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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: I-5 U 136/04
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 426 | |
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 | |
EGBGB Art. 229 § 5 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juli 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte - seine geschiedene Ehefrau - im Innenverhältnis für die Zeit von Mai 1999 bis November 2003 in Anspruch auf hälftige Beteiligung an den von ihm getragenen Raten für ein Darlehen in Höhe von 8.601,19 DM = 4.397,72 € (Mai 1999 - März 2001, 23 Monate zu je 747,93 DM) und in Höhe von 8.522,08 DM = 4.357,27 € (April 2001 - Nov. 2003, 32 Monate zu je 532,63 DM).
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.912,06 € verurteilt (Mai 1999 bis Febr. 2000) und die Klage für die Zeit von März 2000 an abgewiesen, weil der Kläger die Kreditraten im Rahmen des Verfahrens wegen Kindesunterhalt für seine beiden Kinder (Klage vor dem Amtsgericht Duisburg - 54/57 F 136/00 - im April 2000 für die Zeit ab März 2000, Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf 1 UF 92/01) bei der Ermittlung des unterhaltspflichtigen Einkommens berücksichtigt hat.
Hiergegen wendet der Kläger sich mit der Berufung. Er meint, es könne keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 BGB darin gesehen werden, dass er im Rahmen des Verfahrens wegen des Kindesunterhaltes - zutreffend - angegeben habe, er trage die Kreditverbindlichkeiten alleine. Denn der Belastung mit den Kreditraten stehe keine auch nur annähernd gleichwertige Entlastung im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber. Die Unterhaltsdifferenz bei Berücksichtigung der Kreditraten betrage nur 44 DM bzw. 16 DM. Allenfalls dieser Betrag könne zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
Da er keine eigenen Einkünfte habe und ihm im Unterhaltsprozess nur fiktive Einkünfte zugerechnet worden seien, müsse er nun aus dem Einkommen seiner jetzigen Ehefrau Unterhalt und Kreditraten zahlen.
II.
Die materiell-rechtlichen Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in der bis zum 31. Dez. 2001 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 EGBGB.
Danach hat die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dies ergibt sich schon aus der Begründung des Beschlusses vom 09. Dez. 2004, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat:
Gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner - hier der Kläger und die Beklagte - im Verhältnis zueinander nur dann zu gleichen Anteilen verpflichtet, wenn und soweit nicht ein anderes bestimmt worden ist. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass hier eine Haftung der Beklagte im Innenverhältnis deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Kreditraten bei der Ermittlung des für die Unterhaltspflicht maßgebenden Nettoeinkommens des Klägers zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sind. Wenn aber die von einem Unterhaltspflichtigen auf ehebedingte Schulden geleisteten Beträge bei der Berechnung seiner Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen Kindern in der Vergangenheit berücksichtigt worden sind, hat der Unterhaltspflichtige wegen der Anrechnung seiner Tilgungsleistungen bei der Bestimmung des Kindesunterhalts einen vermögenswerten Ausgleich erhalten. Einen nochmaligen Ausgleich seiner Zahlungen im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs kann er dann nicht verlangen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63, Aufl., § 426, 9b m.N. LG Oldenburg, FamRZ 2003, 1191; so auch Viefhues in jurisPK-BGB, 2. Aufl., § 1361, Ziff. 23.8).
Es mag sein, dass die Anrechnung der Kreditraten nicht in gleichem Umfang zu einer Entlastung bei den Unterhaltszahlungen führt. Jedoch war es dem Kläger unbenommen, die Kreditraten nur zur Hälfte von seinem Einkommen abzuziehen und - wie im vorliegenden Verfahren - die andere Hälfte von der Beklagten einzufordern. Dies hat er nicht getan hat. Damit hat er eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen.
Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zurechnung fiktiven Einkommens führe zu dem kuriosen Ergebnis, dass er aus dem Einkommen seiner jetzigen Ehefrau Unterhalt und Kreditraten zahlen müsse. Wenn dem Kläger unterhaltsrechtlich fiktives Einkommen angerechnet wird, setzt das voraus, dass ihm unterhaltsrechtlich ein jedenfalls leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Palandt/Diedrichsen, a.a.O., § 1603, 52 m.N.). Die damit verbunden Folgen hat er sich selbst zuzuschreiben.
Hieran hält der Senat nach erneuter Beratung auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 19. April 2005 fest. Sein Ziel, den "Kapiteldienst - bezogen auf das Unterhaltsverfahren - als leistungsmindernd anerkannt zu bekommen" setzt gerade voraus, dass er die Zins- und Tilgungsraten des Kredits tatsächlich alleine trägt.
Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB darin liegt, dass der Unterhaltsschuldner bei der Unterhaltsberechnung gegenüber gemeinsamen Kindern seine Zahlungen auf ehebedingte Schulden berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers hat der Senat bereits am 9. Dez. 2004 beschieden. Es besteht kein Anlass, diese Entscheidung zu ändern. Auf die Möglichkeit, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsansicht des Klägers in der Revision bestätigt, kommt es nicht an. Maßgebend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Erfolgsaussichten in der Berufungsinstanz.
Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren: 6.706,77 €
Ende der Entscheidung
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