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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: I-5 W 48/08
Rechtsgebiete: GKG, RVG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 4
GKG § 68 Abs. 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 3
RVG § 32 Abs. 2
ZPO § 3
ZPO § 6
ZPO § 68 Abs. 1 Satz 5
ZPO § 568 Satz 1
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht Düsseldorf - Einzelrichter - im Versäumnisurteil 11.03.2008 - 11 O 234/06 - abgeändert und der Streitwert auf 66.132,20 € festgesetzt:

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

J...

B...

Dr. C...

In der Klageschrift vom 13.07.2006 beantragt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten:

- unter 1. zur Zahlung der geltend gemachten Hauptforderung von 28.858,60 € (Werklohn) nebst Zinsen;

- unter 2. zur Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 594,73 € und

- unter 3. zur Bewilligung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung auf dem Grundstück der Beklagten.

Die Beklagten, die mit Schriftsatz vom 16.08.2006 den Antrag auf Klageabweisung angekündigt hatten, hatten mit Schriftsatz vom 09.11.2006, dort S. 9, den Antrag angekündigt, die Klägerin widerklageweise zur Zahlung von 7.415 € nebst Zinsen zu verurteilen, und mit weiterem Schriftsatz vom 11.01.2007, dort Seite 9 den Antrag angekündigt, die Klägerin zur Herausgabe der zur Inbetriebnahme des Kamins notwendigen EU-Zertifizierung zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2008 hat die Kammer - Einzelrichter - auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die vorstehend angeführten Widerklageanträge hin antragsgemäß verurteilt wurde. Den Streitwert hat es auf insgesamt 36.273,60 € festgesetzt. Gegen die in dem Versäumnisurteil enthaltene Streitwertfestsetzung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.03.2008 unter Hinweis auf seinen Streitwertfestsetzungsantrag aus dem Schriftsatz vom 11.03.2008 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift hat das Landgericht zunächst als eine Beschwerde der Beklagten behandelt und inhaltlich mit Beschluss vom 04.04.2008 nicht abgeholfen. Nachdem der Senat - Einzelrichter - mit Verfügung vom 01.09.2008 darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei der Beschwerde um eine solche des Prozessbevollmächtigten der Beklagten handelt, hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.09.2008 der Beschwerde auch insoweit nicht abgeholfen und die Sache erneut dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II)

1.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch ansonsten zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG fristgerecht eingelegt worden. Über das Rechtsmittel hat der Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu befinden, nachdem der nach § 568 Satz 1 ZPO originär zuständige Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom heutigen Tage auf den Senat übertragen hat (§ 568 Satz 2 ZPO).

2.

Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die landgerichtliche Streitwertfestsetzung ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu korrigieren, da das Landgericht den klägerischen Antrag zu 3) sowie den mit Schriftsatz vom 11.01.2007 (GA 148) angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2008 gestellten Widerklageantrag bzgl. der Herausgabe der für den Kamin erforderlichen EU-Zertifizierung nicht hinreichend berücksichtigt hat (§§ 48 Abs. 1, 45 GKG, 3, 6 ZPO).

a)

Das Landgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung den auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichteten Klageantrag nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Dies hat es in seinen Nichtabhilfeentscheidungen damit begründet, dass in den Fällen, in denen gleichzeitig auf Zahlung von Werklohn und Einräumung einer Sicherungshypothek geklagt werde, wegen der insoweit bestehenden wirtschaftlichen Identität dieser Klageanträge nur auf die Höhe des bezifferten Forderung abzustellen sei. Dieser rechtliche Ansatz ist nach Auffassung des Senats nicht zutreffend.

aa)

Unter Hinweis auf das - vom Landgericht herangezogene - Argument der wirtschaftlichen Identität zwischen Werklohnforderung und Sicherungsbegehren wird von einer in Rechtsprechung und Literatur weit vertretenen Meinung eine Zusammenrechnung der Streitwerte abgelehnt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.02.2008, 6 W 1/08, BeckRS 2008, 13354; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.09.2002, 12 W 42/02, BeckRS 2006 10444: OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.07.2003, 6 W 2019/03, MDR 2003, 1382 = JurBüro 2003, 594; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2008, § 3 Rn. 16 Stichwort "Bauhandwerkersicherungshypothek"; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl. 2008, § 3 Rz. 24 "Bauhandwerkersicherungshypothek").

bb)

Der erkennende Senat hat bereits mit Beschluss vom 24.08.2005 - I- 5 U 170/04 - NZBau 2005, 697 den Umstand betont, dass hinsichtlich des Zahlungsbegehrens auf der einen und des Sicherungsbegehrens auf der anderen Seite unterschiedliche Streitgegenstände bestehen, mit denen der jeweilige Kläger auch unterschiedliche Ziele verfolgt, und dies bei der Streitwertfestsetzung nicht außer Betracht bleiben darf (ebenso OLG München, Beschluss vom 27.09.1999, 28 W 2150/99, BauR 2000, 927 = IBR 2000, 296 mit zustimmender Anmerkung Horschitz; Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rz. 313). Der Tatsache, dass der klagende Werkunternehmer letztlich mit beiden Anträgen eine Durchsetzung und Realisierung seines Vergütungsanspruchs anstrebt, kann in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Auch bedeutet die wirtschaftliche und rechtliche Abhängigkeit des Sicherungs- vom Forderungsanspruchs keine Vollidentität der beiden Ansprüche. Die rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen beider Ansprüche sind unterschiedlich, was zur Folge haben kann, dass entgegengesetzte Entscheidungen nebeneinander ergehen können (vgl. hierzu eingehend OLG München, a.a.O.). Schließlich wird die eine Zusammenrechnung ablehnende Auffassung dem eigenständigen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Sicherung seines Vergütungsanspruchs durch die rangwahrende Wirkung der eingetragenen Sicherungshypothek und de hierdurch erheblich erleichterten und beschleunigten Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten (vgl. OLG München, a.a.O.) nicht gerecht.

Der Senat sieht in Erwägung all dessen keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Bei der vor diesem Hintergrund gebotenen Zusammenrechnung der Werte der eigenständigen Streitgegenstände ist das Interesse der Klägerin an der Einräumung der Sicherungshypothek in Anwendung des § 6 ZPO in voller Höhe zu berücksichtigen (vgl. hierzu näher Senat a.a.O.).

2.

Bei der Festsetzung des Streitwertes ist weiterhin für den Widerklageantrag der Beklagten, der auf Herausgabe des EU-Zertifizierung gerichtet ist, gemäß § 3 ZPO ein Betrag von 1.000,-- € in Ansatz zu bringen.

3.

Nach alledem beträgt der Streitwert:

- Klageantrag zu 1.: 28.858,60 €

- Klageantrag zu 3.: 28.858,60 €

- Widerklageantrag (Zahlung): 7.415,-- €

- Widerklageantrag (Herausgabe): 1.000,-- €

insgesamt 66.132,20 €

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Streitwertbeschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 68 Abs. 3 GKG).

IV.

Da eine weitere Beschwerde in Abweichung von § 574 ZPO nur untern den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthaft ist, also nur wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, Rz. 20 zu § 68 GKG), bedarf es einer Entscheidung über die Zulassung nach § 574 ZPO nicht.

Ende der Entscheidung

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