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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: I-5 U 121/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt
BGB § 437 a.F.
BGB § 677
BGB § 683
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.09.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az: 3 O 454/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in der Berufungsinstanz erstmals hilfsweise gestellte Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Klageforderung an die Verwaltungsgesellschaft K... GbR als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die aus seinerzeit drei Gesellschaftern bestehende Klägerin erwarb durch notariellen Kaufvertrag des Notars N... vom 22.12.2005 das mit einem Geschäftsgebäude bebaute Grundstück K... in D.... Die Veräußerer B... hatten mit der Beklagten Wartungsverträge über zwei in dem Geschäftsgebäude befindliche Aufzüge geschlossen. Mit Schreiben vom 29.12.2005 kündigten die Veräußerer diese Verträge zum 31.12.2005 unter Hinweis darauf, dass das Objekt von der Verwaltungsgesellschaft K... übernommen sei und weiter heißt es in diesem Schreiben:

"Wegen eines neuen Wartungsvertrages setzen Sie sich mit Herrn E... von der Verwaltungsgesellschaft in Verbindung".

Die Beklagte versandte unter dem 07.02.2006 drei Rechnungen betreffend die beiden Aufzüge an die Verwaltungsgesellschaft K.... Gesellschafter dieser Verwaltungsgesellschaft K... sind die Gesellschafter der Klägerin. Die Rechnungen vom 07.02.2006 wurden vollständig ausgeglichen. Mit Schreiben vom 14.07.2007 wandte sich die B... GmbH als Verwalterin des Objektes K... an die Beklagte und forderte diese unter Hinweis darauf, dass von den neuen Eigentümern des Objektes die bestehenden Wartungsverträge nicht übernommen wurden und die Zahlungen irrtümlich erfolgt seien, zur Rückzahlung der überwiesenen Beträge in Höhe von insgesamt 11.289,28 € auf. Eine Zahlung erfolgte trotz anwaltlicher Mahnung nicht.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Gesellschafter E... habe in Unkenntnis der Vertragslage die Bezahlung der Rechnungen angeordnet. Sie - die Klägerin - habe als Erwerberin die zwischen den Voreigentümern und der Beklagten bestehenden Wartungsverträge nicht übernommen und auch nicht neue Verträge abgeschlossen. Ein Schreiben der Beklagten vom 03.01.2006 sei ihr nicht bekannt, ebenso wenig, ob die Beklagte Wartungstätigkeiten an den Aufzügen vorgenommen habe.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 11.289 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu verurteilen.

Die Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie hat behauptet, dass die Verwaltungsgesellschaft K..., der sie am 03.01.2006 eine Kopie des mit dem Voreigentümer bestehenden Vertrages übermittelt habe, die Rechnungen nach Erhalt beglichen habe und die vertraglichen Wartungsleistungen durch die Beklagte habe erbringen lassen. Durch die Zahlung der Rechnungen seien die Verträge zwischen der Klägerin und der Beklagten in schlüssiger Weise zustande gekommen. Hilfsweise hat sich die Beklagte darauf berufen, dass, sollte keine vertragliche Grundlage für die von ihr erbrachten Wartungsleistungen bestanden haben, ihr ein Anspruch in Höhe der Rechnungsbeträge gegen die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe, den sie einem eventuellen Rückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten könne.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der an die Beklagten gezahlten 11.289,28 € hat die Kammer mit der Begründung verneint, es habe bereits nicht festgestellt werden können, dass die Beklagte durch eine Leistung der Klägerin etwas - nämlich den Betrag der Klageforderung - erlangt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es die Klägerin gewesen sei, die die in Rede stehenden Beträge gezahlt habe, vielmehr spreche vieles dafür, dass die Verwaltungsgesellschaft K... die Leistung erbracht habe. Hierbei sei es unerheblich, dass die Gesellschafter der Klägerin mit denen dieser Verwaltungsgesellschaft personenidentisch seien. Unabhängig hiervon könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Leistung ohne einen rechtlichen Grund erhalten habe. Vielmehr sei es zu einem konkludenten Vertragsschluss durch den unstreitigen Zugang der Rechnungen und deren anschließender Zahlung gekommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Klageforderung an die Verwaltungsgesellschaft K... GbR beantragt.

Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen an:

Zu Unrecht habe die Kammer verneint, dass die Klägerin Leistende der bei der Beklagten eingegangenen Zahlungen im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gewesen sei. Nach dem eigenen Empfängerhorizont der Beklagten sei die Klägerin Leistende gewesen. Auch wenn die Zahlung über ein Konto der Verwaltungsgesellschaft K... bewerkstelligt worden sei, hätte es sich um eine mittelbare Leistung für einen Dritten gehandelt, die nach der Zweckbestimmung der von der Beklagten angenommenen neuen Wartungsverträge den Grundstückseigentümern zuzurechnen gewesen sei.

Für den Fall der Ablehnung der Aktivlegitimation der Klägerin sei die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Zahlung zu verurteilen; angesichts des Umstandes, dass die Gesellschafter der Klägerin und der Verwaltungsgesellschaft K... GbR personenidentisch seien, könne ohne weiteres von einer entsprechenden Ermächtigung ausgegangen werden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es nicht zu einem konkludenten Vertragsschluss aufgrund der Zusendung der Rechnungen und der hierauf erfolgten Zahlung gekommen. In der Übersendung einer Rechnung könne bereits nicht das Angebot auf Abschluss eines Wartungsvertrages gesehen werden; vielmehr liege hierin die konkludente Behauptung, dass ein Vertrag bereits geschlossen worden sei und man Anspruch auf die vertragliche Vergütung habe. Ebenso stelle die erfolgte Zahlung keine konkludente Annahme dar.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung gegen die Berufungsangriffe.

Die von dem Landgericht als durchgreifend angesehenen Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin seien berechtigt. Die auf die Rechnung der Beklagten vom 07.02.2006 erfolgten Zahlungen könnten unter Beachtung der relevanten Einzelumstände nicht der Klägerin zugerechnet werden. Weder aus der Zweckbestimmung der Beteiligten noch aus der Sicht der Beklagten als Zuwendungsempfängerin gehe hervor, dass es sich um eine mittelbare Leistung über einen Dritten gehandelt haben könnte, die der Klägerin zuzurechnen wäre. Auch bei objektiver Betrachtungsweise aus Sicht der Zuwendungsempfängerin - hier der Beklagten - sei die Verwaltungsgesellschaft K... die Leistende gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B)

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet (§ 513 ZPO), da die Klägerin keine Rechtsfehler zu ihren Ungunsten (§ 546 ZPO) aufgezeigt hat und die vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen (§ 529 ZPO) eine von der landgerichtlichen Entscheidung abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht gerechtfertigen. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Verwaltungsgesellschaft K... GbR begehrt, ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen.

I)

Das Landgericht hat einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB mit der Begründung abgelehnt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auch Inhaberin eines solchen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruches sei. Dieser rechtliche Ansatz ist nicht zu beanstanden und hält auch den Berufungsangriffen der Klägerin stand.

Die Anspruchsbegründung der Klägerin zielt darauf ab, ihr Gesellschafter E... habe für sie auf die Rechnungen der Beklagten vom 07.02.2006 über Wartungsvergütung bezüglich der beiden Aufzugsanlagen mit den Herstellernummern 71371 und 71372 in der von ihr - der Klägerin - erworbenen Immobilie K... Überweisungen in Höhe der Rechnungsbetrage veranlasst, obwohl ein Vertragsverhältnis, kraft dessen sie zur Zahlung von entsprechender Wartungsvergütung verpflichtet gewesen wäre, nicht bestanden habe. Sie macht also geltend, eine Leistung, nämlich die Zahlungen (in Höhe von insgesamt 11.289,28 €) an die Beklagte erbracht zu haben, durch die jene ungerechtfertigt bereichert worden sei, da hierfür ein rechtlicher Grund mangels vertraglicher Verpflichtung nicht bestanden habe.

Dieses für sich genommen schlüssige, da einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB (Leistungskondiktion) begründende Vorbringen der Klägerin setzte die Feststellung voraus, dass die unstreitig erfolgten Überweisungen auf das Konto der Beklagten zum Zwecke der Begleichung der Rechnungen vom 07.02.2006 Leistungen der Klägerin waren oder als solche anzusehen sind; denn Anspruchsinhaber des Bereicherungsanspruchs ist derjenige, der die Leistung, durch die der Leistungsempfänger ungerechtfertigt bereichert wurde, erbracht hat (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, Rz. 3 zu § 812). Das Landgericht hat indessen ohne Rechtsfehler nicht festzustellen vermocht, dass die Klägerin Leistender war.

Leistender und damit Bereicherungsgläubiger ist, wer nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise dem Empfängerhorizont, sei es unmittelbar, sei es mittelbar über einen Dritten mit seinen Mitteln auf seine Rechnung etwas zuwendet. Erfolgt die Zuwendung mittelbar, so muss sie dem Leistenden zuzurechnen sein und aus der Sicht des Empfängers als dessen Leistung erscheinen (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O. Rz. 42 zu § 812).

Zu Recht ist das Landgericht auf der Grundlage des vorgetragenen unstreitigen Sachverhalts und der vorgelegten Urkunden zu der Auffassung gelangt, es liege angesichts dessen näher, dass die Zahlungen von der Verwaltungsgesellschaft K... GbR erbracht wurden, deren Gesellschafter zwar personenidentisch mit denen der Klägerin seien, die jedoch eine selbständige Rechtspersönlichkeit darstelle. Zur Begründung hat es zutreffend darauf abgestellt, dass ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Übersicht selektierter Kontoumsätze (GA 123) die Überweisungen von dem Konto mit der Kontobezeichnung "Mietkonto K... (0006592880)" bei der A... erbracht wurden. Dass zum Zeitpunkt der Überweisung Kontoinhaber dieses Kontos die Klägerin war, kann hieraus nicht entnommen werden und wird von der Klägerin in der Berufungsbegründung nicht ernsthaft behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Vielmehr handelt es sich um das Konto, das in dem Schreiben der von der Verwaltungsgesellschaft K... GbR eingeschalteten B... GmbH Bauträger und Hausverwaltung vom 14.07.2006 unten links (GA 11) als Mietekonto angegeben wurde und auf das die Beklagte nach der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung die "irrtümlich" überwiesenen Beträge zurück überweisen sollte.

Die Verwaltungsgesellschaft K... wiederum wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2005 (GA 63ff) zum Zwecke der Vermietung und sonstigen nicht gewerblichen Verwertung der (mit notariellem Vertrag vom 22.12.2005 von der Klägerin, der P.., P..., E... GbR, erworbenen) Immobilie K... gegründet. In dem Schreiben vom 29.12.2005 (GA 7) wurde die Beklagte von dem Veräußerer darauf hingewiesen, dass das Objekt von der Verwaltungsgesellschaft K... übernommen worden sei, was jedenfalls bezogen auf die (zukünftigen) Eigentumsverhältnisse nicht zutreffend war, da Erwerberin des Objekts die Klägerin - und nicht die Verwaltungsgesellschaft K... war. Dass aus der Sicht der Beklagten als spätere Leistungsempfängerin die Verwaltungsgesellschaft K... die Überweisung erbracht hat, erschließt sich auch aus den sonstigen besonderen Umständen des vorliegenden Falles. In Anschluss an die Mitteilung der Übernahme des Objektes durch die Verwaltungsgesellschaft K... im Schreiben vom 29.12.2005 übersandte die Beklagte der Verwaltungsgesellschaft mit Schreiben vom 03.01.2006 die Vertragsunterlagen, wobei der Zugang dieses Schreibens von der Klägerin bestritten wird, und richtete ebenfalls an die Verwaltungsgesellschaft die Rechnungen vom 07.02.2006. Wenn daraufhin, also nach Übersendung der sich über die Wartungsvergütung hinsichtlich der beiden Aufzüge der Immobilie K... verhaltenden Rechnungen an die Verwaltungsgesellschaft K..., die nach der Mitteilung an die Beklagte im Schreiben vom 29.12.2005 das Objekt übernommen haben soll, die Beklagte Zahlungen auf ihr Konto erhält, wobei als Verwendungszweck lediglich die Beklagte und die Rechnungsnummern und die Kundennummern der Verwaltungsgesellschaft K... aufgeführt wurden, bestanden aus der Empfängersicht der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass nicht die Verwaltungsgesellschaft K..., sondern eine von dieser unabhängige Gesellschaft, nämlich die Klägerin die Zahlungen erbracht hatte.

Ebenso wenig gab es irgendwelche Umstände, die aus der Warte der Beklagten daraufhin deuteten, dass die Verwaltungsgesellschaft K... die an sie gerichteten Rechnungen nur als Mittlerin eines Dritten, der der eigentliche Nutznießer der Wartungsleistungen sein könnte, leisten wollte. Im Gegenteil konnte die Beklagte berechtigter Weise davon ausgehen, dass die Verwaltungsgesellschaft K... Eigentümerin des Objekts war, in dem sich Aufzüge befanden, die Gegenstand der mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Wartungsleistungen waren.

Da somit auch für den Senat nicht feststellbar ist, dass Leistende im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 die Klägerin ist, sie mithin nicht Gläubigerin des Bereicherungsanspruchs ist, erweist sich die Bereicherungsklage als unbegründet und ist folglich vom Landgericht fehlerfrei abgewiesen worden.

II.

Mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den eigentlichen Bereicherungsgläubiger, die Verwaltungsgesellschaft K... GbR.

1.

Mit diesem Klageansinnen kann die Klägerin nicht durchdringen. Die Klage ist insoweit unzulässig und damit abzuweisen, da der Klägerin, die auf diesem Wege im eigenen Namen einen einer dritten Rechtspersönlichkeit zustehenden Anspruch zur Zahlung an diese geltend macht, die rechtliche Befugnis hierfür fehlt. Die von Amts wegen als Prozessvoraussetzung zu prüfende Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127 m.w.N.) der Klägerin für dieses Klageziel, die sich im vorliegenden Fall nur nach den Grundsätzen der so genannten gewillkürten Prozessstandschaft ergeben kann, ist auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht gegeben.

Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist dann zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (vgl. BGH; Urteil vom 02.10.1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2006, Rz. 44f vor § 50 m.w.N.). Es bestehen bereits Zweifel an dem Vorliegen einer entsprechenden Ermächtigung der Klägerin durch die Verwaltungsgesellschaft K... GbR zur gerichtlichen Geltendmachung des der letztgenannten Rechtsinhaberin zustehenden Forderung. Ob diese Bedenken letztlich durchgreifend sind, kann im Ergebnis dahin stehen, da die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises durch den Senat im Beschluss vom 15.05.2008 unter 2. nicht in ausreichender Weise ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung durch sie dargetan hat.

a)

Die Klägerin hat nicht konkret behauptet, durch die Verwaltungsgesellschaft K... GbR zur Prozessführung ausdrücklich ermächtigt worden zu sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung nicht, vielmehr kann eine solche auch konkludent oder stillschweigend erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2002, XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378). Mit Blick darauf, dass die Gesellschafter der Klägerin mit denen der Anspruchsinhaberin, der Verwaltungsgesellschaft K... GbR, personenidentisch sind, liegt es zumindest nahe, dass die Fortführung des Prozesses durch die Klägerin mit dem Ziel einer Verurteilung der Beklagten zugunsten der Verwaltungsgesellschaft auch dem Willen deren Gesellschafter entspricht. Dass es eine entsprechende Willensbildung bei den Gesellschaftern der Verwaltungsgesellschaft K... GbR tatsächlich gegeben hat, ist in dessen nicht zwingend, kann aber aus nachstehenden Gründen offen bleiben.

b)

Denn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin als Ermächtigte an der Prozessführung im eigenen Namen besteht.

aa)

Ein schutzwürdiges Interesse des Prozessführungsbefugten ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127 m.w.N.); unter Umständen kann auch ein wirtschaftliches Interesse genügen (Zöller-Vollkommer, a.a.O.). So wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Globalzedenten, der vor Klageerhebung sämtlichen Forderungen aus seinem Geschäftsbetriebe an eine sicherungsnehmende Bank auf Grund einer globalen Sicherungsabtretung abgetreten hat, ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran zugebilligt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend machen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1995, VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186, unter II. 2. a); BGH, Urteil vom 21.12.1989 - VII ZR 49/89, NJW 1990, 1117). Ebenso wird ein schutzwürdiges Interesse angenommen, wenn der Käufer einer abgetretenen Forderung diese wegen der ihn treffenden Gewährleistung aus § 437 BGB a.F. einklagt (vgl. BGH, Urteil vom 3. 11. 1978 - I ZR 150/76, NJW 1979, 924, 925). Ferner wird dieses Interesse anerkannt, wenn der Zedent abgetretene Gewährleistungsansprüche geltend macht, weil im Falle Nichtdurchsetzbarkeit der abgetretenen Rechte seine subsidiäre Eigenhaftung wieder auflebt (vgl. BGH, Urteil vom 23. 2.1978 - VII ZR 11/76 - BGHZ 70, 389 (394) = NJW 1978, 1375). Schließlich wird ein schutzwürdiges eigenes Interesse einer Konzernmuttergesellschaft an der Durchsetzung kennzeichenrechtlicher Ansprüche einer von ihr als Alleingesellschafterin zu 100% beherrschten GmbH im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.1994, I ZR 99/92, NJW-RR 1995, 358, 360).

bb)

Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin kann nach den diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Maßstäben nicht bereits mit Blick auf den von der Klägerin herangezogenen Umstand bejaht werden, dass Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der klagenden GbR und der ermächtigenden GbR besteht, so dass - so die Klägerin - ein Gleichlauf der wirtschaftlichen Interessen der beiden Gesellschaften bestehe. Die Klägerin meint, ihre Rechtsstellung werde durch die Entscheidung in diesem Rechtsstreit insoweit berührt, als hier entschieden werde, ob die Gesellschafter der Klägerin und damit auch der Verwaltungsgesellschaft K... GbR - auch persönlich - für die Vertragspreise der Beklagten haften oder lediglich für die von der Beklagten tatsächlich aufgewendeten Kosten für die erbrachten Leistungen einzustehen hätten. Dieses Vorbringen greift indessen zu kurz.

Festzuhalten ist, dass die Klägerin und die Verwertungsgesellschaft K... GbR jeweils eigenständige und unabhängige (Außen-) Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind, denen nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056ff) jeweils eigene Rechtsfähigkeit zuzuerkennen ist. Durch Teilnahme am Rechtsverkehr können sie also jeweils eigenständig Rechte und Pflichten in unterschiedlichem Umfang begründen. Trotz der Identität ihrer Gesellschafter sind sie (Klägerin und Verwertungsgesellschaft K... GbR) damit nicht personenidentisch. Streitgegenständlich ist (bezogen auf die Hilfs- Klageänderung) ein gegen die Beklagte gerichteter Bereicherungsanspruch der Verwertungsgesellschaft K... GbR wegen ohne (schuld-) rechtlichen Grund erfolgter Zahlungen an die Beklagte. Soweit ein mögliches Recht zum Behaltendürfen der Beklagten wegen eines in Betracht kommenden Aufwendungsersatzanspruchs in Streit steht, handelt es sich um eine Einwendung der Beklagten gegen den Bereicherungsanspruch der Verwertungsgesellschaft K... GbR. Primär geht es also nicht um die Inanspruchnahme der Gesellschafter der Klägerin, die identisch sind mit denen der Verwertungsgesellschaft K... GbR. Der Versuch der Klägerin, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung eines Anspruches der Ermächtigenden über diesen Weg zu begründen, vermag nicht zu überzeugen.

Mit Blick auf den Umstand, dass die klagende GbR und die ermächtigende GbR nicht identisch sind, vielmehr als im Rechtsverkehr auftretende eigenständige Träger von Rechten und Pflichten anzusehen sind, ist die vorliegende Konstellation auch nicht mit der Klage aller Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft zu vergleichen, bei der regelmäßig die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen (vgl. KG, Urteil vom 30.09.2002, 8 U 67/01, KGR Berlin 2002, 356, juris Rz. 167ff; Musielak-Weth, ZPO, 6. Aufl. 2008, Rz. 28). Ebenso unterscheidet dieser Umstand den vorliegenden Fall von der Geltendmachung eines der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustehenden Anspruchs durch den hierzu von den anderen Gesellschaftern ermächtigten gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter. Dieser wird nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 12.10.1987, II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1586 unter II. 1.; Musielak-Weth, ZPO, 6. Aufl. 2008, Rz. 28) in Anwendung der Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft als berechtigt anzusehen sein, einen Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Wege der Klage geltend zu machen. Schließlich ist wegen dieses fehlenden Identität der beiden Gesellschaften Bürgerlichen Rechts auch nicht die Rechtsprechung des BGH einschlägig, wonach bei dem Gesellschafter einer GmbH regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse für die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn er an der GmbH in einem Maße beteiligt ist, dass er an der Einziehung der Forderungen der GmbH in nahezu demselbe Maße interessiert ist wie diese selbst (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1965, VIII ZR 121/64, NJW 1965, 1962; Urteil vom 02.06.1986, II ZR 300/85, NJW-RR 1987, 57, 58 unter 2. a).

In Erwägung all dessen kann das erforderliche schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Geltendmachung eines der Verwertungsgesellschaft K... GbR zustehenden Anspruchs nicht bejaht werden.

2.

Da für die hilfsweise erhobene Klage die Zulässigkeitsvoraussetzung der Prozessführungsbefugnis der Klägerin fehlt, braucht der Senat nicht über die materiell-rechtliche Frage befinden, ob die Beklagte einem eventuellen Bereicherungsanspruch der Verwaltungsgesellschaft K... GbR nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB ein Recht zum Behaltendürfen mit Blick darauf entgegenhalten kann, dass sie wegen von ihr tatsächlich erbrachter Wartungsleistungen einen Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 677, 683 BGB beanspruchen kann.

C)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: € 11.289,28

Eine Addition des Streitwertes des Hauptantrages und des Hilfsantrages nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG erfolgt nicht, da die jeweils geltend gemachten Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist, so dass nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG eine Zusammenrechnung zu unterbleiben hat (vgl. BGH, 27.02.2003, III ZR 115/02, MDR 2003, 716; Zöller-Herget, ZPO, Rz. 16 zu § 3 mw.N.).

Ende der Entscheidung

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