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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: I-4 U 140/04
Rechtsgebiete: AVB OLA 98, VVG, BGB, ZPO
Vorschriften:
AVB OLA 98 § 6 | |
AVB OLA 98 § 8 I | |
AVB OLA 98 § 9 | |
VVG § 16 | |
VVG § 16 I 1 | |
VVG § 16 I 2 | |
VVG § 16 I 3 | |
VVG § 17 | |
VVG §§ 22 | |
VVG § 24 I | |
VVG § 30 | |
BGB § 123 | |
BGB § 242 | |
BGB § 142 I | |
BGB § 166 I | |
ZPO § 138 IV |
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.03.2004 - 11 O 344/02 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger war in der Zeit vom 10.06.1999 bis zum 28.06.2002 Aufsichtsratsvorsitzender der C... AG aus U.... Diese hatte über ihren damaligen Vorstandsvorsitzenden B... Sch... bei der Beklagten im Februar 2000 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (...-Versicherung) für ihre leitenden Organe und Angestellten, darunter den Kläger, abgeschlossen. Vertragsbestandteil wurden die Allgemeinen Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte der Beklagten von 1998 (AVB OLA 98), deren § 6 wie folgt lautet:
"Bei der Prüfung, ob Versicherungsschutz besteht, werden einer versicherten Person keine bei anderen versicherten Personen gegebenen Tatsachen zugeschrieben oder vorhandene Kenntnisse zugerechnet."
Bei Antragstellung füllte Herr Sch... den Fragebogen zur ...-Versicherung der Beklagten aus und beantwortete die Frage 15, welche wie folgt lautet, mit "nein":
"Ist jemals gegen die Versicherungsnehmerin oder Tochterunternehmen oder eine zu versichernde Person ein Anspruch geltend gemacht worden, der unter die Deckung dieser Versicherung fallen könnte, oder sind Umstände bekannt, die zu einem solchen Anspruch führen könnten?"
Später stellte sich heraus, dass die C... durch ihren damaligen Vorstandsvorsitzenden Sch... in den Jahren 1998 bis 2000 u.a. falsche Bilanzen ausgewiesen, Scheinrechnungen erstellt und Eingangsrechnungen fingiert hatte, um Anleger pp. über ihre Umsätze zu täuschen. Vor allem wurden Scheingeschäfte mit einem erfundenen Unternehmen in Hongkong ausgewiesen. Diese falschen Unterlagen wurden auch der Beklagten bei den Verhandlungen über den Abschluss des Vertrages vorgelegt, ohne dass die Beklagte die Unrichtigkeit erkannte oder ihr diese offenbart wurde. Auch der Kläger hatte von den genannten Vorgängen bei der C... zunächst keine Kenntnis. Er informierte die Beklagte unverzüglich nach Kenntniserlangung mit Schreiben vom 25.02.2002 von eventuellen Unregelmäßigkeiten bei der C.... Weiterhin gab er der Beklagten mit Schreiben vom 11.04.2002 bekannt, dass er möglicherweise in einem der D&O-Versicherung unterfallenden Schadensfall von einem Aktionär der C... AG zivilrechtlich in Anspruch genommen werden könnte.
Die Beklagte erklärte sodann mit Schreiben vom 16.04.2002 gegenüber dem neuen Vorstandsvorsitzenden der C... AG Sch... den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß §§ 16, 17 VVG sowie die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
Hilfsweise stützt sich die Beklagte auf eine außerordentliche Kündigung gem. § 24 I VVG, jedenfalls aber eine ordentliche Kündigung nach § 8 I AVB OLA 98.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm zum Versicherungsschutz verpflichtet. Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder einen Rücktritt nicht vorgelegen hätten, würden selbige selbst im Falle ihrer Wirksamkeit ihm gegenüber keine Wirkung entfalten. Dies folge aus § 6 AVB OLA 98. Sch...s Verhalten dürfe weder ihm noch der C... zugerechnet werden. Eine mögliche Falschbeantwortung von Frage 15 des Fragebogens der Beklagten sei schon deshalb unerheblich, da die Frage nicht ausreichend konkret gestellt und der Fragebogen darüber hinaus nicht Vertragsgrundlage geworden sei. Kündigungsgründe seien ebenfalls nicht gegeben. Schließlich sei er auch deshalb schutzwürdig, da er auf das Bestehen eines Versicherungsvertrages vertraut habe. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass Sch... zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten oder der Vertragsverlängerung Kenntnis von irgendwelchen haftungsbegründenden Umständen oder das Bewusstsein hatte, ein von ihm hervorgerufener Irrtum der Beklagten könne für die Entschließung der Beklagten zum Vertragsschluss oder dessen Verlängerung ursächlich sein.
Der Kläger hat beantragt,
1.
festzustellen, dass der zwischen der C... AG und der Beklagten abgeschlossene D...-Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 61-2538 zugunsten des Klägers wirksam fortbesteht und die Beklagte mit Schreiben vom 16.04.2002 diesen Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten hat und von diesem nicht wirksam zurückgetreten ist,
2.
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger wegen folgender Haftpflichtforderungen, die von der C... AG, E...str.8, 8... U..., vertreten durch den Vorstand H... Sch..., ebd., in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I, Az: 30 O 22937/02, im Wege einer Teilwiderklage gegen den Kläger geltend gemacht worden sind, Versicherungsschutz aus der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte mit der Police-Nr. 61-2538, welche zwischen der C... AG und der Beklagten geschlossen worden ist, zu gewähren hat:
a) Teilwiderklage auf Zahlung eines Teilbetrages von 921.770,22 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklageschriftsätze aus einem angeblichen Gesamtschaden von 36.870.809,27 € wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Klägers als Aufsichtsratsmitglied bzw. Aufsichtsratsvorsitzender der C... AG im Zusammenhang mit folgenden Geschäften der C... AG:
aa) Beteiligung i.H.v. 1,0 Mio. USD an dem Unternehmen S... im Jahre 2000;
bb) Beteiligung an dem Unternehmen C...W... i.H.v. 1,5 Mio. USD im Jahre 2000;
cc) Darlehen i.H.v. 2.163.528,76 DM an das Unternehmen I...W... im Jahre 2000;
dd) Darlehen i.H.v. 1.081.760,39 DM an das Unternehmen C...W... im Jahre 2000;
ee) Darlehen i.H.v. 4.612.948,47 DM an das Unternehmen C...W... im Jahre 2001;
ff) Beteiligung an dem Unternehmen T... i.H.v. 11.464.413,25 DM im Jahre 2000;
gg) Beteiligung an dem Unternehmen I...M... i.H.v. 2,0 Mio. USD im Jahre 2001;
hh) Darlehen i.H.v. 12,0 Mio. USD an das Unternehmen I...M... im Jahre 2001;
ii) Darlehen i.H.v. 4.303.000,00 USD an das Unternehmen I...M... im Jahre 2001;
jj) Darlehen i.H.v. 920.000,00 USD an das Unternehmen I...M... im Jahre 2002;
kk) Beteiligung an dem Unternehmen E... i.H.v. 700.000,00 USD im Jahre 2001;
ll) Beteiligung an dem Unternehmen S... i.H.v. 1.750.000,00 DM im Jahre 2001;
mm) Beteiligung an dem Unternehmen Y... i.H.v. 395.000,00 € im Jahre 2001;
nn) Darlehen i.H.v. 400.000,00 € an das Unternehmen S... im Jahre 2002;
oo) Darlehen i.H.v. 150.000,00 USD an das Unternehmen S... im Jahre 2002;
pp) Darlehen i.H.v. 245.000,00 € an das Unternehmen S... im Jahre 2000;
b) Teilwiderklage auf Zahlung von 356.121,28 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklageschriftsätze aus einem angeblichen Gesamtschaden von 1.424.485,10 € wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Klägers als Aufsichtsrat bzw. Aufsichtsratsmitglied der C... AG, die folgende Schäden verursacht haben sollen:
aa) Schaden i.H.v. 983.540,85 € aufgrund der Sonderprüfung der Geschäftsjahre 1998 bis 2001 der C... AG durch die Gesellschaft R... & Partner;
bb) Schaden i.H.v. insgesamt 114.612,20 € aufgrund der Erstellung neuer Jahresabschlüsse für die Jahre 1998 bis 2000 der C... AG durch die Steuerberatungskanzlei St...-W... sowie D...;
cc) Schaden i.H.v. 326.332,07 € aufgrund der Prüfung der Jahresabschlüsse 1998 bis 2001 der C... AG durch die W...;
c) Widerklage auf Zahlung von 36.451,53 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Widerklageschriftsatzes auf Rückzahlung der von der C... AG an den Kläger gezahlten Aufsichtsratsvergütungen für die Jahre 1999 bis 2002;
3.
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz aus der Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung für Organe und leitende Angestellte mit der Police-Nr. 61-2538, welche zwischen der C... AG und der Beklagten geschlossen worden ist, zu gewähren hat wegen folgender Haftpflichtforderungen, die in dem Rechtsstreit Frankfurt/Main Az 3-10 O 126/03 rechtshängig gemacht worden sind:
a) Klage des pp., auf Zahlung von 2.224,77 € zzgl. Zinsen;
b) Klage des pp., auf Zahlung von 3.164,36 € zzgl. Zinsen;
c) Klage des pp., als Gesamtgläubiger auf Zahlung von 1.515,91 € zzgl. Zinsen;
d) Klage des pp., auf Zahlung von 5.879,73 € zzgl. Zinsen;
e) Klage der pp., auf Zahlung von 5.211,19 € zzgl. Zinsen;
f) Klage des pp., als Gesamtgläubiger auf Zahlung von 1.757,48 € zzgl. Zinsen;
g) Klage der pp., auf Zahlung von 6.973,43 € zzgl. Zinsen;
h) Klage des pp., auf Zahlung von 4.153,28 € zzgl. Zinsen;
i) Klage des pp., als Gesamtgläubiger auf Zahlung von 4.066,35 € zzgl. Zinsen;
j) Klage der pp., auf Zahlung von 4.044,73 € zzgl. Zinsen;
k) Klage des pp., als Gesamtgläubiger auf Zahlung von 2.032,95 € zzgl. Zinsen;
l) Klage der pp., auf Zahlung von 1.318,00 € zzgl. Zinsen;
m) Klage der pp., auf Zahlung von 20.027,61 € zzgl. Zinsen;
n) Klage des pp., auf Zahlung von 2.497,91 € zzgl. Zinsen;
o) Klage des pp., auf Zahlung von 2.326,26 € zzgl. Zinsen;
p) Klage des pp., auf Zahlung von 1.344,90 € zzgl. Zinsen;
hilfsweise
festzustellen, dass der zwischen der C... AG und der Beklagten abgeschlossene D...-Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. 61-2538 zugunsten des Klägers weiterhin fortbesteht mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzungen des Klägers, die bis zum 01.02.2003 begangen wurden, durch Nachmeldung bis zum 01.02.2006 zu Versicherungsfällen führen können, äußerst hilfsweise: dass Pflichtverletzungen des Klägers, die bis zum 16.02.2002 begangen worden sind, durch Nachmeldung bis zum 16.02.2005 zu Versicherungsfällen führen können.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, Sch... habe sie arglistig getäuscht, indem er ihr vor Vertragsabschluss und -verlängerung gefälschte Bilanzen vorgelegt habe. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte die Ansicht vertreten, diese Handlungen von Sch... seien der C... und auch dem Kläger zuzurechnen. Die Täuschung durch Sch... stelle einen wirksamen Anfechtungs-, Rücktritts- und Kündigungsgrund dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 6 AVB OLA 98 sei nur eine Zurechnung unter versicherten Personen ausgeschlossen. Hier gehe es aber um eine Kenntnis der Versicherungsnehmerin.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 23.03.2004 inhaltlich ganz überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, ob der Vertrag zwischen der Beklagten und der C... tatsächlich nichtig sei oder die hilfsweise ausgesprochene Kündigung greife, könne dahinstehen. § 6 AVB OLA 98 verhindere, dass sich die Beklagte gegenüber dem Kläger auf eine solche Nichtigkeit berufen könne. Eine Wissenszurechnung habe bei verständiger Betrachtung auch zu unterbleiben, wenn die andere versicherte Person gleichzeitig Organ des Versicherungsnehmers sei. Dieses Ergebnis entspreche dem Aquisitionsverhalten der Beklagten, die für ihr Produkt mit der Aussage werbe, dass es ein adäquater Weg sei, sich gegenüber einer persönlichen Inanspruchnahme abzusichern, wenn einem selbst ein Fehlverhalten nicht vorwerfbar sei. Zumindest streite für den Kläger die Unklarheit bei der Formulierung von § 6 AVB OLA 98, welche zu Lasten der Beklagten als Verwenderin gehe. Der Kläger habe schließlich auch aus § 242 BGB einen Anspruch auf Deckungszusage, da die Beklagte vor Vertragsabschluss durch ihre vollmundigen Versprechungen eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe. Der Versicherungsschutz erstrecke sich auch auf diejenigen Pflichtverletzungen des Klägers in seiner Zeit als Aufsichtsratsmitglied bis zum 28.06.2002, die noch nicht streitgegenständlich seien. Denn Rechtsschutz sei umfassend vereinbart worden.
Gegen das genannte Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung und macht geltend, der vom Landgericht übergangene Hauptantrag sei unzulässig, die übrigen Anträge seien unbegründet.
Das Landgericht habe das Wesen der Versicherung auf fremde Rechnung verkannt. Auch sei dem deutschen Recht eine partielle Nichtigkeit fremd. Nichts anderes ergebe sich aus § 6 AVB OLA 98. Die Parteien des Versicherungsvertrages hätten nicht beabsichtigt, mit ihm von den Grundsätzen der Versicherung auf fremde Rechnung in dem Sinne abzuweichen, dass im Fall einer Täuschung des Versicherers durch die Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluss oder Vertragsverlängerung und einer Anfechtung des Vericherungsvertrages durch den Versicherer die Anfechtung nicht zu Lasten derjenigen versicherten Personen wirken solle, die hiervon selbst keine Kenntnis hatten. § 6 AVB OLA 98 sei schon deshalb nicht anwendbar, da sie - die Beklagte - den Vertrag einschließlich der in diesen einbezogenen AVB wirksam angefochten habe. Außerdem sei der Wortlaut von § 6 AVB OLA 98 eindeutig und betreffe nur die Zurechnung unter versicherten Personen. Angesichts dessen sei er nicht auslegungsbedürftig. Im übrigen stünden Sinn und Zweck von § 6 AVB OLA 98 der Auslegung durch das Landgericht entgegen. Es sei strikt zwischen "Versicherten" und " dem Versicherungsnehmer" zu unterscheiden. Das gelte auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine Person vertreten werde, die ebenfalls zum Kreis der Versicherten zähle. Eine andere Auslegung habe zur Folge, dass sich der Versicherer im Fall einer arglistigen, betrügerischen Täuschung überhaupt nicht mehr vom Versicherungsvertrag lösen könne. Durch ihre Werbeunterlagen seien keine anderen Erwartungen geweckt worden. Deshalb und angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 6 AVB OLA 98 hafte sie auch nicht nach § 242 BGB.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.03.2004 - 11 O 344/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht unter näheren Ausführungen im wesentlichen geltend, die Feststellungen des Landgerichts seien in keinem Punkt zu beanstanden.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.) Ein Anspruch auf Deckungsschutz folgt nicht aus dem Versicherungsvertrag der Beklagten mit der C... AG.
a) Dieser Vertrag besteht nicht mehr, da er von der Beklagten wirksam gem. §§ 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten worden ist. Er ist daher nach § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
aa) §§ 22 VVG, 123 BGB setzen eine Täuschung über einen Gefahrumstand zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Die Irrtumserregung kann durch Vorspiegeln falscher Tatsachen oder das Unterdrücken bzw. Verschleiern wahrer Tatsachen erfolgen und muss für den Annahmeentschlusss des Versicherers kausal geworden sein. Auf subjektiver Seite ist erforderlich, dass ein bewusstes und willentliches Einwirken auf den Entscheidungswillen des Versicherers stattfindet und der Versicherungsnehmer die Erkenntnis hat, dass der Versicherer den Antrag sonst nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte. Auf die Arglist kann durch Indizien geschlossen werden, so z.B. Art, Weise und Zweckrichtung der Falschangabe (vgl. statt vieler: Römer/Langheid, VVG, 2.Aufl., § 22 Rdnr.1 ff m.w.N.).
Die genannten Voraussetzungen sind erfüllt.
Zunächst ist festzustellen, dass Sch... in seiner Eigenschaft als damaliger Vorstandsvorsitzender der C... AG der Beklagten vor Vertragsschluss eine gefälschte Bilanz für das Jahr 1998 vorgelegt hat. Die Vorlage an sich ist unstreitig. Dass diese Bilanz nicht der wahren Sachlage entsprach, ist durch die späteren Sonderprüfungen, die auch der Kläger einräumt, belegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderprüfungsberichte falsch sein könnten, legt der Kläger nicht dar. Sein Bestreiten mit Nichtwissen ist gem. § 138 IV ZPO unzulässig, da er über eigene Wahrnehmungen verfügt. Er war Aufsichtsratsvorsitzender mit Kontrollfunktion und hat die Aufklärung bei der C... mit betrieben sowie das Strafverfahren gegen den vormaligen Vorstandsvorsitzenden Sch... mit verfolgt. Er hätte daher positiv bestreiten und durch konkrete Tatsachenbehauptungen untermauern müssen, welche gefälschten Unterlagen Sch... denn nicht vorgelegt haben soll.
Weiter ist festzustellen, dass Sch... von Anfang wusste, dass die Bilanzen und Umsatzzahlen gefälscht waren. Denn unbestritten ist der Vortrag der Beklagten, dass Sch... in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren gestanden hat, die Umsatzzahlen der C... fingiert zu haben, und dass er zudem am 07.03.2002 wegen der Manipulationen vom Aufsichtsrat, dessen Mitglied der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch war, abberufen worden ist.
Zwar mag die gefälschte Bilanz der Beklagten durch Sch... im Vorfeld des Vertragsabschlusses nicht speziell zu dem Zweck vorgelegt worden sein, bei der Beklagten einen Irrtum über die Umsatzzahlen hervorzurufen, da es der Beklagten auf besonders günstige Umsatzzahlen bei der C... möglicherweise nicht vorrangig ankam. Entscheidend ist aber, dass Sch... der Beklagten bei Antragstellung vorspiegelte, es handele sich um eine Bilanz, die die Geschäfte der C... zutreffend wiedergab. Er verdeckte, dass die Bilanz, mit der die C... gegenüber Dritten agierte, die tatsächlichen Geschäftsvorgänge verfälschte. Er gab damit bewusst Umstände falsch an, die für die Übernahme der Gefahr durch die Beklagte erheblich waren. Aber selbst wenn die Beklagte keine Rückschlüsse aus der Bilanz gezogen hätte oder Sch... ihr sogar überhaupt keine gefälschte Bilanz vorgelegt hätte, war die Tatsache, dass gegenüber Dritten mit gefälschten Bilanzen agiert worden war, ein für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand, der hätte offenbart werden müssen, § 16 I 1 VVG. Folgt man der Rechtsansicht der Beklagten, dass sie einen solchen Umstand ausreichend konkret und in Bezug auf den beabsichtigten Vertragsschluss mit Nr.15 des von Sch... am 05.10.1999 unterzeichneten Formulars abgefragt hat, gilt bereits die Erheblichkeitsvermutung des § 16 I 3 VVG. Aber auch dann, wenn man der Ansicht des Klägers folgt, dass der Fragebogen nicht Vertragsgrundlage geworden ist, durfte Sch... sein Wissen nicht für sich behalten. Existierte nämlich kein relevantes Anzeigeformular, war ein erheblicher Umstand i.S.v. § 16 I 2 VVG gegeben. Aufgrund der Manipulationen war das zu versichernde Risiko der Inanspruchnahme des versicherten Personenkreises erheblich höher, als es bei Veröffentlichung der Wahrheit entsprechender Bilanzen der Fall gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte, wenn sie über den wahren Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden wäre, den Versicherungsvertrag nicht, zumindest aber nicht unter denselben Konditionen abgeschlossen hätte. Ansonsten hätte sie sich sehenden Auges auf ein für sie äußerst ungünstiges Geschäft eingelassen. Frage 15 des Fragebogens war von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in jedem Fall dahingehend zu verstehen, dass Manipulationen wie die streitgegenständlichen in Erfahrung gebracht werden sollten. Ob die Frage insgesamt zu weit gefasst war, weil Gegenstand auch nicht gefahrerhebliche Umstände waren, kann dahinstehen. Auch dann entfiel die Anzeigepflicht des vorliegenden gefahrerheblichen Umstandes nicht. Entweder hat eine zu weite Fassung nämlich zur Folge, dass das Unterlassen der Mitteilung unerheblicher Umstände nicht als Pflichtverletzung zu qualifizieren ist, oder es greift wiederum die allgemeine Anzeigepflicht (vgl. zum Meinungsstand: Prölss/Martin, VVG, 27.Aufl., § 16 Rdnr.6 m.w.N.). Art, Weise und Zweckrichtung seines Verhaltens lassen nur den Schluss zu, dass Sch... sein Wissen nicht offen gelegt hat, um die Beklagte bewusst und gewollt in dem Glauben zu lassen, es gehe bei der C... "mit rechten Dingen" zu, und um auf diese Weise den ansonsten nicht zu erlangenden Vertragsabschluss zu erreichen.
Einer Entscheidung der Frage, ob nachträglich nochmals, nämlich im Rahmen der Prämienerhöhung, eine relevante Täuschung stattgefunden hat, bedarf es daher nicht.
bb) Sowohl das Handeln ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Sch... als auch sein Wissen bei Vertragsabschluss muss sich die C... zurechnen lassen. Für das Handeln folgt dies aus § 164 I BGB, für das Wissen aus § 166 I BGB. Ob es sich um ein "typischerweise aktenmäßig festgehaltenes Wissen" handelt, ist ohne Bedeutung. Denn bei der organschaftlichen Vertretung juristischer Personen ist nach § 166 I BGB in jedem Fall die Kenntnis und das Kennenmüssen desjenigen Vertreters von Belang, der die Willenserklärung, um deren Folgen es geht, abgegeben hat. Auf das genannte Kriterium kommt es nur an, wenn die Zurechnung des Wissens eines anderen einzelvertretungsberechtigten Organmitgliedes zu Lasten der juristischen Person entscheidungserheblich ist (vgl. Schramm in: MüKo-BGB, 4.Aufl., § 166 Rdnr.23 m.w.N.). Vorliegend hat Sch... selber gehandelt. Sein Wissen ist der C... daher unmittelbar zuzurechnen. § 6 AVB OLA 98 steht dieser Zurechnung nicht entgegen. Denn die C... kann sich als Versicherungsnehmerin nicht auf § 6 AVB OLA 98 berufen. Ihrem Schutz dient die Klausel erkennbar nicht und kann es auch nicht. Abgesehen davon, dass § 6 AVB OLA 98 seinem Wortlaut nach nur die Zurechnung im Kreis der versicherten Personen ausschließt, die C... aber Versicherungsnehmerin ist und damit schon nach dem Wortlaut durch § 6 AVB OLA 98 nicht geschützt werden soll, spricht gegen die Einbeziehung der C... in den Schutzbereich von § 6 AVB OLA 98 folgende Überlegung: Wären Tatsachen und Kenntnisse in der Person von Sch... der C... nicht zuzurechnen - in Betracht kommt nur ein Komplettausschluss durch § 6 AVB OLA 98, nicht nur ein Ausschluss von der C... ungünstigen Tatsachen und Kenntnisse - wäre die C... bei Vertragsschluss überhaupt nicht wirksam vertreten worden. Das haben die Vertragsparteien ersichtlich nicht gewollt.
cc) Der durch die falschen Unterlagen und die Nichtoffenbarung ihrer Unrichtigkeit und ihres Gebrauchs im Rechtsverkehr bei der Beklagten hervorgerufene Irrtum ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Beklagte in Kenntnis der wahren Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.
c) Auf die Nichtigkeit des Vertrages darf sich die Beklagte auch gegenüber dem Kläger berufen.
aa) Aus § 6 AVB OLA 96 ergibt sich nichts anderes. Er regelt die Kenntniszurechnung zwischen versicherten Personen, nicht aber die Frage, wie sich eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer auf die versicherten Personen auswirkt. Der den Versicherer zu ansonsten nicht geschuldeten Versicherungsleistungen verpflichtende Ausschluss der Wissenszurechung im Kreis der versicherten Personen beinhaltet nicht, dass der Versicherer auch dann verpflichtet ist, Versicherungsleistungen an unwissende Personen zu erbringen, wenn er durch eine für den Versicherungsnehmer handelnde Person, die wegen ihrer Organstellung zugleich zu den versicherten Personen gehört, arglistig getäuscht und so erst zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Weder mutiert der durch eine versicherte Person vertretene Versicherungsnehmer aufgrund der Vertretung selbst zu einer versicherten Person i.S.v. § 6 AVB OLA 98, so dass dieser bereits seinem Wortlaut nach nicht einschlägig ist. Noch kann ein vernünftiger objektiver Dritter § 6 AVB OLA 98 dahingehend verstehen, dass sich der Versicherer für den Fall einer zum Vertragsschluss führenden arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer des Rechts begeben will, dieses treuwidrige Verhalten seines Vertragspartners den versicherten Personen entgegen zu halten. Anhaltspunkte für einen so weit gehenden Verzichtswillen des Versicherers ergeben sich weder aus Sinn und Zweck der Norm noch aus ihrer systematischen Stellung oder Entstehungsgeschichte. Die allgemeine Interessenlage spricht sogar eindeutig dagegen. Unredlichkeit auf Seiten des zukünftigen Versicherungsnehmers wäre sonst sanktionslos Tor und Tür geöffnet. Dass ein Versicherer letzteres nicht wollen kann, drängt sich jedem vernünftigen objektiven Dritten auf. Allein dessen Sicht ist bei der Auslegung vom Empfängerhorizont entscheidend. Der durch eine andere Auslegung von § 6 AVB OLA 98 herbeigeführte Schutz der versicherten Personen führte zudem zu unvertretbaren Ergebnissen: Wäre der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss durch eine versicherte Person vertreten, käme es zu einem Zurechnungsausschluss mit der Folge einer weiter bestehenden Leistungspflicht der Beklagten. Würde er die arglistige Täuschung durch eine nicht zum Kreis der versicherten Personen gehörende, allein aufgrund Einzelvollmacht zur Vertretung berechtigte Person bewirken, etwa einen nicht versicherten Angestellten, käme es nach Anfechtung zur Leistungsfreiheit der Beklagten gegenüber den unwissenden, versicherten Personen. Dieses Ergebnis entspräche jedenfalls nicht der Vorstellung eines vernünftigen objektiven Dritten. Aus dessen Sicht spräche auch nichts dafür, den vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.08.2005 befürworteten Erst-Recht-Schluss des Inhalts zu ziehen, dass bei einer Täuschung durch eine nicht versicherte Person eine Zurechnung gegenüber einer unwissenden versicherten Person ebenfalls unterbleiben müsse.
bb) § 30 VVG ist nicht einschlägig. Die vom Kläger vorgenommene Ausdehnung auf das Vorliegen von Anfechtungsvoraussetzungen widerspricht dem Wortlaut der Norm, die nur auf Rücktritt und Kündigung Anwendung findet. Sie wird weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten.
cc) Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte führen zu keiner dem Kläger günstigen Beurteilung.
Das Landgericht hat aus § 242 BGB einen "Anspruch des Klägers auf Deckungszusage" hergeleitet und das auf eine von der Beklagten im Vorfeld des Vertragsabschlusses geschaffene Vertrauensgrundlage gestützt. Diese Ausführungen versteht der Senat dahin, als dass der Beklagten die Berufung auf den Wegfall des Versicherungsvertrages wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt sein soll.
Vertrauen durch Werbeunterlagen kann jedoch allenfalls bei der C... entstanden sein, der die Unterlagen zum Zwecke des Vertragsabschlusses vorgelegt worden sind. Der Kläger war am Vertragsabschluss nicht beteiligt. Er hat sich darauf verlassen, dass die C... ihn entsprechend ihrer internen Verpflichtung ausreichend versichern würde. Aufgrund eigenen, in die Beklagte gesetzten Vertrauens ist er daher nicht schutzwürdig.
Das Landgericht hat den Gedanken des Vertrauensschutzes dahin ausgeweitet, der Kläger könne Vertrauen der C... ebenso für sich in Anspruch nehmen, wie er gem. § 9 AVB OLA 98 Ansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend machen könne. Dem tritt der Senat entgegen. Ob aufgrund der vorliegenden Unterlagen überhaupt ein solches Vertrauen gerechtfertigt war, kann dabei offen bleiben. Schon der Regelungszweck von § 9 AVB OLA 98 rechtfertigt eine solche Vertrauenszurechnung nicht. Jedenfalls kann aber ein schutzwürdiges Vertrauen der C... nicht festgestellt werden. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der C... hängt von der rechtlichen Bewertung ihres eigenen Verhaltens gegenüber der Beklagten ab. Wie oben ausgeführt, hat die C... - vertreten durch ihren damaligen Vorstandsvorsitzenden - arglistig gegenüber der Beklagten gehandelt, um den Vertragsabschluss herbeizuführen. Selbst wenn sie aufgrund von Werbeaussagen der Beklagten darauf vertraut haben sollte, die Beklagte werde den versicherten Personen aufgrund des arglistig herbeigeführten Vertrages Versicherungsschutz gewähren müssen, ist sie deshalb in diesem Vertrauen nicht schutzwürdig. Sie selbst verhielt sich ggenüber der Beklagten in so hohem Maße unredlich, dass es nicht der Billigkeit entspräche, die Beklagte nur aufgrund von Werbeaussagen einstehen zu lassen.
2.) Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz mit dem Ziel, so gestellt zu werden, wie er bei Versicherungsschutz zu seinen Gunsten stünde, folgt schließlich nicht aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo.
Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, welchen Erklärungswert die Werbeaussagen der Beklagten und die von ihr der C... vor Vertragsschluss vorgelegten Unterlagen haben. Selbst wenn eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zu bejahen wäre, wäre der Kläger nur so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßem Verhalten der Beklagten gestanden hätte. Dass er bzw. die C... dann einen anderen Versicherer gefunden hätte, der in Kenntnis der falschen Bilanzen und ihrer Verbreitung bereit gewesen wäre, die angestrebte D...-Versicherung abzuschließen, ist vom Kläger nicht vorgetragen und zudem ausgesprochen lebensfremd.
III.
Klarstellend ist auszuführen, dass die aus den Gründen zu Nr.II auszusprechende Klageabweisung auch den Feststellungsantrag des Klägers zu 1.) umfasst. Er ist Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zwar hat das Landgericht ihn nicht ausdrücklich beschieden. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, dass das Landgericht den Feststellungsantrag zu 1.) bescheiden und zurückweisen wollte. Ansonsten hätte es nicht zu der von ihm vorgenommenen Prüfung der hilfsweise gestellten Anträge kommen können. Ein noch beim Landgericht anhängiger Teil des Rechtsstreits existiert damit nicht.
Im übrigen war der erstinstanzliche Tatbestand hinsichtlich der vom Kläger gerügten Unklarheiten in der Antragswiedergabe aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 19.01.2005 von Amts wegen im Rahmen der Berufung wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Sowohl die ankündigenden Schriftsätze des Klägers als auch das - allerdings von der Richterin nicht unterschriebene - Protokoll über die mündliche Verhandlung erster Instanz sprechen dafür, dass der Kläger die Anträge wie unter Nr.I wiedergegeben in erster Instanz gestellt hat.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO, sind nicht gegeben.
Für eine Zulassung nach § 543 II Nr.1 ZPO müsste der Rechtsstreit grundsätziche Bedeutung haben. Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Mit einer "Vielzahl" solcher Fälle ist nicht zu rechnen. Zwar ist § 6 AVB OLA 98 auf eine Vielzahl von Verträgen anwendbar. Die vorliegend klärungsbedürftige Frage stellt sich aber nur bei einer besonderen Fallkonstellation, die ausgesprochen selten sein dürfte.
§ 543 II Nr.2 ZPO ist nicht einschlägig, da die Frage, wie § 6 AVB OLA 98 auszulegen ist, nicht der Fortbildung des Rechts dient und diesbezüglich - soweit ersichtlich - auch keine uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt.
Berufungsstreitwert: 1.136.305,35 €
Ende der Entscheidung
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