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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: I-4 U 207/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 252 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 833 | |
BGB § 833 S. 1 | |
BGB § 833 S. 2 | |
BGB § 834 | |
BGB § 834 S. 1 | |
BGB § 842 | |
ZPO § 256 Abs. 1 | |
ZPO § 287 |
Tenor:
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) wird das am 4. Oktober 2001 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 15.268,71 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfallereignis vom 16. Oktober 1997 entsteht, soweit der Ersatzanspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergeht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 67 % und die Beklagte zu 1) zu 33 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 33 % und die Beklagte zu 1) 67 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1) betreibt in H... eine Reitschule, in der ausschließlich Isländer-Pferde eingesetzt werden. Die Beklagte zu 2) ist bei ihr als Reitlehrerin angestellt.
Der 1948 geborene Kläger, der schon von 1962 bis 1979 geritten ist und in dieser Zeit auch am Turniersport teilgenommen hat, meldete sich im Herbst 1997 bei der Beklagten zu 1) an, um als Wiedereinsteiger durch intensiven Unterricht erneut an den Reitsport herangeführt zu werden. Am 16. Oktober 1997 absolvierte er die dritte Unterrichtseinheit. Obwohl die Beklagte zu 2) durch "Gegenhalten" des Sattels Hilfestellung leistete, hatte er - wie schon in den vorausgegangenen Stunden - aufgrund seines Körpergewichts von über 100 kg Schwierigkeiten, sein rechtes Bein über die Kruppe des Pferdes M... zu bekommen. Entweder weil er dabei die Kruppe des Tieres berührte oder weil er sich anschließend mit seinem ganzen Gewicht in den Sattel fallen ließ, begann das Pferd zu bocken und bewegte sich mit mehreren Galoppsprüngen in Richtung der Begrenzung des Reitplatzes. Vor der Absperrung drehte es plötzlich ab, so dass der Kläger sein Gleichgewicht verlor und mit der linken Schulter gegen einen Begrenzungspfahl stürzte. Dabei zog er sich eine Schädelprellung, Blutergüsse, drei Rippenbrüche und einen Schulterblatttrümmerbruch links zu.
Der Kläger, der eine Friedhofsgärtnerei sowie einen Pflanzen-Center betreibt, hat geltend gemacht: Wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit habe er ab dem 1. Dezember 1997 einen Gärtner einstellen müssen. Dadurch seien ihm bis zum 30. November 1998 Mehrkosten in Höhe von 29.052 DM entstanden. Außerdem habe er von Oktober 1997 bis Mai 1998 eine Haushaltshilfe beschäftigen müssen, weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Haushalt zu führen. Dadurch seien ihm Ausgaben in Höhe von weiteren 3.645 DM entstanden.
Unter Anrechnung der vom Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) wegen des Engagements eines Gehilfen gezahlten 12.894,50 DM hat er beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 19.802,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1997 zu zahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1997, und
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfallereignis vom 16. Oktober 1997 entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht: Die Beklagte zu 2) sei eine erfahrene Reitlehrerin, die seit über 25 Jahren den Reitsport ausübe. Seit vier Jahren besitze sie die Qualifi- kation als Lehrerin für die "S...-Reitschulen". Darüber hinaus sei sie im Umgang mit Isländer-Pferden bestens vertraut. Durch das Gegenhalten des Sattels habe sie dem Kläger die einzig mögliche Hilfestellung beim Aufsitzen gewährt. Ursächlich für den Reitunfall sei in erster Linie, dass er sich ungeschickt auf das Pferd habe fallen lassen, nachdem es ihm endlich gelungen sei, sein Bein über die Kruppe des Pferdes hinweg in den rechten Steigbügel zu bewegen.
Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht Wuppertal dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM zugebilligt und ihm nach Abzug von auf den Erwerbsschaden überzahlter 3.782 DM 26.218 DM zuerkannt, die Eintrittspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden festgestellt und die Klage im übrigen abgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung.
Die Beklagten beanstanden, das Landgericht habe sich verfahrensfehlerhaft über das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. W... hinweg- gesetzt und zu Unrecht - gestützt auf das vom Kläger beigebrachte Gefälligkeits- gutachten eines nur unzulänglich qualifizierten Tierarztes - die Beklagte zu 2) für verpflichtet gehalten, die Zügel des Reitpferdes zu sichern. Dazu habe indes keine Veranlassung bestanden, weil Isländer-Pferde als besonders gutmütig bekannt seien und das Durchgehen eines solchen Pferdes bei Aufstiegfehlern als äußerst unwahrscheinlich zu betrachten sei. Die Beklagte zu 1) treffe auch keine Tierhalterhaftung, da sie den ihr nach § 833 S. 2 BGB offenstehenden Entlastungsbeweis geführt habe. Ferner habe der Einzelrichter verkannt, dass dem Kläger jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden anzulasten sei. Schließlich sei das dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld übersetzt.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung der Beklagten und beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 6.259,49 EUR (= 12.242,50 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1997 zu zahlen;
2. die Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.564,59 EUR (= 50.000 DM), nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1997,
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfallereignis vom 16. Oktober 1997 entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergehen.
Der Kläger moniert, dass das Landgericht seiner Klage nur teilweise entsprochen hat. Er rügt, dass der Einzelrichter entsprechend seiner fortschreitenden Genesung Abzüge von den Aufwendungen für die Beschäftigung der Ersatzkraft gemacht habe. Dabei sei nicht beachtet worden, dass der von ihm angestellte Zeuge Sch... auf eine Vollzeitarbeit wirtschaftlich angewiesen und nicht zu einer Umstellung seiner Tätigkeit auf eine Teilzeitarbeit bereit gewesen sei. Hinreichend qualifizierte Teilzeitkräfte hätten auch nicht zur Verfügung gestanden. Weiterhin habe der Einzelrichter zwar in den Entscheidungsgründen einen Anspruch auf die Kosten für eine Haushaltshilfe bejaht, aber bei der Tenorierung den entsprechenden Betrag unberücksichtigt gelassen. Ferner habe das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht gebührend gewürdigt worden, dass er als Schüler ein Schutzbefohlener der Beklagten zu 2) gewesen sei. Außerdem müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass sein Gesundheitszustand sich inzwischen wieder verschlechtert habe. Mit Blick darauf sei es auch nicht angängig, dass der Einzelrichter nur die Eintrittspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden festgestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten zu 2) hat in vollem Umfang und die des Klägers teilweise Erfolg; das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) ist nicht begründet.
I. Berufung der Beklagten zu 2)
Mit Recht beanstandet die Beklagte zu 2), dass das Landgericht ihre Haftung bejaht hat. Vertragliche Ansprüche scheiden im Verhältnis zu ihr von vornherein aus, weil Vertragspartnerin des Klägers allein die Beklagte zu 1) als Inhaberin der Reitschule war. Ebenso wenig haftet sie als Tieraufseherin i.S. von § 834 S. 1 BGB. Denn nicht jeder, zu dessen vertraglichen Verpflichtungen der Umgang mit Tieren gehört, ist Tieraufseher. Die "Führung der Aufsicht über das Tier" setzt vielmehr voraus, dass dem Aufsichtspflichtigen die tatsächliche Gewalt und die Beherrschung der Tiergefahr für eine gewisse Dauer zur selbständigen Ausübung überlassen worden ist. Stallburschen oder angestellte Reitleiter, die - wie die Beklagte zu 2) - auf Anweisung handeln müssen, kommen deshalb als Aufsichtsführende nicht in Betracht (Senat, VersR 1981, 82; OLGR Köln, 1999, 253; Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 834 Rn. 2).
Auch einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, von dem das Landgericht ausgegangen ist, ist die Beklagte zu 2) nicht ausgesetzt. In erster Linie ist der Reitunfall des Klägers auf dessen eigene Ungeschicklichkeit zurückzuführen. Das stellt nicht einmal der von ihm beauftragte Gutachter Dr. R... in Frage (GA 179, 185). Der Beklagten zu 2) kann daher allenfalls zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Unfall nicht verhindert hat. Mangels vertraglicher Bindungen wäre sie dazu im Verhältnis zum Kläger aber nur verpflichtet gewesen, wenn ihr eine Verkehrssicherungspflicht oblegen hätte. Verkehrssicherungspflichtig ist indes grundsätzlich nur, wer über die Gefahrenquelle verfügt (Palandt/Thomas, a.a.O., § 823 Rn. 59), hier also die Beklagte zu 1) als Halterin des Pferdes und Inhaberin der Reitschule. Dass sie ihre Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 2) übertragen hätte, ist nicht erkennbar. Die Delegation von Sicherungspflichten setzt eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig gewährleistet (BGH, NJW 1996, 2646). Eine solche Absprache folgt aber nicht schon daraus, dass die Beklagte zu 2) arbeitsvertraglich zur Erteilung von Reitunterricht verpflichtet war, zumal sich in dem Fall auch Wertungswidersprüche zu § 834 S. 1 BGB ergäben.
II. Berufung der Beklagten zu 1)
Demgegenüber hat das Landgericht dem Kläger mit Recht einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 13.405,05 Euro (= 26.218 DM) zugesprochen und ihre Eintrittspflicht für materielle Zukunftsschäden festgestellt.
1. Die Beklagte zu 1) hat nach § 833 BGB als Tierhalterin für die materiellen und immateriellen Schäden aufzukommen, die dem Kläger aufgrund des Reitunfalls vom 16. Oktober 1997 entstanden sind. Die Tierhalterhaftung kommt auch dem Reiter zugute, der freiwillig und im Eigeninteresse das Pferd eines anderen nutzt (BGH, NJW 1982, 763, 764; MDR 1993, 743; Palandt/Thomas, a.a.O., § 833 Rn. 1). Dass die Beklagte zu 1) als Inhaberin der Reitschule, in der das Isländer-Pferd M... - zum Unfallzeitpunkt - bereits seit einem Jahr als Reitpferd eingesetzt wurde, Pferdehalterin war, wird von ihr nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig kann fraglich sein, dass sich im Streitfall eine typische Tiergefahr (Palandt/Thomas, a.a.O., § 833 Rn. 6) verwirklicht hat, denn dazu rechnet auch und gerade das Bocken und Durchgehen eines ansonsten als ruhig und gutmütig geltenden Reitpferds. Dass M... entsprechend reagiert hat, als der Kläger entweder mit der rechten Stiefelspitze seine Kruppe berührte oder sich anschließend schwerfällig nach hinten in den Sattel fallen ließ, steht zwischen den Parteien auch außer Streit.
2. Die Haftung der Beklagten zu 1) wird auch nicht durch § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen. Zwar wird dadurch die in § 833 S. 1 BGB begründete Gefährdungshaftung des Tierhalters in eine Haftung für vermutetes Verschulden abgemildert, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das der Erwerbstätigkeit des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Die damit verbundene Privilegierung kommt im Grundsatz auch der Beklagten zu 1) zugute, da durch § 833 S. 2 BGB nicht nur die landwirtschaftliche Tierhaltung begünstigt wird, sondern auch die Haltung eines Reit- oder Springpferdes, das überwiegend zum Zwecke der Vermietung oder Nutzung im Rahmen einer Reitschule eingesetzt wird (BGH, NJW 1986, 2501, 2502). Die Haftung für ein solches Nutztier entfällt aber nur, wenn der Halter seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Diesen Entlastungsbeweis, an den strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1986, 2501, 2502), hat die Beklagte zu 1) indessen nicht geführt.
a) Zwar kann der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht auch dadurch nachkommen, dass er einen geeigneten Tierhüter bestellt, bei dem es sich nicht notwendig um einen Tieraufseher i.S. des § 834 BGB handeln muss. Auch in dem Fall muss er aber den Tierhüter mit den nötigen Anweisungen versehen und deren Einhaltung überwachen (Palandt/Thomas, a.a.O., § 833 Rn. 19). Daran fehlt es hier. Selbst wenn zugunsten der Beklagten zu 1) davon auszugehen sein mag, dass die Beklagte zu 2) über eine hinreichende Qualifikation als Reitlehrerin verfügte, musste sich die Beklagte zu 1) nämlich jedenfalls davon überzeugen, dass sie bei der Unterrichtserteilung von ihren Fähigkeiten auch stets umsichtig Gebrauch machte. Dazu hat die Beklagte zu 1) aber vorgetragen, "kontrollierende Eingriffe" seien gegenüber der Beklagten zu 2) die "absolute Ausnahme" gewesen. Was es mit diesen Eingriffen, zu denen es selbst nach ihrem Vorbringen gekommen ist, auf sich hatte, in welchem Zusammenhang sie erforderlich wurden und was die Beklagte zu 1) unter einer "absoluten Ausnahme" versteht, bleibt indes offen. Darüber hinaus musste sie die Beklagte zu 2) auch anhalten, ihren Reitschülern bei dem besonders risikoreichen Aufsitzen die notwendigen Hilfestellungen zu gewähren, wozu insbesondere - aus noch darzulegenden Gründen - die Sicherung der Zügel gehört. Dass sie diese Anweisung erteilt und deren Einhaltung überwacht hat, behauptet die Beklagte zu 1), die sogar die Notwendigkeit solcher Sicherheitsmaßnahmen leugnet, jedoch selbst nicht.
b) Weiterhin ist auch nicht auszuschließen, dass Verletzungen des Klägers ausgeblieben oder jedenfalls glimpflicher ausgefallen wären, wenn die Beklagte zu 2) auf Weisung der Beklagten zu 1) beim Aufsteigen des Klägers die Zügel des Reitpferdes gesichert hätte (§ 833 S. 2 a.E. BGB). Denn dann wäre M... - auch nach Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. W... - mit größter Wahrscheinlichkeit am Vorwärtsstürmen gehindert worden (GA 146). Dass eine solche Sicherungsmaßnahme im Streitfall geboten war, hat das Landgericht mit Recht angenommen. Die Einwendungen, die die Beklagte zu 1) dagegen vorbringt, können nicht überzeugen. Soweit sie beanstandet, dass der Einzelrichter sich unberechtigt über das Gutachten von Dr. W... hinweggesetzt und sich eigene Sachkunde angemaßt habe, verkennt sie, dass die Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen und des vom Kläger beauftragten Privatgutachters Dr. R... in nahezu in allen Punkten übereinstimmen. Das räumt Dr. W... auch ausdrücklich ein (GA 186). Deshalb kann als gesichert betrachtet werden, dass alle Pferde Fluchttiere sind, die von Natur aus dazu neigen, sich jeder als bedrohlich empfundenen Situation durch Flucht zu entziehen (GA 180) und dass das - wenngleich in deutlich geringerer Ausprägung - auch für Isländer-Pferde gilt (GA 145, 180). Ebenso steht fest, dass im Moment des Aufsitzens für den Reiter ein erhöhtes Risiko besteht (GA 182), das auch Dr. W... normalerweise zu mindern sucht, indem er dem Aufsitzenden Hilfestellung sowohl durch die Fixierung des Sattels als auch durch das gleichzeitige Ergreifen des rechten Trensenzügels gewährt (GA 144 R). Schließlich stimmen auch beide Gutachter darin überein, dass der Kläger trotz seiner langjährigen Erfahrung als Reiter in puncto Aufsitzen wie ein Anfänger zu behandeln war, weil die physiologisch-sportlichen Voraussetzungen mangels Routine relativ kurzfristig verloren gehen und in seinem Fall sowohl aufgrund des zunehmenden Alters als auch aufgrund seiner mittlerweile vorhandenen Korpulenz deutliche physiologische Veränderungen eingetreten waren (GA 144). Daraus folgt für den Streitfall, dass auch die Beklagte zu 2) beim Aufstieg des Klägers gehalten war, die Zügel des Reitpferdes zu ergreifen. Sofern sie dazu nicht in der Lage war, weil sie beide Hände benötigte, um - ob des Gewichts des Klägers - den Sattel auf der linken Seite gegenzuhalten, hätte sie jedenfalls - wie von Dr. W... beschrieben (GA 145) - ihren rechten Arm durch den linken Zügel führen und diesen unter ihrer Ellenbogenbeuge durchlaufen lassen müssen. Dass Dr. W... diese Schutzmaßnahme nicht für geboten hielt, weil ein Durchgehen bei Isländer-Pferden rassetypisch unwahrscheinlich ist und bei dem Pferd M... sein ruhiges Temperament und sein schon reifes Alter zu berücksichtigen sind (GA 145), zwingt weder zu einer anderen Beurteilung noch zu weiterer Sachaufklärung, denn die Aufgabe des Sachverständigen erschöpft sich darin, dem Gericht das fehlende Fachwissen zu vermitteln. Die daraus für die Rechtsanwendung zu ziehenden Konsequenzen sind jedoch allein Sache des Gerichts. Dementsprechend obliegt es dem Senat, sachverständig beraten, die Sorgfaltsanforderungen zu bestimmen, die die Beklagte zu 2) im Streitfall zu beachten hatte und auf deren Einhaltung die Beklagte zu 1) hinwirken musste. Dabei gelten - wie ausgeführt - im Falle der Tierhalterhaftung strenge Maßstäbe. Dass eine Panikreaktion des Pferdes M..., zu der es im Streitfall auch nach Einschätzung von Dr. W... gekommen ist (GA 187), aus damaliger Sicht sehr unwahrscheinlich war, kann diese Sorgfaltsanforderungen nicht zugunsten der Beklagten beeinflussen, da ein Fluchtreflex selbst bei einem lammfrommen Pferd nie auszuschließen ist und es Aufgabe der Beklagten zu 1) - zumal gegenüber Reitschülern - ist, das stets verbleibende Restrisiko im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu minimieren. Dass das Sichern des linken Zügels in der Ellenbogenbeuge die Beklagte zu 2) unzumutbar bei der Arbeit behindert hätte, macht die Beklagte zu 2) aber nicht geltend. Ebenso unschädlich ist, dass durch das Ergreifen der Zügel die Zügelkontrolle des Reiters - so Dr. W... - "in gewisser Weise beeinträchtigt wird" (GA 145), denn das ist zum Schutz von Reitanfängern und Wiedereinsteigern jedenfalls solange hinzunehmen, als nicht sicher angenommen werden kann, dass das Aufsitzen sicher beherrscht wird.
3. Zu Recht hat das Landgericht auf Seiten des Klägers auch kein Mitverschulden anspruchsmindernd berücksichtigt. Zwar ist bei der Prüfung eines Mitverursachungsbeitrags ebenfalls ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Reiter weitgehend die Herrschaft über das Pferd übernimmt und dadurch besonders intensiv auf das tierische Verhalten einwirken kann (BGH, NJW 1982, 763, 765). Andererseits ist zugunsten des Klägers in Rechnung zu stellen, dass er trotz seiner Erfahrung als Turnierreiter beim Aufsitzen anfängertypische Schwierigkeiten hatte und dass er eben zur Überwindung dieser Probleme die Dienste der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen hat. Im Verhältnis zu ihr kann dem Kläger daher reiterliches Unvermögen nicht angelastet werden (vgl. BGH, a.a.O.). Soweit die Beklagten ihm darüber hinaus vorhalten, er habe für ihn erkennbare Defizite als -Reitschüler verheimlicht, bleibt das unverständlich. Schließlich haben die Beklagten schon in erster Instanz gestanden, dass der Kläger aufgrund seines - nicht zu übersehenden - Körpergewichts Probleme beim Besteigen des Pferdes gezeigt habe (GA 22). Darauf muss ein erfahrener Reitlehrer bei der Gewährung der Aufstiegshilfe Rücksicht nehmen. Schließlich kann sich auch nicht zu Lasten des Klägers auswirken, dass beim Reiten stets ein Restrisiko verbleibt. Denn dieses Risiko hätte gerade im Streitfall von der Beklagtenseite ohne ins Gewicht fallenden Aufwand deutlich eingeschränkt werden können.
4. Des weiteren greifen auch die Einwände, die die Beklagte zu 1) gegen die Schadenshöhe vorbringt, nicht durch.
a) Soweit die Beklagte zu 1) beanstandet, dass das Landgericht Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als erstattungsfähig betrachtet hat, übersieht sie, dass der Einzelrichter diese Position bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Klägers gleichwohl außer Betracht gelassen hat. Ebenso hat das Landgericht dem Kläger auch keinen Schadensersatz wegen der Anstellung einer Ersatzkraft zuerkannt, da der gerechtfertigte Ausgleichsanspruch nach der Berechnung des Einzelrichters hinter der vom Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) geleisteten Zahlung zurückblieb. Dass diese Leistung unter Vorbehalt erbracht worden ist und nunmehr in anderer Weise verrechnet werden muss, hat die Beklagte zu 1) nicht geltend gemacht.
b) Soweit die Beklagte zu 1) die Höhe des Schmerzensgelds zur Überprüfung stellt, das der Einzelrichter mit 30.000 DM angesetzt und nach Abzug von - von seinem Rechtsstandpunkt aus - auf den Erwerbsschaden überzahlter 3.782 DM dem Kläger in Höhe von 26.218 DM (= 13.405,05 EUR) zugesprochen hat, besteht gleichfalls keine Veranlassung zu einer Abänderung. Vielmehr hat das Landgericht die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sämtlich berücksichtigt und angemessen gewichtet. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Dass der stationäre Krankenhausaufenthalt nur eine Woche gedauert hat, hat der Einzelrichter zu Recht nicht anspruchsmindernd gewertet, weil - wie aus den vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Gutachten hervorgeht - der Heilungsprozess gleichwohl langwierig war und von Ende Oktober 1997 jedenfalls bis Anfang Juni 1998 (GA 81 f.) gedauert hat. Dass die bleibenden Beeinträchtigungen lediglich - nach unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen - mit 1/7 Armwert anzusetzen waren (GA 93), hat das Landgericht ebenfalls zutreffend gewürdigt.
c) Mit Recht hat das Landgericht schließlich auch festgestellt, dass die Beklagte zu 1) für einen materiellen Zukunftsschaden einzustehen hat. Bei schweren Verletzungen kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen - auch immateriellen - Schaden nur dann verneint werden, wenn auch aus Sicht des Geschädigten kein Grund besteht, mit Spätfolgen zu rechnen (BGH, NJW 1998, 160). Solche Zukunftsschäden können aber aus der subjektiven Sicht des Klägers schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil sowohl Dr. U... (GA 93) als auch Dr. Sch... (GA 295 f.) beim Kläger von einer bleibenden Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit seines linken Arms ausgehen.
III. Berufung des Klägers
Die Berufung des Klägers hat nur insofern Erfolg, als er sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Eintrittspflicht der Beklagten zu 1) für immaterielle Zukunftsschäden nicht festgestellt hat und ihm kein Ersatzanspruch für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zuerkannt worden ist.
1. Die Beklagte zu 1) hat auch für immaterielle Zukunftsschäden des Klägers einzustehen. Zwar stimmen Dr. Sch... (GA 295) und Dr. U... (GA 93) darin überein, dass die auf Seiten des Klägers verbliebenen körperlichen Beeinträchtigungen mittlerweile einen beurteilungsfähigen Endzustand erreicht haben. Wenn man jedoch in Rechnung stellt, dass bei der Prüfung des Feststellungsinteresses i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO auch eine subjektive Komponente zu berücksichtigen ist (BGH, a.a.O.), erscheint jedenfalls nicht unverständlich, dass der Kläger, der nach wie vor durch die Bewegungseinschränkung des linken Arms behindert wird, auch weiterhin mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnet.
2. Ferner moniert der Kläger mit Recht, dass das Landgericht zwar einen Ersatzanspruch wegen der Beschäftigung einer Haushaltshilfe in Höhe von 3.645 DM (= 1.863,66 Euro) als begründet erachtet, bei der Bemessung der Klageforderung aber nicht in Ansatz gebracht hat. Dementsprechend stehen ihm unter Berücksichtigung eines Schmerzensgelds in Höhe von 26.218 DM (= 13.405,05 EUR) noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 29.863 DM oder umgerechnet 15.268,71 EUR zu. Die Einwendungen, die die Beklagte zu 1) gegen den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe vorbringt, überzeugen nicht. Dass der Kläger eine Haushaltshilfe engagiert hat, steht außer Streit (GA 24, 321). Nur dass dies unfallbedingt geschehen ist, stellt die Beklagte zu 1) in Abrede. Damit setzt sie sich jedoch in Widerspruch zu ihrem Haftpflichtversicherer, der seine Eintrittspflicht insoweit - unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens - mit Schreiben vom 10. November 1998 eingeräumt hat. Davon abgesehen kann aber auch nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass aufgrund der langwierigen Unfallfolgen die Beschäftigung einer Haushaltshilfe gerechtfertigt war. Denn nach dem Gutachten von Dr. Sch... vom 28. Juli 1998 (GA 81), gegen das die Beklagte zu 1) keine begründeten Einwände erhebt, war der Kläger bis zum 31. Januar 1998 zu 100 %, bis zum 28. Februar 1998 zu 70 %, bis zum 31. März 1998 zu 50 % und bis zum 31. Mai 1998 noch zu 40 % arbeitsunfähig. Dass damit auch eine Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung verbunden war, liegt auf der Hand. Zwar hat sich die Gebrauchsfähigkeit des linken Arms stetig gebessert. Dem hat der Kläger jedoch auch durch die abnehmende zeitliche Inanspruchnahme der Haushaltshilfe gebührend Rechnung getragen (bis Januar 1998: monatlich über 600 DM; Februar: 515 DM; März: 420 DM; April: 320 DM und Mai: 205 DM, GA 11-14).
3. Nicht begründet ist das Rechtsmittel des Klägers hingegen, soweit er einen Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens geltend macht, der die bereits vom Landgericht berücksichtigten Zahlungen des Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1) in Höhe von 9.112,50 DM (= 4.659,15 EUR) übersteigt. Der entgangene Gewinn eines Gewerbetreibenden kann grundsätzlich nicht abstrakt anhand des Gehalts für eine gleichwertige, tatsächlich nicht eingestellte Ersatzkraft geschätzt werden. Abzustellen ist statt dessen auf die nach Maßgabe der §§ 842, 252 BGB i.V.m. § 287 ZPO konkret feststellbare Gewinnminderung (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 252 Rn. 16 m.w.N.). Den Ausgangspunkt für die Schätzung bilden dabei die Betriebsergebnisse, die in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis erzielt worden sind (BGH NJW 2001, 210). An deren Auswertung war der Senat jedoch gehindert, weil der Kläger für die Zeit vor seinem Reitunfall lediglich die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 1996 vorgelegt hat, obwohl der Berichterstatter die Jahresabschlüsse ab 1994 angefordert hatte (GA 355). Das geht zu Lasten des Klägers, denn anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen ist nicht erkennbar, dass er einen unfallbedingten Verdienstausfall erlitten hat. Zwar betrug sein Gewinn im Jahr 1997, in dem sich der Reitunfall ereignet hat, nur 2.761,22 DM, während 1996 ein Gewinn von 16.658,26 DM und 1998 von 28.895,55 DM und 1999 von 21.800,52 DM erzielt worden ist. Dabei muss indes berücksichtigt werden, dass die 1997 gezahlte Umsatzsteuer mit 24.789,40 DM erheblich höher ausgefallen ist, als in den anderen Jahren (1996: 3.758 DM, 1998: 4.959,17 DM und 1999: 7.897,90 DM), weil er auf Nachzahlungen für 1993, 1994 und 1996 in Anspruch genommen worden ist. Rechnet man diese außerplanmäßigen Aufwendungen nur anteilig in Höhe von 16.891,50 DM, nämlich soweit sie die Umsatzsteuerzahlungen im Jahr 1999 übersteigen, dem Gewinn hinzu, so liegt dieser sogar höher als 1996.
Zu einer anderen Bewertung gelangt man auch nicht, wenn man vorrangig auf die Ausgaben des Klägers für die Beschäftigung von Ersatzkräften abhebt. Insoweit gilt zwar, dass die Aufwendungen für Ersatzkräfte regelmäßig einen in voller Höhe erstattungsfähigen Erwerbsschaden darstellen, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher liegt, als es ohne das Schadensereignis durch den Unternehmer selbst voraussichtlich erreicht worden wäre. Selbst wenn man außer Betracht lässt, dass der Personalaufwand, der sich aus den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen ergibt (1997: 0,00 DM; 1998: 15.636,07 DM und 1999: 16.245,82 DM), nicht mit dem Prozessvortrag des Klägers in Einklang bringen lässt, weil dieser allein in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 30. November 1998 für die Beschäftigung des Zeugen Sch... 29.052 DM (GA 284) ausgegeben haben will, bleibt jedoch völlig offen, ob der im Vergleich der Jahre 1996, 1998 und 1999 nicht unerhebliche Gewinnanstieg, der jedenfalls über dem Zuwachs der Personalausgaben lag (1996: 12.591,79 DM, 1998: 15.636,07 DM und 1999: 16.245,82 DM), nicht maßgeblich auf den Einsatz der Ersatzkraft zurückzuführen ist. Wenngleich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in der Regel davon auszugehen ist, dass die Unternehmensergebnisse, wäre der Unternehmer selbst einsatzfähig gewesen, nicht schlechter ausgefallen wären als ohne diesen (BGH, NJW 1997, 940, 942), ist nämlich im Streitfall zu berücksichtigen, dass die Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit des Klägers vorrangig während der Wintermonate 1997/1998 eingeschränkt haben (GA 81), in denen nach seinen eigenen Angaben (GA 201) der geringste Arbeitsanfall zu bewältigen war, und dass seine Einsatzfähigkeit ab April 1998 schon weitgehend wiederhergestellt war. Wenn unter diesen Umständen mit der Beschäftigung des ab Dezember 1997 eingestellten Mitarbeiters Sch... der Gewinn deutlich zunahm, spricht folglich praktisch alles dafür, dass das auf die durch das Engagement der Ersatzkraft und die fortschreitende Genesung des Klägers erhöhte Leistungsfähigkeit seines Betriebes zurückzuführen ist. Zumindest bleibt aber bei dieser Sachlage für die Schätzung eines Verdienstausfalls kein Raum.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Einnahmen-Überschuss-Rechnungen, die der Kläger vorgelegt hat, seine Geschäftstätigkeit möglicherweise nur unzulänglich wiederspiegeln. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er nämlich geltend gemacht, dass die Einnahmen und Ausgaben des von ihm betriebenen Pflanzencenters gesondert erfasst worden seien und keinen Eingang in die vorgelegten Jahresabschlüsse gefunden hätten. Das kann indes keine Berücksichtigung mehr finden, da dem Kläger durch Verfügung vom 22. April 2002 eine Frist zur Vorlage der (vollständigen) Jahresabschlüsse gesetzt worden ist und er deren Versäumung nicht hinreichend entschuldigt hat (§§ 527, 296 Abs. 1 ZPO). Davon abgesehen bleibt aber auch offen, welchen Gewinn der Kläger durch den Betrieb seines Pflanzencenters vor und nach seinem Unfall erzielt hat und welche weiteren Personalkosten dabei angefallen sind.
4. Schließlich gibt die Berufung des Klägers auch keinen Anlass zur Erhöhung des vom Landgericht angesetzten Schmerzensgelds. Dass die Beklagte zu 1) ihm als Reitschüler Schutz und Fürsorge schuldete, hat bereits bei der Verschuldensprüfung hinlängliche Berücksichtigung gefunden. Es besteht kein Grund, das Schmerzensgeld unter diesem Blickwinkel nochmals heraufzusetzen. Dass die Beklagte zu 2) als von der Beklagten zu 1) eingesetzte Reitlehrerin sich in besonderer Weise leichtfertig verhalten hätte, kann auf der Grundlage der Gutachten von Dr. W... und Dr. R... nicht festgestellt werden. Letztlich besteht auch keine Veranlassung zur Neubemessung des Schmerzensgelds, weil eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten wäre. Zwar hat Dr. Sch... in seinem Gutachten vom 16. September 2000 ausgeführt, dass beim Kläger eine stärkere Einschränkung der Beweglichkeit seines linken Schultergelenks festzustellen sei (GA 294). Im Rahmen einer abschließenden Bewertung hat aber auch er nur eine dauerhafte Minderung der Gebrauchsfähigkeit des linken Arms um 1/5 angenommen (GA 296). Dem wird jedoch durch das vom Landgericht mit 30.000 DM bemessenen Schmerzensgeld noch angemessen Rechnung getragen. Dass das Landgericht die vom Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) auf den Erwerbsschaden geleistete Zahlung teilweise auf das Schmerzensgeld angerechnet hat, hat der Kläger nicht beanstandet.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision findet ihre Grundlage in § 543 ZPO.
Berufungsstreitwert: 57.388,68 EUR (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2002).
Beschwer des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) 18.419,03 EUR und gegenüber der Beklagten zu 2) 57.388,68 EUR.
Beschwer der Beklagten zu 1): 38.969,65 EUR.
Ende der Entscheidung
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