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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: I-5 U 2/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO §§ 12 ff
ZPO § 23
ZPO § 23 S. 1 Alt. 1
ZPO § 167
ZPO § 281
ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 916 Abs. 1
ZPO § 917
ZPO § 917 Abs. 1
ZPO § 917 Abs. 2
ZPO § 926
ZPO § 926 Abs. 1
ZPO § 926 Abs. 2
GVG § 17a Abs. 2
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Arrestklägerin gegen das Urteil des Amtsgericht Düsseldorf vom 31.10.2005 in Verbindung mit den Berichtigungsbeschlüssen vom 07.11.2005 und 16.11.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Arrestklägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Arrestklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Arrestbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

J...

L...

B...

Die Arrestbeklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Indien, bestellte bei der Arrestklägerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat und die Tochterunternehmen des russischen Stahlproduzenten J... ist, im März 2005 7.000 t warmgewalzte Coils aus der Produktion April 2005 zum Preis von 685 US-Dollar pro Tonne. Über diesen Auftrag verhält sich die von der Arrestklägerin an die Arrestbeklagte gesandte und von letzterer abgezeichnete Order Confirmation vom 09.03.2005. Nach den vertraglichen Vereinbarungen waren Mengentoleranzen bis zu 10 % zulässig und die Arrestbeklagte war verpflichtet, einen sogenannten unwiderruflichen Letter of Credit bis zum 25.04.2005 zu eröffnen. Die Arrestklägerin ließ 7.085,8 t des vertraglich geschuldeten Materials produzieren und stellte es im April 2005 im russischen Schwarzmeerhafen T... bereit. Die Arrestbeklagte teilte der Arrestklägerin mit Email vom 01.06.2005 mit, der Marktpreis sei erheblich gefallen und ihre Abnehmer seien aus diesem Grund nicht mehr bereit, den vertraglich vereinbarten Preis von 685 US-Dollar pro Tonne zu zahlen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2005 setzte die Arrestklägerin der Arrestbeklagten eine Nachfrist zur Eröffnung des Letter of Credit bzw. zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.795.000 US-Dollar bis zum 27.06.2005.

Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist erklärte die Arrestklägerin die Kündigung des Vertrages und kündigte einen Notverkauf an. Die Arrestklägerin verkaufte in der Folgezeit einen Großteil der angefertigten Ware zum Preis von 435 US-Dollar pro Tonne an eine andere indische Gesellschaft. Zudem wandte sie weitere Lagerkosten für die in T... bereit gestellte Ware auf.

Ihren Gesamtschaden hat die Arrestklägerin auf 1.900.554,20 US-Dollar beziffert.

Die Arrestklägerin hat wegen des aus diesem Sachverhalt hergeleiteten Schadensersatzanspruchs den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten beantragt sowie die Pfändung angeblicher Ansprüche der Arrestbeklagte gegen die in Düsseldorf ansässige S... AG auf Herstellung, Übergabe und Übereignung einer Einstrang-Brammenstranggießanlage, eines Elektrostahlwerks und einer Warmbreitbandstraße sowie von Anwartschaftsrechten und Ansprüchen auf Rückgabe und Sicherheiten aus dieser Geschäftsbeziehung.

Das Amtsgericht hat am 01.09.2005 antragsgemäß Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss erlassen und diesen Beschluss mit weiterem Beschluss vom 02.09.2005 berichtigt.

Auf weiteren Antrag der Arrestklägerin hat das Amtsgericht durch weiteren Beschluss vom13.09.2005 angebliche Ansprüche der Arrestbeklagte gegen die I... AG in D... und die Statebank of I... in F... auf Zahlung aus Kreditverträgen in Vollzug des bereits erlassenen Arrestes gepfändet.

Gegen den Arrestbefehl und die Pfändungsbeschlüsse hat die Arrestbeklagte form- und fristgerecht Widerspruch erhoben.

Auf Antrag der Arrestbeklagten hat das Gericht der Arrestklägerin mit Beschluss vom 22.09.2005 aufgegeben, binnen zwei Wochen Klage zur Hauptsache zu erheben.

Die Arrestklägerin hatte bereits unter dem 13.09.2005 eine Klage zur Hauptsache vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht.

Die Arrestklägerin ist der Auffassung gewesen, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Nach den maßgeblichen Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) sei sie daher nach Abnahmeverweigerung durch die Arrestbeklagte zur Kündigung des Vertrages und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.

Das Amtsgericht Düsseldorf sei nach ihrer Auffassung wegen des in Düsseldorf gelegenen Vermögens der Arrestbeklagte zuständig. Es handele sich auch um ein in der Hauptsache zu vollstreckendes inländisches Urteil, da in der Hauptsache das Landgericht Düsseldorf zuständig sei. Der dafür notwendige Inlandsbezug ergebe sich daraus, dass die Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung durch die Firma L...GmbH in G... erfolgt sei. Auch unterhalte die Arrestbeklagte zahlreiche anderweitige Geschäftsverbindungen nach Deutschland, was einen Inlandsbezug begründe. Auch stünde es ihr offen, aufgrund des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zustellung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 ein Urteil vor einem Schweizer Gericht zu erwirken. Da es sich bei der Schweiz und Deutschland um Vertragsstaaten dieses Abkommens handele, stünde ein solches schweizerisches Urteil einem inländischen Urteil gleich. Da sowohl ein deutsches als auch ein schweizerisches Urteil in Indien zu vollstrecken wäre, bestehe ihrer Ansicht nach der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO.

Die Arrestklägerin hat demnach beantragt,

den Arrest- und Pfändungsbeschluss vom 01.09.2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02.09.2005 sowie den Pfändungsbeschluss vom 13.09.2005 aufrecht zu erhalten.

Die Arrestbeklagte hat die Aufhebung des Arrest- und Pfändungsbeschlusses vom 01.09.2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.209.2005 sowie des Pfändungsbeschlusses vom 13.09.2005 und die weiteren Anträge auf Erlass von Pfändungsbeschlüssen beantragt.

Die Arrestbeklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf schon nicht bestehe, da die gepfändeten Ansprüche nicht in Düsseldorf zu erfüllen seien. Die in den Anträgen und Beschlüssen aufgeführten Arrestgegenstände hält die Arrestbeklagte für zu unbestimmt und einer Vollstreckung nicht zugänglich. Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht, da der Vertrag lediglich von ihr, nicht aber von der Arrestklägerin selbst unterzeichnet worden sei. Im Übrigen seien die verabredeten Mengentoleranzen nicht eingehalten worden. Die Arrestklägerin sieht zudem eine Überpfändung und hält den Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO nicht für gegeben. Zu letzterem hat sie vorgetragen, die Arrestklägerin könne kein inländisches Urteil erwirken, was ihrer Ansicht nach aber Voraussetzung für den Erlass eines Arrestes sei. Ein hinreichender Bezug der vertraglichen Vertragsbeziehungen zu Deutschland bestehe nicht, der Vertrag sei auch nicht durch Einschaltung der Firma L... GmbH zustande gekommen. Im Übrigen sei mit Indien die Gegenseitigkeit verbürgt, so dass auch aus diesem Grund der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO entfalle.

Das Amtsgericht hat die angefochtenen Arrest- und Pfändungsbeschlüsse aufgehoben, da die Voraussetzungen für den Erlass des Arrestbefehls nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vorlägen.

Es hat dahinstehen lassen, ob der Arrestklägerin ein Arrestanspruch aus der Geschäftsbeziehung hinsichtlich der Herstellung und Bereitstellung der Colls zustehe. Jedenfalls sei ein Arrestgrund nach § 917 ZPO nicht gegeben bzw. sei die Arrestklägerin der gerichtlichen Anordnung zur Erhebung der Hauptsacheklage nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Der allein hier in Betracht kommende Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO sei nicht gegeben. Bei dem hiernach zu vollstreckenden Urteil in der Hauptsache müsse es sich um ein inländisches Urteil handeln oder im Hinblick auf Abs. 2 des § 917 ZPO um ein dem inländischen Urteil gleichzustellendes Urteil aus Mitgliedstaaten des EuGVÜ oder des Luganer Übereinkommens. Einen inländischen, deutschen Titel in der Hauptsache könne die Arrestklägerin gegen die Arrestbeklagte nicht erwirken. Für die allein in Betracht kommende Zuständigkeit eines deutschen Gerichts über die Vorschrift des § 23 ZPO fehle es an dem insoweit über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erforderlichen hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits. Ein solcher werde auch nicht durch die behauptete Vertragsanbahnung und -durchführung durch die in G... ansässige Firma L... GmbH geknüpft. Selbst nach dem eigenen Vortrag der Arrestklägerin habe der für diese G... Firma tätige Herr R... lediglich eine Vermittlerrolle gehabt, die keinen notwendigen hinreichenden Inlandsbezug darstelle. Der insoweit durch die Vermittlung der Firma aus G... hergestellte Inlandsbezug sei jedenfalls nicht ausreichend. Dies gelte auch mit Blick darauf, dass gegebenenfalls eine Zeugenrolle im Hauptsacheverfahren in Betracht zu ziehen wäre. Insgesamt seien die Beziehungen zur Bundesrepublik eher beiläufiger und nicht notwendiger Natur für die streitgegenständlichen vertraglichen Bindungen. Ein notwendiger Inlandsbezug werde auch nicht durch die in Deutschland geltend zu machenden Forderungen der Arrestbeklagte und sonstige Geschäftsbeziehungen nach Deutschland hergestellt.

Auf die Erreichbarkeit eines den inländischen Urteilen gleichzustellenden Urteils aus einem Ratifizierungsstaat des Luganer Übereinstimmens könne sich die Arrestklägerin nicht berufen. Ob die Arrestklägerin ein Urteil in der Schweiz gegen die Arrestbeklagte in Bezug auf die streitgegenständliche Lieferung erhalten könne, hat das Amtsgericht offen gelassen, da die Arrestklägerin in der Schweiz nicht innerhalb der ihr mit Beschluss vom 22.09.2005 gemäß § 926 ZPO gesetzten Frist von zwei Wochen Klage zur Hauptsache erhoben habe. Die vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage sei unzulässig, da ein deutscher Gerichtsstand nicht bestünde.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung begehrt die Arrestklägerin die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht und im Falle eigener Sachentscheidung des Berufungsgerichts die Neufassung des Arrestbefehls in der bereits beim Amtsgericht beantragten Form.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat die Arrestklägerin im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte angeführt.

Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit des Amtsgericht Düsseldorf gemäß § 23 ZPO verneint. Eine verbindliche Aussage über die Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 23 ZPO habe das Amtsgericht nicht treffen können. Dies habe ausschließlich dem Landgericht oblegen. Die Annahme eines Arrestgrundes gemäß § 917 ZPO scheide nur dann aus, wenn nicht feststehe, dass ein inländisches Gericht mit der Sache befasst sein werde bzw. eine inländische Vollstreckung aufgrund eines ausländischen Titels erfolgen müsse. Mit der Erhebung der Hauptsacheklage vor dem Landgericht Düsseldorf sei ein inländisches Gericht mit der Sache befasst.

Außerdem hätte das Amtsgericht von einem hinreichenden Inlandsbezug im Sinne von § 23 ZPO ausgehen müssen. Der im amtsgerichtlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn R... vom 26.10.2005 könne entnommen werden, dass die erstmalige Kontaktaufnahme zur Arrestbeklagte und die Vorbereitung und Verhandlung des fraglichen Vertrages ausschließlich von Herrn R... vorgenommen worden sei. Auch sei die Arrestbeklagte bezüglich einer Inanspruchnahme vor deutschen Gerichten nicht schutzwürdig gewesen, da sie erheblich am Geschäftsverkehr in Deutschland teilnehme und es aus ihrer Sicht keinen Unterschied mache, ob sie vor einem Schweizer Gericht oder einem deutschen Gericht in der Hauptsache verklagt werde.

Sie habe durch die Erhebung der Hauptsacheklage vor dem Landgericht Düsseldorf die vom Amtsgericht gemäß § 926 ZPO gesetzte Frist eingehalten. Die Hauptsacheklage sei nicht unzulässig, da das Landgericht Düsseldorf gemäß § 23 ZPO für die Hauptsacheklage zuständig sei. Selbst wenn das Landgericht Düsseldorf nicht gemäß § 23 ZPO in der Hauptsache zuständig gewesen wäre, hätte dies auf die Fristwahrung der vom Gericht gesetzten Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache keinen Einfluss gehabt. Denn durch die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht werde die Frist zur Klageerhebung gemäß § 926 ZPO gewahrt.

Ein Arrestanspruch sei gegeben, da sie - die Arrestklägerin - gegen die Arrestbeklagte aufgrund von deren ungerechtfertigter Abnahme und Zahlungsverweigerung ein Zahlungsanspruch gemäß Art. 61 i.V.m. 64 bis 76 CSIG in Höhe von 1.900.554,20 US-Dollar zustünde.

Demgegenüber könnten die Arrestbeklagte keine Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter vorhergehender Lieferungen geltend machen.

Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ergebe sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG.

Nach alledem beantragt die Arrestklägerin,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.10.2005 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen und hilfsweise - im Falle eigener Sachentscheidung durch den Senat - unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.10.2005 den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 01.09.2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02.09.2005 mit dem ursprünglichen Inhalt neu zu erlassen.

Die Arrestbeklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.

Sie stellt zunächst die Zulässigkeit der Berufung in Frage. Das Oberlandesgericht sei für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig, vielmehr das örtliche Landgericht. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht einschlägig, da diese Vorschrift nur für Entscheidungen der Amtsgerichte im Erkenntnisverfahren gelte und nicht bei Verfahren der Zwangsvollstreckung, zu der auch das vorliegende Arrestverfahren gehöre.

Zu Recht habe das Amtsgericht die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstandes des Vermögens gemäß § 23 ZPO verneint. Denn § 917 ZPO sei nur auf inländische Urteile anzuwenden, so dass inzident eine Prüfung erforderlich sei, ob eine Hauptsacheklage aufgrund eines Gerichtsstandes der ZPO in Deutschland zulässig sei.

Der für § 23 ZPO hinreichende Inlandsbezug sei vom Amtsgericht zu Recht abgelehnt worden. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn R... vom 26.10.2005 sei zum einen nicht verwertbar, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne nachgelassenen Schriftsatz vorgelegt worden sei. Außerdem sei sie inhaltlich unzutreffend.

Auch nehme die Arrestbeklagte nicht erheblich am Geschäftsverkehr in Deutschland in der Weise teil, dass ein entsprechender Inlandsbezug hierdurch begründet werden könne.

Eine mögliche Vollstreckung aus einem in der Schweiz zu erwirkenden Urteil genüge nicht den Voraussetzungen des § 917 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift sie nur auf die Vollstreckung von inländischen Urteilen anzuwenden.

Auch sei es fraglich, ob die Arrestklägerin in der Schweiz ein Urteil gegen die Arrestbeklagte erwirken könne.

Ein dinglicher Arrest habe auch deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil die Gegenseitigkeit gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in Bezug auf Indien verbürgt sei.

Zu Recht habe das Amtsgericht den Arrestbefehl vom 01.09.2005 auch mit der Begründung aufgehoben, dass die Arrestklägerin nicht entsprechend der Anordnung durch das Amtsgericht gemäß § 926 Abs. 1 ZPO Hauptsacheklage erhoben habe. Die Erhebung der Hauptsacheklage vor dem Landgericht Düsseldorf sei nicht ausreichend. Für das Landgericht Düsseldorf habe kein Gerichtsstand bestanden, insbesondere nicht gemäß § 23 ZPO.

Eine Klageerhebung der Arrestklägerin in der Schweiz innerhalb der vom Gericht gemäß § 926 ZPO gesetzten Frist hätte auch zu keinem anderen Ergebnis geführt, da bei einer Hauptsacheentscheidung in der Schweiz die Voraussetzungen der Vollstreckung aus einem inländischen Urteil für den Erlass eines dinglichen Arrests gemäß § 917 Abs. 2 ZPO nicht gegeben wären. Im Übrigen habe die Arrestklägerin eine solche Klage in der Schweiz jedenfalls nicht vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erhoben.

Ein Arrestanspruch der Arrestklägerin gegen die Arrestbeklagte bestünde nicht. Es mangele bereits an einem wirksamen Vertragsverhältnis der Parteien, weil die Order Confirmation 50754 lediglich von der Arrestbeklagten unterzeichnet sei und nicht von der Arrestklägerin gegengezeichnet sei.

Die Arrestbeklagte wiederholt ihre Einwände, dass der Pfändungsantrag zu unbestimmt sei, eine Überpfändung vorliege und schließlich die Pfändung rechtsmissbräuchlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

Die gegen das Endurteil des Amtsgericht, mit dem dieses den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 01.09.2005 in der Form des Berichtigungsbeschluss vom 02.09.2005 sowie den weiteren Pfändungsbeschluss vom 13.09.2005 aufgehoben hat, gerichtete Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg

I. Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung ist entsprechend den Form- und Fristvorschriften der §§ 519 und 520 ZPO eingelegt worden.

Der Senat ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Urteil gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG auch zuständig. Zu Unrecht meint die Arrestbeklagte in ihrer Berufungserwiderung unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 04.09.2003 - 5 AR 44/03 - NJW-RR 2004, 499, 500, dem Senat fehle die Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, weil es sich hier um eine Zwangsvollstreckungssache handele, die von der genannten Zuständigkeitsregel nicht umfasst sei.

Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sind die Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung berufen, wenn es sich insoweit um Streitigkeiten über Ansprüche handelt, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz im Ausland haben. Keine der beiden Parteien des vorliegenden Rechtsstreit hat seinen Wohnsitz, bzw. da es sich hier ja um juristische Personen handelt, ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Für die Sonderzuweisung der Berufungsentscheidungen gegen so eingegrenzte amtsgerichtliche Entscheidungen über § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG zu den Oberlandesgerichten ist der allgemeine Gerichtsstand im Ausland deshalb maßgeblich, weil hiermit regelmäßig Fragen des Internationalen Privatrechts verbunden sind. Die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des OLG daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist formal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des Internationalen Privatrechts stellen (BGH, NJW 2003, 1672f; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.2004 - 21 W 42/04 - NJOZ 2005, 2253f).

Das OLG Oldenburg hat a.a.O. die Auffassung vertreten, dass in einer Zwangsvollstreckungssache über § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG die Zuständigkeit des OLG nicht begründet werde, da es nach dem Wortlaut der Norm um Streitigkeiten über Ansprüche gehen muss, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden. In Zwangsvollstreckungssachen gehe es aber nicht um das Recht einer Partei, von der anderen ein Tun zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers, sondern um die Durchsetzung des - im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens - erkannten Rechts zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers unter Mithilfe des Staates, also um einen Vollstreckungsanspruch des Gläubigers gegen den Staat, der von dem privatrechtlichen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner zu unterscheiden sei.

Ob dieser einschränkenden Auslegung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG im Hinblick auf Zwangsvollstreckungssachen zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn bei dem vorliegenden Arrestverfahren handelt es sich - entgegen der Bewertung der Arrestbeklagten - nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern um eine besonderes, summarisches Erkenntnisverfahren (vgl. Walker in Schuschke/Walker, Arrest und einstweilige Verfügung, 3. Aufl. 2005, Rz. 7 Vor § 916). Zwar sind Arrest und einstweilige Verfügung im fünften Abschnitt des 8. Buchs der ZPO geregelt, vom Gesetzgeber also als Teil des Vollstreckungsrechts angesehen worden. Es entspricht aber allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass diese Einordnung unzutreffend ist und einen Systembruch darstellt (OLG Frankfurt, a.a.O. Seite 2254; Walker, a.a.O., m.w.N.). Vielmehr sind Arrest und einstweilige Verfügung nicht Teil des Vollstreckungsrechts, sondern - wie gesagt - eine besondere, nämlich summarische Art des Erkenntnisverfahrens . Auch nach diesen Vorschriften soll ein Vollstreckungstitel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung erst geschaffen werden (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht, 6. Aufl. 2003, Rdnr. 654).

II.

Die Berufung der Arrestklägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Arrestbefehl und die auf deren Basis ergangenen Pfändungsbeschlüsse aufgehoben. Entweder liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines dinglichen Arrests nach § 917 ZPO nicht vor, oder die Notwendigkeit der Aufhebung des Arrests ergibt sich aus § 926 Abs. 2 ZPO.

Der Erlass eines Arrestbefehls setzt zum einen das Bestehen eines Arrestanspruchs, also eines durch den Arrest zu sichernden materiellen Anspruchs gemäß § 916 Abs. 1 ZPO und zum anderen - geht es wie hier um einen dinglichen Arrest - das Bestehen eines Arrestgrundes nach § 917 Abs. 1 ZPO voraus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der von der Arrestklägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.900.554,20 US $ resultierend aus der Nichtzahlung des Kaufpreis bzw. der Leistungsverpflichtung aus dem mit der order confirmation 50754 bestätigten Kaufvertrag über 7000 t warmgewalzte coils und damit ein Arrestanspruch besteht; ebenso sind die Voraussetzungen für einen Arrestgrund nach § 917 ZPO sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien umstritten.

1. Das Amtsgericht hat die Frage, ob ein Arrestanspruch besteht, unentschieden gelassen. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen ist die zwischen den Parteien strittige Rechtsfrage, ob es vor dem Hintergrund, dass die order confirmation nicht von der Arrestklägerin unterzeichnet worden ist, wegen Verstoßes gegen ein angeblich nach russischem Recht geltenden Schriftformgebot überhaupt zu einem wirksamen Vertragsabschluss gekommen ist (vgl. insoweit der Vortrag der Arrestbeklagten GA 466), nicht entscheidungserheblich. Eben so wenig braucht die im Zusammenhang mit dem Arrestanspruch umstrittene Frage, ob die Nichteinhaltung einer vertraglich vereinbarten Mengentoleranz bei der Lieferung der Arrestklägerin deren Kaufpreisanspruch bzw. den daraus abgeleiteten Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden eigenen Vertragstreue scheitern lässt (so die Auffassung der Arrestbeklagten GA 467), entschieden werden.

2. Im Regelfall ist nach § 917 Abs. 1 ZPO für das Erfordernis des Arrestgrundes zu verlangen, dass aus der Sicht eines verständigen und gewissenhaft prüfenden Menschen bei objektiver Beurteilung die Gefahr besteht, dass ohne die vorläufige Sicherungsmaßnahme des Arrest die Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwernis der Vollstreckung des Urteils besteht (vgl. Reichhold, in Thomas/Putzo, ZPO, Rz. 1 zu § 917).

Einen Privilegierungstatbestand im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab des Arrestgrundes sieht § 917 Abs. 2 ZPO bei Auslandsvollstreckung vor. In der Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung liegt hiernach ein zureichender Arrestgrund, falls die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Der den Arrest auf das Schuldnervermögen begehrende Antragsteller braucht, da es sich um eine unwiderlegbare Vermutung handelt, eine konkrete Gefährdung, wie sie nach § 917 Abs. 1 ZPO Voraussetzung ist, nicht (mehr) darzulegen und glaubhaft zu machen.

Die Arrestklägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines Arrestgrundes im Sinne des § 917 Abs. 1 ZPO rechfertigen könnten; sie hat sich zur Begründung des Arrestgrund lediglich auf die privilegierte Auslandsvollstreckung im Sinne des § 917 Abs. 2 ZPO gestützt.

a) Durch die Regelung des § 917 Abs. 2 ZPO soll die Vollstreckung aus dem Hauptsachetitel gesichert werden. In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob der Arrestgrund der Auslandsvollstreckung nur dann in Betracht kommt, wenn es um die Sicherung eines inländischen Hauptsachetitels geht, wenn also ein inländischer Vollstreckungstitel ergehen kann (so die restriktive Auslegung vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.12.19989, 6 W 109/89, NJW 1990, 1425; OLG München, Urteil vom 02.12.1987, 21 U 5425 /87, NJW-RR 1988, 1023f, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.1999, 16 W 33/99, OLGR Düsseldorf 2000, 21; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, Rz. 5 zu § 917; Mankowski, Zum Arrestgrund der Auslandsvollstreckung in § 917 II ZPO, NJW 1992, 599, 602 ff) oder auch dann, wenn die Vollstreckung aus einem in einem Vertragsstaat des EuGVÜ/EuGVO/Lugano Übereinkommen ergangenen Urteil gesichert werden soll (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.08.1996, 317 S 144/96, RIW 1997, 67f; Musielak - Huber, ZPO, 4. Aufl. 2005, Rz. 7 zu § 917; Thümmel, Einstweiliger Rechtsschutz in Auslandsrechtsverkehr, NJW 1996, 1930, 1933f; Ehricke, Zur teleologischen Reduktion des § 917 Abs. 2 ZPO, NJW 1991, 2189, 2191; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, Rz. 18 zu § 917; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl. Rz. 16 zu § 917). Welchen dieser beiden Auffassungen der Vorzug zu geben ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

b) Folgt der Senat der eingeschränkten Auslegung des § 917 Abs. 2 ZPO, so muss ein inländischer Hauptsachetitel ergangen sein oder erwirkt werden können. Verfügt der Arrestgläubiger noch nicht über einen solchen inländischen Vollstreckungstitel, sondern muss er ihn erst erlangen, sei es dass ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anhängig ist oder noch anhängig gemacht werden muss, gehört die Prüfung der internationalen Zuständigkeit der Inlandsgerichte zum Prüfungsumfang des Arrestgerichts, denn kommt ein Rechtsstreit in Deutschland nicht in Betracht, so fehlt an dem möglichen inländischen - durch den Arrest zu sichernden Vollstreckungstitel.

Für den Rechtsstreit zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens kommt ein inländischer Gerichtsstand nicht in Betracht, insbesondere führt nicht der Gerichtsstand des Vermögens § 23 S. 1 Alt. 1 ZPO zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte.

aa) Die internationale Zuständigkeit wird durch die Regelungen der §§ 12ff ZPO nur mittelbar geregelt. Soweit ein deutsches Gericht nach diesen Vorschriften örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig - auch beim Gerichtsstand des Vermögens - die internationale Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1991, XI ZR 206/90, NJW 1991, 3092, 3093 unter B. I. = BGHZ 115, 90ff ; Urteil vom 12.11.1990, II ZR 249/89, NJW-RR 1991, 423, 424.).

bb) § 23 Satz 1 Alt 1 ZPO setzt voraus, dass die beklagte Person im Zeitpunkt der Klageerhebung spätestens jedoch am Schluss der mündlichen Verhandlung im inländischen Gerichtsbezirk Vermögen hat (Thomas/Putzo, a.a.O. Rz. 5; OLG Rostock, Urteil vom 11.11.1999, 1 U 31/98, TransportR 2000, 40f unter A III 2 b). Vermögen ist jeder geldwerte Gegenstand (Sache oder Recht), der einen selbständigen Verkehrswert hat (Thomas/Putzo, a.a.O., Rz. 6). Indes ist es nicht erforderlich, dass das Vermögen pfändbar ist, eine Befriedigung ermöglicht oder in angemessener Relation zu dem Streitwert des Prozesses steht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.1996, X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, 326 unter II. 2.; OLG Rostock, a.a.O. m.w.N.; a.M. zu dem letzteren Kritierium OLG Celle 13. Zivilsenat, Beschluß vom 29. Oktober 1998, Az: 13 W 106/98, NJW 1999, 3722 = OLGR Celle 1999, 165f m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, Rz. 7 zu § 23).

Die Arrestklägerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagten Forderungen gegen in Deutschland beheimatete Drittschuldner zustehen. Forderungen sind dort belegen, wo der Drittschuldner seinen Wohnsitz (Sitz) hat (Zöller-Vollkommer, a.a.O. Rz. 10 zu § 23; OLG Rostock, a.a.O, unter II 2 b cc m.w. N.). Aus den von der Arrestklägerin vorgelegten Pressemitteilungen der SMS D... AG ist ersichtlich, dass die Arrestbeklagte der SMS D... AG Aufträge über die Lieferung verschiedener Anlagen der Schwerindustrie (Sog. Einstrang-Brammenstranggießanlage, Elektrostahlwerk und Warmbreitbandstraße) erteilt hat. Aus diesen Lieferungsverträgen hat die Arrestbeklagte entsprechende Forderungen gegen die in Deutschland beheimatete S... AG (deren Sitz ist in D...).

cc) Unabhängig hiervon ist die deutsche Gerichtsbarkeit deshalb nicht gegeben weil der Rechtsstreit nicht den hinreichenden Inlandsbezug aufweist.

(1) In seinem Grundsatzurteil vom 02.07.1991, a.a.O., hat der Bundesgerichtshof überzeugend die Gründe dargelegt, aus denen ein solcher Inlandsbezug - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 23 ZPO - nach Sinn und Zweck der Vorschrift, unter Beachtung der völkerrechtlichen Praxis und nach der gesetzgeberischen Vorstellung zu fordern ist. In der Literatur stieß diese Entscheidung eher auf Ablehnung als auf Zustimmung (vgl. Thode, WuB VII A. § 23 ZPO 2.91, 1485, Geimer, NJW 1991, 3072; Schack, JZ 1992, 54, zum Ganzen und gegen die in der Literatur erhobenen Kritik an der BGH-Entscheidung Mark/Ziegenhain, Der Gerichtsstand des Vermögens im Spannungsfeld zwischen Völkerrecht und deutschem internationalem Prozessrecht, NJW 1992, 3062). In seinen nachfolgenden Entscheidungen hat sich der BGH nicht endgültig mit der in der Literatur erhobenen Kritik auseinandersetzen müssen, da in den später zu entscheidenden Fällen der Inlandsbezug gegeben war (vgl. hierzu die Entscheidungen Urteil vom 22.10.1996, XI ZR 261/95, NJW 1997, 324; BGH, Urteil vom 18.03.97 - XI ZR 34/96 - NJW 1997, 2885f; Urteil vom 26.06.2001, XI ZR 241/00, BGHReport, 2001, 894f; die Notwendigkeit des Inlandsbezug verneinend, wenn es um die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Vollstreckung ausländischer Urteile in inländisches Schuldnervermögen geht BGH, Beschluss vom 28.10.1996, X ZR 1071/96, NJW 1997, 325f). Jedoch lässt sich in keiner der Entscheidungen die Tendenz feststellen, vom Erfordernis eines Inlandsbezuges wieder Abstand zu nehmen.

Hierzu besteht auch keine Veranlassung, so dass nach Auffassung des Senat (in weitgehender Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechsprechung OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.1995 - 2 U 29/94 - NJW-RR 1996 , 203; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.06.1992- 16 U 140/91 - NJW-RR 1993, 305, 306; eingehend OLG Rostock, Urteil vom 11.11.1999, 1 U 31/98, TranspR 2000, 40ff; ebenso ausführlich BAG, Urteil vom 17.07.1997, 8 AZR 328/95, NZA 1997, 1182, 1183f = NJW 1997, 3462) ebenfalls für die Zuständigkeit nach § 23 ZPO einen hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits erforderlich ist. Ausschlaggebend sind folgende Argumente: Die Vorschrift des § 23 ZPO dient anerkanntermaßen dem Gläubigerschutz. Insbesondere soll die Bildung vollstreckungsfreien Vermögens im Ausland verhindert werden . Es hieße eine Überdehnung von Sinn und Zweck der Norm, wenn aufgrund der Rolle Deutschlands im internationalen Wirtschaftsverkehr eine faktische Auffangzuständigkeit außerhalb internationaler Abkommen entstehen würde. Die eingetretene Globalisierung der Wirtschaft ist ein hinreichender Anlass für eine einschränkende Auslegung des Gesetzes. Gerichtstände wie § 23 ZPO werden regelmäßig durch zwischenstaatliche Abkommen ausgeschlossen (Art 3 LugÜ).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei einen hinreichenden Inlandsbezug verneint.

Wann ein hinreichender Inlandsbezug gegeben ist. lässt sich nur für den Einzelfall beurteilen (vgl. die Fallgruppenbildung durch Mark/Ziehgenhain, NJW 1992, 3062, 3064). Bejaht wird er in den Fällen, in denen eine Partei Deutscher ist oder ihr Sitz/Wohnsitz in Deutschland liegt, die Rechtsbeziehungen der Parteien ihren Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland haben, deutsches Recht anzuwenden ist , eine besondere Teilnahme des Beklagten am Geschäftsleben in der Bundesrepublik festzustellen ist oder es schließlich eine besondere Rechts- oder Beweisnähe deutscher Gerichte gibt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Art Negativabgrenzung einen für die Zuständigkeit deutscher Gerichte hinreichenden Inlandsbezug jedenfalls dann als nicht gegeben erachtet, wenn beide Parteien des Rechtsstreits den Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben, sich dort auch gewöhnlich aufhalten, fremde Staatsangehörigkeit besitzen, ihr streitigen Rechtsverhältnis nach dem Recht des gemeinsamten Heimatstaates beurteilt werden muss, dort seine Wurzel hat und zu erfüllen ist, keine Partei sich in Deutschland aufhält und die Belegenheit von Vermögen in Deutschland keine erkennbare Bedeutung für die Führung des Rechtsstreit ist (vgl. Urteil vom 17.07.1997, a.a.O., NZA 1997, 1182, 1184). Vorliegend streiten eine schweizerische Gesellschaft, Tochtergesellschaft einer russischen Gesellschaft, und eine indische Gesellschaft über eine Schadensersatzforderung wegen der nicht erbrachten Gegenleistung aus einer Stahllieferung, die - von der russischen Muttergesellschaft der schweizer Firma produziert, zu einem russischen Schwarzmeerhafen (T...) verbracht, von dort per Schiff zu dem eigentlichen Bestimmungsort nach Kandla Indien verbracht werden sollte. Keine der Streitparteien hat einen Sitz oder eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, auch ist nicht deutsches materielles Recht anwendbar, sondern allenfalls mangels Rechtswahl, das UN-Kaufrecht CSIG. Das von der Arrestklägerin herangezogene in Deutschland belegene Vermögen hat für die Führung des Rechtsstreits keine erkennbare Bedeutung. Damit sind - abgesehen von dem auf das Rechtsverhältnis anzuwendende gemeinsame Heimatrecht - fast sämtliche Kriterien, die nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht gegen einen hinreichenden Inlandsbezug für eine internationale Zuständigkeit nach § 23 ZPO sprechen, gegeben.

(4) Aber auch nach dem sonstigen positiven Kriterienkatalog für einen hinreichenden Inlandsbezug kann ein solcher nicht festgestellt werden.

(a) Als ein den notwendigen Inlandsbezug bewirkender Umstand kommt in Betracht, dass das streitige Rechtsverhältnis seinen Ursprung in Deutschland hat. Hierauf stützt sich in der Berufung die Arrestklägerin, die darauf abstellt, dass sich aus der von ihr zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des R... R... vom 26.10.2005 (GA 371) ergebe, dass die erstmalige Kontaktaufnahme zur Arrestbeklagten und die Vorbereitungen des fraglichen Vertrages ausschließlich von Herrn R... als Mitarbeiter und Vertreter des in G... ansässigen Firma L... GmbH, vorgenommen worden seien. Den Angaben des Herrn R... R... in dieser eidesstattlichen Versicherung zu seiner Rolle als Vertreter der L... GmbH bei der Knüpfung der Kontakte zwischen der Arrestklägerin und der Arrestbeklagten, zu der nur untergeordneten Bedeutung der M... Limited bei der Vertragsanbahnung und der Aushandlung der Vertragskonditionen und insbesondere dem Auftrag vom 09.03.2005 stehen die Ausführungen des Vizepräsidenten der Arrestbeklagten S... B... vom 24.10.2005 (GA 306) in wesentlichen Kernpunkten entgegen. Dass die L... GmbH und als deren Vertreter der Zeuge R... einen maßgeblichen Beitrag zur Anbahnung der zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Verträge geleistet haben, wird in der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen B... in Abrede gestellt.

Es bestehen keine Indizien oder sonstigen Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Darstellung des Zeugen R... der des Zeugen B... vorzuziehen ist. Insbesondere sind die von der Arrestklägerin herangezogenen und in der eidesstattlichen Versicherung erwähnten e-Mail Schreiben der Arrestbeklagten vom 05.02.2005 und 14.02.2005 (GA 217 und 218) nicht geeignet, als Beleg für die untergeordnete Rolle des M... Limited und die behauptete hervorragende Bedeutung der L... GmbH zu fungieren, auch wenn dort (GA 218) davon die Rede ist, dass die Sache mit Mr. R... (R...) diskutiert worden sei. Außerdem gibt der Zeuge B... in seiner eidesstattlichen Versicherung eine plausible Erklärung für diese Korrespondenz und die Erwähnung des "Mr. R...". Die von der Attestklägerin mit der Berufungsbegründung zur weiteren Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des G... L... (GA 428) und des V.C. S... (GA 429) und schließlich S... (GA 429) geben zu einer anderen Einschätzung keinen Anlass. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass die Arrestklägerin für ihre Behauptung, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien hätten deshalb ihren Ursprung in Deutschland, weil die in Deutschland beheimatete Vertreterin der Arrestklägerin, die L... die gesamten Vertragsbeziehungen angebahnt hätten und letztlich auch die Vertragsverhandlungen auf Seiten der Arrestklägerin in der Hand gehabt hätten, keinen einzigen Beleg in Form von Korrespondenz oder Schriftverkehr, in dem die L... GmbH auftaucht, vorlegen kann. Lediglich die Fa. M....Intertrade erscheint in der Vertragsabwicklung auf Seiten der Arrestklägerin durch die bereits angeführten Schreiben vom Februar 2005 wie auch in dem Schreiben vom 17.12.2004.

Unabhängig davon folgt der Senat dem Ansatz des Amtsgerichts, das darauf abstellte, dass allein durch die Vermittlerrolle des für die G... Firma L...GmbH tätigen Herrn R... der notwendige hinreichende Inlandsbezug nicht begründet wird, da die deutsche Staatsangehörigkeit eines für eine Schweizer Gesellschaft bei der Geschäftsbeziehung mit einer indischen Gesellschaft tätigen Vermittlers oder Vertreters eher ein zufälliges Moment ist, das einen unter Berücksichtigung der sonstigen Eigenheiten des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts, der "Staatsangehörigkeit" bzw. des Sitzes der Vertragsparteien, und des Gegenstandes der beiderseitigen vertraglichen Leistungen lediglich eine untergeordnete und eher beiläufige Beziehung des Rechtsstreits zur Bundesrepublik, jedoch nicht den notwendigen hinreichenden Inlandsbezug hervorzurufen geeignet ist.

Lediglich dann, wenn der Zeuge R... von Deutschland aus nicht nur die geschäftliche Beziehung zwischen Parteien hergestellt hat, sondern als solcher für die Arrestbeklagte erkennbar für die Arrestklägerin als in Deutschland ansässiger Vertreter bei Abschluss des streitgegenständlichen Geschäfts auf Seiten der Arrestklägerin gehandelt hat, ließe sich die Annahme eines hinreichenden Inlandsbezuges rechtfertigen. Von einer solchen Fallkonstellation kann auch unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Arrestklägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 23.02.2006 nicht ausgegangen werden. Die von der Arrestklägerin vorgetragene Geschäftsführereigenschaft des Zeugen R... für die L... GmbH ist insoweit irrelevant. Es kann auch letztlich offen bleiben, ob der Zeuge R... kraft seiner ihm als Geschäftsführer der L... GmbH zustehenden Abschlussvollmacht berechtigt gewesen war, sämtliche Verträge mit der Arrestbeklagten einschließlich des hier in Rede stehenden Vertrages als abschlussbevollmächtigter Vertreter für die Arrestklägerin abzuschließen. In diesem Zusammenhang verweist die Arrestklägerin darauf, dass auf sämtlichen oder confirmations der Name und die Telefonnummer und die e-mail Adresse des Zeugen R... vermerkt sei und dass der Zeuge R... die von der Arrestbeklagten vorgelegte order confirmation vom 03.02.2005 (Anlage AG 7) unterzeichnet habe. Wie oben bereits erwähnt, kann im internationalen Wirtschaftsverkehr die deutsche Staatsangehörigkeit einer als Vertreter oder Vermittler einer Vertragspartei handelnden Person der Vertragsbeziehung zwischen dem Vertretenen und dem Vertragspartner isoliert betrachtet nicht das Gepräge geben, vor deren Hintergrund die Annahme eines hinreichenden Bezugs zu Deutschland berechtigt ist. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen; insbesondere muss für den Vertragspartner diese über den - deutschen - Vertreter vermittelte Beziehung zu Deutschland erkennbar bzw. bewusst werden können, was z.B. der Fall wäre, wenn die deutschen Staatsangehörigkeit und der in Deutschland gelegene Sitz des Vertreters aus dessen Korrespondenz offenkundig wird oder aus anderen Umständen ersichtlich ist. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. wie die von der Arrestklägerin herangezogene (und von der Arrestbeklagten vorgelegte) order confirmation vom 03.02.2005 deutlich machen. Die angeblich von dem Zeugen R... stammende Unterschrift befindet sich auf dem Firmenstempel der Arrestklägerin, also der S...GmbH CH-6362 S.... Dass der Zeuge R.... bei seiner Unterschrift als Vertreter der deutschen Gesellschaft L...GmbH und diese wiederum als Vertreterin der in der Schweiz ansässigen Arrestklägerin gehandelt hat, war für die Arrestbeklagte nicht erkennbar und drängte sich ihr auch nicht auf. Der Umstand, dass auf Seite 1 der order confirmation als "Trader" R... R... und dessen Telefonnummer und e-Mail-Adresse vermerkt ist, vermag hieran nichts zu ändern.

(b) Der erforderliche hinreichende Inlandsbezug für eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte über § 23 ZPO kann auch dadurch hervorgerufen werden, dass eine besondere Rechts- oder Beweisnähe der deutschen Gerichte zu dem streitigen Rechtsverhältnis besteht (vgl. Mark/Ziegenhain, a.a.O., NJW 1992, 3062, 3065 unter Verweis auf OLG Stuttgart, RIW 1990, 829 (831)). Diese Möglichkeit hat das Amtsgericht ebenfalls erwogen und beanstandungsfrei gemeint, dass einer möglichen Zeugenrolle des Zeugen R... nicht ausreichendes Gewicht bei der Gesamtbetrachtung des Streitverhältnisses zukommt, zumal derzeit nicht ersichtlich ist, dass für die materiell rechtlichen Streitfragen zwischen den Parteien im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, die sich erkennbar lediglich auf die umstrittene Form(un)wirksamkeit des Kaufvertrages mangels Unterschrift und auf eventuelle Gegenansprüche oder Mangelrechte der Arrestbeklagten wegen Toleranzüberschreitungen der gelieferten Ware erstrecken, der Zeuge R... überhaupt von Bedeutung ist.

Ein vor diesem Hintergrund bestehendes wie auch immer geartetes besonderes berechtigtes Interesse der Arrestklägerin an einer inländischen Entscheidung kann nicht festgestellt werden.

(c) Der ausreichende Inlandsbezug kann vorliegend entgegen der Auffassung der Arrestklägerin auch nicht aus der Teilnahme der Arrestbeklagten am Geschäftsleben in der Bundesrepublik hergeleitet werden. Richtig ist zwar, dass der Inlandsbezug in hinreichendem Maße auch dann gegeben sein kann, wenn der Beklagte nicht nur Vermögen in der Bundesrepublik hat, sondern sich in der Bundesrepublik auch aktiv am Geschäftsleben beteiligt (Mark/Ziegenhain, a.a.O. S. 3065). In diesem Sinne ist die oben bereits erwähnte Entscheidung des BGH vom 12.11.1990, II ZR 249/89, NJW-RR 1991, 423f zu verstehen. Dort hat der BGH die internationale Zuständigkeit auf Grundlage des § 23 ZPO bejaht bei einer Klage gegen eine ausländische Reederei, die in der Bundesrepublik zwar keine Niederlassung hatte, aber in Hamburg ein Büro unterhielt, unter dessen Anschrift sie wirtschaftliche Aktivitäten in der Bundesrepublik abgewickelt hatte. Auch dann, wenn die Belegenheit des Vermögens des Beklagten auf einer bewussten Investitionsentscheidung beruht, der Beklagte also durch die Vermögensanlage in der Bundesrepublik Deutschland zielgerichtet die Vorteile des deutschen Wirtschaftssystems für eigene Zwecke nutzt, kann von einem hinreichenden Inlandsbezug ausgegangen sein (Mark/Ziegenhain, a.a.O., unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH NJW 1985, 2090; in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall errichtete eine Schweizerische AG ein Wohn- und Geschäftshaus in der Bundesrepublik).

Eine solcherart ausgeprägte Teilhabe der Arrestbeklagten am Wirtschaftsleben in der Bundesrepublik Deutschland kann auch nach dem Vortrag der Arrestklägerin nicht angenommen werden. Dass die Arrestbeklagte ein Büro oder eine Niederlassung in der Bundesrepublik unterhielt, von der aus sie im Inland wirtschaftlich aktiv wurde oder wird, sie sich also wie ein inländisches Unternehmen gerierte, ist nicht dargetan. Auch besteht das in der Bundesrepublik belegene Vermögen zum einen aus Forderungen aus mehreren Anlagebauverträgen mit der S... AG mit Sitz in D.... Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Investitionstätigkeit in dem oben dargestellten Sinne, sondern lediglich um den Erwerb von Anlagegütern, die nach Indien geliefert werden sollen, und nicht um solche, mit denen die Arrestbeklagte in der Bundesrepublik am Wirtschaftsleben teilnehmen will. Im übrigen besteht bei diesen Vermögenswerten keinerlei Bezug zu dem streitigen Rechtsverhältnis. Soweit von der Arrestklägerin in diesem Zusammenhang noch der Abschluss von Kreditgeschäften bei der I... AG mit Sitz in D... bzw. der S... Bank of I... mit Niederlassungssitz in F... angeführt werden, vermögen die behaupteten Forderungen der Arrestbeklagten gegen diese Bankinstitute hieran nichts zu ändern. Ersichtlich handelt es sich um Bankgeschäfte international operierender Kreditinstitute im Zusammenhang mit Anlagebaugeschäften der Arrestbeklagten in Indien. Eine wirtschaftliche Aktivität der Arrestbeklagten in nicht nur unerheblichen Umfang in der Bundesrepublik Deutschland kann aus der Inanspruchnahme global handelnder Bankinstitute mit Sitz oder Niederlassung im Zusammenhang mit der Finanzierung eine Anlageprojekts in Indien nicht geschlossen werden.

Nach alledem fehlt es bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Einzelumstände an dem für die Begründung des Vermögensgerichtsstandes nach § 23 ZPO notwendigen hinreichenden Inlandsbezug. Hieraus folgt, dass ein inländisches Urteil im Sinne des § 917 Abs. 2 ZPO nicht ergehen kann. Bei Anwendung der oben unter a) dargestellten eingeschränkten Auslegung des § 917 Abs. 2 ZPO auf inländische Hauptsachetitel müsste der privilegierte Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO mithin verneint werden.

c) Als Hauptsachetitel im Sinne des § 917 Abs. 2 ZPO kommt dann, wenn man sich der Rechtsansicht anschließt, wonach von dieser Vorschrift auch Gerichtsurteile aus den Vertragsstaaten von EuGVO/EuGVÜ/LuGÜ erfasst werden, auch ein in der Schweiz, dem Sitzstaat der Arrestklägerin, zu erwirkendes Urteil in Betracht. Die Schweiz ist Vertragsstaat des Lugano Übereinkommens (vgl. Auflistung der Vertragsstaaten GA 273a).

Ob die Arrestklägerin einen Hauptsachetitel in der Schweiz erwirken könnte, insbesondere ob die internationale Zuständigkeit Schweizer Gerichte für die gerichtliche Geltendmachung des in Streit stehenden Schadensersatzanspruches der Arrestklägerin wegen Nichterfüllung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung auf der Grundlage des Lugano Übereinkommens gegeben wäre (hier kommt die Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 LügÜ in Verbindung mit Art 57 CISG [Gerichtsstand des Erfüllungsortes] in Betracht) ist zwischen den Parteien streitig (vgl. Arrestklägerin GA 261, 407f auf der einen Seite und Arrestbeklagte GA 476). An dieser Stelle kann zugunsten der Arrestklägerin unterstellt werden, dass mit der Zahlungsvereinbarung in den Payment terms der order confimation vom 09.03.2005, nach der die Kaufpreiszahlung durch Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs bei dem Konto der Arrestklägerin bei der B...) S. A. erfolgen sollte, eine Vereinbarung des Erfüllungsortes im Sinne des Art 5 Nr. 1 LugÜ für die Zahlungspflicht der Arrestbeklagten am Sitz der Antragsstellerin in S... oder am Sitz der P... in G... verbunden sein sollte und damit die internationale Zuständigkeit Schweizerischer Gerichte gegeben ist.

2. Einer Entscheidung über die strittige Frage der internationalen Zuständigkeit der Schweizerischen Gerichte für ein ggfls zu erwirkendes Hauptsacheurteil im Sinne des § 917 Abs.2 ZPO bedarf es jedoch nicht; eben so wenig wie einer Festlegung ob die Gegenseitigkeit der Vollstreckung im Verhältnis zu Indien gewährleistet ist, was einen Arrestgrund nach § 917 Abs. 2 ZPO ausschließen würde (vgl. hierzu Arrestklägerin GA 7, 191f unter Hinweis darauf, dass jedenfalls im Hinblick auf Versäumnisurteile keine Gegenseitigkeit verbürgt sei, Arrestbeklagte GA 83 unter Hinweis auf die die Gegenseitigkeit der Vollstreckung im Verhältnis zu Südafrika bejahende Entscheidung des BGH vom 20.09.1964, VIII ZR 195/61, BGHZ 42, 194, GA 90 sowie auf Otto in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr Länderbericht Indien S. 1046.10 GA 98; GA 302 dort sich auf eine Auskunft der Bundesagentur für Außenwirtschaft berufend, GA 477 ).

3. Über diese Streitfragen rechtlicher Natur braucht der Senat im Ergebnis deshalb nicht endgültig zu entscheiden, weil die Arrestklägerin nicht innerhalb der ihr vom Amtsgericht gemäß § 926 Abs. 1 ZPO mit Beschluss vom 22.09.2205 (GA 108) gesetzten Zweiwochenfrist Klage zur Hauptsache erhoben hat. Dies hat zur Folge, dass der Arrestbefehl vom Amtsgericht gemäß § 926 Abs. 2 ZPO aufzuheben war.

a) Die Arrestklägerin hat mit der unter dem 13.09.2005 datierten Klageschrift (GA 206) eine Klage beim Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht, mit der sie die Verurteilung der Arrestbeklagten zur Zahlung des im vorliegenden Arrestverfahren als Arrestanspruchs geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von rd. 1.9 Mio US$ erstrebten. Ob die Klageerhebung fristgerecht erfolgte, insbesondere die Voraussetzungen für eine demnächst erfolgende Zustellung gemäß § 167 ZPO (unverzügliche Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses) erfüllt sind, was von der Arrestbeklagten in der Berufungserwiderung bestritten wird (GA 478), kann der Senat dahinstehen lassen. Mit einer Klage vor dem Landgericht Düsseldorf hat die Arrestklägerin nämlich nicht die Hauptsacheklage im Sinne des § 926 Abs. 1 ZPO erhoben, da dem Landgericht Düsseldorf - wie jedem weiteren inländischen Gericht - die internationale Zuständigkeit zur sachlich-rechtlichen Entscheidung über den streitgegenständlichen (Arrest-) Anspruch fehlt.

b) Der Arrestkläger genügt der Anordnung nach § 926 Abs. 1 ZPO nicht, wenn er einen Prozess anhängig macht, ohne dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, die Klage also unzulässig ist, da es in dem Hauptsacheprozess zu einer Sachentscheidung über den Arrestanspruch kommen muss (Schuschke/Walker, Vollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz, 3. Aufl. 2005, Rz. 16; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002., Rz. 14 zu § 926). Die Prüfungsbefugnis, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, steht dem Arrestgericht, und damit dem Senat als für die Berufung gegen die amtsgerichtliche Aufhebungsentscheidung zuständigen Berufungsgericht zu (vgl. Grunsky in Stein/Jonas, a.a.O.). Wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, fehlt es - dauerhaft - an der internationalen Zuständigkeit des für den Arrestanspruch in der Hauptsache angegangenen Landgericht Düsseldorf. Auf die obigen Ausführungen zur fehlenden internationalen Zuständigkeit inländischer Gerichts kann verwiesen werden.

Ohne Erfolg hält die Berufung dem Amtsgericht in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Nürnberg vom 27.09.1956, 3 U 197/56, GRUR 1957, 296, OLG Hamm vom 29.10.1993, 26 W 9/93, OLGR 1994, 141 sowie des OLG Frankfurt vom 21.10.1980, 5 W 24/80, MDR 1981, 237f = ZIP 1980, 1144 entgegen, dass es für Wahrung der Frist gemäß § 926 Abs. 1 ZPO die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht ausreichend ist. Diese Auffassung ist jedoch lediglich zutreffend, soweit die sachliche oder örtliche Zuständigkeit des angegangenen Hauptsachegericht fraglich ist. Denn solange die Möglichkeit besteht, dass es in Folge des durch die Klageerhebung in Gang gesetzten Gerichtsverfahrens zu einem Sachurteil kommt, ist der Anordnung Genüge getan. Im Hinblick auf die Klageerhebung bei einem nach den deutschen Zuständigkeitsregeln sachlich, örtlich oder funktionell unzuständigen Gericht besteht regelmäßig die Verweisungsmöglichkeit der §§ 17a Abs. 2 GVG, 281 ZPO, so dass die Frist gewahrt ist. Kommt jedoch eine Verweisung wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht, so ist die Frist zur Klageerhebung nicht gewahrt (vgl. Grunsky in Stein/Jonas, a.a.O.). Dies ist auch sachgerecht auf Grund der von der Arrestbeklagten bereits angeführten Erwägung, dass es ansonsten dem Arrestkläger unbenommen wäre, weltweit an jedem international unzuständigen Gericht Klage zu erheben, nur um die ihm gesetzten Frist einzuhalten, ohne dass es insoweit bei dem angegangenen Gericht oder in Folge der dortigen Klageerhebung zu einer Sachentscheidung kommen kann; vielmehr wäre eine erneute Klageerhebung in einem anderen Staat erforderlich, was mit entsprechenden zeitlichen Verzögerungen verbunden ist. Das Verfahren nach § 926 ZPO soll jedoch im Interesse des Schuldners davor schützen, übermäßig lange an eine im Hauptsacheverfahren nicht überprüfte Eilentscheidung mit ihren Belastungen und Einschränkungen bei Vollzug der Arrestentscheidung gebunden sein (vgl. Walker in Schuschke/Walker, a.a.O. Rz. 1 zu § 926 ZPO).

d) Soweit die Arrestklägerin in Aussicht gestellt hat, Hauptsacheklage in der Schweiz erheben zu wollen, vermag dies an der nach § 926 Abs. 2 ZPO erforderlichen - und durch das Amtsgericht vorgenommenen - Aufhebung des Arrestbefehls nichts mehr ändern. Zwar ist anerkannt, dass auch mit einer Klageerhebung zum Hauptsacheverfahren im Ausland den Anforderungen des § 926 Abs. 1 ZPO genüge getan werden kann. Hieran wäre die Arrestklägerin auch grundsätzlich nicht dadurch gehindert worden, dass sie in der Bundesrepublik den Arrestbefehl erwirkt hat. Der Antragsteller eines Arrests übt nämlich mit dem Antrag auf Erlass eines Arrest oder einer einstweiligen Verfügung seine Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten der Hauptsache nicht aus, sondern kann die Klage in der Hauptsache nachträglich bei einem anderen zuständigen Gericht erheben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.1973, 6 U 3/72, NJW 1973, 1509f). Die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte unterstellt, wäre die Arrestklägerin mit einer Klageerhebung in der Schweiz der Anordnung des Amtsgerichts nach § 926 Abs. 1 ZPO hinreichend nachgekommen. Eine fristwahrende Klageerhebung vor einem Schweizer Gericht kommt indessen, nachdem die Zweiwochenfrist bereits seit mehreren Monaten abgelaufen ist, nicht mehr in Betracht.

Nach alledem ist die amtsgerichtliche Aufhebung des Arrestbeschlusses rechtsfehlerfrei, die Berufung somit als unbegründet zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Streitwert für das Berufungsverfahren: € 308.131

Ende der Entscheidung

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