklagten allerdings bestritten - behauptet) die rechtlich erforderliche Kündigung gegenüber der Klägerin nicht rechtzeitig aussprachen.

dd. War der Beklagte somit weder verpflichtet, seine Interessen denjenigen der Klägerin unterzuordnen, noch darauf zu achten, dass die Brauereien die Interessen der Klägerin hinreichend wahrten, kann im Ergebnis lediglich festgestellt werden, dass der Klägerin allenfalls gegen die Brauereien Schadensersatzansprüche zustehen könnten, nicht jedoch gegen den Beklagten. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn man die Dauer der Vertragsbeziehungen und die konkrete Stellung und den Einfluss des Beklagten als Ausrichter des Schützenfestes besonders betont.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte hätte sie in die Entscheidung, ob er die Vertragsbeziehung zu den beiden Brauereien im Jahr 2004 tatsächlich beendet, zumindest einbeziehen müssen, kommt es hierauf schon aus Rechtsgründen nicht an. Die bloße Nicht-Einbeziehung kann den Schadensersatzanspruch nicht rechtfertigen, solange nicht feststeht, dass die Einbeziehung zwingend dazu geführt hätte, dass der Beklagte den Kooperationsvertrag mit den Brauereien noch einmal verlängert hätte. Hierfür fehlt jeder Vortrag.

Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass der Beklagte sich darum bemüht habe, sie in den Kooperationsvertrag mit der D... Brauerei einzubinden. Dass ihm dies nicht gelungen ist, kann die Klägerin dem Beklagten ohne Nachweis einer zum Schadensersatz führenden Pflichtverletzung nicht anlasten.

ee. Auf den teilweise neuen Sachvortrag, den die Berufungsbegründung im Hinblick auf die "Stellung" des Beklagten im Gesamtgefüge der Beteiligten enthält, kommt es nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich an. Auch danach ergeben sich keine weitergehenden Nebenpflichten des Beklagten, die er zu Lasten der Klägerin verletzt haben könnte.

Auch die neue Behauptung, der Klägerin seien die Vereinbarungen des Beklagten mit den beiden Brauereien zunächst nicht bekannt gewesen, ist rechtlich unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin sie im Detail kannte. Ihr war ausweislich Nr. XIX des Vertrags vom 11. Mai 1993 jedenfalls bekannt, dass es eine eigene Vertragsbeziehung zwischen diesen Beteiligten gab, und zwar insbesondere im Hinblick auf das den Brauereien eingeräumte Recht zur Vergabe des Festzeltplatzes.

IV.

Da die Klage schon dem Grunde nach unbegründet ist, kommt es auf die mangelnde Schlüssigkeit des Vortrags zur Höhe des Schadens nicht mehr entscheidend an. Für eine schlüssige Darlegung eines durchschnittlichen entgangenen Gewinns wäre es mindestens erforderlich gewesen, die Gewinne aus mehreren Vorjahren darzulegen.

Zinsen und außergerichtliche Kosten stehen der Klägerin mangels Hauptanspruchs ebenfalls nicht zu.

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 116.343,42 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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