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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: I-4 U 205/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, VVG, HGB, BGB, BetrAVG, GmbHG


Vorschriften:

InsO § 47
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VVG § 166
VVG § 166 Abs. 1
VVG § 166 Abs. 2
HGB § 384 Abs. 2
HGB § 406
BGB § 330 Abs. 1
BGB § 675
BGB § 667
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3
BetrAVG § 1 b Abs. 5
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter ein Aussonderungsrecht - gerichtet auf Abtretung von Versicherungsansprüchen - geltend, die dem Beklagten gegen die C ... Ltd. in M... in den Niederlanden zustehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, die einen mittelständischen Industriefachbetrieb für Schläuche, Armaturen und Kompensatoren betreibt, erteilte ihrem Geschäftsführer Ch... S... eine unwiderrufliche Versorgungszusage für den Zeitraum nach Beendigung seiner Tätigkeit. In Übereinstimmung mit ihm löste sie dessen gesetzliche Alterssicherung auf. Während die an den Geschäftsführer ausgezahlten Arbeitnehmeranteile in einen von diesem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag flossen, investierte die Klägerin die an sie ausgezahlten Arbeitgeberanteile in eine Anlage bei der Insolvenzschuldnerin, der a... GmbH in R..., einer überbetrieblichen Unterstützungskasse, die den Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) unterlag. Die Klägerin schloss hierzu einen "Mitgliedsvertrag" (Anlage K4) mit der Insolvenzschuldnerin, in dem es unter Nr. 2, 3, 5, 7 und 8 heißt:

"Die U-Kasse [a... GmbH] nimmt die Firma [Klägerin] und die in separaten Anlagen genannten aufgeführten Mitarbeiter der Firma in den Kreis ihrer Versorgungsberechtigten auf und erteilt ihnen einzeln bewertete Versorgungszusagen.

Die U-Kasse schließt hierzu Rückdeckungsversicherungen oder andere Anlagen auf das Leben der versorgungsberechtigten Mitarbeiter ab. Diese Versicherungsleistungen entsprechen den Versorgungszusagen.

Antragsteller, Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Leistungsberechtigter für die Rückdeckungsversicherung und den ggf. weiteren Anlagen ist ausschließlich die U-Kasse. Die Firma verpflichtet sich, der U-Kasse die für die Beitragszahlung benötigten Mittel im einzelnen zur Verfügung zu stellen.

Die Haftung der U-Kasse gegenüber der Firma und gegenüber jedem ihrer versorgungsberechtigten Mitarbeiter beschränkt sich auf die mit den betreffenden Rückdeckungsversicherungen bzw. anderen Anlage finanzierten Leistungen. Die U-Kasse verpflichtet sich gegenüber der Firma, die Leistungen aus den von ihr finanzierten Rückdeckungsversicherungen oder Anlagen ausschließlich für die Versorgung ihrer berechtigten Mitglieder zu verwenden.

Nach Abschluss der Rückdeckungsversicherungen oder anderen Anlagen stellt die U-Kasse für jeden versorgungsberechtigten Mitarbeiter der Firma eine schriftliche Versorgungszusage aus, die diesen über den Umfang seiner Versorgungsansprüche informiert. Die Firma erhält diese Versorgungszusage in Kopie."

Auf einem Antragsformular mit der Überschrift "Wealthmaster Noble" beantragte die Insolvenzschuldnerin bei der C... Group Ltd. den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung für den Geschäftsführer der Klägerin (Antragsformular Anlage K3). Als versicherte Person ist der Geschäftsführer der Klägerin benannt, als Bezugsberechtigte für den Todesfall seine Ehefrau und für den Fall des zehnjährigen Vertragsablaufs der Geschäftsführer selbst. Im Übrigen wird auf das Antragsformular, den zugunsten der Insolvenzschuldnerin ausgestellten Versicherungsschein (Bl. 41-42 GA) und die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen (Bl. 46 ff. GA) Bezug genommen. In den Versicherungsbedingungen heißt es unter Nr. 12.3: "Der Versicherungsnehmer kann die Benennung von Bezugsberechtigten ... jederzeit widerrufen, ...".

Die Klägerin leistete auf den Mitgliedsvertrag eine Einmahlzahlung von 58.000,-- Euro zuzüglich Kosten (insgesamt 64.371,61 Euro). Die Insolvenzschuldnerin bestätigte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 (Anlage K5) den Zahlungseingang, die Gutschrift auf einem bestimmten Versorgungskonto und teilte ferner mit: "Unser Unternehmen als eingetragener und zugelassener Versorgungsträger ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Leistungszusage rückzuversichern. Nach Bestätigung durch unseren Rückversicherer erhalten Sie Ihre Leistungszusage als Urkunde." Diese "Versorgungszusage" übermittelte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 20. Januar 2003 (Anlage K6).

Im Übrigen lagen den mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen die Statuten der Insolvenzschuldnerin zugrunde, wegen deren Inhalts auf die Anlage K9 verwiesen wird.

Der Beklagte hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unterstützungskasse und nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter (Beschluss des AG Düsseldorf - 502 IN 202/05 - vom 9. Januar 2006 = Anlage K1) gegenüber der Klägerin erklärt, er trete nicht in die von der Insolvenzschuldnerin getätigte Versorgungszusage ein. Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, dass ihr oder ihrem Geschäftsführer, der seine Rechte unstreitig an sie abgetreten hat (Anlage K8), ein Anspruch auf Auskehrung der Rechte aus der Rückdeckungsversicherung zustehe. Zwar seien die Ansprüche gegen den Versicherer nicht zugunsten der Klägerin oder des Versicherten verpfändet worden, aber den gesamten Vereinbarungen sei eine stillschweigende Treuhandabrede zu entnehmen, aufgrund welcher ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an den Versicherungsansprüchen bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lebensversicherung zur Insolvenzmasse gehöre. Die getroffenen Vereinbarungen schlössen einen eigenen Leistungsanspruch der Klägerin oder ihres Geschäftsführers gegen den Versicherer aus. Eine Treuhandabrede, die sich auf die Rechte aus der Rückdeckungsversicherung erstreckte, sei ebenfalls nicht getroffen worden. Mit der Verwendung der Einmalzahlung der Klägerin für den Abschluss der Rückdeckungsversicherung sei eine bis dahin etwa bestehende treuhänderische Bindung beendet gewesen. Die Rechte aus der Versicherung hätten nie zum Vermögen der Klägerin gehört. Soweit die Arbeitgeberanteile für die Einhaltung der Versorgungszusage der Klägerin gegenüber ihrem Geschäftsführer bestimmt gewesen seien, habe lediglich im Verhältnis dieser beiden zueinander eine Treuhandabrede bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der ausführlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht, sie habe - zumindest aus abgetretenem Recht - einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung der Rückdeckungsversicherung. Dies folge aus den Statuten der Insolvenzschuldnerin. § 13 der Statuten enthalte eine vertragliche Aussonderungsregelung. § 166 VVG stehe dem nicht entgegen. Es handele sich um eine Vorschrift, die nur im Zweifel gelte. Die Frage, ob einem Bezugsberechtigten die Zusage wieder entzogen werden könne, beantworte sich vorliegend nach dem Betriebsrentengesetz. Hier sei die Versorgungszusage nicht widerruflich gewesen. Im Übrigen sei ein Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin begründet worden. Nach den Regelungen in §§ 4, 9 und 13 der Statuten der Insolvenzschuldnerin sei von einer treuhänderischen Bindung der geleisteten Einlage auszugehen. Diese habe sich nach Umwandlung in Ansprüche gegen den Rückdeckungsversicherer fortgesetzt.

Hilfsweise sei auf das dem Geschäftsführer zustehende Anwartschaftsrecht abzustellen. Ferner bestünden auch Ansprüche aus §§ 384 Abs. 2, 406 HGB und §§ 675, 667 BGB. Im Übrigen sei der Mitgliedsvertrag nichtig, weil die angebotene Mitgliedschaft in einer GmbH rechtlich nicht möglich sei.

Die Klägerin beantragt,

abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie sämtliche Ansprüche gegen die C... Group Ltd. ... NL... M... (Niederlande), aus dem dort bestehenden Lebensversicherungsvertrag Wealthmaster Noble, Versicherungsnummer ..., einschließlich des Rechts auf Fortführung des Vertrages und Liquidation des Vertrages nebst Auszahlung des Rückkaufwertes abzutreten und ihr den Versicherungsschein auszuhändigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und tritt dem gegnerischen Vorbringen unter Berufung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag im Einzelnen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht einen Aussonderungsanspruch - gerichtet auf Aussonderung der Rechte an dem mit der C... Ltd. in den Niederlanden geschlossenen Lebensversicherungsvertrag und auf Herausgabe des Versicherungsscheins - verneint. Der Mitgliedsvertrag zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin ist nicht nichtig, so dass offen bleiben kann, welche Rechtsfolgen eine Vertragsnichtigkeit überhaupt nach sich zöge.

A.

Entscheidend für den Anspruch der Klägerin auf Auskehrung der Rechte an der Rückdeckungsversicherung kann nur sein, ob der Gegenstand nicht zur Masse der Insolvenzschuldnerin, sondern zum Vermögen der Klägerin oder ihres Geschäftsführers gehört, oder ob der Klägerin jedenfalls deshalb ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zusteht, weil es sich um Treuhandvermögen handelt. Beides hat das Landgericht zutreffend geprüft und verneint.

1. § 47 InsO setzt voraus, dass jemand aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört.

2. Einen unmittelbaren Leistungsanspruch der Klägerin (aus eigenem oder abgetretenem Recht) gegen den Versicherer mit der Folge der Nichtzugehörigkeit des Vermögensgegenstandes zur Insolvenzmasse hat das Landgericht auf der Grundlage des § 330 Abs. 1 BGB verneint und seine Entscheidung mit einer Auslegung des Mitgliedsvertrags begründet. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

Aufgrund des übereinstimmenden Parteivortrags geht der Senat von der tatsächlichen Einräumung eines Bezugsrechts hinsichtlich der nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit geschuldeten Versicherungsleistung zugunsten des Geschäftsführers der Klägerin aus. Nach § 330 Abs. 1 BGB steht ihm aufgrund dessen ein Anspruch gegen den Lebensversicherer aber nur im Zweifel zu. Einen solchen Anspruch hat das Landgericht letztlich verneint, weil dem die konkreten Vereinbarungen des Mitgliedsvertrags entgegenstünden. Dass das Landgericht bei seiner Auslegung Sachvortrag der Parteien unberücksichtigt gelassen oder gegen zwingende Auslegungsgrundsätze verstoßen hätte, zeigt die Berufung nicht auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der in §§ 4, 9 und 13 der Statuten der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Regelungen, ein abweichendes Auslegungsergebnis rechtfertige. Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Weder mit den Regelungen in den Statuten noch mit der konkreten Versorgungszusage (Anlage K6) ist die unter Nr. 5 des Mitgliedsvertrags getroffene eindeutige Vereinbarung aufgehoben worden. Danach ist "Leistungsberechtigter" für die Rückdeckungsversicherung ausschließlich die Unterstützungskasse. Im Übrigen kann auf die umfänglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welchen sich der Senat anschließt.

3. Aber selbst wenn die Bezugsrechtsbestimmung Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Rückdeckungsversicherer begründet haben sollte, ist sie jedenfalls widerruflich gewesen. Dann jedoch besteht infolge der Einräumung des Bezugsrechts kein Aussonderungsanspruch des Versicherten in der Insolvenz der Unterstützungskasse.

a. Die verschiedenen Rechtsbeziehungen und deren Inhalte sind streng zu trennen. Auf die Unwiderruflichkeit der Versorgungszusagen (der Klägerin gegenüber ihrem Geschäftsführer und der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Klägerin und/oder der versicherten Person) kommt es hier nicht an. Maßgeblich ist die Widerruflichkeit der Bezugsrechtsbestimmung im Rückdeckungsversicherungsvertrag.

Nach § 166 Abs. 1 VVG können Bezugsrechtsbestimmungen in Lebensversicherungsverträgen im Zweifel jederzeit geändert werden. Dieser Regelung entsprechen die vorliegend vereinbarten Versicherungsbedingungen. Nach Nr. 12.3 der Bedingungen konnte der Versicherungsnehmer (hier: die Insolvenzschuldnerin) die Benennung von Bezugsberechtigten jederzeit widerrufen. Eine von diesen Bedingungen abweichende Abrede hat die Klägerin nicht behauptet.

b. Ist das zugunsten des Zedenten eingeräumte Bezugsrecht an der Rückdeckungsversicherung aber widerruflich gewesen, greift § 166 Abs. 2 VVG ein, wonach der benannte Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt (Prölls/Martin-Kollhosser, VVG, 27. Aufl., § 166 Rn 4 und 7). Einen Anspruch gegen den Rückdeckungsversicherer konnte der begünstigte Geschäftsführer der Klägerin somit erst mit Eintritt des Versicherungsfalls erwerben, und das auch nur dann, wenn sein Bezugsrecht nicht zuvor aufgehoben wurde. Dann aber kann ihm nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat für den vorliegenden Fall anschließt, in der Insolvenz des Versicherungsnehmers auch kein Aussonderungsrecht an den Versicherungsansprüchen zustehen. Ein widerrufliches Bezugsrecht desjenigen, zu dessen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen worden ist, begründet nach allgemein anerkannter Ansicht in der Insolvenz des Versicherungsnehmers kein Aussonderungsrecht des Begünstigten. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Versicherungsvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge geschlossen worden ist, die Beiträge im Wege der Gehalts- oder Entgeltumwandlung finanziert worden sind und der Insolvenzschuldner sich verpflichtet hatte, zugunsten des Dritten ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen, dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen ist (BGH WM 2002, 1852 gegen OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 798, 799; siehe auch BAG ZIP 1996, 965 sowie OLG Hamm ZIP 1990, 1604). Dies gilt gleichermaßen für den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung durch eine Unterstützungskasse im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge (Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 47 Rn 322 und 322a; Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl., § 40 Rn 60; Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 47 Rn 36 und 39). Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Unterstützungskasse ist daher zum Widerruf der Bezugsrechtsbestimmung berechtigt und kann den Rückkaufwert der Versicherung zur Masse ziehen (MüKo-Ganter aaO, Rn 316; Gottwald aaO, Rn 57 f.; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 47 Rn 88).

Die Wertung des § 1b Abs. 5 BetrAVG (über die Unverfallbarkeit erworbener Anwartschaften) steht dem nicht entgegen. Die Regelung ist nicht anwendbar, denn die vorausgesetzte Entgeltumwandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG erfasst nicht den hier gegebenen Fall einer Auswechselung von Versorgungsanwartschaften (gesetzliche gegen "betriebliche"; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, § 1b Rn 341 iVm § 1 Rn 109). Abgesehen davon würde die Unverfallbarkeit lediglich dazu führen, dass der Versorgungsanspruch gegen die Unterstützungskasse zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnte (MüKo-Ganter aaO, Rn 317b und 318); der Bestand eines Aussonderungsrechts an den Versicherungsansprüchen wäre damit nicht verbunden (Gottwald aaO, Rn 58).

4. Ein Treuhandverhältnis, welches dazu geeignet wäre, der Klägerin (aus eigenem oder abgetretenem Recht) einen Aussonderungsanspruch einzuräumen, ist vorliegend nicht vereinbart worden.

a. Es ist allgemein anerkannt, dass bei einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand der Treugeber im Falle der Insolvenz des Treuhänders das Treugut aussondern kann. Das Treugut gehört zwar rechtlich zum Vermögen des Treuhänders. Wegen der im Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrags bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen. Grundsätzlich muss das Treugut dann aber unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers stammen. Wer nur für Rechnung seines Auftraggebers einen Gegenstand von dritter Seite im eigenen Namen erwirbt, ist lediglich schuldrechtlich verpflichtet, den erworbenen Gegenstand auf den Auftraggeber zu übertragen; diesem steht hingegen kein Aussonderungsrecht hieran zu (BGH ZIP 1993, 213; BGH, Urt. vom 7.7.2005 - III ZR 422/04 - ).

b. Danach kann im vorliegenden Fall ein Treuhandverhältnis, welches den Klageanspruch rechtfertigen könnte, nicht festgestellt werden.

Dass die Versorgungszusage den Geschäftsführer der Klägerin begünstigen sollte und dass sich insoweit sowohl die Klägerin als auch die Insolvenzschuldnerin vertraglich verpflichtet haben, ist unstreitig, rechtlich aber unerheblich. Es kommt nicht auf die Versorgungszusagen, sondern darauf an, ob aufgrund der gewählten Rechtskonstruktion von einer treuhänderischen Bindung des konkreten Vermögensgegenstandes, den der Gläubiger des Insolvenzschuldners herausverlangt, auszugehen ist. Insoweit hat das Landgericht bereits zutreffend herausgearbeitet, dass dies hinsichtlich des eingezahlten Betrags der Klägerin (aus der Auflösung der gesetzlichen Altersvorsorge) noch der Fall gewesen sein mag (zweifelnd hingegen OLG Karlsruhe ZIP 2007, 289). Dies kann jedoch offen bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Bindung jedenfalls nicht auf die aus einem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte, selbst wenn hierzu Vermögen nach so genannter Gehalts- oder Entgeltumwandlung im Sinne der Regelungen des Betriebsrentengesetzes eingesetzt worden ist. Mit der vereinbarten zweckgerichteten Verwendung des treuhänderisch überlassenen Betrags durch Abschluss des Rückdeckungsversicherungsvertrags und Einbringung des Geldbetrags in den Versicherungsvertrag war das Treuhandverhältnis vielmehr beendet (BGH WM 2002, 1852; siehe auch LAG München MDR 1988, 608, 609).

Übergeordnete gesetzliche Wertungen stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts kann verwiesen werden. Im Übrigen kann auch das geltend gemachte besondere Sicherungsbedürfnis der versicherten Person nicht erkannt werden. Eine Treuhandbindung hätte ausdrücklich vereinbart werden können, ebenso eine Verpfändung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag, die zumindest ein Absonderungsrecht begründet hätte. Lösungsmöglichkeiten, um der Insolvenzgefahr der Unterstützungskasse wirksam zu begegnen, bestanden durchaus, sie wurden aber nicht ergriffen.

5. Die Erwägungen der Berufungsbegründung führen zu keiner anderen Beurteilung.

a. Das von der Klägerin geltend gemachte "vertragliche" Aussonderungsrecht - gestützt auf die Regelung des § 13 Abs. 2 der Statuten der Insolvenzschuldnerin - kann nicht festgestellt werden.

Die Vorschrift erfasst nur den Fall der Auflösung der Gesellschaft oder des Zweckfortfalls. Zwar wird eine GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Dies ist jedoch vorliegend nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Die Klägerin meint vielmehr, § 13 Abs. 2 der Statuten räume den Leistungsempfängern im Sinne des § 4 der Statuten auch für den Fall der Insolvenz der Unterstützungskasse einen Anspruch auf Auskehrung des vorhandenen Vermögens einschließlich eines Aussonderungsrechts im Sinne des § 47 InsO ein. Eine derart weitreichende Regelung kann der Vorschrift jedoch nicht entnommen werden. Der Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in § 13 Abs. 2 der Statuten nicht erwähnt. Der tatsächlich geregelte Fall der Auflösung der Gesellschaft erfasst auch nicht zwingend die Insolvenzeröffnung, denn dann können Gesellschafter über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens gar nicht mehr entscheiden, weil die Regelungen der Insolvenzordnung eingreifen. Hätte dieser Fall tatsächlich ebenfalls erfasst werden sollen, hätte dies mit der erforderlichen Klarheit in den Statuten der Insolvenzschuldnerin zum Ausdruck kommen müssen, was nicht der Fall ist. Im Übrigen besagt § 13 Abs. 2 auch nur, dass das "Vermögen" an die Leistungsempfänger ausgekehrt werde. Einen Anspruch des einzelnen Leistungsempfängers auf bestimmte Vermögenswerte begründet die Vorschrift ohnehin nicht.

b. Die hilfsweise angeführten rechtlichen Erwägungen treffen nicht zu.

aa. Das geltend gemachte Anwartschaftsrecht besteht bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse nicht (Blomeyer/Rolfs/Otto aaO, § 1b Rn 310). Die vorgelegte Versorgungszusage (Anlage K6) belegt auch keinen unmittelbaren Anspruch des Geschäftsführers der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin. Bei der Einbindung von Unterstützungskassen in die betriebliche Altersvorsorge ist generell und auch im vorliegenden Fall ein unmittelbarer Anspruch gegen die Kasse ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1b Abs. 4 BetrAVG und § 6 der Statuten der Insolvenzschuldnerin). Die Schuldnerin ist hiervon mit der übermittelten Versorgungsurkunde nicht abgewichen.

bb. Die Vorschriften der §§ 384 Abs. 2, 406 HGB greifen schon im Ansatz nicht ein.

Aufgrund eines etwaigen Herausgabeanspruchs der Klägerin nach §§ 675, 667 BGB bestünde jedenfalls kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO (BGH WM 2002, 1852).

c. Bei weiteren Ausführungen der Klägerin ist genau zwischen den einzelnen Vertragsverhältnissen und Vereinbarungen zu unterscheiden.

aa. Soweit sie die Unwiderruflichkeit ihrer Versorgungszusage gegenüber ihrem Geschäftsführer betont, kommt es hierauf nicht an. Diese Versorgungszusage besteht weiterhin.

bb. Soweit es maßgeblich auf die weiteren Rechtsbeziehungen (zwischen Klägerin und Insolvenzschuldnerin einerseits und Insolvenzschuldnerin und Rückdeckungsversicherer andererseits) ankommt, sind auch diese Rechtsverhältnisse zu trennen.

Die Klage ist auf Aussonderung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag gerichtet. Insoweit hilft es der Klägerin - sei es aus eigenem, sei es aus abgetretenem Recht - nicht weiter, wenn und soweit sie sich auf die Versorgungszusage der Insolvenzschuldnerin beruft. Die aus dem Mitgliedsvertrag folgenden Rechte auf Versorgungsleistungen haben nicht die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Insolvenzschuldnerin mit dem Rückdeckungsversicherer zum Gegenstand, wie Nr. 5 des Mitgliedsvertrags eindeutig entnommen werden kann.

cc. Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändern könnte, wenn der Mitgliedsvertrag nichtig wäre und der Klägerin Bereicherungsansprüche gegen den Beklagten zustünden, kann dahinstehen. Abgesehen von der Frage, ob ein solcher Bereicherungsanspruch tatsächlich auf Auskehrung der Rechte aus der Versicherung gerichtet wäre und deswegen ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bestünde, kann schon die Unwirksamkeit des Mitgliedsvertrags nicht festgestellt werden.

Die Insolvenzschuldnerin ist eine überbetriebliche Unterstützungskasse, die den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unterliegt. Hinsichtlich der Rechtsform fallen Unterstützungskassen nicht unter die Beschränkung des § 7 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und werden deshalb überwiegend als GmbH oder eingetragener Verein betrieben (Blomeyer/Rolfs/Otto aaO, StR A Rn 190). Dabei muss der Arbeitgeber als Trägerunternehmen nicht als Gesellschafter oder Mitglied beteiligt sein. Zum Trägerunternehmen wird ein Arbeitgeber bereits dadurch, dass er die Unterstützungskasse in die betriebliche Altersversorgung, die er seinen Arbeitnehmern einräumt, einbindet (Blomeyer/Rolfs/Otto aaO, Rn 192).

Daher ist es unerheblich, dass die Insolvenzschuldnerin den Vertrag als Mitgliedsvertrag bezeichnet und ausweislich ihrer Statuten eine Mitgliedschaft angeboten hat. Die in den Statuten gewählten Formulierungen sind ersichtlich an eine Mitgliedschaft in einem Verein angelehnt, obwohl allenfalls ein Beitritt zur Gesellschaft möglich und gewollt war (vgl. § 3 Abs. 2 der Statuten). Die fehlerhaften Formulierungen begründen jedoch nicht die Unwirksamkeit der Abreden, die für die Aufnahme der Klägerin als Trägerunternehmen getroffen wurden. Entscheidend ist, dass die Vertragsparteien die Begründung einer betrieblichen Altersversorgung zugunsten des Geschäftsführers der Klägerin durch Einbindung der Insolvenzschuldnerin als Unterstützungskasse im Sinne des BetrAVG wollten, ohne dass der Klägerin oder dem Begünstigten eine darüber hinaus gehende Rechtsstellung eingeräumt werden sollte, die nach dem Betriebsrentengesetz gar nicht erforderlich war. Damit erweisen sich die beanstandeten Regelungen in den Statuten der Unterstützungskasse als unschädliche Falschbezeichnung des tatsächlich Gewollten ("falsa demonstratio non nocet").

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aussonderungsrechten begünstigter Personen einer betrieblichen Altersvorsorge, insbesondere der Entscheidung BGH WM 2002, 1852, hat die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 62.000,-- Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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