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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: I-4 U 111/07
Rechtsgebiete: AUB 94, ZPO


Vorschriften:

AUB 94 § 2 III (2)
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichterin - vom 08. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht wegen eines Unfallereignisses vom 04.04.2002 Ansprüche auf Invaliditätsleistungen, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung geltend, auf welche die AUB 94 Anwendung finden.

Der im April 2002 51 Jahre alte Kläger war als Krankenpfleger tätig. Bereits seit 1994 befand er sich wiederholt wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. So fanden im November 1994 Behandlungen wegen einer akuten Lumbalgie und ins linke Bein ausstrahlenden Beschwerden sowie im Oktober 1999 wegen Sensibilitätsstörungen im rechten Fuß statt. Im Januar und Dezember 2000 unterzog sich der Kläger Schmerzmittelbehandlungen wegen rezidivierender Lumbalgie oder eines LWS-Syndroms. Eine am 21.11.2001 erstellte Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule des Klägers zeigte eine geringgradig ausgeprägte Spondylose der Lendenwirbelsäule sowie eine diskrete Verschmälerung des Zwischenwirbelraums im Segment L3/L4.

Am 04.04.2002 half der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, einen bettlägerigen Patienten auf die Bettpfanne zu setzen, indem er diesen anhob. Der Patient, der sich an dem Bettgalgen unterstützend hochzog, ließ diesen plötzlich los und der Kläger fing ihn auf. Am 08.04.2002 begab sich der Kläger zu seiner Hausärztin wegen Beschwerden im Rückenbereich in Behandlung. Diese schrieb ihn für 6 Wochen arbeitsunfähig krank. Der Kläger wurde zunächst konservativ orthopädisch behandelt. Ab dem 21.05.2002 war er wieder in seinem Beruf tätig, ab dem 06.09.2002 aber erneut krankgeschrieben. Eine kernspintomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 13.06.2002 ergab einen Bandscheibenvorfall im Segment L3/L4. Als im weiteren Verlauf Zeichen einer neurologischen Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung auftraten, musste sich der Kläger während eines stationären Aufenthalts im St.-W.-Spital, E., vom 12.09. bis 02.10.2002 am 21.09.2002 einer Notfalloperation unterziehen, bei welcher ein Massenvorfall der Bandscheibe im Segment L3/L4 der Lendenwirbelsäule festgestellt wurde. Vom 02.10. bis 30.10.2002 erfolgte eine Anschlussheilbehandlung in der R.-Klinik, Bad M.. Zu zwei weiteren stationären Behandlungen im St.-W.-Spital mit insgesamt drei weiteren operativen Eingriffen kam es in den Zeiten vom 18.11. bis 04.12.2002 und vom 09.06. bis 08.07.2003. Hieran schloss sich eine weitere stationäre Reha-Maßnahme in der Zeit vom 26.10. bis 02.12.2003 an.

Der Kläger wurde im Auftrag der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege durch Dr. R. begutachtet, welcher in seinem Gutachten vom 23.05.2003 (Bl. 15 ff. GA) einen Zusammenhang zwischen dem bei dem Kläger diagnostizierten Bandscheibenvorfall und dem Ereignis vom 04.04.2002 feststellte. Der den Kläger ebenfalls begutachtende Sachverständige Dr. F. gelangte in seinem Gutachten vom 12.09.2004 und seinem Ergänzungsgutachten vom 26.10.2004 (Bl. 32 ff. GA) zu einem bei dem Kläger feststellbaren Grad der Behinderung von 60, wovon 20 auf Vorschädigungen der Lendenwirbelsäule zurückzuführen seien.

Der Kläger meldete das Geschehen vom 04.04.2002 auch der Beklagten und machte Leistungen aus der Unfallversicherung geltend. Eine von der Beklagten daraufhin eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Dr. K. vom 25.05.2004 (Bl. 67 ff. GA) stellte fest, dass das Ereignis vom 04.04.2002 ungeeignet sei, den Bandscheibenvorfall herbeizuführen. Daraufhin lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab.

Der Kläger hat behauptet, der bei ihm festgestellte Bandscheibenvorfall sei auf das Ereignis vom 04.04.2002 zurückzuführen. Der Patient, welchen er habe auffangen müssen, habe ca. 80 kg gewogen. Bereits unmittelbar nach dem Vorfall hätten bei ihm schlagartig tiefe Rückenschmerzen, Ischiasbeschwerden mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein und Taubheitsgefühle in Höhe der 4. und 5. Zehe links eingesetzt. Bis zum Aufsuchen seiner Hausärztin habe er wegen der Schmerzen nur administrative Tätigkeiten ausüben können. In der Zeit nach dem 21.05.2002 habe er auch nur leichte Arbeiten verrichtet. Der Bandscheibenvorfall sei bereits am 29.04.2002 bei ihm festgestellt worden. Vor dem Unfall sei er beschwerdearm, nach den Behandlungen 1994 und 1999 jeweils nicht mehr beeinträchtigt gewesen. Heute bestehe bei ihm noch eine Blasen- und Darmsymptomatik, eine Taubheit des linken Beines, eine Fußhebeschwäche, Schmerzen im Lenden- und Kreuzbereich sowie Gefühlsstörungen an der Vorderseite des linken Oberschenkels. Es sei von einem auf dem Unfall beruhenden Grad der Behinderung von 40% auszugehen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz hat der Kläger behauptet, der Bandscheibenvorfall beruhe zu mindestens 50,1 % auf dem Unfall.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 124.259,27 € zu zahlen nebst 5% Zinsen aus 119.131,-- € seit dem 05.04.2003, aus weiteren 633,49 € seit dem 16.10.2002,

874,82 € seit dem 13.11.2002,

512,83 € seit dem 18.12.2002,

904,99 € seit dem 22.07.2003,

1.146,32 € seit dem 16.12.2003,

301,66 € seit dem 22.09.2002,

150,83 € seit dem 02.10.2002 sowie

603,32 € seit dem 28.10.2003.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eingewandt, bei dem Vorfall vom 04.04.2002 handele es sich nicht um einen Unfall im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen. Jedenfalls sei der Bandscheibenvorfall nicht auf den Vorfall zurückzuführen. Schließlich sei der Versicherungsschutz gemäß § 2 III. (2) AUB 94 ausgeschlossen, da die Bandscheibenschädigung des Klägers nicht überwiegend durch diesen Vorfall, sondern durch die degenerative Vorschädigung seiner Lendenwirbelsäule verursacht worden sei.

Das Landgericht hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben, wegen dessen Ergebnis auf das Gutachten der Sachverständigen Prof Dr. K. und Dr. W. vom 29.08.2005 (Bl. 117 ff. GA) und deren Ergänzungsgutachten vom 30.05.2006 (Bl. 170 ff. GA) und 21.11.2006 (Bl. 206 ff. GA) Bezug genommen wird. Daraufhin hat es die Klage mit Urteil vom 08.05.2007 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Vorfall vom 04.04.2002 um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten gehandelt habe. Jedenfalls sei der Versicherungsschutz gemäß § 2 III. (2) AUB 94 ausgeschlossen, wonach kein Versicherungsschutz für Schädigungen an Bandscheiben bestehe, es sei denn das Unfallereignis sei die überwiegende Ursache der Schädigungen. Eine solche überwiegende Ursache stelle ein Unfallereignis aber nur dann dar, wenn die Bandscheibenschädigung zu mehr als 50% auf dem Unfallereignis beruhe. Dies habe die Beweisaufnahme aber nicht ergeben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. in seinen Gutachten und Ergänzungsgutachten beruhe die Bandscheibenschädigung bei dem Kläger zu je 50% auf den degenerativen Veränderungen und auf dem Vorfall vom 04.04.2002.

Gegen das ihm am 10.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 06.06.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 10.08.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist zuvor bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Er macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht sei von einer unrichtigen Verteilung der Beweislast ausgegangen. Die Beklagte sei beweispflichtig dafür, dass der Unfall nicht die überwiegende Ursache der Bandscheibenschädigung gewesen sei. Außerdem habe das Landgericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen und Beweis darüber erheben müssen, ob der Bandscheibenvorfall bei dem Kläger zu mindestens 50,1 % auf den Vorfall vom 04.04.2002 zurückzuführen sei. Von einem solchen Verursachungsanteil des Unfalls sei auch mindestens auszugehen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte nach den Klageanträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wendet ein, das Landgericht sei von einer zutreffenden Verteilung der Beweislast ausgegangen. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und eine ergänzende Beweisaufnahme habe keine Veranlassung bestanden, weil die Beweisfrage bereits durch die erstinstanzlich tätigen Sachverständigen beantwortet gewesen sei.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Der Kläger kann von der Beklagten weder eine Invaliditätsentschädigung noch Krankenhaustage- und Genesungsgeld verlangen, weil deren Eintrittspflicht für Schädigungen an Bandscheiben durch § 2 III (2) AUB 94 ausgeschlossen ist.

Nach § 2 III (2) AUB 94, die im Streitfall dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, sind Schädigungen an Bandscheiben vom Versicherungsschutz ausgenommen. Etwas anderes gilt hiernach nur dann, wenn das Unfallereignis die "überwiegende Ursache" der Bandscheibenschädigung ist. Das Unfallereignis stellt nur dann die überwiegende Ursache der Bandscheibenschädigung in diesem Sinne dar, wenn sein Verursachungsbeitrag über den anderer in Betracht kommender Ursachen hinausgeht (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2005, Seite 969; Senatsurteil v. 28.06.2005, I-4 U 121/04 zu den AUB 88).

Beweispflichtig für eine überwiegende Verursachung der Bandscheibenschädigung durch das Unfallereignis ist der Versicherungsnehmer. Da der Versicherer den Versicherungsschutz in § 2 III. (2) AUB 94 zunächst gänzlich aufgehoben hat, ist der Versicherungsnehmer für den im Fall einer überwiegenden Verursachung der Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Unfall vorgesehenen Wiedereinschluss beweispflichtig (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2005, Seite 323; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27 Auflage, § 2 AUB 94 Rn. 40; sowie zu § 2 III. (2) AUB 88: Senatsurteil v. 28.06.2005, I-4 U 121/04; OLG Hamm r+s 2003, Seite 255; OLG Koblenz VersR 2005, Seite 1425).

Das Landgericht hat der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Invalidität des Klägers nicht überwiegend auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist, vielmehr die Verursachungsanteile des Unfallereignisses und der Vorschädigung des Klägers gleich zu gewichten sind. Diese Feststellung hat auch der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen und aus diesem Grund eine erneute Feststellung gebieten, liegen nicht vor. Die Sachverständigen Prof. Dr. K. und Dr. W. kommen in ihrem Gutachten vom 29.08.2005 (Bl. 117 ff. GA) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in gleichem Maße auf das Unfallereignis und die Vorschädigung der Wirbelsäule zurückzuführen seien. Unstreitig war die Wirbelsäule des Klägers in dem nach dem Vorfall vom 04.04.2002 geschädigten Bereich L3/L4 vorgeschädigt. Zwar seien die Belastungen, welchen der Kläger bei dem Geschehen vom 04.04.2002 nach seinem Vortrag ausgesetzt war, geeignet gewesen, den schließlich bei ihm diagnostizierten und zu seiner nunmehrigen Invalidität führenden Bandscheibenvorfall herbeizuführen. Dabei habe indes auch die Vorschädigung des Klägers eine schädigungsfördernde Rolle gespielt. Die Belastung habe gerade in dem Bereich zu dem Bandscheibenvorfall geführt, welcher aufgrund der bestehenden Vorschädigung die geringste Widerstandskraft aufgewiesen habe. Damit wurden aber sowohl die Vorschädigung des Klägers als auch der Vorfall vom 04.04.2002 ursächlich für die eingetretene Invalidität. Die sich hieraus ergebenden Verursachungsbeiträge gewichten die Sachverständigen aufgrund einer Schätzung gleich hoch. Konkrete Angriffe gegen diese Feststellungen der Sachverständigen hat der Kläger nicht vorgebracht. Zwar ist eine Schätzung zwangsläufig mit Unsicherheitsfaktoren verbunden, da - was ohne weiteres nachvollziehbar ist - sich diese Schätzung letztlich nicht auf eine exakte Prozentzahl der Mitverursachung des Bandscheibenvorfalls durch das streitgegenständliche Unfallereignis beziehen kann. Vielmehr führt eine auf einen Prozentsatz abzielende Schätzung, wie sie die Sachverständigen hier vorgenommen haben, regelmäßig nur zu einem Näherungswert, welcher der tatsächlichen Verteilung der Verursachungsbeiträge nicht exakt entsprechen muss. Damit kann der Verursachungsbeitrag des Unfallereignisses im vorliegenden Fall nach den sachverständigen Feststellungen durchaus über dem durch die Sachverständigen in Ansatz gebrachten Prozentsatz von 50% liegen, er kann aber auch hinter diesem zurückbleiben. Lässt sich aber nicht aufklären, ob die Schädigung der Bandscheiben überwiegend auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist, wirkt sich dies zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Klägers aus. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Sachverständigen bei der von dem Kläger angeregten abweichenden Formulierung der Beweisfrage zu einer anderen Verteilung der Verursachungsbeiträge gelangt wären. Denn die Sachverständigen haben nicht festgestellt, dass der Verursachungsanteil des Vorfalls vom 04.04.2002 bei mindestens 50% liege. Vielmehr haben sie sowohl dem behaupteten Unfallereignis als auch den bestehenden Vorschädigungen des Klägers einen solchen von jeweils 50% zugewiesen und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass beide Ursachen in gleichem Maße zur Entstehung der Schädigung beigetragen haben. Aus welchem Grund die Sachverständigen bei einer Beweisfrage, ob die Invalidität des Klägers zu 50,1 % auf den Unfall zurückzuführen sei, zu einem von ihrer bisherigen Beurteilung abweichenden Ergebnis gelangen sollten, ist nicht ersichtlich.

Zweifel an den durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellten Verursachungsanteilen des Ereignisses vom 04.04.2002 und der degenerativen Vorschädigung der Lendenwirbelsäule des Klägers ergeben sich auch nicht aus den Gutachten des Dr. R. vom 23.05.2003 und des Dr. F. vom 26.10.2004 und 12.09.2004. Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 23.05.2003 (Bl. 15 ff. GA) zwar festgestellt, dass der Bandscheibenvorfall auf das Ereignis vom 04.04.2002 zurückzuführen sei. Eine Verteilung von Mitverursachungsanteilen zwischen dem Vorfall und der auch nach seinen Feststellungen bestehenden Vorschädigung hat er indes nicht vorgenommen. Dr. F. (Bl. 32 ff. GA) nimmt eine solche Verteilung zwar vor, indem er die Bandscheibenschädigung nur zu 1/3 auf die Vorschädigung zurückführt. Er geht bei dieser Einschätzung aber von den gleichen Anknüpfungstatsachen wie die gerichtlich bestellten Sachverständigen aus. Warum aber der insoweit vorzunehmenden sachverständigen Einschätzung des Dr. F. vor derjenigen der gerichtlich bestellten Sachverständigen der Vorrang zu gewähren sein soll, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich und tut auch der Kläger nicht dar.

Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die bei dem Kläger festgestellte Bandscheibenschädigung überwiegend auf das Ereignis vom 04.04.2002 zurückzuführen ist.

2.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Berufungsstreitwert: 124.259,27 €

Ende der Entscheidung

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