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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.07.2009
Aktenzeichen: I-4 U 60/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 529 | |
BGB § 307 Abs. 1 | |
BGB § 307 Abs. 2 |
Tenor:
I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31.03.2008 durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.08.2009.
Gründe:
I. Die Berufung ist ersichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Denn dem Kläger steht aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Familien-Unfallversicherung, der die AUB 2000 zugrunde liegen, kein Anspruch auf Invaliditätsleistung wegen eines Unfalls seiner Ehefrau vom 21.08.2003 mit einer Außenknöchelfraktur des linken Sprunggelenks zu. Das Landgericht hat festgestellt, dass jedenfalls die in Nr. 2.1.1.1 der AUB 2000 geregelte Frist von 15 Monaten für die ärztliche Feststellung unfallbedingter Dauerfolgen nicht gewahrt worden ist, und dass es auch nicht gegen Treu und Glauben verstoße, wenn die Beklagte sich auf das Fehlen dieser Anspruchsvoraussetzung berufe. Der Senat ist an diese Feststellungen gem. § 529 ZPO gebunden, weil an ihrer Richtigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen. Der Senat sieht die Rechtslage vielmehr ebenso wie das Landgericht. Die Berufungsangriffe geben zu einer anderen Sicht keinen Anlass.
Da der Unfall sich nach dem Vortrag des Klägers am 21.08.2003 ereignet hat, lief die 15-monatige Frist der Nr. 2.1.1.1 AVB 2000 für die ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität am 21.11.2004 ab. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bis dahin keine ärztliche Feststellung dahingehend getroffen worden ist, dass die Ehefrau des Klägers durch eine Fraktur des Außenknöchels am 21.08.2003 eine dauernde Beeinträchtigung in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit erlitten hätte. Die erste zur Akte gereichte entsprechende ärztliche Feststellung des Chirurgen Dr. P. des Zentrums für Chirurgie und Sportmedizin in K., in welcher er eine Arthrose als Dauerfolge der Außenknöchelfraktur am 21.08.2003 beschreibt, datiert vom 19.11.2007 (GA Bl. 24). Das Erfordernis fristgerechter ärztlicher Feststellung der Invalidität ist eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvorliegen grundsätzlich nicht entschuldigt werden kann (vgl. BGH VersR 2005, 639).
Danach hätte die Klage nur dann Erfolg haben können, wenn
- entweder diese Fristenregelung in den AUB 2000 unwirksam wäre, oder
- die Beklagte aus besonderen Gründen des Einzelfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert wäre, sich auf das Fehlen dieser Anspruchsvoraussetzung zu berufen.
Beides ist nicht der Fall.
a) Die anspruchsbegründende Fristenregelung in Nr. 2.1.1.1 der AUB 2000 ist auch in der Fassung, wie sie Grundlage des Vertrages der Parteien ist, nicht unwirksam. Zunächst halten derartige Fristenregelungen wegen des mit ihr bezweckten Ausschlusses von Spätschäden grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand (vgl. BGH VersR 2005, 639). Die Bestimmung ist auch in der Fassung, wie sie dem Vertrag der Parteien zugrunde liegt, weder unklar noch intransparent. Diese Sicht des Senats ergibt sich zwar so noch nicht aus dem von der Beklagten in I. Instanz eingereichten Urteil des Senats vom 27.01.2009 in dem Verfahren I-4 U 64/08, weil dort in einer anderen Fassung der AUB der Beklagten in Nr. 7 der Bedingungen ausdrücklich hervorgehoben war, dass nach einem Unfall "zunächst die Voraussetzungen der vereinbarten Leistungsarten gem. Ziff. 2" zu beachten seien und aufgrund dieses Hinweises jedenfalls kein Missverständnis darüber entstehen konnte, dass nicht allein die unter Nr. 7 im einzelnen geregelten Anforderungen, sondern auch die Erfordernisse nach Nr.2 der Bedingungen einzuhalten seien. Ein solcher Hinweis fehlt in der Nr. 7 derjenigen Fassung der AUB 2000, wie sie dem hier zu beurteilenden Versicherungsvertrag zugrunde liegt. Der Senat hat aber bereits mehrfach in der mündlichen Verhandlung in Sachen, die er letztlich nicht mehr zu entscheiden brauchte, deutlich gemacht, dass er die - in dem dortigen Fall im übrigen auch nicht entscheidungserheblichen - Erwägungen des OLG Hamm (OLG Hamm VersR 2008, 811) nicht teilt, wonach sich aus dem Inhaltsverzeichnis und den Überschriften einer Fassung der AUB 2000, die der hier zu beurteilenden entsprach, ergeben könne, dass ein solches Missverständnis erweckt werden könne.
Das sieht der Senat anders. Der verständige Versicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall anhand des Inhaltsverzeichnisses eingangs der Bedingungen orientiert, wird sich nach den Überschriften zum Versicherungsumfang im Falle von unfallbedingter Invalidität unter Nr. 2.1 zunächst auch darüber informieren, welche Ansprüche ihm in diesem Fall zustehen. Dabei stößt er unmittelbar nach der Überschrift "Invaliditätsleistung" auf die weitere Überschrift "Voraussetzung für die Leistung" und daran unmittelbar anschließend auf die Fristenregelungen, die als solche klar verständlich formuliert sind.
Im Übrigen hat der Kläger selbst nichts dazu dargetan, inwiefern die Gestaltung der AUB 2000 der Beklagten bei ihm ein Missverständnis darüber hervorgerufen hätte, was er zu tun habe.
b) Die danach gebotene ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität ist auch nicht wegen Besonderheiten des Falls ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Auf die ausdrückliche Feststellung kann nur dann verzichtet werden, wenn aus den vorliegenden ärztlichen Befunden als solches schon auf eine dauernde Beeinträchtigung zu schließen ist. Denn bei einem zweifelsfrei von Anfang an unabänderlichen Gesundheitszustand besteht für den Versicherer kein schützenswertes Interesse und handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er sich im Streit auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Invalidtätsfeststellung beruft (BGH VersR 1995, 1179). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Weder die ärztliche Bescheinigung des St. B. Hospital in K.-L. vom 13.05.2004 (GA Bl. 18 f.) noch die ärztliche Bescheinigung des E. und J. Klinikums in D. vom 08.12.2004 (GA Bl. 20 f.), die ohnehin schon knapp außerhalb des 15-Monats-Zeitraums lag, ließen auch nur den Schluss darauf zu, dass unfallbedingt eine dauernde Schädigung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers eingetreten sei. Bandscheibenvorfall und Nervenwurzelreizsyndrom wurden darin mit keinem Wort in ursächlichen Zusammenhang mit der Außenknöchelfraktur aus dem Unfall vom 21.08.2003 gebracht. Dass die in dem ärztlichen Bericht des St. B. Hospital vom 13.05.2004 im Zusammenhang mit dem Gangbild erwähnte Sprunggelenksfraktur eine dauernde Beeinträchtigung bedeuten könnte, ist nicht nur nicht erwähnt, sondern war auch keine für die Beklagte absehbar regelmäßige Folge, die eine ausdrückliche Erwähnung überflüssig gemacht hätte.
Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass weder das Kulanzangebot der Beklagten auf Zahlung von 1.600 € noch eine etwaige Erklärung einer Mitarbeiterin der Versicherungsagentur Bau zu einem etwaigen 3%igen Invaliditätsgrad es erfordern würden, nach Treu und Glauben von der Fristenregelung in Nr. 2.1.1.1 der AUB 2000 als Anspruchsvoraussetzung abzusehen. Dem schließt der Senat sich an. Selbst wenn eine Mitarbeiterin des selbständigen Versicherungsagenten Bau erklärt haben sollte, die Beklage gehe bei ihrem Vergleichsangebot von einem Mindestinvaliditätsgrad von 3 % aus, würde dies kein von der Beklagten abgegebenes Anerkenntnis bedeuten.
II. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Ende der Entscheidung
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