Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: I-4 U 173/06
Rechtsgebiete: HOAI, AHB, ZPO, VVG


Vorschriften:

HOAI § 15
AHB § 7 Abs. 3
ZPO § 141
VVG § 74
VVG § 75
VVG § 76
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Düsseldorf vom 20.9.2006 - 11 O 576/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger schloss im Dezember 2001 mit der Beklagten einen Vertrag über eine "kombinierte Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung" für den Umbau und die Sanierung seines Mehrfamilienhauses N.-straße ... in L.. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die Berufs-Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (BBR) 11/2000 zugrunde. Gemäß Teil III A Ziff. 2 des Vertrags waren Mitversicherte die an der Planung beteiligten Sachverständigen, Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute in dieser Eigenschaft. Unter Teil III, A, Ziff. 3 heißt es:

"Gegenseitige Ansprüche

Ansprüche des Auftraggebers/Versicherungsnehmers gegen die unter Punkt 2 genannten Mitversicherten sowie der Mitversicherten untereinander wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit Ausnahme der Ansprüche von Partnern der gleichen Arbeitsgemeinschaft sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen ihre Mitglieder und umgekehrt gelten gem. den Bedingungen dieses Vertrages (als) mitversichert."

Teil III, A, Ziff. 9 des Vertrags lautet wie folgt:

"Ausschlüsse

Abweichend von den BBR, Abschnitt A, Ziff. IV Ausschlüsse wird vereinbart:

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden: ... 7. Gegenüber solchen Versicherungsnehmern oder Versicherten, die den Schaden durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht haben.

..."

Unter dem 9.10.2001 beauftragte der Kläger den Architekten J. mit der "Durchführung der Vollarchitektur i.S. von § 15 HOAI" bei der Sanierung des Mehrfamilienhauses. Nachdem der Architekt die hierzu erforderlichen Bauarbeiten anhand ausführlicher Leistungsverzeichnisse ausgeschrieben und die Bauaufträge in der Zeit zwischen Dezember 2001 und Februar 2002 vergeben hatte, erstellte er unter dem 5.4.2002 eine als "Kostenberechnung" bezeichnete Übersicht über die Baukosten, die der Kläger als Anl. K 4 vorgelegt hat. Blatt 2 der Anl. K 4 enthält eine tabellarische Aufschlüsselung der Baukosten nach Gewerken, die mit "Kostenberechnung nach DIN 276 (nach Gewerken und Elementen) Bruttowerte" überschrieben ist. Nach dem Stand des Bauleistungsverzeichnisses betrugen die Bruttokosten der im einzelnen bezeichneten Gewerke der Kostengruppen 300 und 400 ausweislich der Tabelle insgesamt 1.350.633,01 DM (abzügl. der mit den Bauhandwerkern vereinbarten Skonti: 1.316.774,89 DM). In der Spalte "Berechnung 5.4.2002" wurde für die nämlichen Gewerke eine Summe von 1.031.512,43 DM ermittelt. Besonders erhebliche Kostenreduzierungen gegenüber den Bruttokosten gem. Bauleistungsverzeichnis ergaben sich ausweislich der Tabelle für die Gewerke "erweiterter Rohbau" (82.050,08 DM gem. Bauleistungsverzeichnis/ 41.492,54 DM gem. Berechnung 5.4.2002), "Zimmererarbeiten" (73.422,81 DM gem. Bauleistungsverzeichnis /46.851,88 DM gem. Berechnung 5.4.2002), "Maler" (239.565,30 DM gem. Bauleistungsverzeichnis /168.234,20 DM gem. Berechnung 5.4.2002) und "Putz- und Stuckarbeiten" (105.790,83 DM gem. Bauleistungsverzeichnis /79.622,54 DM gem. Berechnung 5.4.2002). Wegen der weiteren Einzelheiten der Kostenberechnung vom 5.4.2002 wird auf die Anl. K 4 Bezug genommen.

Der Kläger hat in der Klageschrift die ihm tatsächlich gemäß den Schlussrechnungen für die Gewerke erweiterter Rohbau, Zimmererarbeiten, Maler sowie Putz und Stuck entstandenen Kosten denjenigen gegenübergestellt, die hierfür in der Kostenberechnung vom 5.4.2002 ermittelt wurden und diese wiederum mit den anhand des Bauleistungsverzeichnisses ermittelten Kosten verglichen. Danach betrugen die Kosten für diese Gewerke nach den Schlussrechnungen der Bauhandwerker insgesamt 483.793,99 € und erreichten damit nahezu die anhand der Bauleistungsverträge ermittelten Kosten (500.829,02 €), überstiegen aber die in der Kostenberechnung vom 5.4.2002 ausgewiesenen Kosten (336.201,16 €) um 43,9 %. Wegen der Einzelheiten wird auf die - inhaltlich unstreitige - Berechnung des Klägers auf S. 4 der Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger hat behauptet, dem Architekten Jurat seien bei Erstellung der Kostenberechnung vom 5.4.2002 grobe Fehler unterlaufen. Aufgrund der schuldhaft viel zu niedrig angesetzten Kosten habe er, der Kläger, für das - unstreitig - zur Vermietung bestimmte Mehrfamilienhaus zusätzliche Ausstattungsmerkmale mit einem Gesamtaufwand von 98.129,79 € in Auftrag gegeben. Diese für die Vermietung nicht erforderliche Ausstattung habe sich nicht im Ertragswert des Hauses niedergeschlagen. Wäre die Kostenermittlung vom 5.4.2002 zutreffend gewesen, hätte er diese Ausstattung nicht vorgenommen, sondern auf bestimmte Aufwendungen verzichtet oder eine preisgünstigere Ausführung gewählt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (S. 6-12) Bezug genommen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm diese Zusatzaufwendungen abzüglich des im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts als Schaden zu ersetzen und hat nach teilweiser Klagerücknahme erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 95.573,33 € nebst Zinsen i.H.v. von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.3.2003 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, Dipl.-Ing. Herbert Jurat von der Inanspruchnahme seitens des Klägers wegen der Zahlung eines Betrags von 95.573,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.3.2003 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Die - unstreitige - Abtretung der dem Architekten J. gegen sie, die Beklagte, aus dem Versicherungsvertrag eventuell zustehenden Ansprüche an den Kläger (Anl. K 23) sei wegen des Abtretungsverbots des § 7 Abs. 3 AHB unwirksam. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bestünden nicht. Der Kläger habe nicht ausreichend dargetan, dass der Architekt die seiner Kostenberechnung vom 5.4.2002 zugrundegelegten Kosten falsch ermittelt habe. Sollte die Kostenberechnung vom 5.4.2002 unzutreffend gewesen sein, beruhe dies auf einer wissentlichen Pflichtverletzung des Architekten. Eine etwaige mangelhafte Aufklärung über die Kostenentwicklung sei nicht kausal für die von dem Kläger in Auftrag gegebene zusätzliche Ausstattung des Wohngebäudes geworden. Im übrigen sei dem Kläger kein Schaden entstanden, weil die Zusatzausstattung zu einer Wertsteigerung des Miethauses geführt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es stehe mangels Nachvollziehbarkeit nicht fest, dass die Kostenermittlung vom 5.4.2002 falsch gewesen sei. Gegebenenfalls sei von einem wissentlichen Pflichtverstoß auszugehen, weil sich der Architekt bei der Kostenermittlung nicht an die DIN 276 gehalten habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er geltend macht, bereits der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Kostenermittlung vom 5.4.2002 unrichtig gewesen sei. Anfang April 2002 sei das Bauvorhaben bereits soweit vorangeschritten gewesen, dass der Architekt J. unter Fortschreibung der Werte aus den Bauleistungsverträgen die Kosten für die einzelnen Gewerke realistisch hätte ermitteln können. Eine zutreffender Kostenanschlag am 5.4.2002 hätte im wesentlichen den zum Schluss abgerechneten Beträgen entsprochen. Der Architekt J. habe aber nicht bewusst gegen seine Pflichten verstoßen. Da er die notwendigen Arbeiten für einen Kostenanschlag - gewerkweise -bereits zu einem früheren Zeitpunkt erbracht habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, einen neuen oder fortgeschriebenen Kostenanschlag entsprechend den Regeln der DIN 276 zu erstellen. Wie erstinstanzlich im Schriftsatz vom 30.8.2006 bereits dargelegt, habe J. bei der Kostenermittlung vom 5.4.2002 die Werkverträge und Nachträge nebst Leistungsverzeichnissen zur Hand genommen, die erkennbaren Massenänderungen überschlägig geschätzt und die sich daraus ergebenden Kostenänderungen je Leistungsposition ermittelt. Hierbei sei er gewerkweise vorgegangen und habe die zuvor notierten Kostenmehrungen und -minderungen mit einem Taschenrechner addiert und überschlägig kontrolliert. Auf diese Weise habe er die für die einzelnen Gewerke in die Kostenberechnung einzusetzenden Beträge ermittelt. Das Papier, auf welchem er die Mehr- und Minderkosten festgehalten habe, sei dann vernichtet worden. Im Hinblick darauf, dass der Architekt J. über eine etwa 30-jährige Berufserfahrung verfüge, sei es nicht zu beanstanden, dass er einzelne Massen anhand der Ausführungspläne geschätzt habe, ohne jede Veränderung in einem gesonderten Aufmaß festzuhalten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.9.2006 - 11 O 576/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 95.573,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.3.2003 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen,

den Dipl.-Ing. Herbert J. von der Inanspruchnahme seitens des Klägers wegen der Zahlung eines Betrags von 95.573,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.3.2003 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.11.2007 Bezug genommen (Bl. 376 ff. GA).

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der geltend gemachte Anspruch aus der für den Architekten J. abgeschlossenen Haftpflichtversicherung auf Ersatz der angeblich nicht wertsteigernden Zusatzaufwendungen steht dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht des Architekten zu. Auch der hilfsweise geltend gemachte Freistellungsanspruch ist nicht begründet.

1. Es kann dahinstehen, ob die von dem Kläger als Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 74-76 VVG abgeschlossene Architektenhaftpflichtversicherung ihm einen unmittelbaren Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch eine in den Schutzbereich des Versicherungsvertrags fallende Pflichtverletzung des Architekten entstanden ist, gegen die Beklagte gewährt. Hierfür kann die Formulierung in Teil III A Ziff. 3 des Versicherungsvertrags sprechen, dass Ansprüche des Auftraggebers/Versicherungsnehmers gegen die Mitversicherten (u.a. die an der Planung beteiligten Architekten) als mitversichert gelten. Ebenso kann offen bleiben, ob der dem Architekten J. aufgrund des Vertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten zustehende Anspruch auf Befreiung von begründeten Schadensersatzansprüchen (vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, § 149, Rdnr. 2) entgegen § 7 Nr. 3 AHB) nach Treu und Glauben ausnahmsweise auch ohne Zustimmung der Beklagten an den Kläger als Versicherungsnehmer mit der Folge abgetreten werden konnte, dass er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.

2.

Denn sowohl ein etwaiger Entschädigungsanspruch des Klägers als auch der Befreiungsanspruch des Architekten sind gem. Teil III D Ziff. 9.7 des Versicherungsvertrags ausgeschlossen. Danach sind Ansprüche wegen Schäden ausgeschlossen, die durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers oder (Mit-)Versicherten verursacht worden sind.

Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens, der ihm angeblich durch die inhaltlich falsche Kostenermittlung vom 5.4.2002 entstanden ist.

Der Senat ist aufgrund des Vortrags des Klägers und der Vernehmung des Architekten J. als Zeugen davon überzeugt, dass letzterer bei der von ihm verantworteten Kostenberechnung vom 5.4.2002 die ihn als Architekten treffenden Berufspflichten im Zusammenhang mit der Kostenermittlung und der zutreffenden Aufklärung über die Kosten des Bauvorhabens bewusst verletzt hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger mit dem Architekten J. einen Vertrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI für die Sanierung des Mehrfamilienhauses N.-straße ... in L. geschlossen hat. Auf der Grundlage dieses Vertrages schuldete der Architekt Jurat ungeachtet seiner Verpflichtung, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, eine zutreffende Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten. Die Kostenberatung durch den Architekten hat den Zweck, den Bauherrn über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens und dessen Ausgestaltung auf einer geeigneten Grundlage treffen kann. Sofern sich aus den Umständen nichts Besonderes ergibt, darf der Bauherr davon ausgehen, dass die abgegebenen Kostenermittlungen zutreffend sind. Ist das nicht der Fall, muss der Architekt über die Schwächen der Kostenangaben aufklären, insbesondere ggf. darauf hinweisen, dass seine Kostenangaben ungenau oder sogar fehlerhaft sind und deshalb keine geeignete Grundlage für eine Investitionsentscheidung sein können (vgl. BGH NJW-RR 2005, 318-322).

Nach Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen J. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Kostenberechnung vom 5.4.2002 das Sanierungsvorhaben so weit fortgeschritten war, dass eine relativ exakte Ermittlung der Kosten möglich war. Der Kläger hat im Termin zur Beweisaufnahme Fotos vorgelegt, aus denen sich ergab, dass im März 2002 bereits sämtliche Decken und Wände geöffnet waren und nach Besichtigung durch einen Holzsachverständigen im Februar 2002 festgestellt worden war, dass eine Reihe Balken und Mauerwerk von Schwamm befallen war, so dass Deckenbalken, Dachbalken, Mauerwerk und Stuck als Folgearbeiten ausgewechselt werden mussten. In den auf den 19.4.2002 datierten Bildern war zu sehen, dass die Zimmererarbeiten im Dachbereich zu diesem Zeitpunkt bereits weitgehend ausgeführt worden waren, insbesondere die Dachgauben bereits in Holz errichtet waren. Der Zeuge J. hat bei seiner Vernehmung den von dem Kläger durch Fotos belegten Bautenstand eingeräumt. Dass beispielsweise die Zimmererarbeiten bereits weit vorangeschritten waren, ergibt sich auch daraus, dass bereits am 22.3.2002 eine erste Teilrechnung der mit den Zimmererarbeiten beauftragten O. und K. Bau GmbH über 1/3 der Auftragssumme vorlag. Eine weitere Teilrechnung datiert auf den 30.4.2002. Auch die erstinstanzlich beauftragte Sachverständige H. geht in ihrem Gutachten davon aus, dass anhand der Leistungsverzeichnisse der Bauaufträge und angesichts des Baufortschritts am 5.4.2002 eine recht genaue Kostenermittlung mit der Qualität eines Kostenanschlags möglich gewesen wäre.

Der Architekt J. hat als Zeuge ausgesagt, dass er die ihm von einer in seinem Unternehmen erst seit wenigen Monaten tätigen Mitarbeiterin erstellte Kostenberechnung vom 5.4.2002 nicht überprüft habe, obwohl er den Bautenstand kannte, ihm die eklatante Kostenreduzierung gegenüber den Bauleistungsverzeichnissen der Bauaufträge aufgefallen war und ihm keinerlei Dokumentation, insbesondere keine Detailplanung oder Mengenermittlung vorlag, welche die Kosteneinsparung plausibel gemacht hätte. Er hat die Kostenberechnung ungeprüft und mit seiner Unterschrift versehen an den Kläger weitergeleitet, obwohl ihm nach seiner eigenen Aussage bewusst war, dass der Kläger die Entscheidung über Sonderausstattungen hiervon abhängig machen wollte. Der Senat hält diese Angaben des Zeugen für glaubhaft, da er sich hiermit selbst belastet hat. In dem von ihm geschilderten Verhalten liegt ein bewusster Verstoß gegen die ihn als bauleitenden Architekten treffende, ihm bekannte Pflicht zur sorgfältigen Kostenermittlung und zutreffenden Aufklärung des Bauherrn über die Baukosten. Nach der eigenen Bekundung des Zeugen ist es bei einer Kostenermittlung in diesem Baustadium (nach Vergabe der Bauaufträge und Beginn der Ausführung) üblich, die Kosten anhand der Leistungsverzeichnisse der Bauaufträge fortzuschreiben und etwaige Änderungen z.B. durch Mehr- oder Mindermengen im Bauleistungsverzeichnis zu dokumentieren. Er hat, wie er weiter eingeräumt hat, auch festgesetellt, dass die von einer in seinem Unternehmen erst seit wenigen Monaten tätigen Architektin erstellte Kostenberechnung keinerlei Dokumentation anhand der Leistungsverzeichnisse für die einzelnen Gewerke enthielt, die zumindest eine Plausibilitätskontrolle der zum Teil ganz erheblichen Kostenreduzierungen ermöglicht hätte. Obwohl er die erhebliche Unterschreitung der von ihm selbst in den Bauleistungsverzeichnissen ermittelten Kosten positiv festgestellt hat und er wegen der fehlenden Dokumentation etwaiger Mengenänderungen im Bauleistungsverzeichnis die Kostenberechnung nicht nachvollziehen konnte, hat er diese ungeprüft an den Kläger weitergeleitet, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass mangels Grundlagenermittlung die sich aus der Kostenberechnung ergebenden Einsparungen zumindest zweifelhaft seien. Hiermit hat er als bauleitender Architekter bewusst das Risiko einer fehlerhaften Kostenberechnung hingenommen und durch die ungeprüfte Weiterleitung an den Kläger wissentlich gegen die ihm bekannte Pflicht verstoßen, dem Bauherrn für seine weiteren Investitionsentscheidungen im Zeitpunkt der Bauausführung nur solche Kostenangaben zur Verfügung zu stellen, die auf einer sorgfältigen Mengenermittlung anhand des Bauleistungsverzeichnisses beruhen.

3. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der nach der Kostenberechnung vom 5.4.2002 angeblich zusätzlich aufgewandten Kosten ist zudem deshalb ausgeschlossen, weil sich der Senat auch nach Anhörung des Klägers nicht überzeugt ist, dass die in der Kostenberechnung vom 5.4.2002 ausgewiesene Kostenreduzierung die Ursache für seine Entscheidung war, die von ihm in der Klageschrift aufgeführten "Ausstattungsmerkmale" in Auftrag zu geben. Der Kläger ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Pflichtverletzung des Architekten für den behaupteten Schaden kausal geworden ist (vgl. BGH BauR 1997, 494, 497). Er hat deshalb zu beweisen, dass er die angeblichen Zusatzaufträge nicht oder nicht in dem beschriebenen Umfang vergeben hätte, wenn die Kostenermittlung vom 5.4.2002 die zu erwartenden Baukosten realistisch etwa in Höhe der schließlich tatsächlich entstandenen Baukosten veranschlagt hätte.

Bereits mit Blick auf Widersprüche der Aussagen des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat zu seinem erstinstanzlichen Parteivortrag hat der Senat Zweifel daran, dass der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen Kosten eine günstigere Ausführung für die in der Klageschrift aufgeführten Gewerke gewählt oder auf bestimmte Ausstattungswünsche verzichtet hätte. Seine erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, er habe gegenüber dem Architekten J. bei einem Baustellentermin im März 2002 deutlich gemacht, dass er Sonderwünsche nur in Auftrag geben wolle, wenn gegenüber dem Kostenanschlag eine größere Kostenermäßigung eintrete, was er bei einer Kostenreduzierung von ca. 220.000 € als gegeben angesehen habe, nicht jedoch bei einer Reduzierung von unter 100.000 €, hat er bei seiner Anhörung nicht aufrechterhalten. Auf Frage des Senats, wie es zu der Kostenberechnung vom 5.4.2002 gekommen sei, hat er erklärt, er habe diese ausschließlich zu seiner "Sicherheit" erstellen lassen, und ausdrücklich seine erstinstanzliche Behauptung in Abrede gestellt, dass er die Kostenberechnung vom 5.4.2002 veranlasst habe, um eine Entscheidungsgrundlage für die Ausführung von das Bauobjekt verschönernden Sonderwünschen zu erhalten. Im Verhandlungstermin hat er erklärt, er habe eine Reduzierung der Kosten zu diesem Zeitpunkt nicht erwartet und eine solche Erwartung auch gegenüber dem Architekten J. nicht geäußert, sondern sei hiervon angenehm überrascht worden. Da die zuvor veranschlagte Bausumme ohnehin bei seiner Bank bereit gestanden habe, habe er sich entschlossen, die "eingesparten" Kosten für eine Verschönerung des Mietshauses zu verwenden. Im Widerspruch zu diesen Angaben des Klägers steht die Bekundung des Zeugen J., dass die Sonderwünsche und Zusatzaufträge bereits vor dem 5.4.2002 in Rede gestanden hätten.

Weitere Zweifel an der Kausalität der Kostenermittlung vom 5.4.2002 für die von dem Kläger nunmehr als Schaden geltend gemachten Aufwendungen folgen daraus, dass der Kläger unstreitig bereits vor dieser Berechnung verschiedene über die ursprüngliche Planung hinausgehende Zusatzaufträge erteilt hatte, wie z.B. die Parkettverlegung in allen Räumen, die Anbringung von Rolläden an den Fenstern im Erdgeschoss und die Ausstattung der Bäder mit Handtuchheizkörpern. Dies folgt aus der Auflistung des Architekten J., die er seinem Schreiben vom 19.2.2003 an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers beigefügt hat. Die Kosten für diese Zusatzaufwendungen macht der Kläger hier zwar nicht geltend, dennoch lassen sie Zweifel an der in seiner Anhörung geäußerten Erklärung aufkommen, bei der Entschließung zu der über die ursprünglich geplante Ausstattung hinausgehenden Ausstattungsmerkmalen habe die Vermietbarkeit des Objekts keine Rolle gespielt, diese sei aufgrund der Lage des Hauses aus seiner Sicht ohnehin gewährleistet gewesen, die Sonderausstattung habe er nur in Auftrag gegeben, weil ausweislich der Kostenberechnung vom 5.4.2002 gewissermaßen unverhofft bereits bereitgestelltes Geld "frei" geworden sei. Dem steht auch die bei seiner Vernehmung bestätigte Angabe des Zeugen J. in seinem Schreiben vom 25.8.2003 an die Beklagte entgegen, zwischen dem Kläger, seinen Beratern und dem von dem Kläger mit der Verwaltung und Vermietung des Hauses beauftragten Unternehmen H. & G. sei besprochen worden, eine höchstwertige Ausstattung sei wichtig "für eine Vermietung überhaupt", verschiedene Ausstattungsmerkmale - darunter auch einige der Positionen, die der Kläger jetzt ersetzt verlangt (Verkleidung der Heizkörper im Erker, Videoüberwachung, Sat-Anlage, Münz-Waschautomat) - seien gewünscht worden, um das Objekt zu den vorgesehenen Nettomieten vermieten zu können.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 95.573,33 €.

Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück