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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: I-6 U 107/06
Rechtsgebiete: GBO, UmwG, BGB, ZPO
Vorschriften:
GBO § 22 Abs. 2 | |
GBO § 28 | |
UmwG § 6 | |
UmwG § 125 | |
UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 9 | |
UmwG § 126 Abs. 2 Satz 1 | |
UmwG § 126 Abs. 2 Satz 2 | |
UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 4 | |
UmwG § 131 Abs. 3 | |
BGB § 892 | |
BGB § 893 | |
BGB § 925 | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 |
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2006 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Zustimmung der G. GmbH herbeizuführen, die im Sinne von § 22 Abs. 2 GBO erforderlich ist zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts X-Stadt von Y., Blatt .., Flurstücke Nr. N.N. und N.N., sowie Blatt .., Flurstücke Nr. N.N., N.N. und N.N. dahin, dass statt der H. GmbH jeweils die G. GmbH Eigentümerin ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
A.
Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit folgenden Korrekturen Bezug genommen:
Nach dem Erwerb der H. GmbH durch die J. AG wurde nicht diese, sondern jene in die K. GmbH & Co. KG umgewandelt.
Statt "Neue Energiequellen" in Zeile 5 des dritten Absatzes auf Seite 12 des angefochtenen Urteils muss es richtig heißen "Neue Energieprodukte".
Statt "Teilbereich" in den Zeilen 11 und 14 des vorgenannten Absatzes muss es jeweils richtig "Teilbetrieb" heißen.
Statt "§ 1.6 6. Untersatz" auf Seite 13 Mitte des angefochtenen Urteils muss es richtig heißen "§ 1.3 6. Unterabsatz".
Mit ihrer gegen das der Klage stattgebende Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht geltend:
Es verbiete sich, zwischen dem Spaltungs- und Übertragungsvertrag vom 16. August 1999 und dem N.-Kaufvertrag vom 4. Dezember 1999 eine wie auch immer geartete rechtliche Einheit herzustellen. Auch der Wille der Vertragsparteien sei nicht in diese Richtung gegangen, da der Spaltungs- und Übertragungsvertrag nicht in Vorbereitung des N.-Kaufvertrages geschlossen worden sei, sondern zu dem Zweck, die Freigabe des bei der EU-Kommission angemeldeten Zusammenschlusses zwischen der E. Corporation und der G. Corporation zu erzielen. Zum Zeitpunkt des Spaltungs- und Übertragungsvertrages habe es dagegen noch nicht festgestanden, ob es überhaupt zu einem N.-Kaufvertrag mit wem und welchen Inhalts auch immer kommen würde.
Da ihre, der Beklagten, Rechtsvorgängerin der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus dem N.-Kaufvertrag nur die Übertragung der Beteiligung an der O. oHG geschuldet und diese Schuld auch erfüllt habe, könnten der Klägerin aus dem Kaufvertrag keine weitergehenden Ansprüche zustehen. Das Recht einschließlich etwaiger Nebenpflichten zur Herbeiführung eines Leistungserfolges beziehe sich nur auf den rechtlichen, nicht jedoch auf den von einer Partei angestrebten wirtschaftlichen Leistungserfolg.
§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 des N.-Kaufvertrages trage den Klageanspruch - wie erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt - nicht. In den Wortlaut des N.-Kaufvertrages lasse sich nicht hineinlesen, dass der Erwerb anderer als der aufgeführten Vermögensgegenstände habe ausgeschlossen werden sollen.
Rechtirrig sei die Auffassung des Landgerichts, aufgrund des Spaltungs- und Übertragungsvertrages sei das AA-Gelände auf die G. GmbH übergegangen. Verfehlt sei es, das übertragene Vermögen aus dem beim abspaltenden Rechtsträger verbleibenden Vermögen herzuleiten. Entscheidend sei nicht das nicht abgespaltene Vermögen, sondern das positiv zu definierende abgespaltene Vermögen. Eine Zuordnung des AA-Geländes zum abgespaltenen Vermögen sei aber nicht möglich. Es sei unstreitig gewesen, dass das AA-Gelände dem Umschlag von N.-Mineralölprodukten gedient habe, wie sich bereits aus der Anlage B 1, aber auch aus den weiter vorgelegten Anlagen B 5 bis B 7, ergebe. Gegenstand des Teilbetriebs Neue Energieprodukte sei es nicht gewesen. Zum einen habe es für Projekte, wie sie im Rahmen des Teilbetriebs Neue Energieprodukte verfolgt worden seien, aufgrund seines Verkaufes und der auf ihm durchzuführenden Sanierungsarbeiten überhaupt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Zum anderen habe es aber auch keinerlei Planung der G.- und später der E.G.-Gruppe gegeben, auf diesem Gelände eines der Projekte des Teilbetriebs Neue Energieprodukte durchzuführen oder sonstwie einen Teil des Teilbetriebs Neue Energieprodukte dort zu unterhalten. Ohne Vernehmung der hierzu benannten Zeuginnen habe das Landgericht über diese Behauptung nicht einfach hinweggehen dürfen. Die Anlage 4 zu § 6.4 des Spaltungs- und Übertragungsvertrages deute in dieselbe Richtung, da in dieser Anlage alle "wesentlichen Verträge" der abgespaltenen Teilbetriebe aufgeführt seien, aber gerade weder der Grundstückskaufvertrag vom 17. März 1994 noch der Sanierungsvertrag gleichen Datums.
Schon weil das AA-Gelände schlicht vergessen worden sei, könne es nicht dem Teilbetrieb Neue Energieprodukte zugeordnet werden. Darüber hinaus beinhalte § 1 des Spaltungs- und Übertragungsvertrages keine materielle Regelung, sondern lediglich eine Beschreibung der bestehenden Rechts- und Beteiligungsverhältnisse. Dieser Vertragsteil biete daher auch keine Grundlage für eine Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände der H. GmbH zu den Teilbetrieben. Maßgeblich sei insoweit § 6, insbesondere § 6.3.4 i.V.m. der Anlage 3, die das AA-Gelände gerade nicht beinhalte. Der N.-Kaufvertrag könne zur Auslegung des Spaltungs- und Übertragungsvertrages schon deswegen nicht herangezogen werden, weil die Vertragsparteien mit denen des Spaltungs- und Übertragungsvertrages nicht identisch seien. Die Auffangklausel in § 6.1 des Spaltungs- und Übertragungsvertrages führe nicht weiter, weil auch sie die Zuordnung des AA-Geländes zu dem Teilbetrieb Neue Energieprodukte voraussetze.
Dadurch, dass Mitarbeiter der G. GmbH den Eindruck erweckt hätten, die G. GmbH sei Eigentümerin des AA-Geländes geworden, habe kein Eigentum begründet werden können.
Im Übrigen stünden einem Erwerb des AA-Geländes durch die G. GmbH aufgrund des Spaltungs- und Übertragungsvertrages die §§ 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UmwG, 28 GBO entgegen. Dem Bestimmtheitsgrundsatz sei nicht genüge getan.
Der Feststellungsantrag sei ebenfalls unbegründet. Schon weil das AA-Gelände dem N.-Geschäft zuzurechnen sei, greife § 18 Abs. 1 des N.-Kaufvertrages nicht. Darüber hinaus fehle es hinsichtlich des haftungsbegründenden Ereignisses an einer Tätigkeit der O. oHG oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen vor dem 1. Januar 2000. Die Haftung der Klägerin beruhe auf einem Handeln Dritter, nämlich der P. GmbH & Co., das auch beim besten Willen nicht als Tätigkeit der O. oHG, der H. GmbH oder ihrer Rechtsvorgängerinnen zu qualifizieren sei. Im Übrigen sei weder dargelegt noch bewiesen, dass das kontaminierte Erdreich vor dem G.-Stichtag, also vor dem 1. Januar 2000, auf das AA-Gelände verbracht worden sei. Darüber hinaus sei die Klägerin nach § 18 Abs. 4 des N.-Kaufvertrages wegen Fristablaufs an der Geltendmachung des Freistellungs- und Aufwendungsersatzanspruchs gehindert.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 11. April 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf - 35 O 41/05 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag vom 17. März 1994, UR-Nr. ... des Notars Q. in X-Stadt, und aus dem Vertrag vom 17. März 1994, UR-Nr. ... des nämlichen Notars, die Auflassung gemäß § 925 BGB zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts X-Stadt von Y., Bl. .., Flurstücke Nr. N.N. und N.N., sowie Bl. .., Flurstücke Nr. N.N., N.N. und N.N. von ihr, der Klägerin, auf die Beklagte zu erklären.
Die Klägerin erwidert:
Das Landgericht habe sich mit den von der Beklagten wiederholend geltend gemachten Einwendungen zutreffend auseinander gesetzt. Ihr, der Klägerin, Anspruch gegen die Beklagte auf Veranlassung der Zustimmung der G. GmbH zur Grundbuchberichtigung folge aus dem N.-Kaufvertrag. Der Zusammenhang zwischen diesem Vertrag und dem Spaltungs- und Übertragungsvertrag sei bereits durch §§ 1.2, 10.1 des Kaufvertrages hergestellt. Die von G. gewünschte, in den N.-Kaufvertrag mündende Vertragskonstruktion sei für ihre, der Klägerin, Rechtsvorgängerin nur deshalb akzeptabel gewesen, weil G. ihr in §§ 1.1, 10.1 des N.-Kaufvertrages garantiert habe, dass das Nicht-N.-Geschäft der H. GmbH zuvor an die G. GmbH abgespalten worden sei. Auch aus der Aufzählung unter § 1.1 lit. c) bis h) des N.kaufvertrag ergebe sich, dass es im wirtschaftlichen Sinn nicht um einen Verkauf der Beteiligung an der O. oHG oder den Geschäftsanteilen an der H. GmbH, sondern um den Verkauf des N.-Geschäfts von G. gegangen sei, das sich aus den im Einzelnen unter den genannten Bestimmungen aufgeführten Vermögensgegenständen der H. GmbH habe zusammensetzen sollen. G. habe demnach die Pflicht gehabt, durch Abtrennung ihrer Beteiligung an der O. oHG die in § 1.1 des N.-Kaufvertrages genannten Rechte und Pflichten - aber eben auch nur diese - an ihre, der Klägerin, Rechtsvorgängerin zu übertragen. Daher erschöpfe sich der im N.-Kaufvertrag vereinbarte Leistungserfolg nicht in der Übertragung der Beteiligung an der O. oHG. Vielmehr folge aus dem Zusammenspiel der §§ 1.1., 1.2 und 10.1 des N.kaufvertrag, dass es den Parteien gerade darauf angekommen sei, nur die in § 1.1 genannten, zum N.-Geschäft der H. GmbH gehörenden Vermögensgegenstände zu übertragen.
Wie sich bereits aus der Definition des G.-N.-Geschäfts in § 1.1 des N.kaufvertrag ergebe, sei das AA-Gelände nicht Teil dieses Geschäftsbereichs gewesen. Vielmehr sei - wie die Klägerin im Einzelnen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages darlegt - das AA-Gelände aufgrund des Spaltungs- und Übertragungsvertrages auf die G. GmbH übergegangen. Insbesondere sei das AA-Gelände nicht dem N.-Geschäft zuzuordnen. Die angeblich frühere Nutzung des AA-Geländes bleibe mit Nichtwissen bestritten. Ohnehin sei die historische Nutzung des Grundstücks für die Frage, ob das AA-Gelände auf die G. GmbH abgespalten worden sei, irrelevant.
Der Feststellungsantrag sei nach § 18.1 lit. a) des N.-Kaufvertrages begründet, weil das AA-Gelände nicht zum G.-N.-Geschäft gehört habe. Eine Beschränkung des Begriffs der "Folge" auf bestimmte voraussehbare Schäden könne dieser Regelung nicht entnommen werden. Dies wäre auch mit den offenkundigen Interessen der Parteien nicht zu vereinbaren; denn die Vorschrift solle den Käufer erkennbar vor jeglichen Nachteilen im Zusammenhang mit dem Nicht-N.-Geschäft der H. GmbH schützen. Die maßgebende Handlung, der Verkauf und die Überlassung des AA-Geländes an die P. GmbH & Co., sei - wie unstreitig ist - vor dem 1. Januar 2000 erfolgt. Sie sei mit ihrem Anspruch auch nicht ausgeschlossen. Zur Fristwahrung reichten ihre Schreiben vom 15. Juni und 19. Juli 2004.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Klageantrag zu 1
1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1 zutreffend dahin verstanden, dass die Beklagte die für die begehrte Grundbuchberichtigung notwendige Zustimmung der G. GmbH herbeiführen soll. Diesem Verständnis hat der Senat den Tenor klarstellend angepasst. Damit ist ein bestimmter Erfolg (Zustimmungserklärung der G. GmbH) beschrieben, wobei es der Beklagten überlassen bleibt, wie sie den Erfolg herbeiführt. Dies reicht für die Bestimmtheit des Klageantrages aus (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, NJW 1974, 2317; 1982, 2553; Zöller/Gregor, ZPO, 26. Aufl., § 253 Rdnr. 13 c für einen Antrag auf Beseitigung einer Störung oder eines Mangels).
Der Klageantrag zu 1) ist auch nicht deswegen unzulässig, weil die begehrte Leistung dem Beklagten unmöglich ist. Zwar ist die Verurteilung zu einer Leistung, deren Unmöglichkeit bereits feststeht, unzulässig (BGH, NJW 1974, 2317). Allerdings verlangt die Klägerin nichts der Beklagten Unmögliches. Die Beklagte ist alleinige Gesellschafterin der G. GmbH (siehe auch § 1.2 des Spaltungs- und Übernahmevertrages). Die Geschäftsführung der Beklagten bildet daher die Gesellschafterversammlung der G. GmbH und kann ohne weiteres den Beschluss fassen, die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu erteilen, und alsdann die Geschäftsführung der G. GmbH zur Umsetzung dieses Beschlusses anhalten.
2. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herbeiführung der Zustimmung der G. GmbH zur begehrten Grundbuchberichtigung aus § 12.1 i.V.m. §§ 10.1, 1.1 und 1.2 des N.-Kaufvertrages.
a) Das Grundbuch ist fehlerhaft. Nicht die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der H. GmbH, sondern die G. GmbH ist Eigentümerin der umstrittenen Grundstücke.
aa) Eingetragene Eigentümerin der umstrittenen Grundstücke ist die H. GmbH, deren Rechtsnachfolgerin (über die K. GmbH & Co. KG, die L. GmbH, die J. AG, die M. GmbH und schließlich die N. AG) unstreitig die Klägerin ist.
bb) Wahre Eigentümerin ist die G. GmbH aufgrund des - wie die Parteien im Senatstermin klargestellt haben: notariell beurkundeten - Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 16. August 1999 (auszugsweise in Anlage K 4).
(1) Bei der Abspaltung vollzieht sich der Wechsel des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Grundbuchs allein durch die Eintragung der Abspaltung ins Handelsregister, wobei sich der vom Eigentumswechsel betroffene Grundbesitz nach dem Spaltungs- und Übernahmevertrag bestimmt, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die nach § 125 i.V.m. 6 UmwG verlangte notarielle Beurkundung vorgenommen worden ist (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 4 UmwG).
(2) Der danach maßgebliche Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 16. August 1999 umfasst die umstrittenen Grundstücke. Maßgeblich hierfür ist das von den Vertragsparteien wirklich Gewollte (§§ 133, 157 BGB), das im Wege der Auslegung festzustellen ist. Bei dieser Auslegung sind - auch wenn es sich um formbedürftige Erklärungen handelt - sämtliche feststellbaren Umstände zu berücksichtigen, gleichgültig ob diese in der Urkunde erwähnt werden oder nicht. Die Frage, inwieweit das wirklich Gewollte seinen Niederschlag in der Vertragsurkunde finden muss, um rechtliche Geltung zu erlangen, stellt sich erst in einem weiteren Schritt (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 86, 41, 47 f.; BGH, WM 1978, 194, 196; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 133 Rdnr. 19; Palandt/Bassenge a.a.O. § 925 Rdnr. 14; Wacke in MünchKomm, BGB, 4. Aufl., § 873 Rdnr. 38).
Unstreitig sollte der Teilbetrieb Neue Energieprodukte auf die G. GmbH abgespalten werden. Streitig ist, ob diesem Teilbetrieb der gesamte Grundbesitz der H. GmbH oder nur der in der Anlage 3 zu § 6.3.4 des Spaltungs- und Übernahmevertrages aufgeführte Grundbesitz zugeordnet war. Wortlaut und Systematik des Spaltungs- und Übernahmevertrages sprechen für ersteres. In eine andere Richtung weisende Umstände außerhalb der Urkunde können nicht festgestellt werden. Vielmehr findet das Auslegungsergebnis in dem dem Vertragsschluss nachfolgenden Verhalten der G. GmbH eine weitere deutliche Stütze.
(11) Schon in der Darstellung der Rechts- und Beteiligungsverhältnisse unter § 1 des Spaltungs- und Übernahmevertrages ist als einziger Teilbetrieb, dem Grundbesitz zugeordnet ist, der Teilbetrieb Neue Energieprodukte aufgeführt. Bereits bei der Aufzählung der Teilbetriebe unter § 1.3 im ersten Unterabsatz befindet sich ausschließlich hinter dem Teilbetrieb Neue Energieprodukte der Klammerzusatz "inkl. Grundbesitz".
Noch deutlicher wird die Zuordnung des gesamten Grundbesitzes der H. GmbH zum Teilbetrieb Neue Energieprodukte in Satz 2 des 6. Unterabsatzes zu § 1.3: "Dazu gehören auch sämtliche Grundstücke der H. GmbH." Dieser Satz ist auch nicht wegen des vorangehenden Satzes dahin zu verstehen, dass nur die Grundstücke der H. GmbH gemeint sind, auf denen die Raffinerie R-Stadt betrieben wurde. Denn wie ein Blick in die Anlage 3 zu § 6.3.4 deutlich werden lässt, wurden der H. GmbH nicht nur die R-Stadter Grundstücke zugeordnet, sondern auch Grundstücke in S.-Stadt. Bei der vorzunehmenden Gesamtschau der genannten Vertragsbestimmungen wird damit deutlich, dass dem Teilbetrieb Neue Energieprodukte sämtliche Grundstücke der H. GmbH zugeordnet waren.
Dem steht nicht entgegen, dass mit der Anlage 3 zu § 6.3.4 die "dem Teilbetrieb Neue Energieprodukte zugeordneten sämtlichen Grundstücke der H. GmbH" aufgelistet sein sollten, die streitigen Grundstücke dort jedoch nicht genannt sind. Denn diese Auflistung sollte nicht abschließend verstanden werden, wie bereits im ersten Absatz des § 6 ausdrücklich betont wird und sich auch dem Obersatz des dritten Absatzes des § 6 entnehmen lässt. § 6.1 Satz 2 lautet: "Soweit einzelne den Teilbetrieben ... Neue Energieprodukte zuzuordnende Wirtschaftsgüter ... in den nachfolgenden Bestimmungen nicht bezeichnet sein sollten, sind sie gleichwohl von der Abspaltung erfasst." Nach dem Obersatz von § 6.3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages sind Gegenstand der Übertragung alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens der Neue Energieprodukte, "insbesondere" "sämtliche Grundstücke der H. GmbH wie in Anlage (3) aufgeführt, die sämtlich dem Teilbetrieb Neue Energieprodukte zuzuordnen sind." Durch das Wort insbesondere wird hier klargestellt, dass die Aufzählung in Anlage 3 nicht als abschließende zu verstehen ist, sondern als Versuch, sämtliche Grundstücke zu erfassen.
Dass in Anlage 4 zu § 6.4 des Spaltungs- und Übernahmevertrages der Kaufvertrag vom 17. März 1994 und der Sanierungsvertrag gleichen Datums nicht genannt sind, obgleich es sich um wesentliche Verträge im Sinne dieser Regelung handelt, lässt sich unproblematisch auch damit in Einklang bringen, dass die streitigen Grundstücke in der Aufstellung der Anlage 3 vergessen wurden. Zwar ist die fehlende Nennung dieser Verträge in der Anlage 4 - wie die Beklagte richtig ausführt - keine zwingende Folge einer versehentlich unterbliebenen Aufzählung der Grundstücke in der Anlage 3. Die fehlende Nennung der Verträge rechtfertigt angesichts der fehlenden Aufzählung der Grundstücke aber auch nicht den Schluss, dass die Grundstücke von der Abspaltung nicht erfasst sein sollten, sondern lässt sich ebenso als konsequente Fortführung eines Übersehens erklären und ist damit auslegungsneutral.
(22) Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung sämtlicher Grundstücke der H. GmbH zum Teilbetrieb Neue Energieprodukte stellt das nachvertragliche Verhalten der G. GmbH dar (zur Bedeutung nachvertraglichen Verhaltens für die Auslegung vgl. nur BGH, BB 2005, 2097, 2098 m.z.N.).
In den Verhandlungen um Modifikationen des Kaufvertrages vom 17. März 1994 und des Sanierungsvertrages gleichen Datums hat die G. GmbH "als Rechtsnachfolgerin" der H. GmbH die Rolle der Grundstückseigentümerin ausgefüllt. Als Rechtsnachfolgerin kann sie sich mangels Anhaltspunkte für eine sonstige Rechtsnachfolge nur aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 16. August 1999 gesehen haben. Diese Sicht der Dinge kommt weiter im Schreiben der G. GmbH vom 16. Dezember 2003 an die T. & Co. GmbH (Anlage K 16) zum Ausdruck, mit dem die G. GmbH erklärte, dass "auch die Grundstücksrechte aus den X-Städter Liegenschaften" zu dem abgespaltenen Vermögen zählen.
(33) Umstände, die einer Auslegung, dass das AA-Gelände als Vermögensgegenstand des Teilbetriebs Neue Energieprodukte vom Vermögen der H. GmbH abgespalten wurde, entgegenstehen, können nicht festgestellt werden. Es ist unstreitig, dass bei Abfassung des Spaltungs- und Übernahmevertrages an das AA-Gelände nicht gedacht wurde. Ein Anhaltspunkt für eine Auslegung, nach der nicht sämtliche Grundstücke der H. GmbH dem Teilbetrieb Neue Energieprodukte zugeordnet werden sollten, ergäbe sich daher dann, wenn festgestellt werden könnte, dass ungeachtet des Streits der Parteien um die Zuordnung des AA-Geländes irgend ein nicht in der Anlage zu § 6.3.4 aufgeführtes Grundstück unzweifelhaft bei der H. GmbH verblieb. Dies behauptet aber nicht einmal die Beklagte.
Gegen eine Zuordnung des AA-Geländes zum Teilbetrieb Neue Energieprodukte spricht schließlich auch nicht die Behauptung der Beklagten, das Gelände habe einmal als Umschlagplatz für Mineralölprodukte der N. gedient. Selbst wenn man eine solche Nutzung unterstellt, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Nutzung unstreitig bereits im Jahr 1991, also Jahre vor dem Abspaltungs- und Übernahmevertrag, ihr Ende gefunden hatte und das Gelände seither brach lag, mithin sich ein "natürlicher" Bezug zu irgendeinem Geschäftsbereich der H. GmbH im Zeitpunkt der Ausarbeitung des Spaltungs- und Übernahmevertrages nicht feststellen lässt. Nur ein tatsächlicher Bezug zu einem anderen Teilbetrieb der H. GmbH als dem Teilbetrieb Neue Energieprodukte würde aber einen Umstand darstellen, der den oben aufgeführten, für die Zuordnung des AA-Geländes zum Teilbetrieb Neue Energieprodukte sprechenden Umständen entgegenstehen würde.
(3) Die im Wege der vorstehenden Auslegung festgestellte Einbeziehung des AA-Geländes in das abgespaltene Vermögen ist auch unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes und Formbedürfnisses wirksam und hat mit der Eintragung des Spaltungs- und Übertragungsvertrages in das Handelsregister den materiell-rechtlichen Eigentumswechsel nach sich gezogen.
(11) Der Senat verkennt nicht, dass das abgespaltene Vermögen ausschließlich durch den bei der handelsregisterlichen Eintragung der Abspaltung in Bezug genommenen Spaltungs- und Übernahmevertrag definiert wird und daher in diesem Vertrag die von der Abspaltung erfassten Gegenstände so zu bezeichnen sind, wie sie im Falle der Einzelrechtsnachfolge zu bezeichnen wären. Ist in den für die Einzelrechtsnachfolge geltenden Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt, ist dem auch im Spaltungs- und Übernahmevertrag Rechnung zu tragen (§ 126 Abs. 2 Nr. 1 UmwG). Dem allen entspricht es, dass den Anforderungen an die Bezeichnung eines abzuspaltenden Grundstücks immer dann genügt sein soll, wenn es so bezeichnet wird, wie es für eine Auflassung (§ 925 BGB) ausreichen würde (BT-Drs. 12/6699 Seite 119; Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 21; Semler/Stengel/Schröer, UmwG, § 126 Rdnr. 63: Bezeichnung müsse den Anforderungen des § 28 GBO genügen).
Der Senat übersieht auch nicht, dass im Spaltungs- und Übertragungsvertrag jede das AA-Gelände konkretisierende Bezeichnung fehlt. Die Parteien haben, da sie das Gelände schlicht vergessen haben, insoweit nicht einmal den Versuch einer konkretisierenden Bezeichnung unternommen. Sie haben nach den oben ausgelegten Vertragserklärungen diese Lücke zwar mit einer "All-Formel" (sämtliche Grundstücke der H. GmbH) geschlossen. Eine solche Formel stellt aber keine konkretisierende Bezeichnung der gemeinten Grundstücke dar, weil mit einem nicht vertretbaren Aufwand auf außerhalb des Vertrages liegende Umstände (insbesondere Grundbucheintragungen im gesamten Bundesgebiet und vergleichbare ausländische Registereintragungen) zurückgegriffen werden müsste (zur Unbestimmtheit rechtlicher Unterscheidungsmerkmale bezüglich beweglicher Sachen vgl. BGH, WM 1986, 594).
(22) Allerdings stellt der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz keinen Selbstzweck dar. Er dient dem Verkehrsschutz. Bei der Eigentumsübertragung beweglicher Sachen ohne deren Übergabe (so in der Regel bei Begründung von Sicherungseigentum) ist es zum Schutz des Rechtsverkehrs notwendig, die übereignete Sache durch äußere Merkmale so bestimmt zu bezeichnen, dass jeder Kenner des Übereignungsvertrages sie zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum ohne Übergabe übergehen soll, unschwer von anderen Sachen unterscheiden kann. Im Grundstücksverkehr dagegen ist die Situation eine andere, da in der Regel der Eigentumswechsel durch das Erfordernis einer entsprechenden Eintragung im Grundbuch streng formalisiert ist und der Rechtsverkehr Schutz durch die Vorschriften der §§ 892, 893 BGB genießt. Dementsprechend verlagert sich hier in der Praxis die Problematik der Bestimmtheit auf Fragen zur Formwahrung und die in diesem Zusammenhang entwickelte Andeutungstheorie sowie auf die im formellen Grundbuchbereich im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz geltenden besonderen (strengen) Auslegungsregeln (BGHZ 60, 226, 230, 231). Bei Fragen der Auslegung wird zusätzlich differenziert zwischen der sachenrechtlichen Einigung (Auflassung) und der Eintragung. Während bei der Einigung auf sämtliche, auch die außerhalb der Urkunde liegenden, Umstände zurückgegriffen werden kann (BGH, WM 1978, 194, 196; Wacke a.a.O.), ist bei der Eintragung die Auslegung auf die aus den Eintragungsunterlagen ersichtlichen oder sonst allgemein bekannten Umstände beschränkt (BGH, WM 1969, 863, 865; Wacke a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass bei einer falschen Bezeichnung (falsa demonstratio) das wirklich gemeinte Grundstück aufgelassen ist, obgleich es in der Auflassungsurkunde nicht bezeichnet ist (vgl. nur BGH, WM 1967, 701, 702; 1978, 194, 196; 1983, 657 f.; 2001, 1905, 1907). Der Eigentumswechsel in den Fällen einer im Wege der Auslegung zu ergänzenden oder zu korrigierenden Konkretisierung vollzieht sich jedoch erst mit der Eintragung des wirklich Gemeinten im Grundbuch, welche wegen der strengen Grundbuchregeln nur nach einer Verurteilung zur Abgabe einer Identitätserklärung (vgl. BGH, MDR 1967, 828; Urteil v. 18.05.2001 - V ZR 353/99 - zu IV. der Gründe) oder nach einer entsprechenden notariellen oder gerichtlichen (vgl. BGH, WM 1983, 657) Feststellung erfolgen kann.
Überträgt man die vorstehenden Grundsätze auf die Situation bei einem Spaltungs- und Übertragungsvertrag, lässt sich dieser zwanglos auch insoweit auslegen, als er an die Stelle der sonst notwendigen Auflassung tritt. Es bleibt die Frage, ob die vom Spaltungs- und Übertragungsvertrag erfassten Grundstücke konkretisierend bezeichnet sein müssen, um allein durch die auf den Vertrag Bezug nehmende Handelsregistereintragung auch den Vollzug des Eigentumswechsels annehmen zu können. Diese Frage verneint der Senat aus folgenden Gründen.
Schützenswerte Drittinteressen werden dadurch, dass dem Willen der Vertragsparteien Geltung verschafft wird, nicht verletzt. Bei einer Abspaltung und Übernahme vollzieht sich der Wechsel des Grundstückeigentümers ohnehin, d.h. auch bei bestimmter Bezeichnung des abzuspaltenden Grundstücks, am Grundbuch vorbei. Der für Dritte maßgebliche Vertrauenstatbestand ist nicht der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder die diesbezügliche Handelsregistereintragung, sondern der ohnehin zunächst unberührt bleibende Grundbuchinhalt. In Verbindung mit den Vorschriften der §§ 892, 893 BGB werden mithin schützenswerte Interessen Dritter, denen keine Nachforschungspflicht über das Grundbuch hinaus obliegt und nur positive Kenntnis vom fehlerhaften Grundbuchinhalt schadet, nicht verletzt (so für den Fall einer falsa demonstratio BGH, WM 1978, 194, 196).
Auch schutzwürdige Interessen der am Spaltungs- und Übernahmevertrag Beteiligten werden durch den Vollzug ihrer "Auflassung" nicht verletzt. Die Vertragsparteien werden lediglich an dem übereinstimmend Gewollten festgehalten. Warn- und Schutzfunktion der Form werden nicht entscheidend in Frage gestellt, weil die Notwendigkeit der Beurkundung bestehen bleibt (Warnfunktion) und Belehrung und Beratung durch den Notar (Schutzfunktion) erhalten bleibt, wenn sie sich auch nicht ausdrücklich auf ein konkretes Grundstück bezieht (vgl. zur Wahrung der Warn- und Schutzfunktion bei der falsa demonstratio BGH, WM 1983, 657, 658). Die Warn- und Schutzfunktion der Form ist hier zudem relativiert durch die in § 131 Abs. 1 Nr. 4 UmwG vorgesehene Heilung eines Mangels der Form. Da nur das von den Parteien Gewollte umgesetzt wird, steht auch der Beweiszweck einer Urkunde der Maßgeblichkeit des im Wege der Auslegung festgestellten Willens der Vertragsparteien nicht entgegen.
Weiter spricht das gesetzgeberische Ziel, das abgespaltene Vermögen als Ganzes und in einem Akt mit der Eintragung in das Handelsregister übergehen zu lassen, für einen bereits erfolgten Eigentumswechsel. Hinzu kommt, dass im Fall einer Aufspaltung die aufgespaltene Gesellschaft untergegangen ist und damit ein bei der Aufspaltung vergessenes Grundstück einem (oder mehreren) Rechtsträger(n) zugeordnet werden muss, ohne dass dieses Grundstück im Spaltungs- und Übertragungsvertrag konkretisierend bezeichnet ist und ohne dass allein anhand des Handelsregisters in Verbindung mit der Vertragsurkunde eine Grundbuchberichtigung nach den im Grundbuchrecht geltenden strengen Regeln erfolgen könnte. Eine innere Rechtfertigung, im Fall der Aufspaltung dem wirklichen Willen der Vertragsparteien auch in vollzugstechnischer Hinsicht Geltung zu verschaffen, im Fall der Abspaltung dagegen nicht, ist nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich eine solche Rechtfertigung nicht aus § 131 Abs. 3 UmwG. Denn danach hat bei der Aufspaltung die Auslegung gerade Vorrang vor einer quotenmäßigen Aufteilung, m.a.W., der Eigentumswechsel hat sich der Auslegung entsprechend vollzogen, ohne dass der von dem Eigentumswechsel betroffene Gegenstand im Spaltungs- und Übertragungsvertrag konkretisierend bestimmt ist.
Der Verweisung des § 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG auf § 28 GBO kommt nach alledem keine materiell-rechtliche Bedeutung zu. Sie ist vielmehr zwanglos als Klarstellung zu verstehen, dass für den formellen Grundbuchverkehr auch im Falle einer Abspaltung die strengen Bestimmtheitsanforderungen Gültigkeit haben und deshalb für eine Änderung des Grundbuchs den Anforderungen des § 28 GBO genügt sein muss.
b) Ist danach mit der Spaltung und Übernahme das Eigentum an dem AA-Gelände auf die G. GmbH übergegangen, ist der Klageantrag zu 1) begründet.
aa) Die Klägerin ist - seit der unter Vorlage der entsprechenden Handelsregisterauszüge (Anl. K 17 - K 19) erfolgten Substantiierung im Schriftsatz vom 26. Juli 2005, dort S. 4 f. = Bl. 86 f. GA, unstreitig - Rechtsnachfolgerin der Käuferin des N.kaufvertrag, die Beklagte unstreitig Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin.
bb) Anspruchsgrundlage ist § 12.1 i.V.m. §§ 10.1, 1.1 und 1.2 des N.-Kaufvertrages.
Nach § 10.1 i.V.m. §§ 1.1 und 1.2 des N.-Kaufvertrages hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Rechtsvorgängerin der Klägerin garantiert, dass das Nicht-N.-Geschäft an die G. GmbH abgespalten worden ist. Dabei kann schon wegen der Bezugnahme in § 1.2 des N.-Kaufvertrages auf den Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 16. August 1999 das Nicht-N.-Geschäft nur dahin verstanden werden, dass hiermit das den Teilbetrieben Marine, Aviation, Finanzanlagen und Neue Energieprodukte (inkl. Grundbesitz) zugeordnete Vermögen gemeint war.
Das AA-Gelände zählte, wie oben ausgeführt, zum Nicht-N.-Geschäft in diesem Sinne.
Da bei der H. GmbH aber vom Nicht-N.-Geschäft AA-Gelände noch die Buchposition im Grundbuch als "Rest" ihrer ursprünglichen formellen und materiellen Eigentümerposition verblieben ist, liegt hinsichtlich dieses Restbestandes aus dem Nicht-N.-Geschäft die garantierte Abspaltung tatsächlich nicht vor. Nach dem Vokabular des Vertrages ist die Aussage in § 10.1 insoweit "nicht zutreffend" im Sinne von § 12.1. Nach dieser Vorschrift ist mithin die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Käuferin Veba berechtigt zu verlangen, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin G. den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die garantierte vollständige Abspaltung vollzogen worden wäre.
cc) Mit dem Ablauf der in § 12.1 des N.-Kaufvertrages bezeichneten Frist wurde die Klägerin ihres Anspruchs nicht verlustig, sondern vielmehr nur berechtigt (nicht verpflichtet) Schadensersatz geltend zu machen. Im Übrigen umfasst ein Schadensersatzanspruch auch den geltend gemachten Anspruch.
dd) Die Rechte der H. GmbH aus dem Grundstückskaufvertrag vom 17. März 1994 und dem Sanierungsvertrag gleichen Datums sind im Wege der Abspaltung ebenfalls auf die G. GmbH übergegangen. Insoweit gilt das für die von der Abspaltung erfassten Grundstücke Gesagte für die von der Abspaltung erfassten Vertragsrechte entsprechend. Gegenrechte, die zu einer nur eingeschränkten Verurteilung führen müssten, bestehen daher nicht.
ee) Die Ausschlussfrist des § 18.4 bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf die Haftungsfreistellung nach § 18.1 und 18.2 des N.-Kaufvertrages. Um die dort geregelte Haftungsfreistellung geht es hier aber nicht. Eine Anwendung der Ausschlussfrist des § 18.4 auf die maßgeblichen Ansprüche wegen Nichterfüllung gegebener Garantien wäre zudem mit der Verjährungsregelung in § 12.5 des N.-Kaufvertrages nicht in Einklang zu bringen. Denn es macht keinen Sinn, für Ansprüche wegen Nichteinhaltung einer Garantie nach § 10.1 eine Verjährungsfrist von 10 Jahren zu vereinbaren, wenn kenntnisunabhängig eine Ausschlussfrist von fünf Jahren gelten soll, zumal der Beginn beider Fristen an den G.-Vollzug (1. oder 5. Januar 2000) geknüpft wurde.
II.
Der - zulässige - Feststellungsantrag
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls nach § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 10.1, 1.1 und 1.2 des N.-Kaufvertrages begründet. Denn die Klägerin wird wegen Verunreinigungen in Anspruch genommen, die weder von ihr vorgenommen noch veranlasst worden sind. Lediglich als Zustandsstörerin kommt daher eine Haftung der Klägerin in Betracht. Diese kann sie nur als Eigentümerin treffen.
Wäre die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der H. GmbH Eigentümerin des AA-Geländes geworden, wäre dies ein Zustand, der - wie oben ausgeführt - der gegebenen Garantie widerspricht. Mithin wäre die Beklagte nach § 12.1 Satz 2 des N.-Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, der Klägerin alle Kosten und Schäden zu erstatten, die nicht entstanden wären, wäre die H. GmbH nicht Eigentümerin geblieben. Dann könnte sie auch nicht als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden.
Dass nach Auffassung des Senats die H. GmbH nicht materielle Grundstückseigentümerin geblieben ist, ändert im Ergebnis schon deshalb nichts, weil die Rechtsauffassung des für das - wie die Parteien im Senatstermin klargestellt haben: noch laufende - Verwaltungsverfahren nicht bindend ist.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 12 Mio. Euro.
Die Revision wird im Hinblick auf die grundsätzlichen Fragen zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des abzuspaltenden Vermögens in einem Spaltungs- und Übertragungsvertrag zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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