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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: I-5 U 216/00
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

EGBGB § 5 Satz 1
BGB § 104 Nr. 2
BGB § 105 Abs. 1
BGB § 117 Abs. 1
BGB § 781
BGB § 1967
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 440 Abs. 2
ZPO § 592
ZPO § 595 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-5 U 216/00

Verkündet am 20. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J......... sowie die Richter am Oberlandesgericht G.... und B.......

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. August 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 1 O 340/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Sicherheiten können durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 1992 Lebensgefährtin des Erblassers; die Beklagte dessen Ehefrau. Mit Testament vom 17. Juni 1992 (GA 28) hatten die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Klägerin kannte die Eheleute seit 1971 und half ihnen bei Buchführungen und Steuererklärungen (der Erblasser war Zahntechniker). Der Erblasser verstarb am 1. Mai 1999 (GA 13). Er hatte sich in der Zeit vom 13. November bis zum 4. Dezember 1998 im Krankenhaus/Kuraufenthalt befunden. Am 25. April 1999 hatte die Klägerin Pflegeleistungen für den Erblasser beantragt (GA 155 f.).

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Erbin Zahlung von 156.539,72 DM.

Zur Begründung hat sie sich berufen auf eine angebliche Vereinbarung mit dem Erblasser vom 10. Dezember 1998 (GA 14), wonach der Erblasser von der Klägerin in der Zeit von 1971 bis 1998 ein Darlehen in eben dieser Höhe erhalten habe:

"Der Schuldner erhielt von der Gläubigerin ein Darlehen in der Zeit von 1971 bis 1998 von insgesamt DM 156.539,72 (einhundertsechsundfünfzigtausendfünfhundertneununddreißig).

Zur Sicherung dieses Darlehens läßt der Schuldner eine Grundschuld - zinslos - im Grundbuch Amtsgericht Düsseldorf - Grundbuch von Erkrath 3823 auf dem in seinem Besitz befindlichen Hausgrundstück eintragen.

Das vorgenannte Darlehen ist mit seinem Ableben von seinen Erben unverzüglich an die Gläubigerin zu zahlen."

Das Landgericht hat auf Klage im Urkundsprozess und entsprechendes Anerkenntnis der Beklagten im Vorbehaltsverfahren (GA 103) die Beklagte durch Anerkenntnisvorbehaltsurteil im Urkundsprozess antragsgemäß verurteilt.

Im Nachverfahren hat die Beklagte geltend gemacht, der Erblasser habe die Urkunde vom 10. Dezember 1998 nicht unterzeichnet. Sie hat weiter bestritten (GA 145), dass der Erblasser seinerzeit aus gesundheitlichen Gründen überhaupt in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Urkunde inhaltlich zu würdigen, weil er sich im Krankenhaus befunden und die Klägerin für ihn Pflegeleistungen beantragt habe (Zeugnis Arzt, GA 146). Darüber hinaus habe der Erblasser finanziell die Aufnahme eines Darlehens nicht nötig gehabt.

Das Landgericht hat im Nachverfahren das Vorbehaltsurteil bestätigt und - aus eigener Sachkunde - die Echtheit der Unterschrift festgestellt. Für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit hat es Anhaltspunkte nicht erkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, die Richter der Kammer seien nicht sachkundig gewesen, die Echtheit der Unterschrift zu beurteilen. Im übrigen sei auch denkbar, dass die Klägerin über blanko Unterschriften verfügt habe.

Die "Vereinbarung" vom 10. Dezember 1998 enthalte eine bloße Tatsachenmitteilung. Über die Höhe der angeblichen Darlehensforderung habe keine Unsicherheit bestanden. Sie meint, sie sei nicht mit dem Einwand ausgeschlossen, dass die Klägerin dem Erblasser kein Darlehen gewährt habe.

Hintergrund der "Vereinbarung" sei der Umstand gewesen, dass der Erblasser der Klägerin ein Vermächtnis habe zuwenden wollen. Zur Vermeidung von Erbschaftssteuer habe man dies als Darlehen getarnt.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt (GA 305 ff.). Danach besteht die hohe Wahrscheinlichkeit der Echtheit der Unterschrift (95 %). Die "Blankohypothese" hat der Sachverständige nicht beurteilt. Dafür sei erforderlich eine Altersbestimmung der verwendeten Schreibmaschine (GA 306); andererseits gestatte die Kugelschreiberpaste keine absolute Altersbestimmung (GA 312).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der vom Landgericht ausgeurteilte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.

Danach ist der Zahlungsanspruch der Klägerin gerechtfertigt aus der Vereinbarung der Klägerin mit dem Erblasser vom 10. Dezember 1998 in Verbindung mit § 1967 BGB. Bei der genannten Vereinbarung handelt es sich um ein vertragliches bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis.

Das bestätigende Schuldanerkenntnis, durch das dem anerkennenden Schuldner Einwendungen gegen seine Schuld in einem jeweils näher zu ermittelnden Umfang abgeschnitten werden, ist als ein im BGB nicht geregelter Vertragstypus seit langem in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt. Mit einem solchen Vertrag verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen. In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrages; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen (oder Einreden) befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, indem nämlich ein nur "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis "bestätigt" wird. In diesem Maße hat der Schuldbestätigungsvertrag eine (potenziell) konstitutive Wirkung (vgl. BGH NJW 1976, 1259, 1260 m.N.). Das bestätigende Schuldanerkenntnis kann darüber hinaus auch die Bedeutung haben, Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Anspruchsgrund und seine Rechtsgrundlage ein Ende zu bereiten. Insofern kann auch ein nur "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis als tatsächlich bestehend bestätigt werden. Ein solches Anerkenntnis hat potenziell konstitutive Wirkung und vergleichsähnliche Natur. Es setzt voraus, dass ihm ein Sachverhalt zugrunde liegt, der überhaupt geeignet ist, den anerkannten Anspruch auf irgendeine Weise zu rechtfertigen, und der einen Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld ausgelöst hat (BGH NJW 1980, 1158 m.N.).

Neben dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB und dem vorstehend genannten bestätigenden Schuldanerkenntnis gibt es noch einen dritten Grundtatbestand, nämlich ein Anerkenntnis, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, das der Schuldner vielmehr zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern. Solche Bestätigungserklärungen enthalten keine materiell-rechtliche (potenziell konstitutive) Regelung für das Schuldverhältnis, sondern bewirken als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozess allenfalls eine Umkehrung der Beweislast oder stellen ein Indiz dar, das der Richter bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann, das aber jedenfalls durch den Beweis der Unrichtigkeit des Anerkannten entkräftet werden kann (BGH NJW 1976, 1259, 1260 m.N.).

Welche Bedeutung ein "Anerkenntnis" des Schuldners tatsächlich hat, hängt ab von dem Parteiwillen, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgebend sind hierbei in erster Linie der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (BGH, a.a.O., m.N.). Die Annahme eines Schuldbestätigungsvertrages ist nur dann berechtigt, wenn die Parteien einen besonderen Anlass zu seinem Abschluss hatten. Da der vertragstypische Zweck eines Schuldbestätigungsvertrages darin liegt, das Schuldverhältnis - ganz oder teilweise - dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, setzt der bestätigende Schuldanerkenntnisvertrag auch notwendig einen vorherigen Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus (BGH, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Auslegungskriterien ist die Vereinbarung der Klägerin mit dem Erblasser vom 10. Dezember 1998 als bestätigendes Schuldanerkenntnis zu werten.

Aufgrund der finanziellen Zuwendungen der Klägerin an den Erblasser in den Jahren 1971 bis 1998 lag zumindest ein Sachverhalt vor, der die Annahme rechtfertigte, dass die Klägerin dem Erblasser Darlehen gewährt hatte. Auch wenn dieser Schuldgrund möglicherweise zweifelhaft war, konnte er gerade durch das bestätigende Anerkenntnis des Erblassers dieser Ungewissheit entzogen werden. Gerade hierin lag auch der Zweck, den die Parteien mit ihrer Vereinbarung vom 10. Dezember 1998 verfolgt haben. Im Hinblick auf das "Ableben" des Erblassers sollten mögliche Zweifel daran, ob die Zahlungen der Klägerin in der Zeit von 1971 bis 1998 als Darlehen anzusehen waren, beendet werden. Zugleich sollte das nur "möglicherweise" bestehende Darlehensverhältnis als tatsächlich bestehend bestätigt werden. Neben dem Zweck, Zweifel über den Grund der Leistungspflicht des Erblassers zu beenden, hatte die Vereinbarung vom 10. Dezember 1998 darüber hinaus auch den Sinn, die Höhe dieser Verpflichtung festzuschreiben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Vereinbarung vom 10. Dezember 1998 nicht als Erklärung ohne besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erblassers angesehen werden. Gerade der Umstand, dass der Erblasser die Erklärungen aus der Urkunde vom 10. Dezember 1998 im Hinblick auf sein künftiges "Ableben" abgegeben hat, spricht dafür, dass er nicht lediglich seine Erfüllungsbereitschaft erklären und eine rein tatsächliche Feststellung im Sinne eines "Zeugnisses gegen sich selbst" treffen wollte. Vielmehr folgt gerade aus dem letzten Satz der Urkunde vom 10. Dezember 1998, das Darlehen sei mit Ableben des Erblassers von dessen Erben unverzüglich an die Gläubigerin zu zahlen, dass der Vereinbarung ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille des Erblassers zugrunde lag.

Es steht fest, dass der Erblasser selbst das bestätigende Schuldanerkenntnis vom 10. Dezember 1998 unterzeichnet hat.

Zwar konnte nicht schon das Anerkenntnis der Beklagten im Vorbehaltsverfahren hinsichtlich der Frage der Echtheit der von der Klägerin vorgelegten Urkunde Bindungswirkung erzeugen. Die Beklagte hat ihr Anerkenntnis im Urkunds-/Vorbehaltsverfahren erklärt. Das bedeutet, dass sie die von der Klägerin geltend gemachte Forderung lediglich in dem Umfang anerkennen wollte, in dem sie im Urkundsverfahren geprüft wird. Da im Urkundsverfahren die Echtheit der Urkunde gemäß §§ 595 Abs. 2, 592 ZPO lediglich durch die dort genannten Beweismittel nicht aber durch Sachverständigenbeweis nachgewiesen werden kann, war der insoweit der Klägerin obliegende Nachweis (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 22. Aufl., § 416, 4 und § 440, 2) im Nachverfahren zu führen.

Den ihr obliegenden Nachweis, dass der Erblasser selbst das Schuldanerkenntnis vom 10. Dezember 1998 unterzeichnet hat, hat die Klägerin durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. R.... geführt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat steht fest, dass der Erblasser die Vereinbarung vom 10. Dezember 1998 unterzeichnet hat. Der Sachverständige Dr. R.... hat in seinem Gutachten vom 22. Mai 2002 (GA 305 ff.) eingehend dargelegt, dass für die Authentizität der Unterschrift des Erblassers eine hohe Wahrscheinlichkeit (Wahrscheinlichkeitsgrad von 95 %) spricht. Damit ist zur Überzeugung des Senates nachgewiesen, dass die fragliche Unterschrift vom Erblasser stammt.

Anhaltspunkte für einen "Blankettmissbrauch" hat die Beklagte weder dargetan, noch nachgewiesen. Gemäß § 440 Abs. 2 ZPO hat die über der "echten" Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Diese Vermutung ist nicht ausgeräumt. Die Beklagte trägt lediglich "nicht näher begründete" Vermutungen vor, die Klägerin könne Blankette in ihrer Hand gehabt haben. Sie macht nicht einmal geltend, dass der Erblasser solche Blankette früher ausgestellt bzw. die Klägerin Blankette benutzt hat. Darüber hinaus würde aus dem Vorhandensein eventueller blanko Formulare nicht ohne weiteres der Rückschluss zu ziehen sein, dass die Klägerin ein solches Blankett abredewidrig gebraucht habe. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R.... in seinem Gutachten vom 22. Mai 2002 aufgrund des Schreibmittels "Kugelschreiberpaste" eine absolute Altersbestimmung der Unterschrift des Erblassers auf der Vereinbarung vom 10. Dezember 1998 nicht möglich ist (GA 312).

Soweit die Beklagte behauptet, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsunfähig gewesen mit der Folge der Unwirksamkeit seiner Erklärung, §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB, hat sie auch hierfür ausreichende Tatsachen nicht geltend gemacht. Der bloße Umstand eines Kur- bzw. Krankenhausaufenthaltes und der Eintritt der Pflegebedürftigkeit mehrerer Monate nach Unterzeichnung der Vereinbarung genügen insoweit nicht.

Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, in Wahrheit habe die Klägerin die im Schuldanerkenntnis genannten Beträge nicht als Darlehen gegeben. Wie vorstehend dargelegt sollte die Vereinbarung vom 10. Dezember 1998 das Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Erblasser bzw. dessen Erben gerade ohne Rücksicht auf möglicherweise bestehende Einwendungen festlegen; dies auch und gerade für den Fall, dass sich später das "bestätigte" Schuldverhältnis als ursprünglich nicht bestehend herausstellen sollte. Schließlich kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, diese Vereinbarung sei als Scheingeschäft gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Denn nach ihrem Vortrag war gerade bezweckt zur Vermeidung von Erbschaftssteuer ein Darlehen zu bestätigen und kein Vermächtnis auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Wert des Streitgegenstandes für das

Berufungsverfahren: 156.539,72 DM = 80.037,49 EUR

Beschwer der Beklagten: über 20.000,00 EUR.

Ende der Entscheidung

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