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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: I-4 W 49/08
Rechtsgebiete: VVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

VVG § 1
VVG § 12
VVG § 74
VVG § 75
VVG § 76
VVG § 77
VVG § 78
VVG § 79
VVG § 80
VVG § 178a Abs. 1
VVG § 178a Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
BGB § 214 Abs. 1
BGB § 328
BGB § 328 Abs. 1
BGB § 1629 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 15. August 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Außergerichtliche Aufwendungen werden nicht erstattet.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 28.024,12 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der von der Antragstellerin durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 24. Oktober 2007 rechtkräftig geschiedene frühere Ehemann ist vormals Inhaber einer bei der Antragsgegnerin zum 30. September 2003 gekündigten privaten Krankheitskostenversicherung gewesen. In der Versicherung war der am 17. November 1990 geborene Sohn der Antragstellerin mit versichert.

Spätestens seit Mai 2003 lebte die Antragstellerin von ihrem früheren Ehemann dauernd räumlich getrennt.

Weil der Sohn die Trennung seiner Eltern seelisch nicht verarbeiten konnte, unterzeichnete die Antragstellerin am 10. April 2003 auf dringendes ärztliches Anraten einen Antrag, nach dem er in die psychiatrische Abteilung des S.-J.-Hospitals in B.-L. aufgenommen wurde. Dort wurde er bis zum 19. Oktober 2003 stationär behandelt.

Die von der Antragstellerin eingereichte erste Krankenhausrechnung wurde von der Antragsgegnerin bezahlt.

In einem Schreiben vom 15. Mai 2003 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass deren früherer Ehemann verlangt habe, dass alle Rechnungen ihm zugesandt würden, weil er Versicherungsnehmer sei. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihr früherer Ehemann auf die sodann ihm vorgelegten weiteren Krankenhausrechnungen Zahlungen der Antragsgegnerin erhielt, ist der Antragstellerin nicht bekannt.

Zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt erhob die S.-J.-H. GmbH, als Trägerin des vorstehend bezeichneten Krankenhauses, vor dem Landgericht Essen unter dem Aktenzeichen 1 O 2/05 gegen den früheren Ehemann der Antragstellerin Klage auf Bezahlung weiterer Krankenhausrechnungen. In dem Rechtsstreit ließ die S.-J.-Hospital GmbH ein rechtskräftiges klageabweisendes Versäumnisurteil gegen sich ergehen, nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass der Aufnahmeantrag nicht vom früheren Ehemann, sondern der Antragstellerin unterzeichnet worden war.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 2005 wurde die Antragstellerin dazu aufgefordert, € 25.462,72 an Krankenhausrechnungen für den Behandlungszeitraum vom 18. Juli bis zum 19. Oktober 2003 zu zahlen. Hierzu fand sich die Antragstellerin nicht bereit, woraufhin sie von der S.-J.-Hospital GmbH vor dem Landgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 6 O 160/06 auf Zahlung verklagt wurde. Der Rechtsstreit endete mit einem am 06. September 2006 protokollierten Vergleich, in dem sich die Antragstellerin dazu verpflichtete, € 25.462,72 an die S.-J.-Hospital GmbH zu zahlen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 12. Februar 2008 wurden gegen die Antragstellerin weitere € 2.561,40 an gegnerischen Rechtsverfolgungskosten festgesetzt.

Von diesen titulierten Forderungen wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin nicht freigestellt. Auch fand die Antragsgegnerin sich nicht dazu bereit, der Antragstellerin Auskunft über den vom früheren Ehemann abgeschlossenen Versicherungsvertrag und hierauf geleistete Zahlungen zu erteilen.

Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Freistellung von den mit Vergleich vom 06. September 2006 und Kostenfestsetzungssetzungsbeschluss vom 12. Februar 2008 titulierten Forderungen in Anspruch zu nehmen. Sie macht geltend, sie sei auf der Grundlage eines von ihrem früheren Ehemann zugunsten Dritter abgeschlossenen Versicherungsvertrages gegenüber der Antragsgegnerin forderungsberechtigt.

Die Antragsgegnerin bestreitet eine entsprechende Berechtigung und beruft sich auf die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht Wuppertal hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 15. August 2008 die beantragte Prozesskostenhilfe versagt, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktivlegitimiert. Zudem seien die Ansprüche verjährt, so dass die Antragsgegnerin die verlangte Freistellung verweigern dürfe.

Gegen diese ihr am 05. September 2008 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit am 09. September 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend geltend macht, die Verjährungsfrist sei erst im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2007 (IV ZR 37/06, FamRZ 2007, 2065), in der erstmals ein Anspruch aus Krankheitskostenversicherungsvertrag zugunsten Dritter zuerkannt worden sei, in Gang gesetzt worden. Dessen ungeachtet würden die in § 12 VVG geregelten Fristen nur für den Versicherungsnehmer, nicht aber für begünstigte Dritte gelten.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet, so dass sie zurückzuweisen ist.

Der Antragstellerin steht nach § 114 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu. Denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach ihrem bisherigen Vorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Antragstellerin ist nicht nach §§ 1, 178a Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 328 BGB aus eigenem Recht dazu berechtigt, von der Antragsgegnerin Freistellung wegen der durch Vergleich vom 06. September 2006 und durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2008 titulierten Forderungen zu verlangen.

Weil in der privaten Krankheitskostenversicherung die §§ 74 bis 80 VVG durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen sind, soll ein nach § 178a Abs. 1 VVG mitversicherter Dritter zwar nach § 328 Abs. 1 BGB dann dazu berechtigt sein, eine ihn betreffende Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen - auch gerichtlich - geltend zu machen, wenn die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestimmungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag enthalten (BGH, Urteil vom 06. Februar 2006, IV ZR 205/04, VersR 2006, 686; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007, IV ZR 37/06, FamRZ 2007, 2065).

Dies setzt allerdings voraus, dass der Dritte über die abgeschlossene Krankheitskostenversicherung mitversichert ist. Ein solcher Versicherungsschutz liegt bei der Antragstellerin, die vorgetragen hat, sie sei bei der Barmer Ersatzkasse gesetzlich krankenversichert, nicht vor. Lediglich ihr Sohn ist in der vormals bei der Antragsgegnerin bestehenden Krankheitskostenversicherung mitversichert gewesen. Ob die Antragstellerin im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB dazu berechtigt ist, die Antragsgegnerin im Namen ihres Sohnes zu verklagen, braucht hier nicht entschieden werden, weil sie diesen Weg nicht beschritten hat.

Weil die Antragstellerin in jedem Fall nicht dazu berechtigt ist, von der Antragsgenerin in eigenem Namen Freistellung zu verlangen, kann es gleichfalls dahin gestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin die von ihr verlangte Leistung nach § 214 Abs. 1 BGB verweigern kann, weil der gegen sie gerichtete Anspruch verjährt ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht erfüllt sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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