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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: I-5 W 25/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 406
ZPO § 406 Abs. 5
ZPO § 1036 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 09.09 2005 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.08.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe:

Im Rahmen des von der Antragstellerin, Verwalterin der WEG ... , 40472 Düsseldorf, mit Antrag vom 02.07.2002 angestrengten selbständigen Beweisverfahrens ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 23.08.2002 die Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Der Sachverständige sollte Feststellungen zu 99 sich auf das Gemeinschaftseigentum betreffende Fragen treffen und sich weiterhin zu jeder einzelnen Frage dazu äußern, ob insoweit ein Mangel besteht, wie die Mängel ggfls zu beseitigen seien, wie hoch die Mängelbeseitigungskosten zu bewerten seien, und falls eine Mangelbeseitigung nicht möglich ist, wie hoch eine Minderung zu bewerten sei. Dem zum Sachverständigen bestimmten Dipl. Ing. ... wurden die Akten Anfang Oktober 2002 übersandt. Mit Beschluss vom 24.01.2003 wurde das Beweisverfahren um 5 weitere Fragen ergänzt.

Nachdem am 01.10.2003 der letzte von insgesamt 5 Ortsterminen stattgefunden hatte, setzte das Landgericht dem Sachverständigen mit Beschluss vom 16.03.2005 eine Nachfrist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 06.04.2005, mit Beschluss vom 06.04.2005 um eine Woche verlängert, und kündigte gleichzeitig bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen an.

Am 14.04.2005 überreichte der Sachverständige schließlich das Gutachten vom 06.04.2005, das sich über 110 Seiten zuzüglich 37 Seiten Anlagen und einer Fotodokumentation von 13 Seiten erstreckt.

Mit Schriftsatz vom 13.06.2005 beanstandete die Antragstellerin dass der Gutachter die Fragen I. 78 und I. 85 bis 88 nicht beantwortet habe, sondern lediglich darauf verwiesen habe, dass hier weitere Untersuchungen erfolgen müssten und lehnte den Sachverständigen ab.

Zur Begründung ihres Ablehnungsantrages verwies die Antragstellerin auf die lange Bearbeitungszeit des Sachverständigen.

Mit der Antragstellerin am 30.08.2005 zugestellten Beschluss vom 18.08.2005 hat das Landgericht das Gesuch der Antragstellerin vom 13.06.2005, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die - bei Gericht am 09.09.2005 eingegangene - sofortige Beschwerde vom selben Tage.

II.

1. Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Auch im selbständigen Beweisverfahren kann ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2005, I-5 W 18/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2000, 4 W 687/00, OLGR Koblenz 2001, 141).

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken in dem Sinne, dass der Sachverständige der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber stehe, bzw. wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen, vgl. § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Das ist hier nicht der Fall.

Der von der Antragstellerin zur Begründung des Befangenheitsgesuchs herangezogene Gesichtspunkt der von dem Sachverständigen bis zur Vorlage des Gutachtens vom 06.04.2005 benötigten langen Bearbeitungsdauer rechtfertigt auch aus der Sicht der Antragstellerin bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht Zweifel daran, dass es der Sachverständige bei seinem weiteren Wirken im Rahmen des vorliegenden Beweisverfahrens an der nötigen Objektivität und Unparteilichkeit missen lassen werden. Zwar ist die Befürchtung der Antragstellerin verständlich, dass der Sachverständige bei eventuell erforderlich werdenden Ergänzungsgutachten erneut allzu lange Bearbeitungszeiten brauchen werde. Die Sorge um eine schnelle Arbeitsweise des Sachverständigen ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Sorge um die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen. Dass die Kammer dem Sachverständigen ein Zwangsgeld hat androhen müssen, ist ebenfalls kein Grund zur Besorgnis, der Sachverständige werde es nunmehr an der Objektivität und Unvoreingenommenheit fehlen lassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO.

Den Streitwert setzt der Senat in Fortführung seiner neueren Rechtsprechung auf den Hauptsachestreitwert, hier des selbständigen Beweisverfahrens, mit 150.000 € (siehe GA 489 und 511) fest (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Soweit der Senat in seinen Entscheidungen vom 11.12.2003 I - 5 W 48/03, OLGR 2004, 372, sowie vom 08.09.2004, I - 5 W 36/04, OLGR 2005, 64 bei der Festsetzung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des gegen einen Sachverständigen gerichteten Befangenheitsgesuches 1/3 des Hauptsachestreitwertes angesetzt hatte, ist dies auf das vorliegende Verfahren nicht unmittelbar zu übertragen, da es sich hier lediglich um ein selbständiges Beweisverfahren handelt. Wegen der besonderen Bedeutung der Sachverständigenbestellung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erscheint hier die Heranziehung des Hauptsachestreitwertes sachgerecht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23.08.2005, I-5 W 18/05).

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