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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: I-4 U 138/05
Rechtsgebiete: AKB, VVG, ZPO


Vorschriften:

AKB § 7 Abs. 2
AKB § 7 Abs. 5
AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4
VVG § 6 Abs. 3
ZPO § 141
ZPO § 448
ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.3.2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Urteilsbetrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Fahrzeugteilversicherung wegen Entwendung eines Kraftfahrzeuges.

Am 30.9.2002 wurde in U./Niederlande das Fahrzeug Typ A. Kombi, amtliches Kennzeichen ... entwendet. Eigentümer des Fahrzeugs ist die G.L. GmbH in W.. Der Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger, hatte das Fahrzeug von dieser geleast.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Versicherungsvertrag bezüglich des vorgenannten Kraftfahrzeugs, der eine Teilkasko mit einer Selbstbeteiligung von 500 € beinhaltete. Der Kläger hatte sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der G.-L. GmbH abgetreten.

Der Kläger meldete den Diebstahl bei einer Versicherungsagentur der Beklagten. Der Schaden wurde dort von dem Zeugen L. aufgenommen. Dieser füllte einen Wertermittlungsbogen aus, den der Kläger unterschrieb. Die Fragen danach, ob das Fahrzeug über Vorschäden verfügte und ob dem Kläger früher einmal ein Fahrzeug entwendet wurde, wurden im Wertermittlungsbogen mit "nein" beantwortet, obwohl der Kläger mit dem Fahrzeug kurz zuvor einen Unfall hatte und ihm bereits früher einmal ein Fahrzeug entwendet wurde. Der Vorunfall des Fahrzeugs war dem Zeugen L. bekannt.

Die Parteien streiten darüber, ob die Angaben zu Vorschäden und früheren Entwendungen in Absprache mit dem Kläger in das Formular aufgenommen wurden. Am Ende des Formulars enthält der Wertermittlungsbogen einen in Fettdruck gehaltenen Hinweis darauf, dass unvollständige und unrichtige Angaben den Verlust des Versicherungsschutzes auch dann nach sich ziehen können, wenn diese für den Versicherer keine nachteiligen Folgen ausgelöst haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wertermittlungsbogen vom 7.10.2002 (Bl. 34 ff. GA) verwiesen.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund der Angaben in dem Wertermittlungsbogen ein Obliegenheitsverstoß vorzuwerfen ist und ob die Beklagte aufgrund dessen von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist.

Der Kläger hat behauptet, der Zeuge L. habe ihm die Frage, ob ihm schon einmal ein Fahrzeug entwendet worden sei, nicht gestellt. Den Vorschaden habe der Zeuge in das Formular deswegen nicht aufgenommen, weil dieser ihm bekannt war. Der Kläger hat behauptet, den schriftlichen Hinweis auf dem Wertermittlungsbogen, dass unvollständige oder unrichtige Angaben den Verlust des Versicherungsschutzes auch dann nach sich ziehen können, wenn diese für den Versicherer keine nachteiligen Folgen ausgelöst haben, nicht verstanden zu haben. Er sei zwar in der Lage, sich mündlich auf Deutsch zu verständigen, könne jedoch weder ausreichend Deutsch lesen noch schreiben. Auch sei er von dem Zeugen L. nicht darauf aufmerksam gemacht worden, welche Konsequenzen unvollständige oder fehlerhafte Angaben im Wertermittlungsbogen haben können.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.850 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2002 zu zahlen.

Der Kläger hat sodann beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die G.-L. GmbH, ... zur dortigen Leasing-Vertrags-Nr. ... 43.850 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 3.2.2004 (Bl. 70 f. GA) Beweis durch Einvernahme des Zeugen L. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.8.2004 (Bl. 78 ff. GA) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 11.3.2005 (Bl. 114 ff. GA) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden sei, weil der Kläger seine Aufklärungsobliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag vorsätzlich verletzt habe, indem er einen Vorschaden und die Tatsache, dass dem Kläger bereits früher einmal ein Fahrzeug entwendet wurde, verschwiegen habe. Die Fragen zu den vorgenannten Tatsachen seien im Wertermittlungsbogen wahrheitswidrig mit "nein" beantwortet worden. Hieraus ergebe sich die Obliegenheitsverletzung des Klägers. Dieses objektive Vorliegen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ziehe die gesetzliche Vermutung nach sich, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt habe. Es sei dem Kläger nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Aufgrund der Aussage des Zeugen L. stehe nicht fest, dass dieser dem Kläger die entsprechenden Fragen nicht gestellt habe und der Zeuge die Angaben zu Vorschäden und Vorentwendung selbst in den Wertermittlungsbogen aufgenommen habe. Der konkrete Obliegenheitsverstoß sei auch dazu geeignet gewesen, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Darüber hinaus sei der Kläger in ausreichender Weise über die Folgen einer Verletzung der Auskunftsobliegenheiten belehrt worden.

Hiergegen wendet der Kläger sich mit der Berufung.

Er macht geltend, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen L. unzutreffend gewürdigt. Zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Die Aussage sei nicht glaubwürdig. Darüber hinaus sei der Kläger nicht hinreichend über die Folgen der Verletzung seiner Auskunftsobliegenheiten belehrt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Niederländer der deutschen Schrift nicht kundig sei. Darüber hinaus hätte das Landgericht den Kläger als Partei vernehmen müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 11.3.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 11 O 278/03, die Beklagte zu verurteilen, an die G.-L. GmbH, ... zur dortigen Leasing-Vertrags-Nr. ... 43.850 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie pflichtet dem erstinstanzlichen Urteil bei.

Der Senat hat Beweis durch erneute Einvernahme des Zeugen L. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.04.2006 (Bl. 202 ff GA) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.

1.

Die Beklagte ist wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 7 Abs. 5 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden.

a)

Der Kläger hat gegen seine Obliegenheiten aus § 7 Abs. 2 AKB verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer alles zu tun, was einer Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Hierzu gehören insbesondere Angaben, die für die Ermitllung der Höhe der Entschädigung bedeutsam sind. Diese müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden (Knappmann in Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 7 AKB Rdnr. 43). Diese Pflichten hat der Kläger verletzt.

Zwar steht die Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht bereits - wie das Landgericht unzutreffend angenommen hat - aufgrund der objektiv falschen Beantwortung einiger Fragen im Wertermittlungsbogen fest. Unstreitig wurde der Bogen nicht vom Kläger selbst eigenhändig ausgefüllt. Der Zeuge L. hat dem Kläger Fragen gestellt und sodann dessen Angaben in den Bogen übernommen. Der Versicherer muss die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beweisen. Dementsprechend muss der Versicherer in der vorliegenden Fallgestaltung beweisen, dass alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Versicherungsnehmer tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt beantwortet wurden (BGH VersR 2004, 1297, 1298). Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zur Frage der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung sind insoweit entsprechend anzuwenden (OLG Koblenz, VersR 1997, 352; OLG Hamm VersR 1992, 179).

Auch danach ist aber von einer Obliegenheitsverletzung des Klägers auszugehen.

Es kann dahinstehen, ob dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung wegen des Verschweigens von Vorschäden vorzuwerfen ist. Dagegen spricht, dass der Zeuge L. angegeben hat, er habe den Wagen nach dem früheren Unfall gesehen und er habe keine Schäden gehabt. Jedenfalls ist eine Obliegenheitsverletzung des Klägers aber darin zu sehen, dass er die Frage nach einer früheren Entwendung eines seiner Fahrzeuge unzutreffend mit "nein" beantwortet hat. Die Beklagte konnte beweisen, dass dem Kläger die Frage nach einer früheren Entwendung anlässlich des Ausfüllens des Wertermittlungsbogens gestellt wurde und der Kläger diese mit "nein" beantwortete. Die Aussage des Zeugen L. ist hierzu positiv ergiebig. Dieser hat ausgesagt, dass er dem Kläger die Frage nach einer früheren Entwendung gestellt hat und dass diese vom Kläger verneint wurde.

Die Aussage des Zeugen L. ist überzeugend. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ihm kein Glauben geschenkt werden kann. Die Aussage des Zeugen L. war in sich widerspruchsfrei. Darüber hinaus beantwortete er die an ihn gerichteten Fragen ruhig, sachlich und sicher. Auf mehrfaches Nachfragen blieb er bei seiner Aussage. Er zeigte keinerlei Belatungstendenz. Der Zeuge L. ließ sich auch von dem Verhalten des Klägers nicht aus der Ruhe bringen. Dieser blickte während der Einvernahme des Zeugen L. diesen immer wieder mit unverhohlener Ablehnung an und versuchte, dessen Aussage durch verbale Einwürfe zu beeinflussen.

Dem Landgericht ist kein Verfahrensfehler anzulasten, weil es den Kläger zur Beweisfrage nicht nach § 448 ZPO als Partei vernommen hat. Bei dem Einwand des Klägers, dass dieser als Partei hätte vernommen werden müssen, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, welches nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO zurückzuweisen ist. Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffsmittel nur dann zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind und dieses nicht auf Nachlässigkeit der Partei beruhte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Landgericht hat zunächst durch Beweisbeschluss vom 3.2.2004 (Bl. 71 GA) die Einvernahme des Klägers als Partei gem. § 448 ZPO angeordnet. Im Termin vom 18.1.2005 (Bl. 92 GA) hat das Landgericht sodann angeordnet, dass der Kläger lediglich nach § 141 ZPO als Partei angehört werden soll. Der Kläger hätte daher bereits in der ersten Instanz die Möglichkeit gehabt, die Vorgehensweise des Landgerichts zu rügen. Dieses hat er nicht getan. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass dieses nicht auf seiner Nachlässigkeit beruhte.

Im übrigen ist die Einvernahme des Klägers als Partei gem. § 448 ZPO auch zu Recht unterblieben. Nach dieser Vorschrift kann auch ohne Antrag und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei angeordnet werden, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Voraussetzung ist jedoch, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der behaupteten Tatsache spricht (Zöller/Greger, 25. Aufl., § 448, Rdnr. 4). Hiervon ist vorliegend gerade nicht auszugehen. Der Kläger hat behauptet, ihm sei die Frage nach einer früheren Entwendung von dem Zeugen L. nicht gestellt worden. Der Zeuge hat genau das Gegenteil ausgesagt. Es sprach daher nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers. Folglich hat auch der Senat den Kläger nicht nach § 448 ZPO vernommen.

Zur Wahrung der Waffengleichheit - aufgrund des Umstandes, dass dem Kläger Zeugen für seine Behauptung nicht zur Verfügung stehen - genügte dessen Anhörung nach § 141 ZPO sowohl in erster Instanz als auch vor dem Senat.

b)

Der Kläger hat die Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt.

Das objektive Vorliegen der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit führt dazu, dass der Versicherungsnehmer einen geringeren Verschuldensgrad als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beweisen muss (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6 Anm. 124 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen geringeren Verschuldensgrad nicht beweisen konnte. Wie bereits ausgeführt, hat der Zeuge L. ausgesagt, dass er den Kläger nach der Tatsache, ob diesem bereits früher einmal ein Fahrzeug entwendet wurde, ausdrücklich gefragt und der Kläger dieses verneint hat. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein geringerer Verschuldensgrad als Vorsatz schließen ließe. Vielmehr ist in Anbetracht dessen, dass der frühere Diebstahl gerade einmal circa ein Jahr vor der streitgegenständlichen Entwendung erfolgte und es sich um ein hochwertiges Fahrzeug - einen Porsche - handelte, Vorsatz des Klägers sogar naheliegend.

c)

Die Beklagte ist aufgrund der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden.

Die vom Bundesgerichtshof (z.B. BGH VersR 2004, 1117; 1984, 228) geforderte Relevanz des Obliegenheitsverstoßes liegt vor. Danach führt ein folgenlos gebliebener Obliegenheitsverstoß dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Verstoß generell dazu geeignet war, die Interessen des Versicherers zu gefährden und von einem schweren Verschulden des Versicherungsnehmers auszugehen ist (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Falsche Angaben zu einer früheren Entwendung eines Fahrzeugs sind generell dazu geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden (OLG Köln NversZ 2002, 568). Darüber hinaus ist der vorsätzliche Obliegenheitsverstoß des Klägers nicht entschuldbar. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufbringen mag (BGH VersR 1984, 228 (229)). Dieses ist nicht der Fall. Es liegen keine Umstände vor, die den Obliegenheitsverstoß des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen.

d)

Der Kläger wurde auch in ausreichendem Maße über die Folgen eines Obliegenheitsverstoßes aufgeklärt. Aus unwahren oder unvollständigen Angaben in der Schadensanzeige kann der Versicherer eine Leistungsfreiheit nur herleiten, wenn der Versicherungsnehmer darüber belehrt wurde, dass falsche Angaben zu einem Anspruchsverlust führen können und zwar selbst dann, wenn dem Versicherer daraus keine Nachteile erwachsen sind (BGHZ 48, 7). Die Belehrung des Klägers genügt diesen Anforderungen. Zwar wurde der Kläger durch den Zeugen L. nicht hinreichend mündlich belehrt. Der Zeuge L. hat ausgesagt, dass er den Kläger lediglich darauf hingewiesen hat, dass er die Fragen in dem Wertermittlungsbogen wahrheitsgemäß beantworten muss. Er hat den Kläger nicht ausdrücklich auf die Folgen eines Obliegenheitsverstoßes hingewiesen. Die auf dem Wertermittlungsbogen enthaltene schriftliche Belehrung des Klägers war jedoch ausreichend. Sie muss, in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer das entsprechende Formular nicht selbst ausfüllt, sondern lediglich unterschreibt, so auffallend gestaltet sein, dass sie auch bei einem schnellen Überlesen auffällt (BGHZ 48, 7-11; NJW 69, 607; OLG Oldenburg NversZ 2000, 137). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld befindet sich in normaler Schrift der Hinweis, dass für die Richtigkeit der Angaben bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter unterzeichnen muss. Darüber befindet sich in gleicher Schriftgröße in Fettdruck in einem separaten Absatz der Hinweis, dass bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben den Verlust des Versicherungsschutzes auch dann nach sich ziehen können, wenn sie für den Versicherer keine nachteiligen Folgen ausgelöst haben. Der Hinweis ist der einzige fett gedruckte Absatz auf dieser Seite des Wertermittlungsbogens. Andere Teile werden weder durch Schriftgröße noch auf andere Weise besonders kenntlich gemacht. Im übrigen Formular sind lediglich die Überschrift auf der ersten Seite und unter Nummer 8 der Satz "Bitte noch alle verbliebenen Schlüssel einreichen !" fett gedruckt. Weitere Hervorhebungen erfolgen nicht. Insgesamt ist daher der Hinweis drucktechnisch derart hervorgehoben, dass er - auch bei einem schnellen Überlesen - schlechterdings nicht übersehen werden konnte.

Diesem Ergebnis stehen die Entscheidungen des OLG München vom 12.06.1975 (VersR 1976, 674 (675)) und des OLG Karlsruhe vom 01.04.1999 (VersR 2000, 176 (177)) nicht entgegen. Nach diesen ist eine genaue mündliche Belehrung durch den Versicherungsagenten erforderlich, wenn dieser das Ausfüllen des Formulars übernommen hat und der schriftliche Hinweis zwar eventuell dann ausreichend ist, wenn der Versicherungsnehmer das Formular selbst ausfüllt, nicht jedoch dann, wenn er es nur zur Unterschrift vorgelegt bekommt. Die Fallgestaltungen sind jedoch anders als in dem hier entschiedenen Fall. In dem vom OLG München entschiedenen Fall war eine ausreichende drucktechnische Hervorhebung des Hinweises vorhanden, dieser war jedoch mit der Überschrift "Zur gefälligen Beachtung !" versehen. Dieses vermittelt den Eindruck, dass ein Hinweis folgt, den der Versicherungsnehmer zwar beachten kann aber nicht muss. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall war der Hinweis, obwohl fettgedruckt, in sehr kleiner Schrift gehalten. Darüber hinaus waren andere Teile des Textes in deutlich größerer Schrift gefasst und teilweise zusätzlich ebenfalls durch Fettdruck hervorgehoben. So ist es hier aber gerade nicht. Der Hinweis auf dem Formular der Beklagten springt dem Versicherungsnehmer auch dann sofort ins Auge, wenn er es zur Unterschrift erhält.

Die Belehrung ist auch ausreichend, obwohl sie in deutscher Sprache gefasst ist und der Kläger Niederländer ist. Grundsätzlich genügt auch bei Ausländern eine Belehrung in deutscher Sprache (OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 481). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Hiervon konnte sich der Senat selbst im Termin vom 4.4.2006 überzeugen. Der Einwand des Klägers, er sei dennoch nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu lesen, kann nicht überzeugen. Der Kläger betreibt unstreitig in Deutschland ein selbständiges Immobilienunternehmen.

2.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Berufungsstreitwert: 43.850 €.

Ende der Entscheidung

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