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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: I-6 U 121/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 151
BGB § 282
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 414
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. April 2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe: I. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, wobei auf Seite 2 im letzten Absatz des erstinstanzlichen Urteils eine offenbare Unrichtigkeit dahin berichtigt wird, dass es statt "zum Preis von 22.600,00 DM" richtig "zum Preis von 22.680,00 DM" heißen muss. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 25.400,98 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung von 43.500 Stück Ordinary Shares. Wegen der Begründung wird gleichfalls auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, es treffe nicht zu, dass sie Rechtsnachfolgerin der E. (alt) plc. sei. Die E. (alt) plc. bestehe auch heute noch als selbständige Rechtspersönlichkeit. Eine Übertragung der Aktiva und Passiva habe nicht stattgefunden. Es sei lediglich ein Aktientausch vorgenommen worden. Ferner habe sie mit der E. (alt) plc. nicht vereinbart, deren Verbindlichkeiten zu übernehmen. Im Übrigen fehle die entsprechende Zustimmung des Klägers zu einer solchen Übernahme. Abgesehen davon hafte sie, die Beklagte, auch deshalb nicht, weil die E. (alt) plc. ihre Aufklärungspflichten erfüllt habe. Zur Aufklärung auch der deutschen Verbraucher sei ein englischsprachiger Prospekt, den die E. (alt) plc. seinerzeit verwandt habe, geeignet gewesen. In dem Verkaufsprospekt sei ausführlich darauf hingewiesen worden, dass es vom Zufall abhänge, ob Gewinne erzielt oder Verluste erlitten würden und ob die E. (alt) plc. tatsächlich Schätze finde. In dem Prospekt sei u.a. ausgeführt, dass keine Erfolgsgarantie für die Ausgrabungsarbeiten übernommen werde, keine Prognose über den Wert der gefundenen Objekte abgeben werde, die Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen nicht garantiert werden könnten, Bergungsarbeiten mit hohen Kosten und hohen Risiken verbunden seien, die gefundenen Gegenstände zerstört und beschädigt sein könnten, es unmöglich sei vorherzusagen, ob sich die gesuchten Schiffswracks an der vorgegebenen Stelle befänden und ob der Verkaufserlös der gefundenen Gegenstände ausreichen würde, um die Kosten der Bergung zu decken. Außerdem sei den Investoren geraten worden, einen Investmentberater vor dem Kauf der Aktien hinzuzuziehen. Der Kläger habe den Prospekt vor Zeichnung der Aktienbezugsanträge auch erhalten. Die Zeichnungsscheine seien seinerzeit nur zusammen mit dem Verkaufsprospekt übersandt worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. April 2004 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die nachstehenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, und zwar infolge rügeloser Einlassung der Beklagten (Art. 24 EuGVVO). 2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.400,98 € aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) gegen die Beklagte zu. a) Die schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien sind nach deutschem materiellen Recht zu beurteilen. Das Landgericht hat deutsches Recht angewendet. Im Berufungsrechtszug haben die Parteien hiergegen keine Einwände erhoben. Sie haben sich daher mit der Anwendung deutschen Rechts auf ihre schuldrechtlichen Beziehungen jedenfalls konkludent einverstanden erklärt (Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB). b) Die Klage ist begründet, weil für den Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die E. (alt) plc. entstanden ist und er die Beklagte diesbezüglich in Anspruch nehmen kann. aa) Die E. (alt) plc. hat sich gegenüber dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten schadensersatzpflichtig gemacht. (1) Die E. (alt) plc. hat ihre im Hinblick auf die Anlagegeschäfte bestehenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. (a) Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Vermittler von ungewöhnlichen Anlagegeschäften, die mit besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Risiken behaftet sind, seinen Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Geschäfts aufklären. Diese Grundsätze gelten sowohl für Börsentermingeschäfte als auch für die Vermittlung von hochspekulativen Aktien (u.a. BGH NJW 1991, 1108; BGH WM 1991, 127 128; BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH NJW 1994, 512; BGH NJW 1994, 979; Urteile des Senats, z.B. vom 07.09.1995 - 6 U 166/94 - und vom 04.09.1997 - 6 U 163/96 -). Nach diesen Grundsätzen hat der Vermittler solcher Geschäfte dem potentiellen Kunden ein zutreffendes Bild von den Gefahren und Chancen der vermittelten Geschäfte in der Weise zu verschaffen, dass der Kunde seine Investitionsentscheidung sachgerecht treffen kann. An die Aufklärung sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie schriftlich erfolgen. Denn bei schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhängen kann die Aufklärung ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie schriftlich erteilt wird (BGH NJW 1991, 1947, 1948; NJW 1992, 1879, 1880; BGHZ 105, 108, 110 f.; Urteil des Senats vom 07.09.1995 - 6 U 166/94 -). Dabei muss die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln (BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 1992, 1879, 1880). Diese Grundsätze sind auch vorliegend anzuwenden. Bei den hier in Rede stehenden Anlagegeschäften handelt es sich um eine Art Privatplatzierungen. Die wirtschaftlichen Zusammenhänge solcher Privatplatzierungsgeschäfte sind schwierig. Privatplatzierungsgeschäfte, mit denen Fremdkapital im Wege der Ansprache eines begrenzten Personenkreises beschafft wird, um so den Gang des Unternehmens an die Börse zu ermöglichen, sind den Anlegern im Regelfall nicht bekannt. Diese vom Kläger abgeschlossenen Privatplatzierungsgeschäfte waren mit erheblichen Gefahren und Risiken verbunden. Wie die Beklagte selbst einräumt, handelt es sich um hochspekulative Geschäfte. Denn es gibt insbesondere keine Erfolgsgarantie für die Bergungsarbeiten. Selbst wenn aber Schätze gefunden werden, bedeutet dies nicht, dass mit ihnen im Ergebnis ein Gewinn erzielt wird. Es besteht nämlich die Gefahr, dass die Schätze zerstört oder beschädigt sind oder dass die Verkaufserlöse nicht einmal die Kosten der Bergung decken. Darüber hinaus bestehen auch allgemeine Risiken. So ist etwa daran zu denken, dass nicht genügend Kapital aufgebracht wird und der Börsengang scheitert oder die Gesellschaft aus anderen Gründen unfähig wird, das Kapital zurückzuerstatten. Abgesehen davon besteht bei Privatplatzierungen noch kein Handel, so dass der Anleger erheblichen Manipulationen ausgesetzt ist. Eine Kontrolle betreffend die Wertigkeit seines Anspruchs gegen die Gesellschaft ist ihm nicht möglich. Dies rechtfertigt es, die o.g. Grundsätze auch vorliegend anzuwenden. Der Anwendung dieser Grundsätze steht auch nicht entgegen, dass die E. (alt) plc. nicht als Vermittlerin, sondern als Verkäuferin aufgetreten ist. Der Kläger war hier in besonderem Maße schutzbedürftig. Die Telefonverkäufer der E. (alt) plc., die den Kläger zum Abschluss der Privatplatzierungsgeschäfte animierten, handelten erkennbar den Interessen des Klägers zuwider. Für den Kläger als Anleger machte es keinen Unterschied, ob die E. (alt) plc. sich eines Vermittlers oder wie hier einer deutschen Repräsentanzniederlassung bediente, in der Telefonverkäufer wie ein Vermittler damit betraut waren, Anleger für die Kapitalbeschaffung zu finden. Aus Sicht des Anlegers wäre es ein nicht angemessenes Ergebnis, die oben genannten Grundsätze hier allein deshalb nicht anzuwenden, weil die E. (alt) plc. ihre eigenen Aktien verkauft statt fremde Aktien vermittelt hat. (b) Die ihr damit obliegenden, zuvor näher beschriebenen Aufklärungspflichten hat die E. (alt) plc. verletzt. Sie hat den Kläger jedenfalls nicht ordnungsgemäß schriftlich aufgeklärt. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe den Verkaufsprospekt vor Unterzeichnung der "Aktienkaufaufträge" erhalten, die vom 12. März 1999 (Anlage K 5 = Bl. 11 GA), vom 17. März 1999 (Anlage K 8 = Bl. 14 GA) und vom 15. April 1999 (Anlage K 11 = Bl. 17 GA) datieren, ist nicht schlüssig. Ihrem Vortrag lässt sich nicht einmal entnehmen, an welchem Tag der Verkaufsprospekt übersandt worden sein soll. Abgesehen davon kommt es darauf an, dass dem Anlageinteressenten vor dem Abschluss des jeweiligen Anlagegeschäfts der Prospekt zugeht. Dass dem Kläger der Verkaufsprospekt vor dem 12. März 1999 zugegangen sein könnte, ist aber nicht ersichtlich. Der von der Beklagte vorgelegte Verkaufsprospekt, der auf Seiten 17 und 18 die von der Beklagten genannten Hinweise enthält, datiert erst vom 14. Juli 1999 (S. 1 und 33 der Anlage B 2), und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die E. (alt) plc. zuvor bereits einen anderen Verkaufsprospekt aufgelegt hatte. Selbst wenn die E. (alt) plc. dem Kläger aber einen dem vorgelegten Verkaufsprospekt vergleichbaren Prospekt übermittelt hat, könnte nicht von einer ordnungsgemäßen schriftlichen Aufklärung ausgegangen werden. Denn der Verkaufsprospekt war in englischer Sprache abgefasst, wie zwischen den Parteien unstreitig und dem Senat auch aus anderen Verfahren gegen die E. (alt) plc. bekannt ist. Bei einem Durchschnittskunden, der seine englischen Sprachkenntnisse im allgemeinen Schulunterricht erworben hat, besteht selbst dann, wenn er den Sinngehalt des englischsprachigen Textes zu erfassen vermag, die Gefahr, dass er die Konzentration weitgehend auf das Textverständnis aufwenden muss und sich gerade deswegen den etwaigen Konsequenzen seines Handelns nicht hinreichend bewusst wird (vgl. OLG Köln VersR 1993, 479, 480). Dass der Kläger über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügt und die E. (alt) plc. sich beim Kläger zuvor entsprechend vergewissert hat, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht dargetan, dass in dem Verkaufsprospekt alle erforderlichen Hinweise auf Risiken enthalten sind. So ist nicht einmal ersichtlich, dass der Anleger in dem Verkaufsprospekt im Einzelnen eindringlich auf die Gefahren hingewiesen wird, die damit verbunden sind, dass die Papiere noch nicht an der Börse gehandelt werden und ein Börsengang scheitern kann. Allein der Umstand, dass die dem Kläger von der E. (alt) plc. erteilten Zertifikate einen ausgesprochen geringen Nominalwert je Share auswiesen (0,01 US-Dollar), ließ die diesen Punkt betreffende Aufklärungspflicht nicht entfallen. Die der E. (alt) plc. vom Grundsatz her obliegende Aufklärungspflicht entfällt hier auch nicht ausnahmsweise wegen des an die Anlageinteressenten gerichteten Rats, vor dem Abschluss der Anlagegeschäfte einen Investmentberater hinzuzuziehen. Mit einem solchen Hinweis konnte sich die Beklagte der ihr obliegenden Aufklärungspflicht weder ganz noch teilweise entziehen. Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der englischsprachige Prospekt vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel genehmigt worden sei. Darauf kommt es nicht an. Diese Genehmigung hat auf den Umfang der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten der Vertragsparteien keinen Einfluss. Selbst wenn hier aber eine mündliche Aufklärung des Klägers als Anleger für ausreichend gehalten würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger von den Telefonverkäufern die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken im Einzelnen erläutert worden sind. (2) Dass die E. (alt) plc. die ihr obliegenden Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzte, hat die Beklagte nicht dargetan, obwohl sie insoweit in entsprechender Anwendung von § 282 BGB die Darlegungs- und Beweislast trägt. (3) Vor dem geschilderten Hintergrund ist darauf zurückzuschließen, dass der Kläger von der Durchführung der Geschäfte abgesehen hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGH NJW 1994, 512, 513 m.w.N.). Allerdings setzt diese Kausalitätsvermutung voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gibt. Nicht begründet ist diese Vermutung hingegen, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (BGH NJW 2004, 2967, 2969). Nach der gebotenen umfassenden Aufklärung hätte es hier jedoch angesichts der erheblichen Risiken, denen keine entsprechenden Gewinnchancen gegenüberstanden, vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben, so dass die Kausalitätsvermutung zum Tragen kommt. Widerlegt hat die Beklagte die Kausalitätsvermutung nicht. (4) Damit ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne die mit der E. (alt) plc. geschlossenen Geschäfte gestanden hätte (BGH NJW 1991, 1108, 1109). Der Kläger hat damit einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für die von ihm getätigten Anlagegeschäfte in Höhe von insgesamt 25.400,98 €, und zwar entsprechend seinem Antrag Zug um Zug gegen Rückübertragung der 43.500 Stück Ordinary Shares. bb) In diesem Umfang kann der Kläger die Beklagte in Anspruch nehmen. Offen bleiben kann, ob die Beklagte tatsächlich Rechtsnachfolgerin der E. (alt) plc. ist, wofür allerdings spricht, dass am 2. Februar 2001 die Eintragung der deutschen Repräsentanzniederlassung der E. (alt) plc. im beim Amtsgericht H. geführten Handelsregister gelöscht worden ist, nachdem unmittelbar vorher, nämlich am 31. Januar 2001, die deutsche Repräsentanzniederlassung der Beklagten in das Handelsregister des Amtsgerichts H. eingetragen worden war, der ehemalige Sitz der gelöschten deutschen Repräsentanzniederlassung der E. (alt) plc. mit dem jetzigen Sitz der deutschen Repräsentanzniederlassung der Beklagten identisch ist und die Direktoren der gelöschten Repräsentanzniederlassung der E. (alt) plc. nunmehr die Direktoren der deutschen Repräsentanzniederlassung der Beklagten sind. Gleichfalls kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien vorgerichtlich tatsächlich eine Vereinbarung über eine befreiende Schuldübernahme gemäß § 414 BGB oder eine kumulative Schuldübernahme zustande gekommen ist, indem - wie das Landgericht ausgeführt hat - die Beklagte dem Kläger das Schreiben vom 13. Dezember 2000 übermittelt hat, der Kläger dieses Schreiben zu Recht als Angebot der Beklagten verstanden hat, auch für die bereits entstandenen Verbindlichkeiten der E. (alt) plc. einstehen zu wollen, und es gemäß § 151 BGB einer ausdrücklichen Erklärung der Annahme dieses Angebots nicht bedurfte. Jedenfalls handelt die Beklagte treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie sich auf ihre fehlende Passivlegitimation beruft. Sie muss sich deshalb so behandeln lassen, als sei sie passivlegitimiert. Die Beklagte hat nicht nur aufgrund der weiten Formulierung in dem Schreiben vom 13. Dezember 2000, die E. (alt) plc. sei von ihr zu 100 % übernommen und in ihren Besitz übergegangen, sondern auch aufgrund des Umstandes, dass sie anschließend, und zwar bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2000, dem Kläger das angekündigte Zertifikat über 43.500 Shares übermittelte, den Eindruck erweckt, sie sei mit allen Rechten und Pflichten der E. (alt) plc. an deren Stelle getreten. Anders hat die Beklagte dies auch im Übrigen nach außen hin nicht kundgetan. Auf S. 6 des von ihr herausgegebenen Prospekts mit dem Erstellungsdatum vom 10. Dezember 2000 (Bl. 95, 96 GA), das der Kläger auszugsweise zu den Akten gereicht hat, spricht sie selbst von einer Namensänderung und davon, dass aus der E. (alt) plc. die E. (neu) plc. geworden sei. c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 in Verbindung mit § 288 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 25.400,98 €. Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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