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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: I-5 Sa 69/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 3
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 281
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

erklärt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf für unzuständig und verweist in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das zuständige Kammergericht Berlin.

Gründe:

Die Zuständigkeit des "im Rechtszuge zunächst höheren Gerichts" in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO knüpft bei einer Gerichtsstandsbestimmung im Falle einer Streitgenossenschaft an die allgemeinen Gerichtsstände der Streitgenossen auf Beklagtenseite an. Das heißt: Es ist zu untersuchen, wo die Beteiligten, die vom Gesuchsteller mit einer Klage in Anspruch genommen werden sollen, ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Für diese (verschiedenen) Gerichte des allgemeinen Gerichtsstands der Beteiligten ist sodann das "im Rechtszug zunächst höhere Gericht" als bestimmendes Gericht festzustellen.

Hat der Gesuchsteller - wie es der Gesetzesformulierung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entspricht - noch keine Klage anhängig gemacht, folgt unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, welches Gericht das "im Rechtszuge zunächst höheren Gericht" ist: Wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist, kann sich das "im Rechtszuge zunächst höhere Gericht" im Rahmen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur auf die "verschiedenen Gerichte" beziehen, bei denen die Beteiligten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.

§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO wird allerdings - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - analog auch in solchen Fällen angewandt, in denen der Gesuchsteller bereits bei einem Gericht eine Klage anhängig gemacht hat. Dieses Gericht der Anhängigkeit der Hauptsache muss nicht (wie hier) unbedingt identisch sein mit den Gerichten, bei denen einer der Beteiligten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Zuständigkeit im Bestimmungsverfahren nicht dadurch ändern kann, dass der Gesuchsteller den Rechtsstreit bereits bei einem bestimmten - nicht mit dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beteiligten identischen - Gericht anhängig gemacht hat (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 890; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2005 -15 AR 44/05- nicht veröffentlicht; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 36 ZPO Rn 4 Mitte, 17). Das heißt: Für die Frage, welches das zunächst höhere Gericht ist, kommt es im vorliegenden Fall nur auf die Gerichte der allgemeinen Gerichtsstände der Beteiligten an und nicht etwa auf das Landgericht, an welches sich die Gesuchstellerin mit ihrer Klage gewandt hat. Auch über § 36 Abs. 2 ZPO lässt sich nicht die Kompetenz des Senats ableiten, das Gesuch der Klägerin zu bescheiden. Insoweit könnte man nach dem Wortlauf von § 36 Abs. 2 ZPO erwägen, im vorliegenden Fall als "das zuerst mit der Sache befasste Gericht" das Landgericht Wuppertal anzusehen, mit der Konsequenz, dass das nächst höhere Gericht das Oberlandesgericht Düsseldorf wäre, in dessen Bezirk das Landgericht Wuppertal liegt. Eine solche Auslegung würde indessen der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO nicht gerecht: Die Zuständigkeitsregelung in § 36 Abs. 2 ZPO knüpft an die Regelung in § 36 Abs. 1 ZPO an. Das heißt: Bei einer Gerichtsstandsbestimmung im Falle einer Streitgenossenschaft (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) kann es - bei der Feststellung des zunächst höheren Gerichts -, lediglich auf die Gerichte des allgemeinen Gerichtsstands der Streitgenossen ankommen. § 36 Abs. 2 ZPO trifft in diesen Fällen eine ergänzende Regelung für die Konstellation, dass eine Gemeinschaftlichkeit in der Gerichtsorganisation erst beim Bundesgerichtshof eintreten würde. Folgerichtig kann es auch dann, wenn bereits eine Sachbefassung im Sinne des § 36 Abs. 2 ZPO erfolgt ist, bei einer Gerichtstandsbestimmung im Falle einer Streitgenossenschaft nur auf die jeweiligen Gerichte des allgemeinen Gerichtsstands der Streitgenossen und nicht auf ein anderes Gericht ankommen, etwa auf das, bei dem der Gesuchsteller bereits eine Klage anhängig gemacht hat.

Letzteres wäre auch unter dem Aspekt des gesetzlichen Richters bedenklich, da es dann der Antragsteller durch vorherige Klageerhebung bei irgendeinem - auch unzuständigen - Gericht in der Hand hätte, das bestimmende Oberlandesgericht auszuwählen.

Ende der Entscheidung

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