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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: I-6 U 102/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. März 2004 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf geändert.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. April 2003 mit dem Inhalt:

"Frau D. wird aus der Gesellschaft ausgeschlossen und ihr Geschäftsanteil mit schuldrechtlicher Wirkung zum Ende des Versammlungstages auf Herrn F. übertragen (§ 9 der Satzung)."

wird für nichtig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: A. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung mit der Ergänzung Bezug genommen, dass der Ausschlussbeschluss außer auf die im landgerichtlichen Urteil angeführten Umstände noch darauf gestützt wurde, die Klägerin habe damit gedroht, die Hausbank der Beklagten über deren gegenwärtige angespannte finanzielle Situation zu informieren, sowie darauf, die Klägerin mache gegen die Beklagte illoyal Forderungen geltend. Wegen der zur Abweisung der Klage führenden Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Insbesondere macht sie geltend: Das Landgericht habe Inhalt wie auch Bedeutung ihrer (der Klägerin) e-mail vom 20. März 2003 verkannt und außerdem nicht hinreichend gewürdigt, dass die äußerst angespannte finanzielle Situation der Beklagten im Jahre 2003 und damit letztlich die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Gesellschaftern überwiegend durch ihren Ehemann als Mitgesellschafter schuldhaft verursacht worden sei. Ebenso wenig stellten die übrigen vom Landgericht angeführten Umstände einen wichtigen Grund für einen Ausschluss dar. Diesen Geschehnissen lägen im Kern lediglich zivilrechtliche Meinungsverschiedenheiten zugrunde, die einer zivilgerichtlichen Überprüfung zugänglich gewesen wären, aber keinen Gesellschafterausschluss tragen könnten. Jedenfalls hätte auch ein etwaiges Fehlverhalten ihrerseits zunächst durch eine Abmahnung sanktioniert werden müssen. Im Übrigen sei ein wirksamer Ausschlussbeschluss nur unter der Bedingung der Zahlung einer Abfindung möglich, doch sei die Beklagte hierzu nicht bereit. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 29. März 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. April 2003, der mit dem vom Gesellschafter-Geschäftsführer F. beantragten Inhalt, "Frau D. wird aus der Gesellschaft ausgeschlossen und ihr Geschäftsanteil wird mit schuldrechtlicher Wirkung zum Ende des Versammlungstages auf Herrn F. übertragen (§ 9 der Satzung)", einstimmig gefasst wurde, für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, greift ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefend auf und legt namentlich dar: Die vom Landgericht für den wirksamen Ausschluss der Klägerin angeführten Gründe reichten bereits für sich genommen und erst recht in ihrer Gesamtheit aus, darüber hinaus gebe es noch mehrere andere wichtige Gründe, die keineswegs auf bloße, zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann streitige zivilrechtliche Anspruchsbeziehungen reduziert werden könnten. Eigene Verfehlungen fielen dem Mitgesellschafter Herrn F. nicht zur Last. Auch habe der Ausschließungsbeschluss zu seiner Wirksamkeit keiner Regelung einer Abfindungszahlung bedurft. Was insbesondere den Abschluss des Beratervertrages anbelange, habe die Klägerin für ihre (der Beklagten) desolate finanzielle Situation und eine etwaige Stellung eines Insolvenzantrages nicht mehr verantwortlich sein, aber auch nicht auf ein von keiner Gegenleistung abhängiges Einkommen verzichten wollen. Die Akten 3 O 337/03 Landgericht Düsseldorf = I-6 U 88/04 Oberlandesgericht Düsseldorf und 15 O 250/03 Landgericht Düsseldorf = I-6 U 101/04 Oberlandesgericht Düsseldorf sind zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen. B. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28. April 2003 ist für nichtig zu erklären, weil es an einem wichtigen Grund für den Ausschluss der Klägerin als Gesellschafterin fehlte. 1. Der Beschluss ist fristgemäß innerhalb der satzungsmäßig bestimmten (§ 6 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages) Frist von einem Monat angefochten worden. 2. Ein spezieller Ausschließungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 des Vertrages wird von der Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Ein sonstiger - nicht durch den Gesellschaftsvertrag näher bestimmter - wichtiger Grund lag gleichfalls nicht vor. Ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters ist gegeben, wenn den übrigen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betreffenden Gesellschafter infolge seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit unzumutbar ist. Bei dieser Beurteilung ist es allerdings zulässig und geboten, ein Mitverschulden der anderen Gesellschafter zu berücksichtigen. In jedem Fall haben die übrigen Gesellschafter zunächst alle anderen zur Beseitigung der Missstände gegenüber dem Auszuschließenden geeigneten Mittel auszuschöpfen, der Ausschluss ist letztes Mittel (BGH DB 1990, S. 929; BGH ZIP 1995, S. 567/569; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl. 2000, Anh. § 34 Rdnr. 3, 4 und 6). Diese strengen Anforderungen an den Ausschluss eines Gesellschafters müssen umso eher gelten, wenn ein Gesellschaftsvertrag zulässigerweise einen Ausschluss durch bloßen Gesellschafterbeschluss vorsieht und damit eine Lage schafft, wie sie ohne diese Regelungen erst infolge eines rechtskräftigen - dann auch noch durch die Zahlung der Abfindung bedingten - Ausschlussurteils bestünde; so liegen die Dinge im Streitfall wegen der (wirksamen, dazu näher in dem zwischen den vorliegenden Parteien ergangenen Urteil des Senats in der Parallelsache I-6 U 101/04 OLG Düsseldorf) Regelung in § 6 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages. Nach diesen Grundsätzen sind zur Zeit der Beschlussfassung gegebene wichtige Gründe für den Ausschluss der Klägerin als Gesellschafterin nach dem beiderseitigen Parteivorbringen nicht feststellbar. a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Veräußerung des PKW XY. und der unterlassenen Herausgabe einzelner Sachen. Auf Pflichtverletzungen eines Gesellschafters, die dieser in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Geschäftsführer begangen hat und die sich ihrem Kern nach gerade als fehlerhafte Geschäftsführung darstellen, kann eine Gesellschafterversammlung zunächst mit seiner Abberufung als Geschäftsführer und der, gegebenenfalls außerordentlichen, Kündigung seines Dienstvertrages reagieren. Ein weiter gehender Ausschluss als Gesellschafter kommt hingegen erst in Betracht, sofern der Betreffende -sei es von Anfang an neben den vorerwähnten Verstößen, sei es nach seiner Abberufung - sich in seiner Stellung als Gesellschafter pflichtwidrig verhält, beispielsweise in Gesellschafterversammlungen notwendige Beschlüsse blockiert. Sofern der Klägerin hier bezüglich des Komplexes der Veräußerung des PKW XY. Pflichtverstöße vorgehalten werden können - was ohnehin allenfalls hinsichtlich der Erlösverwendung näher in Betracht kommen dürfte -, handelte es sich jedenfalls um typische, letztlich auf Eigenmächtigkeit beruhende, Verstöße bei der Geschäftsführung, die künftig vermieden werden konnten, wenn man ihr die Geschäftsführung entzog. Entgegen der von der Beklagten im Senatstermin geäußerten Ansicht lagen sowohl die Veräußerung des Fahrzeugs als auch die wesentlichen Maßnahmen zur Verwendung des Erlöses vor der Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin am 6. März 2003; den Inhalt des von der Klägerin gefertigten Kassenbeleges vom 5. März 2003, der als Daten jener Geschehnisse den 4. und 5. März 2003 ausweist, hat die Beklagte als solchen - unabhängig von der Frage des Zeitpunktes des Zugangs der entsprechenden Unterlagen bei ihr - nicht bestritten. Auch in der Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 21. März 2003 erwähnte die Beklagte im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Vorwürfen ausdrücklich, die Klägerin habe ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin gehandelt, und auch noch im Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 (Seiten 2 und 4) hat die Beklagte hervorgehoben, die Klägerin habe als damalige Mitgeschäftsführerin gehandelt. Ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung und Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführerin standen die von ihr möglicherweise unberechtigt vollzogene Sicherungsübereignung eines Computers an sich selbst sowie das Unterlassen der rechtzeitigen Aushändigung dreier Geräte (Basisstation, Videokamera, Mobiltelefon). Auch insofern konnte ein bloßer Entzug der Geschäftsführung etwaige künftige Pflichtverletzungen vermeiden. Demgegenüber stellt die Nichtherausgabe des PKW Z. bereits keinen eigenständigen Pflichtverstoß der Beklagten dar. Dieses Fahrzeug war, wie sich aus dem beiderseitigen Parteivorbringen ergibt (Schriftsatz der Klägerin vom 5. November 2003, Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2003), das der Klägerin nach dem Inhalt des Beratervertrages zustehende. Solange die Klägerin nicht aus anderen Gründen am rechtlichen Bestand des Beratervertrages zweifeln musste, könnte ihr der Umstand, dass sie jenes Fahrzeug in ihrem Besitz behielt, nur zum Vorwurf gereichen, wenn bereits im Abschluss des Beratervertrages ein wichtiger Grund für ihren Ausschluss läge. Dies ist indes, wie unter c) zu zeigen sein wird, nicht der Fall, und eine Kündigung dieses Vertrages war von der Beklagten bis zur Beschlussfassung nicht erklärt worden. b) Zur Kündigung der Bürgschaft war die Klägerin berechtigt, und zwar ungeachtet dessen, dass sie die Kündigung nicht nach Fassung des Ausschlussbeschlusses, sondern bereits drei Tage nach der Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 21. März 2003, nämlich am 24. März 2003, erklärte. Nach Erhalt der Einladung vom 21. März 2003 musste der Klägerin klar sein, ihren Ausschluss nicht verhindern zu können, da sie wegen Selbstbetroffenheit (vgl. auch § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages) nicht stimmberechtigt war. Andererseits betrug die im Bürgschaftsvertrag vorgesehene Frist für die ordentliche Kündigung des Bürgen vier Wochen. Die von der Klägerin im Vorgriff abgegebene Kündigungserklärung hätte danach bei ordnungsgemäßem Gang der Dinge aller Voraussicht nach erst nach Fassung des Ausschlussbeschlusses und dessen Mitteilung an sie, damit gemäß § 6 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages nach Wirksamwerden des Ausschlusses, Wirkung entfaltet. Auch der Umstand, dass tatsächlich die erste Gesellschafterversammlung vom 8. April 2003 nicht beschlussfähig war und der Beschluss erst am 28. April 2003 gefasst, mithin die Wirksamkeit des Ausschlusses hinausgeschoben wurde und die Möglichkeit eines solchen Aufschubes für die Klägerin wegen der Regelungen in § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorhersehbar gewesen sein mag, verpflichtete die Klägerin nicht, mit ihrer Kündigungserklärung bis zur Beschlussfassung zu warten. Denn damit wäre sie das Risiko eingegangen, dass in den vier Wochen zwischen Fassung des Beschlusses und Wirksamkeit der Kündigung die Haftungssumme von der Beklagten durch eine entsprechende Gestaltung des Kontokorrents erhöht wurde. Jedenfalls kann in der Art, wie die Klägerin durch die Kündigung der Bürgschaft ihre eigenen Interessen wahrnahm, kein wichtiger Grund im Sinne eines Ausschlusstatbestandes gesehen werden. c) Durch den Abschluss des Beratervertrages vom 5. März 2003 hingegen handelte die Klägerin - wie sich aus dem zwischen den vorliegenden Parteien ergangenen Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache I-6 U 88/04 im Einzelnen ergibt - treuwidrig. Dies besagt indes zunächst nur, dass sie aus jenem Vertrag keine Rechte herleiten kann. Was das Gewicht des Treueverstoßes im hier gegebenen Zusammenhang des Ausschlusses anbelangt, sind alle Umstände des Streitfalles zu würdigen. Entscheidend ist danach, dass die Klägerin diese Maßnahme nicht einseitig durchführte, sondern im rechtsgeschäftlichen Konsens mit dem weiteren Geschäftsführer der Beklagten und Mitgesellschafter, der gleichfalls (siehe vorbezeichnetes Urteil des Senats) pflichtwidrig handelte. Bei dieser Lage hätte der Abschluss des Beratervertrages als Grund für den Ausschluss allein der Klägerin nur herangezogen werden können, wenn der geschäftsführende Gesellschafter Herr F. von der Klägerin getäuscht oder in irgendeiner Form genötigt worden wäre. Derartige Tatsachen hat die Beklagte aber nicht dargetan. Sie beruft sich immer nur gänzlich unspezifiziert und damit nicht erwiderungs- und prüffähig auf einen von der Klägerin ausgeübten "Druck"; auch in der Klageerwiderung (Seite 7) werden nur allgemeine Befürchtungen des Ehemanns über eine von der Klägerin zu erwartende Obstruktion ohne konkrete Tatsachengrundlage wiedergegeben, und die e-mail der Klägerin vom 20. März 2003 lag zeitlich klar nach dem Vertragsschluss. Bei Lichte betrachtet lag ein etwaiger von der Klägerin ausgehender Druck darin, dass sie aus der Geschäftsführung "heraus" sollte und dafür eine, wenn auch gegenüber den Geschäftsführerbezügen deutlich geringere, "Apanage" haben wollte. In einem ähnlichem Sinne spricht die Beklagte im Schriftsatz vom 12. April 2005 (Seite 1 f.) selbst davon, die Klägerin habe ihren Ehemann "geködert". Dies hat aber mit einer Nötigung im oben erwähnten Sinne nichts zu tun. Bei einer korrekten Handhabung hätte die - hinsichtlich eines solchen Beschlusses ja nicht stimmberechtigte - Klägerin als Geschäftsführerin abberufen werden müssen, und zwar ohne eine finanzielle Kompensation für die Zeit danach. Entschlossen sich die übrigen Gesellschafter nicht zu diesem konfrontativen Vorgehen, konnten sie der Klägerin nicht zum Vorwurf machen, wenn diese ihnen einen anderen Weg anbot und sie dem zustimmten. d) Ferner setzte die Klägerin auch mit ihrer e-mail vom 20. März 2003 keinen wichtigen Grund für ihren Ausschluss. Zwar liegt es nahe, in dieser Unterlage eine Drohung mit einem gesellschaftsschädlichen Verhalten zu sehen und die Äußerungen der Klägerin keineswegs so zu verstehen, diese habe den Adressaten der e-mail nur Mitteilung von einer notgedrungen stattfindenden Unterredung mit dem zuständigen Bankmitarbeiter über ihre persönlichen Zahlungspflichten gemacht. Jedoch lässt die Berücksichtigung mitverschuldenden Verhaltens des weiteren Gesellschafters Herrn F. das Gewicht der Pflichtverletzung in einem so gemilderten Licht erscheinen, dass dieser Grund einen Ausschluss als "wichtiger" nicht trägt. Hierbei muss nicht vertieft werden, ob der Ehemann die finanziell bedrängte Situation der Beklagten im Jahre 2003 durch unterlassene Rückführung (§ 43 a GmbHG) von Geschäftsführer-Darlehen verschuldet hatte und ob diese Gelder der Lebensführung der Familie dienten, wie die Beklagte geltend macht; oder ob der Ehemann pflichtwidrig über Ansprüche im Zusammenhang mit einer Pensionszusage verfügte. Jedenfalls ist unstreitig, dass die Klägerin in die persönliche Bedrängnis fehlender finanzieller Mittel dadurch gekommen war, dass sie keine Geschäftsführerbezüge, aber auch keine Honorare auf ihren "Beratervertrag" und auch keine Unterhaltszahlungen durch ihren getrennt lebenden Ehemann, den Mitgesellschafter Herrn F., erhielt. Bedenkt man den durch keine anderweitigen Einkünfte kompensierten Ausfall des Unterhalts und ferner die unstreitig ausgebliebene Verwirklichung der in der e-mail enthaltenden Drohung sowie die noch am selben Tage, knapp fünf Stunden später, erfolgte Entschuldigung gegenüber allen Adressaten, verbunden mit einem Einlenken, ist eine Grundlage für einen schweren Vorwurf der Verfehlung gesellschafterlicher Pflichten nicht mehr zu erkennen. Das Gewicht des Fehlverhaltens wird auch nicht dadurch größer, dass die Drohung wahrscheinlich der Durchsetzung vermeintlicher Forderungen aus dem inkriminierten Beratervertrag dienen sollte; denn auch in dieser Hinsicht muss zwischen der objektiven Treuwidrigkeit und dem Gewicht des Fehlverhaltens gerade im Zusammenhang des Ausschlusses unterschieden werden. Lieferte der Vertragsschluss als solcher keinen wichtigen Grund, müsste dieser Grund allein aus dem Mittel der Anspruchsdurchsetzung folgen, was, wie zuvor gezeigt, nicht der Fall ist. e) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aufgrund einer Gesamtbetrachtung der zuvor behandelten Vorwürfe, da für einen Ausschluss nur der letztgenannte Vorfall (e-mail vom 20. März 2003) näher in Betracht kommt und dieser nicht trägt. Die Zerrüttung der Eheleute als solche rechtfertigt nicht den Ausschluss eines der beiden Ehepartner, sondern allenfalls die Auflösung der personalistisch strukturierten GmbH (vgl. BGHZ 80, 346/348). Dass schließlich die zweitinstanzlich in das Verfahren eingeführten Vorgänge betreffend die Veräußerung des PKW Z. im Juni 2004 den Ausschlussbeschluss vom 28. April 2003 nicht stützen können, bedarf keiner weiteren Ausführungen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - nach Anhörung der Parteien im Senatstermin - auf bis 16.000,00 € (§§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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