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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: I-5 U 84/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 134 | |
BGB § 631 Abs. 1 | |
BGB § 641 Abs. 1 | |
BGB § 362 Abs. 1 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.04.2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Durchführung von Anstreicherarbeiten im Haus G... 11 in N.... Zu diesem Zweck unterzeichnete er eine von dem Kläger erstellte Auftragsbestätigung vom 18.06.2005. Die Abrechnung der von dem Kläger zu erbringenden Leistungen sollte unstreitig nach Aufmaß erfolgen.
Der Beklagte zahlte ausweislich der von ihm vorgelegten Aufstellung (Anlage B3) an den Kläger in der Zeit zwischen Ende Juni und Ende September 2005 per Banküberweisung 9.000 € und in der Zeit vom 15.06.2005 bis 28.10.2005 in bar 18.700 €. Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom Beklagten die Zahlung restlicher Vergütung für die von ihm erbrachten Anstreicherarbeiten, die er mit der handschriftlichen Rechnung vom 30.11.2005 insgesamt mit 18.160,90 € berechnet hatte. Auf diesen Rechnungsbetrag lässt sich der Kläger eine Zahlung von 9.000 € anrechnen, so dass sich die Klageforderung von 9.160,90 € ergibt.
Der Kläger hat behauptet, auf die streitgegenständliche Forderung seien vom Beklagten lediglich diese 9.000 € bezahlt worden. Die übrigen Beträge habe er von dem Beklagten zur Bezahlung von Schwarzarbeitern, die er dem Beklagten für weitere auf der Baustelle durchzuführende Arbeiten vermittelt habe, erhalten sowie für Materialeinkäufe. Über den Einsatz der Schwarzarbeiter habe der Beklagte Stundenlisten gefertigt ebenso über die Materialeinkäufe in Höhe von 2.733,99 €.
Der Beklagte ist dem Klageansinnen in vollem Umfang entgegengetreten. Er hat behauptet, sämtliche Zahlungen seien auf den Werklohn des Klägers für Anstreicherarbeiten erfolgt. Die Materialeinkäufe habe er gesondert gezahlt. Zu der Überzahlung sei es gekommen, weil der Kläger ständig Abschläge verlangt habe.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Vertrag mit dem Kläger sei unwirksam mit der Folge, dass der Kläger keine Vergütung verlangen könne, weil - so seine Behauptung - der Kläger abredewidrig polnische Schwarzarbeiter bei der Erfüllung seines Vertrages eingesetzt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein gegebenenfalls in Höhe von 18.160,90 € bestehender Werklohnanspruch des Klägers sei jedenfalls durch Erfüllung untergegangen. Unabhängig davon, ob die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe abredewidrig Schwarzarbeiter eingesetzt, zutreffend sei, sei der Werkvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Da der Beklagte unstreitig an den Kläger 27.700 € gezahlt habe, davon 26.700 € nach der schriftlichen Bestätigung vom 18.06.2005, sei mangels Nachweises durch den Kläger, dass er - der Kläger - weitere Ansprüche gegen den Beklagten habe, davon auszugehen, dass die Klageforderung durch die Zahlungen des Beklagten erloschen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Zur Begründung führt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens Folgendes an: Er rügt, das Landgericht sei nach nicht durchgeführter Beweisaufnahme bzw. lückenhafter und unzutreffender Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nicht ausreichend und umfassend den Zweck der über die Klageforderung hinausgehenden Zahlungen dargelegt. Mit der von ihm bereits erstinstanzlich vorgelegten Abrechnungsliste, die von dem Beklagten stamme und die Arbeiten ausweise, die nicht von dem schriftlichen Auftrag des Beklagten vom 18.06.2005 erfasst gewesen seien, habe er - der Kläger - nachgewiesen, dass weitere Forderungen gegen den Beklagten bestünden. Die in der Abrechnungsliste erfassten Arbeiter seien nicht für den Kläger, sondern im Ergebnis für den Beklagten tätig geworden. Der Kläger habe lediglich im Auftrag und für den Beklagten die Bezahlungen dieser Arbeiten vorgenommen.
Das Landgericht habe verkannt, dass bereits aus den sonstigen Umständen belegt werde, dass der Beklagte weitere Arbeiten in Auftrag gegeben habe, auf deren Bezahlung sich die übrigen Zahlungen des Beklagten erstreckt hätten. Dies ergebe sich u.a. aus dem Umstand, dass die unstreitigen Zahlungen des Beklagten deutlich (mit über 9.000 €) über den Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 30.11.2005 hinausgingen.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung. Der Kläger habe erstinstanzlich nicht den Nachweis geführt und Beweis für seine Behauptungen angetreten, dass die über den Rechnungsbetrag hinausgehenden Zahlungen sich auf Zahlungen an von dem Kläger vermittelte Schwarzarbeiter bezogen hätten. Der Beklagte bleibt dabei, dass er die Auflistung, auf die der Kläger sich beruft, nicht erstellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg (§ 513 ZPO), da der Kläger keine Rechtsverletzungen durch das Landgericht zu seinen Lasten dargetan hat (§ 546 ZPO) und die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen (§ 529 ZPO) keine vom Landgericht abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Klägers rechtfertigen.
I.
Auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sind die mit dem 01.01.2002 in Kraft getretenen Vorschriften des neuen Schuldvertragsrecht anzuwenden (Art 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
II.
Ein etwaiger Werklohnanspruch des Klägers gemäß § 631 Abs. 1 BGB für die von ihm aufgrund des mit dem Beklagten abgeschlossenen Werkvertrages über die Erbringung von Anstreicherarbeiten ist durch die von dem Beklagten erbrachten Erfüllungsleistungen gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
1.
Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass er die auf der Grundlage des mit dem Beklagten geschlossenen Werkvertrages vertraglich geschuldeten Anstreicherarbeiten vollständig erbracht hat, so dass er grundsätzlich nach Abnahme derselben die hierfür vereinbarte oder in Ermangelung einer Honorarvereinbarung die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) verlangen kann.
a)
Einem vertraglichen Vergütungsanspruch stünde - wie es das Landgericht bereits richtig erkannt hat - nicht die Behauptung des Beklagten entgegen, der Kläger habe sich bei Erbringung der geschuldeten Werkleistungen abredewidrig polnischer Schwarzarbeiter bedient. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten hatte er bei Abschluss des Werkvertrages keinerlei Kenntnis von dem Umstand, dass der Kläger sich zur Leistungserbringung polnischer Schwarzarbeiter bedienen werde. Ein etwaiger Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot wäre damit einseitig auf der Seite des Klägers festzustellen. Ein Werkvertrag, durch den lediglich der Unternehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, ist nicht gemäß § 134 BGB ungültig, wenn der Besteller den Gesetzesverstoß des Vertragspartners nicht kennt (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1984, VII ZR 121/83, NJW 1984, 1175 f ).
b)
Die für den fälligen Vergütungsanspruch nach § 641 Abs. 1 BGB erforderliche Abnahme der erbrachten Werkleistungen hat der Kläger weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz substantiiert dargetan. Ob dahingehendes Klägervorbringen mit Rücksicht darauf entbehrlich ist, dass der Kläger die vertragsgemäße - damit mangelfreie - Fertigstellung der geschuldeten Leistung behauptet hat und der Beklagte Mängel nicht substantiiert dargetan hat, mithin von Abnahmereife auszugehen wäre, bedarf keiner vertieften Behandlung. Denn - wie nachfolgend darzulegen ist - wäre ein von dem Kläger mit 18.160,90 € entsprechend seiner Schlussrechnung vom 30.11.2005 bezifferter Werklohnanspruch durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen.
2.
a) Unstreitig zahlte der Beklagte an den Kläger 9.000,-- € als Abschlagszahlung, die dieser auch als Erfüllungsleistung gegen sich gelten lässt.
b)
Des weiteren stellt der Kläger nicht in Abrede, dass er (unter Einschluss dieser 9.000,-- €) insgesamt 27.700,-- € von dem Beklagten entweder durch Banküberweisungen oder durch Barzahlungen erhalten hat. Der Beklagte behauptet, die in der Auflistung B 3 aufgeführten Zahlungen, die sich insgesamt auf diese 27.700,-- € belaufen, habe der Kläger für die von ihm erbrachten Arbeiten und für Material erhalten, so dass mit Blick auf die Gesamtwerklohnforderung eine Überzahlung eingetreten sei. Die von dem Beklagten als Anlage B 4 zu den Akten gereichte Auflistung der erfolgten Vorschussleistungen weist bei den einzelnen Zahlungen jeweils die von dem Kläger stammende Unterschrift, damit jeweils einen Quittungsvermerk auf. Weitere von dem Kläger unterschriebene Quittungsvermerke über den Erhalt von 5.000,- € und 500,-- € hat der Beklagte ebenfalls zu den Akten gereicht. Der Kläger bestreitet weder den Empfang der Zahlungen noch, diese mit seiner Unterschrift quittiert zu haben, wendet indes ein, diese Zahlungen stellten - soweit sie über die erwähnten 9.000,-- € hinausgingen, keine Abschlagszahlungen auf seinen Werklohn dar. Vielmehr habe er diese Beträge von dem Beklagten erhalten, damit er - der Kläger - diese an polnische Schwarzarbeiter weiterleitet, die er dem Beklagten für Arbeiten vermittelt habe, welche nicht zu den von ihm erbrachten Anstreicherarbeiten gehörten. Nachdem das Landgericht diesbezügliche Feststellungen mangels entsprechendem Beweisantritt des Klägers hierzu nicht hat treffen können, kann der Kläger mit diesem Vorbringen auch in der Berufungsinstanz nicht durchdringen.
aa)
Grundsätzlich trägt der Schuldner nach der allgemeinen Beweisregel, wonach jede Partei die tatbestandlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnormen darzutun und - nötigenfalls - den entsprechenden Beweis zu erbringen hat, die Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen eines Schuldverhältnisses durch Erfüllung als anspruchsvernichtende Tatsache (vgl. Pfeiffer in PWW, BGB, 3. Aufl. 2008, Rz. 16 zu § 362 m.w.N.). Hat jedoch der Schuldner die Befriedigung einer bestimmten Forderung des Gläubigers schlüssig dargetan und ist die behauptete Erfüllungshandlung - hier Barzahlungen bzw. Überweisungen - als solche unstreitig, hat der Gläubiger zu beweisen, dass zwischen ihm und dem leistenden Schuldner mehrere Schuldverhältnisse bestehen, dass ihm also noch eine weitere Forderung zusteht (vgl. Pfeiffer, in PWW, a.a.O. Rz. 27 zu § 366). Der Gläubiger hat demnach bei einem Streit darüber, ob eine Zahlung auf eine bestimmte Forderung anzurechnen ist, zunächst darzulegen und zu beweisen, dass ihm noch eine weitere Forderung zusteht. Gelingt ihm dies, so hat der Schuldner seinerseits dazulegen und zu beweisen, warum gerade die streitige Forderung getilgt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.1993, XI ZR 95/92, NJW-RR 1993, 1015 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislastverteilung muss auch dann gelten, wenn der Gläubiger im Hinblick auf unstreitig von ihm empfangene Zahlungen des Schuldners vorträgt, diese dienten nicht der Erfüllung einer anderen als der streitgegenständlichen Forderung, sondern der ihm vom Schuldner übertragenen Weiterleitung an einen anderen Gläubiger des Schuldners. Hiernach oblag dem Kläger die Beweislast für seine Behauptung, dass er die in Rede stehenden Beträge erhalten hatte, um die polnische Schwarzarbeiter zu bezahlen, die mit der Durchführung von nicht zu seinem - des Klägers - Leistungsumfang gehörenden Arbeiten betraut gewesen seien.
bb)
Für seine Behauptung hat der Kläger weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren unmittelbaren Beweis angetreten. Er beschränkt sich auf die Darlegung von Umständen, die nach seiner Auffassung die von ihm vorgebrachte Sachdarstellung belegen sollen. Sein Vorbringen ist jedoch insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der - insoweit negativen - Feststellung des Landgerichts bezüglich des behaupteten Zweckes der Zahlungen zu begründen.
Der Kläger bezieht sich zunächst auf eine von ihm mit Schriftsatz vom 11.03.2008 (GA 33ff) vorgelegte Aufstellung, auf der zu einzelnen Namen jeweils Daten, Stundenzahlen und Kurzbeschreibungen bestimmter Arbeiten angeführt werden. Hierzu hat der Kläger erstinstanzlich (GA 34) vorgetragen (und diesen Vortrag in der Berufungsbegründung konkretisiert, vgl. GA 102f), die Aufstellung stamme vom Beklagten und weise die Arbeiten aus, auf die sich der ihm erteilte Auftrag nicht erstreckt habe. Die dort aufgeführten Arbeiter seien diejenigen, an die er - der Kläger - die vom Beklagten erhaltenen Geldbeträge entsprechend dem ebenfalls auf der Aufstellung erwähnten Stundensatz von 10,-- € und den jeweils angeführten Stundenzahlen weitergegeben habe. Bereits erstinstanzlich hat der Beklagte diese Behauptungen und insbesondere bestritten, dass die in Rede stehende Aufstellung von ihm stamme (GA 48). Dieses Bestreiten wiederholt der Beklagte in der Berufungserwiderung (GA 128).
Der Kläger ist somit beweisfällig geblieben für seine Darstellung bezüglich des Hintergrundes und der Urheberschaft der Aufstellung. Diese kann folglich nicht als Beleg für seine Behauptung zu dem Zweck der Zahlungen herangezogen werden.
Dem Sachvortrag des Klägers und dem diesbezüglichen Beweisantritt auf Seite 3 und 4 der Berufungsbegründung vom 11.08.2008 war nicht nachzugehen. Der Kläger hat sich zum Beweis für seine Behauptung, dass auf Veranlassung des Beklagten an dem Objekt G... 11 in N... über den Kläger hinaus weitere Arbeiter mit Arbeiten befasst gewesen seien, die nicht von der Beauftragung des Klägers umfasst gewesen seien und von dem Beklagten über den Kläger gesondert entlohnt worden seien, Zeugenbeweis angetreten. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert und damit nicht beweisbedürftig. Nach den oben dargelegten Grundsätzen musste der Kläger für jede von ihm empfangene Zahlung im einzelnen und konkret darlegen und den entsprechenden Beweis erbringen, dass Rechtsgrund für die jeweilige Zahlung des Beklagten nicht sein Vergütungsanspruch, sondern eine andere rechtsgeschäftliche Abrede, hier die Weiterleitung der "Schwarzgeldzahlungen" an polnische Arbeiter, war. Das pauschale Vorbringen, an dem Bauvorhaben des Beklagten seien solche Schwarzarbeiter mit anderen als von ihm - dem Kläger - zu erbringenden Arbeiten betraut gewesen, ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend.
Der Umstand alleine, dass die behaupteten Zahlungen des Beklagten von insgesamt 27.700,-- € zu einer erheblichen Überzahlung von rd 9.000,-- € führen würden, genügt nicht, um zu der gesicherten Feststellung zu gelangen, dass diese Zahlungen nicht als Vorschussleistungen auf die Werklohnforderung gedacht waren. Zwar entspricht es nicht dem üblichen Geschehen in der Baupraxis, dass der Werkunternehmer im Verlaufe seiner Tätigkeit vom Auftraggeber Abschlagszahlungen erhält, die seinen nach Abschluss der Arbeiten berechtigten Werklohnanspruch um rd 1/3 übersteigen. Jedoch folgt hieraus weder ein Anscheinsbeweis noch eine Beweislastumkehr zu Lasten des Auftraggebers.
Mithin hat es bei der landgerichtlichen Wertung hinsichtlich der Erfüllung der Werklohnforderung des Klägers zu verbleiben.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: € 9.160,90
Ende der Entscheidung
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