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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: I-4 W 41/06
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 22. Mai 2006 - Rechtspfleger - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.116,63 €.

Gründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Kosten für vorprozessual erstattete Gutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden können (BGH VersR 2003, 481). In Versicherungssachen gilt außerdem der Grundsatz, dass die Kosten für Ermittlungen, die der Versicherer zur Klärung seiner Leistungspflicht anstellt, grundsätzlich zu den üblichen Geschäftskosten gehören, die von ihm selbst zu tragen sind (st. Rspr. des Senats, zuletzt VersR 2006, 990; OLG Rostock VersR 2005, 855; Voit/Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 66 Rn. 15). Ein Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn er Anlass hatte anzunehmen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war oder vom Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich herbeigeführt wurde. Auch in einem solchen Fall muss sich der Ermittlungsaufwand aber in angemessenen Grenzen halten, die maßgeblich durch die wirtschaftliche Bedeutung der Sache und die Intensität des gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Verdachts bestimmt werden (Senat, a.a.O.). Davon ausgehend hat die Beklagte hier die von ihr aufgewandten Ermittlungskosten selbst zu tragen.

Die Gutachten des Ingenieurbüros I... GmbH vom 1. März (381,06 €) und 12. November 2004 (1.007,63 €) dienten der Feststellung der Schadenshöhe bzw. der Faktoren, die für die Wiederbeschaffungskosten bedeutsam sind. Dabei handelte es sich somit um Aufwendungen, die die Beklagte getroffen hat, um ihre Eintrittspflicht der Höhe nach zu überprüfen. Für die dadurch verursachten Kosten muss sie nach dem Rechtsgedanken des § 66 Abs. 1 VVG aber selbst aufkommen. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Kosten der Gutachten des Ingenieurbüros I... GmbH vom 22. Januar 2004 (806,78 €) und der E...-GmbH vom 12. Mai 2004 (1.154,20 €). Zwar wollte die Beklagte dadurch aufklären, ob der Kläger den Unfall selbst vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 61 VVG). Die Verdachtsmomente, die gegen ihn sprachen, waren jedoch nicht so dringlich, dass sie kostenträchtige Aufklärungsmaßnahme gerechtfertigt hätten. Die Tatsache, dass die Sachverständigen I... und L... Monate nach dem Unfallereignis keine Farbspuren an der Tunnelwand und keine abgefallenen Fahrzeugteile mehr vorgefunden haben, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige mit Recht als belanglos abgetan, da jedenfalls die Polizei unmittelbar nach dem Unfallgeschehen Anstoßspuren sichern konnte (GA 144). Dass der Führer eines sportlichen Luxusfahrzeugs auf dem Weg nach Hause einen Umweg von 3 km (15 km statt 12 km) wählt, ist auch keineswegs ungewöhnlich. Aussagekräftiger ist da schon, dass der Porsche des Klägers einen erheblichen Vorschaden aufwies. Denn solche Fahrzeuge finden nicht selten bei gestellten Unfällen Verwendung. Deshalb kann auch nicht vernachlässigt werden, dass - wie die Beklagte geltend gemacht hat - die finanziellen Verhältnisse des Klägers ungeordnet waren. Beides zusammengenommen rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer gewichtiger Indizien aber noch nicht den Verdacht der Unfallmanipulation. Damit fehlte bei Beauftragung der Sachverständigen jede Grundlage für die Überbürdung der Kosten auf den Kläger. Es würde nämlich zu einer unerträglichen Belastung des Versicherungsnehmers führen, könnte der Versicherer bereits bei geringen Verdachtsmomenten kostspielige Ermittlungen betreiben, für die der Versicherungsnehmer selbst dann aufzukommen hätte, wenn - wie hier - nicht festgestellt werden kann, ob tatsächlich ein bewusst herbeigeführter Versicherungsfall vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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