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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: I-4 U 241/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 543
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
1.

Sehen die Versicherungsbedingungen einer Sportversicherung vor, dass sich eine KFZ-Zusatzversicherung auf die Selbstbeförderung eines Betreuers mit seinem PKW zu einem Auswärtsspiel erstreckt, so ist der auf einer solchen Fahrt entstandene Kaskoschaden am PKW des Betreuers auch dann versichert, wenn er die Mannschaft einer Spielgermeinschaft mit Spielern aus zwei Vereinen betreut und er nicht dem Verein angehört, der die Versicherung abgeschlossen hat, sondern dem anderen Verein.

2.

Besteht Versicherungsschutz nur auf dem direkten Wege zu einer Veranstaltung und bleibt der Schutz bei einer Unterbrechung der Fahrt erhalten, solange der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist, so bleibt auch ein Unfall versichert, den der Betreuer auf dem direkten Wege nach einem Zwischenstop zum Einladen der Sportbekleidung beim Verlassen des Grundstücks erlitten hat.

3.

Sehen die Bedingungen vor, dass auch Fahrten zur Beförderung von unmittelbar bei der versicherten Veranstaltung benötigten Sportgeräten mit versichert sind, so deckt die Versicherung den Unfall, der sich beim Abholen der Trikots für das Spiel ereignet hat, weil es sich bei den Trikots um Sportgeräte im Sinne der Bedingungen handelt.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-4 U 241/02

Verkündet am 10. Juni 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S... und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W... und Dr. R...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Oktober 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Aufgrund der Sportversicherungen, die sowohl die Sportfreunde N... als auch der Schiedsrichterbund beim Sportbund R... unterhalten, hat die Beklagte für den (der Höhe nach mittlerweile unstreitigen) Sachschaden aufzukommen, den der Kläger bei einem Verkehrsunfall am 18. Juli 2001 in N.../W...-B... erlitten hat.

1.

Mit Recht beanstandet die Beklagte zwar, dass das Landgericht von einem - auch zugunsten des Klägers abgeschlossenen - Kaskoversicherungsvertrag ausgegangen ist. Tatsächlich unterhalten die Sportfreunde N... und der Schiedsrichterbund bei der Beklagten Kfz-Zusatzversicherungen, durch die die Haftung der Vereine auf der Grundlage der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen für Ansprüche wegen Unfallschäden an Kfz abgedeckt ist, die in deren Auftrag eingesetzt werden. Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig.

2.

Zutreffend hat der Einzelrichter angenommen, dass sich der Unfall auf der Fahrt des Klägers zu einer versicherten Veranstaltung ereignet hat. Unstreitig befand er sich auf dem Weg zu einem Fußballspiel zwischen der Spielgemeinschaft N.../W...-F... gegen den SV A.... Dabei handelt es sich um einen Wettkampf oder ein Wettspiel im Sinne von A I. 4.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB), an dem Sportler der bei der Beklagten versicherten Sportfreunde N... teilnahmen. Dass der Kläger sowie einzelne Sportler der Mannschaft N.../W...-F... lediglich Mitglieder des nicht bei der Beklagten versicherten DJK F... waren, steht dem nicht entgegen. Eine versicherte Beförderung, die die Selbstbeförderung einschließt (A 1.2.2 AVB), liegt nach A 1.2.2 e) AVB auch vor, wenn Betreuer mit dem Pkw zu einem Auswärtsspiel unterwegs sind. So liegen die Dinge im Fall des Klägers. Außer Streit steht nämlich, dass ihm sowohl die Betreuung der den Sportfreunden Neustadt angehörenden Mitglieder des Teams als auch der Sportler des DJK F... oblag. Dass die Beklagte - ausweislich ihrer Verlautbarung im Vereinsinformationsdienst aus August 2000 (GA 86) - bei Spielen von Spielgemeinschaften, an denen Aktive aus verschiedenen Vereinen teilnehmen, nur für Schäden» aufkommt, die bei der Beförderung von Sportlern entstanden sind, die Mitglieder ihrer Versicherungsnehmer sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da nach A 1.2.2 a) Versicherungsschutz nur bei Fahrten der aktiven Sportler "des Vereins" besteht. Diesen Vorbehalt sehen die AVB für die Beförderung von Betreuern in A 1.2.2 e) AVB hingegen nicht vor.

3.

Weiterhin ereignete sich der Unfall auch im Rahmen des versicherten Fahrtenbereichs. Dass der Kläger, der sich unstreitig unmittelbar auf dem Weg zum Spielort befand, auf den Hof der Familie R... abgebogen ist und der Zusammenstoß mit einem anderen Kfz beim Verlassen dieses Grundstücks stattfand, ist unschädlich. Nach A I.3.1 AVB besteht zwar grundsätzlich nur auf dem direkten Wege zu einer versicherten Veranstaltung Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch gemäß A I.3.3 AVB selbst bei einer Unterbrechung der Fahrt erhalten, so lange der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung gewahrt ist. Davon ist im Streitfall zugunsten des Klägers auszugehen, weil dieser nur einen Zwischenstop eingelegt hat, um bei der Familie R... die für das Spiel benötigten Trikots aufzunehmen und die durch das Einladen der Sportbekleidung für eine Fußballmannschaft bedingte Fahrtverzögerung nicht nennenswert ins Gewicht fällt.

Abgesehen davon sind nach A 1.2.2 AVB aber auch Fahrten zur Beförderung von unmittelbar bei der versicherten Veranstaltung benötigten Sportgeräten mitversichert. Bei den hier transportierten Trikots handelt es sich um "Sportgeräte" im Sinne der zuvor zitierten Bestimmung. Soweit das OLG Köln das anders gesehen hat (zfs 2001, 323), kann sich der Senat dem nicht anschließen. Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist von den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszugehen und dessen Interessenlage mit zu berücksichtigen (BGH VersR 1993, 957 unter III 1. b). Die Kfz-Zusatzversicherung wird von der Beklagten - ausweislich der Überschrift der AVB - aber nicht nur Turnvereinen, die Geräteturnen betreiben, oder sonstigen Sportvereinen, die sich bei der Sportausübung spezieller Gerätschaften bedienen, offeriert. Angesprochen sind vielmehr auch Vereine, in denen Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball und Basketball ausgeübt werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung sind zumindest aus Sicht dieser Vereine unter. "Sportgeräten" auch Hilfsmittel zu verstehen, derer es zur Ausübung der jeweiligen Sportart bedarf. Dazu gehören bei Mannschaftsspielen auch Trikots, weil nur sie es dem Schiedsrichter, den Mitspielern und dem Publikum ermöglichen, die Spieler der beteiligten Mannschaften schnell und sicher auseinander zu halten.

4.

Außerdem bestand auf der Fahrt des Klägers auch gemäß A I.2.2 c) AVB Versicherungsschutz, weil er im Einvernehmen mit der Kreis-Schiedsrichter-Vereinigung als Schiedsrichter für das Fußballspiel vorgesehen war und der Schiedsrichterbund beim Sportbund R... gleichfalls eine Kfz-Zusatzversicherung bei der Beklagten unterhält. Dass der Kläger seine Fahrt zeitweilig unterbrochen hat, ist auch hier ohne Belang, weil - wie ausgeführt - der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung noch gewahrt geblieben ist.

5.

Schließlich steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen, dass der Kläger als Geschädigter die Beklagte unmittelbar in Anspruch nimmt, da gemäß A I.8.2 AVB die Fahrzeugeigentümer ihre Versicherungsansprüche selbständig gegen den Versicherer geltend machen können.

6.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 543, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 5.036,56 €.

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