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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: I-5 U 75/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.02.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer, wie sie behauptet, wesentlichen Überschreitung der vorgegebenen Bausumme im Zusammenhang mit dem Umbau ihres Wohn- und Geschäftshauses in D. Mit dem Umbau beauftragte sie anfänglich den Architekten N. Nachdem dieser die Umbaukosten auf 2,4 Mio. DM geschätzt hatte, trennte sie sich von ihm. Darauf schlossen die Parteien am 31.10.1992 einen Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude. Wegen der Einzelheiten der in diesem Vertrag aufgeführten Vertragspflichten des Beklagten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung verwiesen (GA 20). Eine Angabe über die Einhaltung vorgegebener Bausummen enthält der Vertrag nicht. Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte im Rahmen mehrerer Gespräche mit ihrem Kommanditisten, W, der verantwortlich mit dem Umbau und den damit zusammenhängenden Kosten befasst gewesen sei, vor Abschluss des Einheits-Architektenvertrages erklärt habe, dass nach seiner Kostenschätzung lediglich mit einem Gesamtaufwand von 1.629.000 DM brutto zu rechnen sei. Hierüber verhalte sich die entsprechende handschriftliche Aufstellung des Zeugen W gemäß Anlage 1. Diese Aufstellung habe er entsprechend den mündlichen Angaben des Beklagten angefertigt. Der Zeuge habe dem Beklagten danach erklärt, dass dieser Kostenrahmen nicht überschritten werden dürfe; dies habe der Beklagte daraufhin zugesichert. An diese Zusicherung habe der Beklagte sich jedoch nicht gehalten. So habe er zum Zeitpunkt der Vergabe der Ausführungsleistungen seine Kostenschätzung auf 1.762.532,50 DM erhöht. Mit einem solchen Kostenrahmen habe sie - die Klägerin - sich noch einverstanden erklärt. Nach der Fertigstellung des Rohbaus seien jedoch von den Beklagten nicht die zur vollständigen Fertigstellung des Gebäudes erforderlichen Leistungen ausgeschrieben und in Auftrag gegeben worden. Dies habe insbesondere auch die Zimmerarbeiten betroffen, da die hierfür erforderlichen Maße beklagtenseits nicht angegeben worden seien. Man habe aufgrund von Pflichtverletzungen des Beklagten im Dezember 1993 eine Notabdeckung der Aufbauten veranlassen müssen, um Schäden von dem Gebäude abzuwenden. Der Beklagte habe sich nicht imstande gezeigt, die Umbauarbeiten vertragsgemäß und korrekt zu beenden, obwohl ihm, anfänglich beratend, der Architekt B zur Seite gestellt worden sei. Es habe sich herausgestellt, dass die mit Gussasphalt eingebrachte Gebäudedecke in dieser Form nicht abnahmefähig sei. Infolge dessen habe man den Architektenvertrag aufgekündigt und den bis dahin nur beratend tätig gewordenen Architekten B mit der Fertigstellung der Umbauarbeiten allein verantwortlich betraut (letztere Feststellungen des Landgerichts sind von der Klägerin in einem Tatbestandsberichtigungsantrag bestritten worden). Der tatsächlich verursachte und erforderliche Kostenaufwand zur Fertigstellung des Bauvorhabens habe 3.318.089,51 DM betragen. Sie - die Klägerin - sei bereit, entsprechend ihrer Aufstellung gemäß Seite 4 der Klageschrift die erforderlichen Umbaukosten in Höhe von 2.045.532,50 DM zu akzeptieren, so dass ihr letztlich ein Schaden in Höhe von 1.031.492,80 DM (= 527.393,94 €) entstanden sei. Diesen habe der Beklagte ihr zu erstatten. Sie hat demnach beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 527.393,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2000 zu zahlen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat darauf hingewiesen, bei der von der Klägerin gemäß der Aufstellung Anlage 1 habe es sich lediglich um eine (grobe) Kostenschätzung gehandelt. Auf eine verbindliche Kostenermittlung habe die Klägerin seinerzeit nicht bestanden. Er - der Beklagte - habe aber auch zu keiner Zeit zugesagt, dass der von der Klägerin behauptete Kostenrahmen verbindlich eingehalten werden könne. Eine entsprechende fehlende vertragliche Vereinbarung eines Kostenrahmens ergebe sich auch daraus, dass eine schriftliche Vereinbarung unstreitig nicht abgeschlossen worden sei, obwohl dies nach den Regeln des Einheitsarchitektenvertrages gemäß Ziff. 2.3 nach Auffassung des Beklagten erforderlich gewesen wäre. Der Beklagte hat die Vertretungsbefugnis des Zeugen W für die Klägerin im Zusammenhang mit der behaupteten Vereinbarung über einen Kostenrahmen bestritten. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergebe sich in der geltend gemachten Höhe schon deshalb nicht, da die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, welcher Ausbaustandard überhaupt beachtlich gewesen sein sollte. Auf eine derartige detaillierte Darstellung der Umbaumaßnahmen nebst Kosten habe die Klägerin seinerzeit verzichtet. Außerdem seien von der Klägerin auch ansonsten keine Leistungen und Kosten dargelegt worden, die aufgrund einer von ihm zurechenbaren fehlerhaften Planung oder Bauausführung (vermeidbar) angefallen seien. Der Beklagte hat im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch in der von der Klägerin geltend gemachten Form unter einer Gewährleistungsfristvereinbarung von zwei Jahren entsprechend dem Architektenvertrag falle. Er behauptet weiterhin hierzu, die Klägerin habe ihm zu Beginn des Jahres 1994 den Auftrag entzogen. Die Baustelle sei im März 1994 stillgelegt worden. Die Klägerin habe dann das Architekturbüro K mit der weiteren Bauleitung und Vergabe beauftragt. Am 25.10.1994 sei er durch das Architekturbüro, dort Herr B, aufgefordert worden, zur Abnahme seiner Leistungen und Übergabe des oben genannten Objektes am 25.10.1994 um 14.00 Uhr zu erscheinen; an diesem Tage habe auch der Abnahmetermin stattgefunden, bei dem der Beklagte der Klägerin sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen übergeben habe. Nach Auffassung des Beklagten sei der Architektenvertrag durch konkludentes Verhalten der Klägerin gekündigt worden, indem ihm die weitere Betreuung des Bauvorhabens faktisch entzogen worden sei. Dies stelle eine Kündigung im Rechtssinne dar. Bereits ab März 1994 sei er nach der Entziehung der Bauleitung mit Durchführung und Beendigung des Bauvorhabens nicht mehr betraut gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Bauleitung, Baubetreuung und weitere Fertigstellung durch das Architektenbüro K erfolgt. Zum Verjährungseinwand hat die Klägerin erwidert, es habe lediglich einen Termin zur Baustellenbegehung stattgefunden, bei der der Stand der Arbeiten festgehalten werden sollte. Eine Abnahme der Leistungen der Beklagten habe es nicht gegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei zwar auf der Grundlage des abgeschlossenen Einheitsarchitektenvertrages und der sich daraus ergebenden Pflichten zugunsten der Klägerin von einer grundsätzlichen Haftungsverpflichtung der Beklagten auszugehen (GA 337). Dem Beklagten sei von der Klägerin ein einzuhaltender Kostenrahmen vorgegeben worden. Dieser sei entsprechend den Bekundungen des Zeugen W gemäß den Angaben des Beklagten, wie diese in der Anlage 1 festgehalten worden seien, ermittelt und vorgegeben. Jedoch habe die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Höhe nach nicht substantiiert dargelegt. Sie sei verpflichtet gewesen, selbst konkret darzulegen, in welchem Umfang sowie zu welcher Ausführung (Standard) von dem Beklagten der Umbau des Gebäudes geschuldet gewesen sei und zwar unter Angabe des hierbei anfallenden Kostenaufwandes. Auf diese Darlegungsverpflichtung sei die Klägerin hingewiesen worden. Die danach vorgelegte Aufstellung über die angeblich tatsächlich angefallenen Kosten in einer Gesamthöhe von 3.318.089,51 DM beinhalte nicht die erforderliche Darlegung, dass entsprechend dieser Aufstellung dem Beklagten die Durchführung des von ihm übernommenen Umbaus kostenmäßig in Höhe von 2.045.532,50 DM möglich gewesen wäre, so dass die Überschreitung dieses Betrages allein auf das vertragswidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführen gewesen sei. Eine solche Darstellung sei auch deshalb erforderlich gewesen, da selbst bei der Überschreitung des Kostenrahmens einer bestimmten Bausumme eine Schadensersatzverpflichtung nur in dem Umfang bestehe, in dem ein angefallener Mehraufwand nicht zu einer Wertsteigerung des (bebauten) Grundstücks geführt habe. Ob eine derartige Wertsteigerung vorliege oder nicht, wäre nur dadurch ermittelbar gewesen, dass die Klägerin dargelegt hätte, zu welchem Baustandard die jeweiligen Gewerke und sonstigen Leistungen beklagtenseits zu erbringen gewesen wären. Gegen diese Klageabweisung wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Sie beanstandet, das Landgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es sei nicht unstreitig, dass der Architektenvertrag von der Klägerin aufgekündigt und der Architekten B allein verantwortlich mit den Architektenleistungen betraut worden sei. Dies ergebe sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen W (GA 395). Weiterhin rügt sie, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil es keine richterlichen Hinweise gegeben habe, dass sie - die Klägerin - verpflichtet gewesen sei darzulegen, in welchem Umfang sowie zu welcher Ausführung von dem Beklagten der Umbau des Gebäudes geschuldet war (GA 395). Sie meint, bei ausdrücklicher Vereinbarung zu einer Kostenobergrenze sei diese von dem Beklagten einzuhalten (GA 396). Das Bauvorhaben sei in der vom Beklagten vorgelegten Planung sowie im Rahmen der von ihm geschuldeten Vergabe durchgeführt und durch die von ihm beauftragten Bauhandwerker beendet worden (GA 396). Im Hinblick auf das vom Landgericht angesprochene Argument der fehlenden Darlegung der Wertsteigerung trägt die Klägerin vor, das Grundstück nebst sanierungsbedürftigem Gebäude für 750.000 DM erworben zu haben; der Wert des sanierten Gebäudes betrage einschließlich des Grundstücks 1,4 Mio. €. Unter Berücksichtigung der Gesamtbaukosten von 3,3 Mio. DM scheide ein Wertzuwachs des Gebäudes durch die Überschreitung des mit dem Beklagten vereinbarten Kostenrahmens aus (GA 397). Der Zeuge W habe sich im Namen der Klägerin mit dem Beklagten vor Abschluss des Architektenvertrages auf Änderungen gegenüber der Baubeschreibung des Architekten N, die gemäß Anlage zum Architektenvertrag zwischen den Parteien Grundlage auch der Leistungen des Beklagten sein sollte, geeinigt (GA 397). Wegen der Einzelheiten zu den behaupteten Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung wird Bezug genommen auf GA 397 bis 399. Zu einem Gesamtkostenbetrag von 1.765.057,85 DM wäre der Umbau gemäß der geänderten Baubeschreibung und der vom Beklagten noch zu ändernden Werkplanung ohne weiteres zu erstellen gewesen. Die erforderlichen Baukosten und der zwischen den Parteien vereinbarte Kostenrahmen seien durch die tatsächlichen Baukosten erheblich überschritten worden, was auf Pflichtverletzungen des Beklagten zurückzuführen sei (GA 401/402). Hinsichtlich der von der Klägerin dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen wird auf den klägerischen Vortrag in der Berufungsbegründung GA 402 bis 405 Bezug genommen. Die Pflichtverletzungen des Beklagten hätten Mehrkosten in Höhe von 1.697.493,53 DM verursacht. Wegen des diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung (GA 405ff) verwiesen. Wegen der Auflistung der in diesem Zusammenhang angefallenen Arbeiten und diesbezüglichen Kosten wird auf den klägerischen Vortrag GA 410 ff. Bezug genommen. Die Klägerin beantragt nach alledem,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 527.393,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2000 zu zahlen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis. Er meint, dass es an der für den Schadensersatzanspruch wegen erheblicher Bausummenüberschreitung erforderlichen Vereinbarung eines Kostenrahmens fehle. Der Architektenvertrag enthalte keinerlei Angaben über eine einzuhaltende Bausumme. Auch ansonsten sei eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. In diesem Zusammenhang greift der Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Ihm - dem Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass dem Architekten N der Vertrag wegen der Höhe der Baukosten entzogen worden sei. Bei der Anlage 1 habe es sich allenfalls um eine erste grobe Kostenschätzung gehandelt. Dies ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen W. Im Übrigen seien aus dessen Aussage keinerlei Anhaltspunkte für einen verbindlichen Kostenrahmen zu entnehmen. Unstreitig hätten weder der Zeuge W noch die Klägerin bei dem Beklagten jemals eine Kostenaufstellung angefordert. Er habe bereits deshalb keine verbindliche Kostenschätzung abgeben können, da zum Zeitpunkt der Verhandlung zwischen dem Zeugen W und dem Beklagten auch keine Materialauswahl getroffen worden sei (GA 547). Die Beweiswürdigung des Landgerichts stünde auch dem Wortlaut des Architektenvertrages entgegen. Vor Abschluss des Architektenvertrages habe dem Beklagten lediglich die Werkplanung des Architekten N zur Verfügung gestanden, sowie die Mitteilung der Klägerin, dass für die Ausführung der Rohbauarbeiten ein Angebot im Bereich von 800.000 bis 900.000 DM vorgelegen habe. Diese Kosten seien für den Zeugen W zu hoch gewesen, deshalb habe der Beklagte mit dem Rohbauer die Werkplanung durchgesehen und die Rohbaukosten geschätzt. Auf der Basis dieser Kalkulation habe die Firma H ihrerseits ein Angebot an die Klägerin abgegeben, wonach die Herstellung des Rohbaus nach der Werkplanung N in Höhe von 650.000 DM durchgeführt werden könnte (GA 547 ff.). Die Klägerin habe weiterhin nicht konkret dargelegt, welche Kosten durch die behaupteten Änderungen gegenüber der Planung des Architekten N hätten eingespart werden können. Der Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin vorgetragenen Änderungen zwischen den Parteien vor Abschluss des Architektenvertrages beschlossen worden seien. Änderungen habe es allenfalls nach Abschluss des Architektenvertrages gegeben. Nach Auffassung des Beklagten ist der Schadensersatzanspruch wegen erheblicher Bausummenüberschreitung bereits deshalb nicht schlüssig, da die von der Klägerin als Pflichtverletzung ausgeführten Handlungen allesamt Gewährleistungsmängel betreffen, die dem Beklagten zugeschrieben würden. Die Klägerin behaupte, dass zur Beseitigung dieser Schäden ein Mangelbeseitigungsaufwand in Höhe von 1.697.492,90 DM betrieben werden müsse. Nach Abzug dieser Kosten von den mitgeteilten Gesamtkosten ergeben sich Baukosten in Höhe von 1.602.507,10 DM für den geplanten Umbau. Nach den eigenen klägerischen Angaben beliefen sich die geplanten Baukosten auf 1.702.000 DM, die tatsächlichen Baukosten nach der Ausschreibung des Beklagten auf 1.765.057,85 DM. Damit würden die tatsächlichen Baukosten die geplanten Baukosten auf der Grundlage der Planung des Architekten N unter Berücksichtigung der behaupteten Änderungen nur geringfügig überschreiten (GA 549). Der Beklagte trägt weiter vor, dass eine Pflicht zur laufenden Kontrolle der Kostenentwicklung und der Information der Klägerin über diese nicht vereinbart worden sei (GA 550). Die von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen stünden in keinem kausalen Zusammenhang zu dem Erfordernis der Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens. Die vorgetragenen Pflichtverletzungen stellten ihrer Rechtsnatur nach Mängel der Bauausführung bzw. Mängel der Bauüberwachung dar (GA 555). Im Übrigen habe er auf die Entwicklung der Baukosten nach dem 25.10.1994 keinerlei Einfluss mehr gehabt. Der Beklagte wiederholt seinen Vortrag, dass an diesem Tage die Originalunterlagen vollständig an die Klägerin übergeben worden seien (GA 555). Vorsorglich trägt der Beklagte zu den einzelnen ihm von der Klägerin vorgehaltenen Pflichtverletzungen vor (GA 558 bis 560). Der Beklagte wiederholt seine bereits erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede (GA 562). Zwar sei der Architektenvertrag nicht ausdrücklich gekündigt worden, jedoch faktisch beendet worden. Durch den Vertrag sei die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre begrenzt worden. Auf dieser Grundlage sei selbst unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin, wonach die Verjährung mit Beendigung des Bauwerks im Jahre 1995 beendet worden sei Verjährung eingetreten. Nach den Angaben des Zeugen W, die sich der Beklagte zu eigen macht, seien die Arbeiten durch den Zeugen B im Jahre 1994 abgenommen worden. Gehe man von einer faktischen Beendigung durch die Begehung am 25.10.1994 vor, habe an diesem Tage die Verjährungsfrist zu laufen begonnen und sei damit am 24.10.1996 die vertraglich vereinbarte zweijährige Verjährung geendet, die gesetzliche fünfjährige am 24.10.1999 (GA 562). Schließlich verweist der Beklagte darauf, dass eine Haftungsbegrenzung zwischen den Parteien für Sachschäden in Höhe von 150.000 DM vereinbart worden sei, die auch auf den geltend gemachten Schaden anzuwenden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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