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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.08.2003
Aktenzeichen: I-6 Sch 2/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1025 Abs. 1
ZPO § 1043
ZPO § 1043 Abs. 1
ZPO § 1041
ZPO § 1041 Abs. 1 a.F.
ZPO § 1044
ZPO § 1045 Abs. 1 a.F.
ZPO § 1046
ZPO § 1046 Abs. 1
ZPO § 1054 Abs. 2 n.F.
ZPO § 1054 Abs. 3
ZPO § 1059
ZPO § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 a
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 1062 Abs. 2 letzte Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, den in der Schiedssache der Parteien von dem Schiedsrichter K. am 31. Dezember 1998 in Düsseldorf abgefaßten Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

Der in Zürich ansässige Antragsteller begehrt die Aufhebung eines in Düsseldorf abgefaßten Schiedsspruchs. Diesen verfaßte der in Düsseldorf ansässige K. am 31.12.98 unter seiner Anschrift in Düsseldorf in englischer Sprache. Im Betreff gab er an "Arbitration between the - G. family - Tel Aviv and MR. - J. N. - London/Zürich"

Unter Bezugnahme auf eine ihm von beiden Parteien erteilte unwiderrufliche Vollmacht zur Beilegung ihres Streites, der aus der früheren Partnerschaft zwischen dem (verstorbenen) Herrn G. und dem Antragsteller herrührte, traf Herr K. die Entscheidung, daß Herr N. - also der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens - verpflichtet sei, an die in Israel ansässige "G. family" 425.000 US-D nebst Zinsen zu zahlen sowie die in einem vor dem High Court of Justice in London zwischen den Parteien im Jahre 1992/1993 geführten Rechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen habe. Wegen der Einzelheiten des in englischer Sprache abgefaßten Schiedsspruchs, der nicht mit Gründen versehen ist, wird auf die mit der Antragsschrift überreichte Anlage K 4 nebst deutscher Übersetzung Bezug genommen (12 bis 14 GA).

Der angegriffene Schiedsspruch hat folgende Vorgeschichte:

Der Antragsteller betreibt in Zürich das Handelsunternehmen T. AG, das in den 70er und 80er Jahren u.a. Tabakprodukte an den israelischen Zigarettenhersteller D. Ltd. verkaufte. Im Jahre 1974 gründeten der Antragsteller und sein Freund G. die I. Ltd. in Israel, die als Handelsvertretung den Verkauf von Tabakprodukten u.a. an die D. Ltd. vermittelte. Der im September 1979 verstorbene G. (Erblasser) ist von der Antragsgegnerin zu 1) - seiner Ehefrau - und den Antragsgegnern zu 2) und 3) - seinen beiden Söhnen - beerbt worden. Nach deren Darstellung bestand aufgrund mündlicher Absprache eine Partnerschaft in der Schweiz, zwischen dem Antragsteller, dem Erblasser und dem an der D. Ltd. beteiligten Herrn X., die sich die Gewinne aus dem Handel mit Tabakprodukten zwischen der T. AG und der D. Ltd. teilten. Die schon zu Lebzeiten ihres Vaters bei der I. Ltd. mitarbeitenden Antragsgegner zu 2) und 3) führten das Unternehmen nach dem Tode ihres Vaters zunächst fort, veräußerten die Anteile der G. Familie jedoch 1981 an den Antragsteller und Herrn X., ebenso ihre Anteile an dem gemeinsamen Geschäft in der Schweiz.

Als 1989 in Israel von dritter Seite ein Prozeß gegen die D. Ltd. geführt und in der Presse behandelt wurde, entnahmen die Antragsgegner zu 2) und 3) aus den Presseveröffentlichungen, sie seien über die Erlöse des gemeinsamen Geschäfts in der Schweiz getäuscht worden; die ihnen bzw. ihrem verstorbenen Vater zustehenden Anteile an dem Gewinn des gemeinsamen Geschäfts in der Schweiz seien nicht vollständig ausgezahlt und zudem seien die veräußerten Geschäftsanteile zu gering bewertet worden.

Im Dezember 1992 reichten die Antragsgegner in England bei dem London High Court of Justice Klage gegen Herrn X. (Erstbeklagten) und den Antragsteller (Zweitbeklagten) ein und machten Schadensersatz in unbestimmter Höhe geltend. Auf Antrag des Zweitbeklagten in jenem Verfahren - also des Antragstellers im vorliegenden Verfahren - ordnete der High Court im April 1994 die Leistung einer Prozeßkostensicherheit durch die Antragsgegner - die Kläger in jenem Verfahren - in Höhe von 28.000 britischen Pfund an, die auf weiteren Antrag des Antragstellers im Mai 1994 auf 82.884 britische Pfund erhöht wurde. Die Sicherheit wurde nicht geleistet.

Nach Darstellung der Antragsgegner haben sie gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung Rechtsmittel eingelegt, dann jedoch das Gerichtsverfahren im Hinblick auf die im Oktober 1994 aufgenommenen Verhandlungen über die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens einvernehmlich nicht weitergeführt. Nach Darstellung des Antragstellers ist mangels Leistung der Prozeßkostensicherheit ein sog. "striking out" erfolgt, nämlich die Klage durch eine sog. "unless-order" rechtskräftig abgewiesen worden. Unstreitig wurden die Antragsgegner am 10.01.1995 verurteilt, die erstattungsfähigen Prozeßkosten des Antragstellers in Höhe von 59.504,25 britischen Pfund zu zahlen und haben gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt (45 GA).

In dem Verfahren vor dem High Court gegen Herrn X. haben die Antragsgegner die ihnen auferlegte Prozeßkostensicherheit in Höhe von 15.000 britische Pfund geleistet. Dieses Verfahren ruht.

Ab Oktober 1994 verhandelten die Parteien durch ihre Anwälte über die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens und dessen Ausgestaltung. Sie wechselten bis Dezember 1995 mehrere -jeweils anwaltlich überarbeitete - Entwürfe einer Schiedsgerichtsvereinbarung, ohne jedoch jemals eine solche zu unterzeichnen. Diese Entwürfe stimmten ab Februar 1995 u.a. dahin überein, daß Herr K. als Einzelschiedsrichter (sole arbitrator) fungieren sollte, der Sitz des Schiedsgerichts in Zürich sein sollte, jedoch die Verhandlungen an Orten nach Wahl des Schiedsrichters stattfinden sollten, und daß auf das Verfahren "Chapter 12 of the Swiss Federal Statute on Private International Law" anwendbar sein sollte. Abweichungen ergaben sich jedoch bei der Eingrenzung des Verfahrensgegenstandes. Zu dem letzten Entwurf der Antragsgegner vom 13.12.1995 (Anlage B 14) meldete der Anwalt des Antragstellers R. mit Schreiben vom 03.01.1996 zahlreiche Änderungswünsche an. U.a. schlug er vor, daß die Schlichtungsverhandlungen "zur Annehmlichkeit des Schlichters" in Düsseldorf und nicht in Zürich stattfinden sollten. Ferner verlangte er, daß bei Einsichtnahme in Handelsdokumente diese nur dem Schlichter vorgelegt würden und dieser zur Geheimhaltung mit den Parteien und ihren Anwälten jeweils nur getrennt verhandeln dürfe (Anlage K 6 = 98/101 bis 103 GA).

Sodann fand im Januar 1996 ein Treffen der beteiligten Anwälte mit Herr K. in dessen Büro in Tel Aviv statt. Die Antragsgegner behaupten, dabei habe es sich um die das Schiedsgerichtsverfahren einleitende Sitzung gehandelt, bei der die Parteien den letzten Entwurf der Schlichtungsvereinbarung festgelegt und gebilligt sowie sich auf Wunsch des Antragstellers darauf geeinigt hätten, das Verfahren mit Rücksicht auf die gegen Herrn X. in Israel erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe ausschließlich mündlich zu führen. Der Antragsteller bestreitet dies und verweist hierzu auf die nachfolgende Korrespondenz der Parteien.

Anläßlich eines Besuches des Antragstellers bei Herrn K. in Düsseldorf verfaßte der Antragsteller am 06.06.1996 eine handschriftliche Erklärung in englischer Sprache, wonach er Herrn K. sinngemäß bevollmächtigte, den Streit mit der "G. family" zu schlichten; er werde seine Entscheidung "as a single arbitrator" akzeptieren und befolgen (Anlage K 1 = 10 GA). Die Antragsgegner richteten unter dem 11.07.1996 ein in englischer Sprache abgefaßtes Schreiben an Herrn K., in dem sie ihn sinngemäß autorisierten, als "arbitrator" (Schiedsrichter) in ihrem Streit mit N. zu entscheiden (Anlage K 2 = 11 GA).

Am 05. und 06.08.1996 trafen sich der Antragsteller und sein Anwalt R. sowie die Antragsgegner zu 2) und zu 3) und ihr Anwalt Dr. C. bei Herrn K. in Düsseldorf. Es wurden ergebnislose Vergleichsgespräche geführt. Streitig ist, ob dies im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens erfolgte. Jedenfalls einigten sich die Parteien darauf, daß Herr K. am 27.08.1996 Einsicht in die Bücher der T. AG in Zürich nehmen und am folgenden Tage mit den Beteiligten über das Ergebnis verhandeln sollte. Dies geschah. In der Besprechung vom 28.08.1996 bot der Antragsteller eine Vergleichssumme von 100.000 US-D an, während die Antragsgegner ein Mehrfaches forderten. Die Einzelheiten der Besprechung sind streitig. In der Folgezeit führte Herr K. mit beiden Parteien Vergleichsgespräche, ebenfalls die Anwälte untereinander. Diese fertigten in der Zeit von Oktober 1996 bis Juli 1998 wechselseitig mehrere Entwürfe von Verzichts- und Vergleichsvereinbarungen, auf die sich die Parteien dann letztlich doch nicht einigten. Schließlich wandte sich der Anwalt der Antragsgegner mit Schreiben vom 08.12.1998 an Herrn K. und bat ihn um baldige Entscheidung als Schiedsrichter. Daraufhin setzte Herr K. am 31.12.1998 den streitgegenständlichen Schiedsspruch ab, der dem Antragsteller am 05.01.1999 in Zürich zugestellt wurde.

Der Antragsteller macht geltend:

Das OLG Düsseldorf sei zuständig, weil sich aus dem Schiedsspruch ergebe, daß er in Düsseldorf gefällt worden sei. Der Schiedsrichter habe somit selbst als Schiedsort Düsseldorf bestimmt.

Der Schiedsspruch sei aus mehreren Gründen aufzuheben.

Die Schiedsvereinbarung sei unwirksam; zwischen den Parteien bestehe keine Rechtsstreitigkeit mehr, weil der Rechtsstreit durch den High Court am 29.06.1994 durch rechtskräftige Klageabweisung entschieden worden sei. Dem Schiedsgericht dürfe nicht die Nachprüfung der Entscheidung eines Staatsgerichts übertragen werden.

Zudem sei ein Schiedsvertrag nicht zustande gekommen. Es fehle der notwendige Mindestinhalt. Der Schiedsvertragsentwurf sei nie unterzeichnet worden, weil die Parteien nur eine freundschaftliche Vermittlung durch einen Freund gewollt hätten. Jedenfalls sei die Schiedsvereinbarung mangels Einhaltung der Schriftform formunwirksam.

Der Schiedsspruch sei auch deshalb aufzuheben, weil er von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sei. Er habe nie einen Antrag empfangen, die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorzulegen. Die beiden Schreiben zur Bestellung des Schiedsrichters genügten den Anforderungen des § 1044 ZPO nicht. Ihm sei auch nicht nach § 1046 Abs. 1 ZPO Gelegenheit gegeben worden, seine Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Denn die Antragsgegner hätten zu keinem Zeitpunkt im Schiedsverfahren ihren Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützen solle, dargelegt.

Der Schiedsspruch enthalte auch Entscheidungen, die von der - bestrittenen - Schiedsabrede nicht gedeckt seien und ihre Grenzen überschritten. Ihm sei u.a. die Verantwortung dafür auferlegt worden, daß die von den Antragsgegnern in dem Verfahren vor dem High Court gegen Herrn X. hinterlegten 15.000 britische Pfund an die Antragsgegner zurückgezahlt würden. Dies falle nicht unter die Schiedsabrede, weil Herr X. insoweit nicht beteiligt gewesen sei.

Der Schiedsrichter K. habe eine unberechtigte Billigkeitsentscheidung getroffen; seine Entscheidung sei völlig willkürlich. Da der Schiedsrichter nicht ausdrücklich zur Entscheidung nach Billigkeit ermächtigt gewesen sei, liege ein absoluter Aufhebungsgrund vor.

Ein weiterer Aufhebungsgrund sei die fehlende Begründung des Schiedsspruchs.

Dieser sei ferner deshalb aufzuheben, weil das schiedsrichterliche Verfahren mehreren Bestimmungen nicht entsprochen habe. Der Schiedsrichter sei befangen gewesen, weil er angesichts seiner geschäftlichen Verstrickung mit den Antragsgegnern zu 2) und 3) ein Interesse daran gehabt habe, daß seine Vertragspartner nicht dem Kostenrisiko aus dem Rechtsstreit in London ausgesetzt würden. Der Schiedsrichter habe ihm auch kein rechtliches Gehör gewährt, weil er sich nicht die Mühe gemacht habe, den Sachverhalt zu ermitteln und die Parteien zur Darlegung ihrer Behauptungen und Argumente aufzufordern. Außerdem habe er niemals darüber entschieden, wie verhandelt werden solle, ob auf die Einreichung der Klage eine mündliche Verhandlung folgen solle oder ob die Argumente ausschließlich schriftlich hätten ausgetauscht werden sollen.

Schließlich verstoße der Schiedsspruch gegen den ordre public, weil er mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar sei. Denn er habe nie Kenntnis von den tragenden Argumenten der Antragsgegner erhalten. Ihm sei nie Gelegenheit gegeben worden, seine Gegenargumente und Behauptungen vorzubringen oder zu beweisen, weil ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Schiedsrichter habe sich keine Kenntnis von den dem Fall zugrunde liegenden Tatsachen verschafft. Er habe nicht auf der Basis von Recht und Gesetz entschieden.

Der Antragsteller beantragt,

den in der Schiedssache der Parteien vom Schiedsrichter K. am 31. Dezember 1998 in Düsseldorf abgefaßten Schiedsspruch aufzuheben.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie rügen die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und machen hierzu geltend:

Es liege kein inländischer Schiedsspruch vor. Nach altem Verfahrensrecht, das nach ihrer Auffassung anzuwenden sei, komme es für die Frage, ob ein inländischer oder ausländischer Schiedsspruch vorliege, auf das Verfahrensrecht an, dem das Schiedsverfahren unterliege. Da die Parteien schweizerisches Verfahrensrecht vereinbart bzw. konkludent gewählt hätten, handele es sich um einen schweizerischen Schiedsspruch.

Aber auch nach neuem Verfahrensrecht liege kein inländischer Schiedsspruch vor. Düsseldorf sei nicht Verfahrensort im Sinne von § 1043 Abs. 1 ZPO gewesen. Sämtliche Umstände des Falles, insbesondere die Parteiinteressen sprächen dagegen. Zum einen hätten die Parteien Zürich als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in der vorprozessualen Korrespondenz ausdrücklich schriftlich vereinbart. Zürich sei schon deshalb Schiedsort geworden, weil der Schiedsrichter in Abstimmung mit den Parteien Zürich als Schiedsort gewählt und dort die einzige maßgebliche Schiedsverhandlung durchgeführt habe, worauf sich der Antragsteller auch widerspruchslos eingelassen habe.

Zum anderen behaupte der Antragsteller, in Zürich seinen Wohnsitz zu haben. Dort habe auch die streitgegenständliche Partnerschaft ihren Sitz, wo sich auch die maßgeblichen Geschäftsunterlagen befunden hätten.

Auch aus der Adressenangabe im Schiedsspruch ergebe sich nach § 1054 Abs. 3 ZPO nicht der Schiedsort Düsseldorf.

Auch die vom Antragsteller geltend gemachten Aufhebungsgründe lägen nicht vor.

Der streitgegenständliche Anspruch sei schiedsfähig. Die Schiedsfähigkeit sei nicht durch das Verfahren vor dem High Court ausgeschlossen.

Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 a ZPO sei nicht gegeben. Zum einen genüge bereits die "halbe" Schriftform, welche gegeben sei. Zum anderen seien eventuelle Formmängel durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

Der Antragsteller sei von dem schiedsrichterlichen Verfahren auch gehörig in Kenntnis gesetzt worden. Denn es sei lange und sorgfältig durch Anwälte vorbereitet worden. Auch sei der Antragsteller durch den Schiedsrichter in der Schiedsgerichtsverhandlung darauf hingewiesen worden, daß es sich um ein Schiedsgerichtsverfahren handele. Die Parteien hätten wechselseitig in zulässiger Weise vereinbart, das Verfahren nicht schriftsätzlich vorzubereiten.

Die Schiedsabrede sei auch nicht überschritten worden. Vielmehr hätten die Parteien auch die in dem englischen Verfahren gegen Herrn X. von den Antragsgegnern hinterlegte Prozeßkostensicherheit zum Verfahrensgegenstand gemacht.

Es liege auch keine unberechtigte Billigkeitsentscheidung vor, weil die Parteien den Schiedsrichter ausdrücklich zu Billigkeitsentscheidungen ermächtigt hätten.

Die fehlende Begründung verstoße auch nicht gegen § 1054 Abs. 2 ZPO n.F., weil die Parteien vereinbart hätten, daß keine Begründung gegeben werden müsse.

Es lägen auch keine erheblichen Verfahrensverstöße vor. Der Schiedsrichter sei weder befangen gewesen, noch habe er den Parteien zu geringes rechtliches Gehör gewährt.

Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den ordre public vor. Elementare deutsche Gerechtigkeitsvorstellungen seien nicht verletzt worden.

Der Aufhebungsantrag ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen, weil er sich nicht gegen einen inländischen Schiedsspruch richtet. Sowohl nach der alten Fassung (a.F.) als auch nach der am 01.01.1998 in Kraft getretenen neuen Fassung des im 10. Buch der ZPO geregelten schiedsrichterlichen Verfahrens sind deutsche Gerichte nur dann zuständig, wenn die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs beantragt wird. Der Aufhebungsantrag ist jedoch unzulässig, wenn er sich - wie im Streitfall - gegen einen ausländischen Schiedsspruch richtet. Dies gilt nach der alten Fassung des Schiedsverfahrensrechts ebenso wie nach der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Neufassung.

Auf den vorliegenden Fall ist altes Verfahrensrecht anwendbar. Nach der Übergangsregelung Art. 4 § 1 Abs. 2 Schiedsverfahren-Neuregelungsgesetz richten sich Schiedsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung am 01.01.1998 begonnen haben, aber nicht beendet worden sind, nach dem bisherigen Recht (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., vor § 1025 ZPO Rdnr. 10).

Das Schiedsverfahren hat spätestens im Jahre 1996 begonnen wie sich aus den insoweit unstreitigen Umständen ergibt. Die Parteien verhandelten ab Oktober 1994 durch ihre Anwälte über die Durchführung eines Schiedsverfahrens und dessen Ausgestaltung. Sie wechselten bis Dezember 1995 mehrere - jeweils anwaltlich überarbeitete - Entwürfe einer Schiedsgerichtsvereinbarung, allerdings ohne eine solche zu unterzeichnen. Diese Entwürfe stimmten ab Februar 1995 u.a. dahin überein, daß Herr K. als Einzelschiedsrichter (sole arbitrator) fungieren sollte, der Sitz des Schiedsgerichts in Zürich sein sollte, jedoch die Verhandlungen an Orten nach Wahl des Schiedsrichters stattfinden sollten, und daß auf das Verfahren "Chapter 12 of the Swiss federal Statute on Private International Law" anwendbar sein sollte. Schließlich fand im Januar 1996 ein Treffen der beteiligten Anwälte mit Herrn K. in dessen Büro in Tel Aviv statt, wobei allerdings streitig ist, ob es sich dabei um die das Schiedsgerichtsverfahren einleitende Sitzung gehandelt hat. Sodann verfaßte der Antragsteller anläßlich eines Besuches bei Herrn K. in Düsseldorf am 06.06.1996 eine handschriftliche Erklärung in englischer Sprache, wonach er Herrn K. sinngemäß bevollmächtigte, den Streit mit der "G. family" zu schlichten, und ferner zum Ausdruck brachte, er werde dessen Entscheidung "as a single arbitrator", also als Einzelschiedsrichter akzeptieren und befolgen (Anlage K 1 = 10 GA). Etwa einen Monat später richteten die Antragsgegner unter dem 11.10.1996 ein in englischer Sprache abgefaßtes Schreiben an Herrn K., in dem sie ihn sinngemäß autorisierten, als "arbitrator", also als Schiedsrichter in ihrem Streit mit dem Antragsteller zu entscheiden (Anlage K 2 = 11 GA). Am 05. und 06.08.1996 wurden dann in Düsseldorf bei Herrn K. zwischen dem Antragsteller und seinem Anwalt R. sowie den Antragsgegnern zu 2) und zu 3) und ihrem Anwalt Dr. C. ergebnislose Vergleichsgespräche geführt, wobei allerdings auch hier streitig ist, ob dies im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens erfolgte. Jedenfalls einigten sich die Parteien darauf, daß Herr K. am 27.08.1996 Einsicht in die Bücher der T. AG in Zürich nehmen und am folgenden Tage mit den Beteiligten über das Ergebnis verhandeln sollte. Entsprechend wurde verfahren und am 28.08.1996 in Zürich mit den Beteiligten über eine vergleichsweise Beilegung des Streits verhandelt. Die Vergleichsbemühungen, die in der Folgezeit bis Juli 1998 durch den Wechsel mehrerer Entwürfe von Verzichts- und Vergleichsvereinbarungen fortgesetzt wurden, fürten letztlich zu keinem Vergleichsabschluß. Aufgrund dieser unstreitigen Umstände ist davon auszugehen, daß das Schiedsgerichtsverfahren spätestens im Jahre 1996 in Gang gesetzt worden ist, ohne daß es darauf ankommt, ob diesem bereits eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung zugrunde lag.

Somit richtet sich nach der vorstehend zitierten Übergangsregelung das Schiedsverfahren nach dem bisherigen Recht, das vor der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Neufassung galt. Nach § 1041 Abs. 1 ZPO a.F. kann die Aufhebung des Schiedsspruchs unter bestimmten, im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen beantragt werden. Gemäß § 1046 in Verbindung mit § 1045 Abs. 1 ZPO a.F. ist in erster Linie das Amts- oder Landgericht zuständig, das im Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, ansonsten das Gericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, hilfsweise das Gericht in dessen Bezirk das schiedsrichterliche Verfahren stattfindet oder stattgefunden hat. Das deutsche Gericht ist jedoch für den Aufhebungsantrag nur dann zuständig, wenn es sich um einen "inländischen" Schiedsspruch handelt. Ein "ausländischer" Schiedsspruch kann mit der Aufhebungsklage nicht angegriffen werden, so daß der auf Aufhebung gemäß § 1041 ZPO gerichtete Antrag von vornherein und ohne sachliche Prüfung abgewiesen werden muß. Die Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Schiedssprüche war in § 1044 ZPO a.F. geregelt. Ob nach altem Verfahrensrecht ein Schiedsspruch als "ausländischer" im Sinne von § 1044 ZPO anzusehen war bzw. ist beantwortet sich nach verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten, wobei es auf das sachliche Recht nicht ankommt. Maßgeblich ist das Verfahrensrecht, dem das Schiedsverfahren unterliegt. Ein "ausländischer" Schiedsspruch ist also ein Schiedsspruch, der ausländischem Verfahrensrecht untersteht (vgl. BGHZ 21, 365 bis 368; BGH NJW 1986, 1436; Zöller/Geimer, 18. Aufl., ZPO, § 1041 ZPO Rdnr. 72 und § 1044 ZPO Rdnr. 4; Schlosser, Das Recht der internationalen und privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1989 Rdnr. 757 und 783).

Die Parteien haben das spätestens im Jahre 1996 eingeleitete Schiedsgerichtsverfahren dem schweizerischen internationalen Verfahrensrecht entsprechend Chapter 12 unterstellen wollen und als Sitz des Schiedsgerichts Zürich bestimmt, wie sich aus den insoweit übereinstimmenden, von den Parteien gewechselten Entwürfen einer Schiedsgerichtsvereinbarung ergibt. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, daß Herr K. am 27.08.1996 eine Beweisaufnahme in Zürich durch Einsicht in die Bücher der T. AG vorgenommen und am folgenden Tage mit den Beteiligten über das Ergebnis - ebenfalls in Zürich - verhandelt hat. Auch die seinerzeit aufgrund mündlicher Absprache gebildete Partnerschaft, die nach Darstellung der Antragsgegner zwischen dem Antragsteller, dem Erblasser und dem an der D. Ltd. beteiligten Herrn X. bestanden haben soll, erzielte die zu teilenden Gewinne in der Schweiz, so daß die daraus hergeleiteten Ansprüche nach materiellem schweizerischem Recht zu beurteilen sein dürften.

Somit deutet alles darauf hin, daß die Parteien jedenfalls durch schlüssiges Verhalten das eingeleitete Schiedsgerichtsverfahren übereinstimmend dem schweizerischen Verfahrensrecht unterstellt haben. Dagegen spricht auch nicht, daß der Anwalt des Antragstellers zu dem letzten Entwurf der Antragsgegner vom 13.12.1995 (Anlage B 14) mit Schreiben vom 03.01.1996 einige - nicht das Verfahrensrecht betreffende - Änderungswünsche vorgetragen und u.a. vorgeschlagen hat, daß die Schlichtungsverhandlungen "zur Annehmlichkeit des Schlichters" in Düsseldorf und nicht in Zürich stattfinden sollten. Ersichtlich sollte Zürich weiterhin der Schiedsort sein, an dem auch die Einsicht in die Bücher der T. AG erfolgen sollte.

Unerheblich für die Frage, ob ein "ausländischer" oder "inländischer" Schiedsspruch vorliegt, ist nach altem Verfahrensrecht, wo der Schiedsrichter den Schiedsspruch "erlassen" hat. Gegen die Annahme, daß ein "ausländischer" Schiedsspruch vorliegt, spricht also nicht, daß Herr K. seinen Schiedsspruch in Düsseldorf unter Angabe seiner Anschrift in Düsseldorf erlassen hat. Aus dem Inhalt des - nicht begründeten - Schiedsspruchs ergibt sich auch nicht, daß er sich irgendwelche Gedanken über das anzuwendende Verfahrensrecht gemacht hat, also möglicherweise deutsches Verfahrensrecht anwenden wollte, zumal er unstreitig nicht über juristische Vorkenntnisse verfügte.

Ist somit der streitgegenständliche Schiedsspruch nach altem Verfahrensrecht als "ausländischer" Schiedsspruch zu bewerten, ist der dagegen gerichtete Aufhebungsantrag des Antragstellers unzulässig und muß deshalb ohne sachliche Prüfung abgewiesen werden.

Im Ergebnis ergibt sich nichts anderes, wenn das ab 01.01.1998 in Kraft getretene neue Verfahrensrecht zur Anwendung kommt. Auch nach neuem Verfahrensrecht ist der nach § 1059 ZPO gestellte Aufhebungsantrag, den der Antragsteller fristgemäß nach Abs. 3 dieser Vorschrift gestellt hat, unzulässig, weil er sich gegen einen "ausländischen" Schiedsspruch richtet. Zwar ist das angerufene Oberlandesgericht Düsseldorf nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO örtlich zuständig. Es ist jedoch auch nach neuem Verfahrensrecht nicht befugt, über die Aufhebung eines "ausländischen" Schiedsspruchs zu befinden. Auch nach neuem Verfahrensrecht liegt ein "ausländischer" Schiedsspruch vor.

Das neue Verfahrensrecht knüpft an den Ort des Schiedsverfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO an. Denn nach § 1025 Abs. 1 ZPO sind die Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren nur anzuwenden, wenn der Ort des Schiedsverfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. Liegt der Ort des Schiedsverfahrens in Deutschland, so handelt es sich um ein deutsches Schiedsverfahren, auch wenn aus der Sicht eines ausländischen Rechts es sich um ein nicht deutsches Verfahren handelt (vgl. Zöller/Geimer 21. Aufl. § 1025 ZPO Rdnr. 3).

Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Düsseldorf, nämlich am Ort seiner Abfassung liegt. Die übrigen Alternativen kommen ohnehin nicht in Betracht. Ob der Ort des Schiedsverfahrens in Deutschland liegt, ist auch entscheidend für die Frage, ob die Vorschriften des deutschen Schiedsverfahrensrechts anzuwenden sind. Nach § 1025 Abs. 1 ZPO sind diese Vorschriften, soweit es nicht um die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche geht, nur anzuwenden, wenn der Ort des Schiedsverfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt. Dieser Verfahrensort ist maßgeblich dafür, ob der Schiedsspruch als deutscher oder ausländischer Schiedsspruch zu qualifizieren ist (vgl. Zöller/Geimer 21. Aufl., § 1025 ZPO Rdnr. 1). Die Aufhebungsklage nach § 1059 ZPO richtet sich ausschließlich gegen inländische Schiedssprüche, was allein davon abhängt, ob der Sitz des Schiedsverfahrens im Sinne des § 1043 ZPO in Deutschland lag (vgl. Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Aufl., Rdnr. 132, 135, 137, 925, 926).

Hierzu bestimmt § 1043 Abs. 1 ZPO, daß die Parteien eine Vereinbarung über den Schiedsort treffen können und, falls eine solche fehlt, der Schiedsverfahrensort vom Schiedsgericht bestimmt wird. Davon ist der in Abs. 2 behandelte Tagungsort zu unterscheiden. Den Ort der Tagung, also der mündlichen Verhandlung und/oder der Beweisaufnahme, kann das Schiedsgericht, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben, an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort abhalten. Eine entsprechende Regelung war in den gewechselten Vertragsentwürfen vorgesehen.

Die Parteien haben mehrere Entwürfe einer Schiedsvereinbarung - jeweils in englischer Sprache - ausgetauscht, die sämtlich als Schiedsort Zürich vorsahen. Außerdem war die Anwendung schweizerischen Schiedsverfahrensrechts vorgesehen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Parteien formwirksam den letzten Entwurf der Antragsgegner als Schiedsvertrag vereinbart haben.

Dies könnte jedoch dahinstehen, wenn sich der Schiedsverfahrensort Düsseldorf aus dem Schiedsspruch selbst ergeben sollte, wie der Antragsteller geltend macht. Zur Form und zum Inhalt des Schiedsspruchs regelt § 1054 Abs. 3 ZPO, daß im Schiedsspruch der Tag des Erlasses und der nach § 1043 Abs. 1 ZPO bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben ist. Der Schiedsspruch gilt an diesem Tag und diesem Ort erlassen. Der Schiedsrichter K. hat seine Entscheidung zwar mit Datum und dem Ort der Abfassung - nämlich Düsseldorf, seinem Wohnort - versehen. Diese Ortsangabe kann jedoch nicht als Bestimmung des Schiedsortes durch den Schiedsrichter angesehen werden. Herr K. betrachtete sich als wirksam bestellter Schiedsrichter, ging also ersichtlich davon aus, daß die Parteien als Schiedsverfahrensort Zürich vereinbart hatten, wie dies in den gewechselten Entwürfen der Schiedsvereinbarung vorgesehen war. Aus seiner Sicht hatte er zuletzt auch eine Schiedsverhandlung am 28.08.1996 in Zürich abgehalten. Auf diese mündliche Verhandlung in Zürich folgten umfangreiche und langwierige - im Ergebnis erfolglose - Vergleichsverhandlungen; es fand danach jedoch keine Schiedsverhandlung mehr statt. Die Ortsangabe im Schiedsspruch kann somit lediglich als Angabe der Anschrift des Schiedsrichters, nicht jedoch als Bestimmung des Schiedsverfahrensorts gewertet werden.

Somit ist davon auszugehen, daß der Schiedsverfahrensort weder durch die Parteien - mangels wirksamer Schiedsabrede - noch durch den Einzelschiedsrichter K. bestimmt worden ist. Fehlt eine derartige Bestimmung, ist auf den effektiven Ort des Schiedsverfahrens abzustellen. Ist auch dieser nicht feststellbar, so ist der Ort der mündlichen Verhandlung maßgebend. Wechselt dieser, ist auf die letzte mündliche Verhandlung abzustellen (vgl. Schütze 3. Aufl. Rdziff. 142, 143).

Der Schiedsrichter K. hat am 27.08.1996 in Zürich "Beweis erhoben" durch Einsichtnahme in die Bücher der T. AG in Zürich. Am nächsten Tag hat er über das Ergebnis der Einsichtnahme und über eine vergleichsweise Beilegung des Streites mit den Parteien und ihren Anwälten ebenfalls in Zürich verhandelt. Der effektive Ort des Schiedsverfahrens war somit Zürich. Dort fand auch die letzte mündliche Verhandlung statt. Ob eine einleitende Schiedsverhandlung bereits im Januar 1996 in Tel Aviv/Israel stattgefunden hat, wie die Antragsgegner behaupten, ist unerheblich, dies gilt auch für die Frage, ob die am 05. und 06.08.1996 von den Parteien und ihren Anwälte mit dem Schiedsrichter K. in Düsseldorf geführten Vergleichsgespräche als Schiedsgerichtsverhandlung gewertet werden können. Dies ändert nichts daran, daß der effektive Ort des Schiedsverfahrens Zürich war und dort auch die letzte mündliche Schiedsverhandlung stattgefunden hat.

Die vom Antragsteller in seiner "Triplik" vom 09.03.2000 hilfsweise beantragte Verweisung an das Kammergericht Berlin gemäß § 1062 Abs. 2 letzte Alternative ZPO kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift gemäß § 1025 Abs. 1 nicht anzuwenden ist, da - wie ausgeführt - der Ort des Schiedsverfahrens nicht in Deutschland liegt, also ein ausländischer Schiedsspruch vorliegt, über dessen Aufhebung auch das Kammergericht Berlin nicht entscheiden darf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Wert der Beschwer des Antragstellers beträgt 950.000,00 DM.

Auf diesen Betrag wird auch der Streiwert des Verfahrens festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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