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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: I-5 U 123/04
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 410
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 546
EGZPO § 26 Nr. 5
EGBGB Art. 229 § 5
BGB § 839 a
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 154
StGB § 155 Nr. 2
StGB § 163
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Juni 2005 verkündete Grundurteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Des Tatbestandes bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Das Berufungsverfahren richtet sich nach den vom 01. Jan. 2002 an geltenden Vorschriften der ZPO, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, nach dem 31. Dez. 2001 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 5 EGZPO.

Danach kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.

Die materiell-rechtlichen Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in der bis zum 31. Dez.. 2001 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 EGBGB.

Danach kommt ein Schadenersatzanspruch des Klägers nicht in Betracht.

Die Haftung des Beklagten als gerichtlich bestelltem Sachverständigen richtet sich nicht nach § 839 a BGB, der erst seit dem 01. Aug. 2002 in Kraft ist. Sie kann sich nur ergeben aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 163, 155 Nr. 2, 154 StGB. Das setzt voraus, dass der Beklagte einen fahrlässigen Falscheid geleistet hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891; OLGR Rostock 2001, 194; Hanseat. OLG OLGR Hamburg 2001, 57; BGHZ 62, 54).

Davon kann man nicht ausgehen.

Das Landgericht hat angenommen, die Haftungsvoraussetzungen seien erfüllt, weil der Beklagte fahrlässig ein falsches Gutachten erstattet habe. Das entspricht den Ausführungen der Beschwerdeentscheidung des 22. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 2002 (S. 5, GA 45), wonach eine Haftung des Beklagten in Betracht komme, wenn sein Gutachten unrichtig sei.

Ein fahrlässiger Falscheid liegt nicht schon dann vor, wenn das Gutachten falsch ist (vgl. OLG Hamburg OLGR 2001, 57: nicht jedes schlechte Gutachten ist eine Falschaussage).

Objektiv ist der Tatbestand der §§ 163, 155 Nr. 2, 154 StGB verwirklicht, wenn der Sachverständige falsch geschworen hat. Der Beklagte hat - als Sachverständiger im Zivilprozess - durch die Bezugnahme auf seinen allgemein geleisteten Eid gem. § 410 ZPO geschworen, das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Damit beschwört er, dass er die von ihm vorgetragene Ansicht habe. Beschwört er eine wider seine Überzeugung gehende Ansicht, so verletzt er seinen Eid, auch wenn die Ansicht in Wahrheit richtig ist (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 154, 16 m .N.). Umgekehrt gilt, dass der Sachverständige grundsätzlich seinen Eid nicht verletzt, wenn er seine Überzeugung beschwört, auch wenn diese Überzeugung in Wahrheit falsch ist.

Subjektiv ist fahrlässiges Handeln erforderlich. Beim Sachverständigen-Eid ist fahrlässige Begehung selten, weil der Sachverständige meist nur seine subjektive Überzeugung wiedergibt; er kann allerdings fahrlässig nicht sein ganzes Wissen kundtun oder die zur Vorbereitung des Gutachtens erforschten Tatsachen falsch wiedergeben (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 163, 6 m.N.). Die Fahrlässigkeit kann auch in der mangelhaften Vorbereitung liegen.

Hier fehlt es schon an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, jedenfalls aber an fahrlässigem Handeln des Beklagten.

Der Beklagte hat im Vorprozess auf die Beweisfrage, ob dem Fahrzeug wegen anderer Mängel, insbesondere wegen der Beschädigung des Querträgers die Plakette zu versagen gewesen wäre, in seinem schriftlichen Gutachten und in seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht erklärt, der Grad der Beschädigung und das Ausmaß der Korrosion lasse eindeutig auf Ereignisse schließen, die vor dem Verkauf (08. Mai 1998) lagen, es handele sich nicht um eine kurzfristige Erscheinung, bis es soweit komme, gingen "Jahre ins Land", der Mangel hätte nach seiner Erfahrung zur Versagung der Prüfplakette führen müssen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte mit diesen Erklärungen falsch geschworen hat. Das würde voraussetzen, dass die vorstehenden Äußerungen nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprochen hätten. Das behauptet auch der Kläger nicht.

Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Beklagte als Sachverständiger sein Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.

Selbst wenn man mit dem jetzigen Sachverständigen S... davon ausgeht, dass der Rückschluss aus der Beschädigung (Eindellung) und dem Ausmaß der Korrosion auf den Zeitpunkt des Eintrittes dieser Beschädigungen nicht möglich war, so mag der Beklagte insoweit ein inhaltlich falsches Gutachten abgegeben haben. Das macht seinen Eid - er begutachte nach bestem Wissen und Gewissen - aber noch nicht falsch.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte, wenn man einmal unterstellt, der objektive Tatbestand der §§ 163, 155 Nr. 2, 154 StGB liege vor, fahrlässig gehandelt hat.

Fahrlässig handelt beispielsweise der Gerichtssachverständige, der sich nicht ordnungsgemäß vorbereitet und nicht die Sorgfalt im gründlichen Überlegen und Begutachten wahrt, wie sie ihm nach den Umständen und persönlichen Fähigkeiten zuzumuten war (OLGR Hamburg 2001, 57).

Solche Nachlässigkeit trifft den Beklagten jedoch nicht.

Denn der Sachverständige S... hat - sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in seiner mündlichen Erläuterung - ausdrücklich festgestellt, der Rostbefall sei schwer zu erfassen gewesen, weil es sich um einen geschlossenen Baukörper handele, bei dem die Materialstärke der einzelnen Wände nicht sicher erfasst werden könne. (Erst) vor dem Hintergrund dass der Vorderachsträger nach dem Abbürsten durch den Sachverständigen I... inzwischen wieder gleichmäßig mit Korrosion überzogen sei, sei es nicht (mehr) möglich aus dem Ausmaß der Korrosion zeitabhängige Schlüsse zu ziehen (GA 175). Das bedeutet aber, dass der Beklagte seinerzeit durchaus diese Schlüsse ziehen konnte, ohne fahrlässig zu handeln.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 25. Feb. 2005 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 16.539,78 EUR

Ende der Entscheidung

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