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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.10.2006
Aktenzeichen: I-4 W 40/06
Rechtsgebiete: VVG, BGB, BetrAVG, ALB


Vorschriften:

VVG § 1 Abs. 1 S. 2
VVG § 75 Abs. 2
VVG § 176 Abs. 3
BGB § 398 S. 2
BetrAVG § 1 b Abs. 2 S. 3
BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4
ALB § 14 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 15.05.2006 (Bl. 33 GA) gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 21.03.2006 (Bl. 31 f. GA) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Auszahlung der Ablaufleistung einer Lebensversicherung.

Die Ehefrau des Antragstellers, Frau K... H..., ist Inhaberin der Firma A... in W.... Der am 06.11.1940 geborene Antragsteller arbeitete bis vor kurzem in dem Geschäftsbetrieb. Im Jahr 1984 schloss Frau H... als Arbeitgeberin des Antragstellers zu dessen Gunsten eine Direktversicherung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) bei der Antragsgegnerin ab. Versicherungsnehmerin ist Frau H..., der Antragsteller versicherte Person. Das Bezugsrecht wurde für den Erlebensfall widerruflich zu Gunsten des Antragstellers verfügt.

In der Folge kam es zu mehreren Abtretungen der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Volksbank W.... Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretungen.

Das Versicherungsverhältnis endete im Jahr 2004. Die Ablaufleistung betrug 51.541 € (Bl. 27 GA). Die Antragsgegnerin zahlte die Ablaufleistung an die Volksbank Wegberg. Diese verwendete 44.501,17 € zur Tilgung von Verbindlichkeiten. Der Restbetrag wurde "von Frau H... abverfügt" (Bl. 27 GA).

Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsteller klagebefugt ist.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 44.501,17 € nebst Zinsen hieraus, die 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegen, seit dem 27.09.2005 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 21.03.2006 (Bl. 31 f. GA) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob Gründe gegeben seien, die es rechtfertigten, dass der Kläger ausnahmsweise als Versicherter seine Ansprüche entgegen § 75 Abs. 2 VVG geltend machen könne. Jedenfalls fehle es aufgrund der Abtretungen an die Volksbank W... an einer materiellen Anspruchsberechtigung des Klägers. Bereits die Abtretung aus dem Jahr 1993 sei wirksam, da es sich um eine Abtretung des Antragstellers gehandelt habe.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde (Bl. 36 ff. GA).

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller grundsätzlich berechtigt ist, Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag geltend zu machen. Jedenfalls hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Zahlung aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung gem. § 1 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. dem zwischen Frau H... und der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Die Ansprüche aus dem Vertrag wurden wirksam an die Volksbank W... abgetreten.

Es kann insoweit dahinstehen, ob die Abtretungen aus den Jahren 1993 und 1996 an die Volksbank W... wirksam waren. Jedenfalls wurden die Ansprüche aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung in voller Höhe durch Vereinbarungen aus April 1997 und November 2000 wirksam an die Volksbank W... abgetreten. Diese wurde daher gem. § 398 S. 2 BGB Gläubigerin des Anspruchs auf Auszahlung der Ablaufleistung.

a)

Der Wirksamkeit der Abtretung steht kein Abtretungsverbot entgegen.

Ein solches ergibt sich nicht aus dem zwischen der Ehefrau des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschlossenen Versicherungsvertrag.

Ein Antretungsverbot ergibt sich weder aus den dem Vertrag zugrundeliegenden ALB noch aus der unstreitig getroffenen Zusatzvereinbarung. Letztere sieht lediglich ein Verbot der Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag auf den Antragsteller als Arbeitnehmer, bevor dieser das 59. Lebensjahr vollendet hat, insoweit vor, als die Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet wurden. Ein Verbot der Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an Dritte wurde daher durch diese Vereinbarung nicht begründet.

Ein Abtretungsverbot ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus der Direktversicherung in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten Deckungskapitals oder des § 176 Abs. 3 VVG berechneten Zeitwerts weder abtreten noch beleihen. Das dort nomierte Abtretungsverbot betrifft daher nicht Verfügungen des Arbeitgebers.

b)

Die Wirksamkeit der Abtretungen aus April 1997 und November 2000 scheitert nicht daran, dass der Antragsteller diesen nicht zugestimmt hat. Seine Zustimmung war nicht erforderlich. Seine Ehefrau war als Versicherungsnehmerin der streitgegenständlichen Lebensversicherung zur Abtretung der Forderungen aus dem Vertrag berechtigt. Bei einer Direktversicherung nach dem BetrAVG ist der Arbeitgeber alleiniger Vertragspartner der Versicherung und ist daher berechtigt, die Ansprüche aus der Direktversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abzutreten (BGH NJW-RR 1993, 770 (771); LG Frankfurt NJW-RR 1995, 162-164). Dieses ergibt sich auch aus der Regelung in § 1 b Abs. 2 S. 3 BetrAVG. Nach dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber, der die Ansprüche aus der Direktversicherung abgetreten oder beliehen hat, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Ansprüche endet, bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder die Beleihung nicht erfolgt wäre. Das setzt begriffsnotwendig voraus, dass eine Abtretung von Ansprüchen aus der Direktversicherung durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich ist.

c)

Die Abtretungsvereinbarungen aus den Jahren 1997 und 2000 sind auch hinreichend bestimmt. Sie bezeichnen konkret die abgetretene Forderung.

d)

Die Abtretungen wurden auch der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 4 ALB angezeigt. Dieses ergibt sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 25.03.2004 an die Volksbank W... (Bl. 13 GA). Dieses bezieht sich auf Abtretungsbestätigung der Antragsgegnerin vom 16.05.1997 und vom 09.02.2001 und steht im Zusammenhang mit der Auszahlung der Ablaufleistung aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung an die Volksbank W... . Es ist daher - im Rahmen der summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren - davon auszugehen, dass die Abtretungsbestätigung sich auf die Abtretungen von April 1997 und November 2000 bezogen.

2. Aufgrund der Abtretungen von April 1997 und November 2000 wurde die Volksbank W... Gläubigerin der gesamten Ablaufleistung. Der Antragsteller hat daher auch keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den Forderungen der Volksbank W..., die aus der Ablaufleistung getilgt wurden (44.501,17 €), und der Ablaufleistung von 51.541 €. Zwar war die Abtretung von April 1997 auf einen Betrag von 47.000 DM begrenzt und wurde durch Vereinbarung vom 03.11.2000 (Bl. 22 GA) teilweise rückabgetreten. Durch die Abtretung vom 07.11.2000 (Bl. 23 ff. GA) wurden die Ansprüche aus der Lebensversicherung sodann jedoch in voller Höhe an die Volksbank W... abgetreten. Dementsprechend wurde die Volksbank W... durch die Abtretung Gläubigerin der vollen Ablaufleistung. Dieses gilt unabhängig davon, ob die Forderungen der Volksbank W... zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ablaufleistung nur 44.501,17 € betrugen. Die Sicherungsabtretung ist von dem Bestand der zu sichernden Forderung unabhängig, sie ist nicht akzessorisch (MüKo 4. Aufl., § 398 Rdnrn. 25 u. 109).

Ende der Entscheidung

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