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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: I-6 U 122/06
Rechtsgebiete: SGB V, BGB, GenG, ZPO, SGB IV, StGB, EGBGB


Vorschriften:

SGB V § 1
SGB V § 20 Abs. 1
SGB V § 220
SGB V § 220 Abs. 1
SGB V § 220 Abs. 1 S. 1
SGB V § 220 Abs. 2
SGB V § 222
SGB V § 222 Abs. 1
SGB V § 222 Abs. 5
SGB V § 222 Abs. 4 Satz 4 HS 1
SGB V § 222 Abs. 4 Satz 4 letzter HS
BGB § 31
BGB § 134
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 195 a. F.
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 3
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 241
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt.
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 852 a. F.
GenG § 49
ZPO § 263
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 268
ZPO § 525
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 533 Nr. 1 2. Alt.
ZPO § 533 Nr. 2
SGB IV § 69
SGB IV § 69 Abs. 2
StGB § 27
StGB § 266
StGB § 266 Abs. 1 2. Alt.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Mai 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine gesetzliche Betriebskrankenkasse, verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz wegen Kreditgewährung unter Verstoß gegen das für Krankenkassen in § 220 SGB V normierte Kreditaufnahmeverbot im Zeitraum von 10/2001 bis 6/2002 in Höhe von 366.438.000,-- € sowie weiterer 22.963.628,31 € als Zinsschaden vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006. Der Streithelfer war im Zeitraum der beanstandeten Kreditgewährung Vorsitzender des Verwaltungsrats der Klägerin und Vorstandssprecher der Beklagten. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe als langjährige Hausbank und Mitgründerin durch die Kreditgewährung zur Finanzierung laufender Ausgaben im Zeitraum 10/2001 bis 6/2002 ihre sich aus dieser Geschäftsbeziehung ergebenden Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten schuldhaft verletzt.

Das Landgericht habe den Schutzgesetzcharakter der Vorschrift des § 220 Abs. 1 SGB V rechtsfehlerhaft verneint.

Da die Rechtsfähigkeit juristischer Personen vom Umfang ihrer gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen abhänge, fehle der Krankenkasse, die unter Verstoß gegen § 220 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 222 SGB V Darlehensverträge abschließe, insoweit die Rechtsfähigkeit. Gleichwohl abgeschlossene Darlehensverträge seien daher von Anfang an nichtig. Hilfsweise gelange man zu demselben Ergebnis, wenn man das Kreditaufnahmeverbot des § 220 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 222 SGB V als gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB qualifiziere.

Mit ihrer ausufernden Kreditgewährung habe die Beklagte die Kredithöchstgrenze gemäß § 49 GenG überschritten. In ihrer Mitgliederversammlung am 14. Juni 2002 habe sie sich daher die Kredithöchstgrenze gemäß § 49 GenG rückwirkend zum 31. Dezember 2001 auf 113,5 Mio. € erhöhen lassen.

Die Beklagte sei aber auch zum Ersatz des Schadens verantwortlich, der dadurch entstanden sei, dass der Streithelfer in seiner Eigenschaft als Vorstandssprecher der Beklagten im Jahre 2000 eine Sitzverlegung der Krankenkasse nach XY-Stadt verhindert habe, so dass sie weiterhin eine überhöhte Kopfpauschale bis zum 31. Dezember 2001 an die Kassenärztliche Vereinigung O-Bundesland und (nach Einführung des Wohnortprinzips) an die für die Mitglieder zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen habe zahlen müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie

1. 366.438.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2004 zu zahlen;

2. weitere 22.963.628,31 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2006 zu zahlen.

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und der Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil.

Da der Vorstand der Klägerin den Inhalt und die Bedeutung aller maßgeblichen, die Haushaltsführung regelnden Bestimmungen gekannt habe, habe kein Aufklärungsbedarf bestanden.

Die Ursache für einen Schaden wäre in so überwiegendem Maße von dem eigenverantwortlichen und im Rahmen seiner Zuständigkeit handelnden Vorstand der Klägerin selbst zu verantworten, dass jegliche Verletzung einer Nebenpflicht ihrerseits nicht ins Gewicht fiele.

Wegen der geltend gemachten Schadensersatzansprüche aufgrund angeblich verhinderter Sitzverlegung der Klägerin nach XY-Stadt erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die nachstehend getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Der von der Klägerin vorgenommene Übergang von der Feststellungsklage nebst Hilfsanträgen sowie kumulativem Zahlungsantrag in erster Instanz zur zusammenfassenden Leistungsklage im Berufungsantrag zu 1.) ist - soweit er nicht auf eine Haftung der Beklagten wegen angeblicher Verhinderung ihrer Sitzverlegung von O-Stadt nach XY-Stadt gestützt wird - gemäß §§ 264 Nr. 2, 525 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 283), so dass es weder auf eine Zustimmung der Beklagten noch darauf ankommt, ob die Klageänderung gemäß § 533 Nr. 1 2. Alt., Nr. 2 ZPO für sachdienlich erachtet und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Es handelt sich um eine qualitative Antragsänderung bei gleich bleibendem Klagegrund.

b) Der Berufungsantrag zu 1.), soweit er sich auf die angebliche Haftung der Beklagten wegen Verhinderung der Sitzverlegung der Klägerin von O-Stadt nach XY-Stadt gründet, stellt eine Klageänderung entsprechend §§ 263, 525 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 263 Rdnr. 2) durch nachträgliche Klagehäufung, nämlich Einführung eines zusätzlichen Lebenssachverhalts, dar. Die Klägerin hat diesen neuen Klagegrund mit ihrem am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. April 2006 eingeführt. Das Landgericht hatte in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2006 (Bl. 462 ff. GA) "mit Rücksicht auf die teilweise erst kurz vor dem Termin oder im Termin eingegangene(n) Schriftsätze, vor allem aber im Hinblick auf die aus der verspäteten Zustellung am 7. März 2006 resultierende, erst am 21. März 2006 ablaufende Erwiderungsfrist der Klägerin auf den Schriftsatz des Nebenintervenienten" in Übereinstimmung mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und für die Einreichung von Schriftsätzen eine Frist bis zum 10. April 2006 bestimmt. Das Landgericht hat diese Klageänderung aus Gründen der Prozessökonomie für sachdienlich erachtet. An diese Einschätzung ist der Senat gemäß §§ 268, 525 ZPO gebunden.

c) Der Berufungsantrag zu 2.), mit dem die Klägerin ihren weiteren Schaden in Höhe der an die Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006 gezahlten Zinsen auf das streitgegenständliche Darlehen geltend macht, kann nicht als eine Klageänderung angesehen werden, weil sie damit nur die auf dieselben Schädigungen gestützte Schadensersatzforderung erhöht (Zöller/Greger, aaO, § 264 Rdnr. 3a). Da sie ihren Schadensersatzanspruch auf die angeblich gesetzwidrige Kreditgewährung bzw. eine damit im Zusammenhang stehende Aufklärungspflichtverletzung sowie die angebliche Haftung der Beklagten wegen Verhinderung der Sitzverlegung der Klägerin von O-Stadt nach XY-Stadt, also die gleichen in erster Instanz eingeführten Lebenssachverhalte, stützt, liegt nur eine quantitative Änderung des Klageantrages ohne Änderung der beiden Klagegründe vor.

2. Die Klage ist aber nicht begründet.

Der Senat folgt im Ergebnis und im wesentlichen Teil seiner Begründung den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts.

a) Der Klägerin steht gegen die beklagte Bank kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 31 BGB in Höhe des angeblichen Betriebsmittelfehlbetrages zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 366.438.000,-- € sowie in Höhe des angeblich im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006 erlittenen Zinsschadens von 22.963.628,31 € zu (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).

Weder durch die Kreditgewährung an die klagende Krankenkasse als solche noch durch mangelnde Aufklärung über das Kreditaufnahmeverbot hat die Beklagte eine aus dem streitgegenständlichen Darlehensverhältnis mit der Klägerin folgende Interessenwahrungs-, Schutz- oder Loyalitätspflicht verletzt.

Nach § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten, wobei ein solches Schuldverhältnis bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, der Anbahnung eines Vertrages oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte entsteht (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BGB). Insbesondere hat sich jede Vertragspartei bei der Abwicklung so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden. Das Verhältnis von Kreditinstituten zu ihren Kunden ist durch eine besondere Vertrauensbeziehung geprägt, die Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten begründet. Die Bank trifft eine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen (BGH, NJW 2006, 830, 833 f.).

aa) Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite hat ein grundsätzliches Kreditaufnahmeverbot im streitgegenständlichen Zeitraum bestanden. Den gesetzlichen Krankenkassen ist bereits mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern (GKV-Finanzstärkungsgesetz) vom 24. März 1998 (BGBl. I, 526) und der darin erfolgten Änderung von § 222 SGB V grundsätzlich die Aufnahme von Darlehen untersagt worden, auch wenn die Regelung kein ausdrückliches Verbot enthielt. Bis zum 1. Januar 2004 ergab sich dieses Kreditaufnahmeverbot für Krankenkassen aus der Tatsache, dass die Krankenkassen die erforderlichen Mittel auch während des Haushaltsjahres ausschließlich durch die in §§ 20 Abs. 1 SGB IV, 220 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB V vorgesehenen Beiträge, staatlichen Zuschüsse und sonstigen Einnahmen aufbringen mussten. Darüber hinaus wurde es aus einem Umkehrschluss aus § 222 Abs. 1 SGB V gefolgert, der laut amtlicher Überschrift für die neuen Bundesländer eine bis zum 31. Dezember 1998 befristete Ausnahme vom Verbot der Finanzierung durch Aufnahme von Darlehen vorsah. Eine Klarstellung dieser bisherigen und im vorliegenden Fall geltenden Rechtslage erfolgte mit der Einführung des § 222 Abs. 5 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherungen vom 14. November 2003 (BGBl. I, 2190), der für die Rückführung der in der Vergangenheit unter Verstoß gegen § 220 SGB V aufgenommenen Kredite eine Übergangsregelung bis Ende 2007 vorsieht, wonach derartige Kredite jährlich zu einem Viertel und spätestens bis zum 31. Dezember 2007 vollständig zurückgeführt sein müssen. Im letzten Halbsatz bestimmt § 222 Abs. 5 SGB V nunmehr ausdrücklich, dass Darlehensaufnahmen nach dem 31. Dezember 2003 nicht zulässig sind. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Kreditaufnahme wurde jedoch bei der Aufnahme eines gesetzlich nicht normierten - aber haushaltsrechtlich anerkannten - Kassenverstärkungskredits vom Bundesversicherungsamt (Rundschreiben vom 31. Januar 2003, Seite 2) gemacht. Unter Kassenverstärkungskrediten, die von der unzulässigen Aufnahme eines auf eine Verlustfinanzierung hinauslaufenden Deckungskredites zur Finanzierung laufender Ausgaben (Leistungen, Verwaltungskosten) abzugrenzen war, verstand das Bundesversicherungsamt kurzfristige, noch innerhalb des laufenden Haushaltsjahres auszugleichende Kredite zur Bewältigung vorübergehender Liquiditätsengpässe, die durch zeitliche Verschiebungen von Einnahmen und Ausgaben oder ungewöhnliche Spitzenbelastungen eintreten können. Auch seit der Einführung des § 222 Abs. 5 SGB V sind nach einem Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes vom 23. Dezember 2003 (Seite 2, C 6) Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen (z. B. Immobilienerwerb oder Baumaßnahmen nach § 85 Abs. 1 SGB IV) oder investitionsähnlichen Maßnahmen (z. B. VBL-Ausstieg) zulässig, weil sie nicht dem Haushaltsausgleich dienen.

bb) Wenn die Klägerin der Beklagten vorwirft, ihr im Zeitraum von 10/2001 bis 6/2002 unter Verstoß gegen dieses gesetzliche Kreditaufnahmeverbot fortwährend Kredit zur Deckung laufender Ausgaben gewährt und sie damit darin unterstützt zu haben, notwendige Beitragssatzanhebungen zu unterlassen, beanstandet sie, dass die Beklagte mit ihr überhaupt Darlehensverträge/-erweiterungen abgeschlossen hat. Diese Verträge konnten aber nur durch die Mitwirkung der Klägerin selbst zustande kommen. Die Begründung vertraglicher Hauptleistungspflichten - hier die Darlehenseinräumung/Kreditaufnahme und Begründung der Darlehensrückzahlungsverpflichtung - als solche kann jedoch nicht Gegenstand eines Verstoßes gegen § 241 BGB und damit nicht Grundlage einer Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB sein. Als Pflichten nach § 241 BGB kommen nur Verhaltenspflichten bei Vertragsanbahnung, vertragliche Nebenpflichten oder die Nicht- oder Schlechterfüllung von Hauptleistungspflichten in Betracht (Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 241 Rdnr. 5 - 8). Die Beklagte hat aber auch keine Nebenpflichtverletzung im Rahmen eines übergeordneten Bankrechtsverhältnisses dadurch begangen, dass sie die Klägerin vor Abschluss der Darlehensverträge bzw. -erweiterungen nicht über das Kreditaufnahmeverbot aufgeklärt bzw. nicht von der Kreditaufnahme abgehalten hat.

Eine Informationspflicht der Beklagten bestand schon deshalb nicht, weil die Klägerin in Bezug auf das Kreditaufnahmeverbot gar nicht aufklärungsbedürftig war.

§ 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der bestimmt, dass die Mittel für die Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht werden, ist eine haushaltsrechtliche Vorschrift, die sich ausschließlich an Krankenkassen als Normadressaten richtet und diese verpflichtet, ihre Ausgaben ausschließend durch Beiträge und sonstige Einnahmen zu decken (§ 220 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Diese Regelung definiert klar und eindeutig die ureigenen Pflichten der Klägerin. Die Beklagte musste und konnte davon ausgehen, dass der klagenden Krankenkasse bzw. ihrem Vorstand Inhalt und Bedeutung aller maßgeblichen, die Haushaltsführung regelnden Bestimmungen, also auch § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V, bekannt waren. Hinzu kommt, dass von der beklagten Bank weder erwartet werden konnte, dass sie über Kenntnisse des internen Haushaltsrechts der Klägerin verfügt, noch dass sie darüber besser informiert war als die Klägerin selbst.

cc) Darüber hinaus fehlt es auch an einem schlüssigen Vortrag zur Kausalität zwischen der angeblichen Nebenpflichtverletzung und dem geltend gemachten Gesamtschaden in Höhe des angeblichen Betriebsmittelfehlbetrages zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 366,438 Mio. € zuzüglich des in Höhe des angeblich im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006 erlittenen Zinsschadens von 22.963.628,31 €.

Die Klägerin hat den angeblichen Betriebsmittelfehlbetrag (ohne die prognostischen Beträge), den die vom BKK Bundesverband beauftragte H.-AG mit Gutachten vom 28. April 2004 (K 18, Bl. 100 ff. GA) per 31. Dezember 2003 für den Zeitraum 2001 bis 2003 mit 359,938 Mio. € ermittelt hat, einfach mit ihrem Schaden gleichgesetzt. Sie hat nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die Kreditaufnahmen oder die unterlassenen Beitragssatzerhöhungen zu dem behaupteten Betriebsmittelfehlbetrag geführt haben. Denn für diesen Betriebsmittelfehlbetrag gibt es eine Vielzahl von Ursachen. Die Beklagte hat mehrfach darauf hingewiesen (Klageerwiderung, S. 40 f., Bl. 197 f. GA; Schriftsatz vom 23. Januar 2006, S. 55 f., Bl. 340 f. GA), dass konkreter Vortrag dazu fehle, wie sich die Vermögenslage der Klägerin entwickelt hätte, wenn die Darlehen in der ausgereichten Höhe nicht gegeben worden und ggf. statt dessen die Beitragssätze noch weiter erhöht worden wären. Eine Beitragssatzerhöhung hätte nach der eigenen Einschätzung der Klägerin zugleich einen drastischen Rückgang der Mitgliederzahl und der Beitragseinnahmen mit sich gebracht, wobei eine Mitgliederschrumpfung in der Regel nicht proportional zu den Risiken erfolgt, sondern stets überproportional die "guten Versicherten", nämlich die Jungen, Gesunden, wenig Kosten verursachenden Mitglieder den Versicherer wechselten, während die "schlechten Versicherten", alte und chronisch Kranke, dem bisherigen Versicherer erhalten blieben. Dass tatsächlich mit den späteren Beitragssatzerhöhungen ein erheblicher Mitgliederschwund eingetreten ist, belegt der von der Klägerin selbst erstellte Entwurf eines Sanierungs- und Entschuldungskonzepts (C 8), wonach unter Ziffer 1.3 die beiden ersten Beitragserhöhungen zum 1. Oktober 2001 von 11,9 % auf 12,4 % und zum 1. April 2002 auf 12,9 % noch keinen Einfluss auf den kontinuierlichen Anstieg der Mitgliederzahlen hatten, während die anschließenden Beitragssatzsteigerungen auf 13,9 % ab dem 1. September 2003 und 14,8 % ab 1 April 2003 hohe Mitgliederverluste verursachten. In dem Entwurf eines Sanierungs- und Entschuldungskonzepts (C 8) werden für die finanzielle Schieflage der Klägerin auch andere Ursachen als die Darlehensgewährung und ein eventuelles Unterlassen einer weiteren Beitragssatzerhöhung angeführt, nämlich eine Vielzahl strukturell und organisatorisch bedingter Ursachen, z. B. die deutlich vom Durchschnitt abweichende Mitgliederstruktur mit sehr viel höherem Anteil weiblicher Mitglieder (Seite 4, Ziffer 1.3) - mit relativ hohen Ausgaben für Leistungen bei Mutterschaft (Seite 12, Ziffer 2.3.6) - und Pflichtmitglieder (Seite 4, Ziffer 1.3), das Fehlen von Maßnahmen zur Fallsteuerung bzw. Kostensenkung im Leistungsbereich bei gleichzeitig großzügiger nicht immer gesetzeskonformer Leistungsgewährung (Seite 9, Ziffer 2.3.1), das Fehlen einer Kostensteuerung bzw. eines Fallmanagements im Bereich Krankenhaus (Seite 11, Ziffer 2.3.4), die bis zum 21. September 2003 dezentrale Bearbeitung der Hilfsmittel (Seite 13, Ziffer 2.3.8) etc..

dd) Aber selbst wenn ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der bisher geprüften Voraussetzungen zu bejahen wäre, entfiele er aufgrund überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2. Alt. BGB.

Wie bereits erörtert, richtete sich das Kreditaufnahmeverbot ausschließlich an die klagende Krankenkasse. Nur sie war Normadressatin und als solche zur Einhaltung des haushaltsrechtlichen Kostendeckungsgrundsatzes verpflichtet. Wenn sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe sich nicht durch eine Beitragserhöhung, sondern durch Kreditaufnahme Liquidität verschafft, liegen die damit verbundenen Rechtsfolgen in erster Linie in ihrem Verantwortungsbereich. Nur sie, nicht aber die Beklagte, konnte eine Beitragserhöhung vorschlagen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegen. Bei dringendem Handlungsbedarf hätte sogar ihr Vorstand allein beschließen können, dass die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden (§ 220 Abs. 2 S. 2, 1. Halbs. SGB V), wobei auch dieser Beschluss der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedurft hätte (§ 220 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. SGB V), welche die Erhöhung hätte anordnen können, wenn ein Beschluss nicht zustande gekommen wäre (§ 220 Abs. 2 S. 3 SGB V). Ausschließlich die Klägerin hatte also Einflussmöglichkeiten, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Da sie von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl sie die sich zuspitzende prekäre finanzielle Situation durch die fortwährende Inanspruchnahme immer höherer Kreditsummen bestens kannte, hat sie den Schadenseintritt überwiegend dadurch verursacht, dass sie es unterlassen hat, ihn durch umgehende entsprechende Beitragssatzerhöhung abzuwenden oder zu mindern. Es ist gar nicht auszudenken, welche finanzielle Misere eingetreten wäre, wenn die Beklagte nicht noch rechtzeitig die Notbremse gezogen hätte, als sie bei einer im Juli 2002 bereits bestehenden Inanspruchnahme der Kreditlinie in Höhe von 150 Mio. € eine weitere Ausweitung der Linie verweigert hat.

b) Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 366,438 Mio € sowie in Höhe des angeblich im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006 erlittenen Zinsschadens von 22.963.628,31 € wegen angeblich gesetzwidriger Kreditgewährung auch nicht auf §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V stützen.

aa) Die Vorschrift des § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V stellt kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar.

Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB sind Rechtsnormen, wenn sie zumindest auch dazu dienen sollen, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes einen Rechtsschutz zugunsten von Einzelnen oder Personenkreisen intendiert hat. Die Schaffung eines indirekten Schadensersatzanspruches muss erkennbar vom Gesetzgeber erstrebt sein oder zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen (Palandt-Sprau, aaO, § 823 Rdnr. 57 m. w. N.). Normen, welche die Ordnung des Staatsganzen, seiner Verfassung oder Verwaltung zum Gegenstand haben, soweit sie nicht die Gesamtheit der Staatsbürger als Summe der einzelnen schützen, bezwecken nicht den Schutz eines anderen.

Die Regelung des § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist als haushaltsrechtliches Innenrecht zu qualifizieren, was seiner Einordnung als Schutzgesetz entgegensteht.

§ 220 SGB V ist Teil des Achten Kapitels des SGB V, das Regelungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung enthält, mit der Überschrift "Finanzierung", des Ersten Abschnitts mit der Überschrift "Beiträge" und des Ersten Titels mit der Überschrift "Aufbringung der Mittel". Schon diese Überschriften signalisieren klar und deutlich, dass die nachfolgenden Vorschriften und damit auch die erste, der § 220 SGB V, lediglich haushaltsrechtlichen Charakter haben. Diese Einordnung ergibt sich auch aus dem Inhalt der nachfolgenden Normen, von denen § 220 SGB V nach seiner Überschrift den Grundsatz wiedergibt. § 220 SGB V verfügte in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung über drei Absätze. Der erste Absatz befasste sich mit der Bemessung der Beiträge und die Absätze 2 und 3 regelten Maßnahmen, die bei unausgeglichener Haushaltslage durch die Krankenkassen bzw. die Aufsichtsbehörden zu treffen waren. Bei der Vorschrift des § 220 SGB V und den nachfolgenden Regelungen handelt es sich zudem um spezielle, nur für die gesetzliche Krankenversicherung geltende haushaltsrechtliche Bestimmungen, während das SGB IV allgemeine haushaltsrechtliche Vorschriften für alle Sozialversicherungsträger enthält. Dass es sich dabei ausschließlich um haushaltsrechtliches Innenrecht ohne Außenwirkung handelt, ist bei der Vorschrift des § 69 Abs. 2 SGB IV, der bestimmt, dass bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Versicherungsträger sicherzustellen hat, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann, bereits höchstrichterlich entschieden worden (BAG, DB 1985, 394 f.; BSGE 55, 277 ff.). In beiden Entscheidungen wird ausgeführt, dass der Haushaltsplan weder zivilrechtliche Ansprüche begründen noch zivilrechtlich wirksam begründete Verbindlichkeiten beseitigen könne. Dies gilt auch für das verfassungsrechtliche Haushaltsrecht (Bonner Kommentar/Höfling/Rixen, GG, Juli 2003, Art. 115 Rdnr. 121; von Münch/Heintzen, GG, 4./5. Aufl., Art. 115 Rdnr. 17). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass dieser haushaltsrechtlichen Vorschrift gleichzeitig eine schadensersatzrechtliche Anspruchsgrundlage schaffen wollte.

bb) Auch wenn eine Schutzgesetzverletzung vorläge, scheiterte der Schadensersatzanspruch, wie bereits erörtert, an der fehlenden schlüssigen Darlegung der Kausalität.

c) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen angeblich gesetzwidriger Kreditgewährung ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. 266 Abs. 1 2. Alt. StGB.

aa) Die Beklagte hat den objektiven Treuebruchstatbestand des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB nicht verwirklicht.

Den Treuebruchstatbestand verwirklicht, wer die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder aufgrund eines (faktischen) Treueverhältnisses obliegende Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Wegen der uferlosen Weite dieses Tatbestandes stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung relativ strenge Anforderungen an die Vermögensbetreuungspflicht: Vorausgesetzt wird, dass die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den typischen und wesentlichen Inhalt des rechtlich begründeten oder faktisch bestehenden Treueverhältnisses bildet, also dessen Hauptgegenstand und nicht eine bloße Nebenpflicht ist (BGHSt 1, 186, 188 f.; 22, 190, 191). Die allgemeine Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen und dabei auf die Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen, ist keine "Vermögensbetreuungspflicht" im Sinne des § 266 StGB (BGHSt 33, 244, 250 f.).

Eine solche eigenverantwortliche Vermögensbetreuungspflicht traf auch die Beklagte nicht. Der typische und wesentliche Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses war die Darlehenshingabe durch die Beklagte sowie die Rück- und Zinszahlung der Klägerin. Wenn überhaupt, wäre nur eine Nebenpflichtverletzung in Betracht gekommen, die aber für die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB nicht ausgereicht hätte.

bb) Die Beklagte hat aber auch keine Beihilfe zu einer etwaigen Untreue der Vorstands- oder Verwaltungsratsmitglieder der Klägerin geleistet (§§ 266 Abs. 1 2. Alt., 27 StGB).

Selbst wenn nach der Auffassung der Klägerin Herr K. als ihr Vorstandsvorsitzender oder der Streithelfer und Herr L. als ihre Verwaltungsratsmitglieder eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat in Form einer Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB begangen hätten, hätten die Beklagte bzw. ihre für die Darlehensbewilligung zuständigen Organe keine vorsätzliche Beihilfe dazu geleistet. Denn es fehlt an dem nach § 27 StGB erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz.

Beihilfe ist gegeben, wenn jemand einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat vorsätzlich Hilfe leistet (§ 27 StGB). Der Vorsatz des Gehilfen muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer bestimmten, nicht notwendig schon in allen Einzelheiten konkretisierten Haupttat richten. Der Gehilfe muss also den Willen und das Bewusstsein haben, die Tat eines anderen zu fördern, die in dessen Person alle Merkmale einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat verwirklicht. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, weil die Organe der Beklagten durch die Darlehensgewährung ein "Eigengeschäft" der Beklagten durchgeführt haben.

Die Klägerin hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die für die Kreditgewährung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten wussten oder billigend in Kauf genommen hätten, dass sie durch ihre als Beihilfehandlungen in Betracht zu ziehenden Darlehensvergaben bzw. Erhöhungen des Kreditvolumens den vorsätzlichen Verstoß der Organe der Klägerin gegen das Kreditaufnahmeverbot bei aufgrund unterlassener bzw. unzureichender Beitragssatzanpassungen zunehmend sich verschlechternden wirtschaftlicher Lage und damit eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Untreuehandlung förderten. Die von der Klägerin behauptete Kenntnis der Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere des Streithelfers und Herrn L. als Verwaltungsratsmitglieder der Klägerin, von unzureichenden Rücklagen ab dem Jahre 2001, einer mangelnden Haushaltsüberwachung, der Kalkulation des operativen Geschäfts allein auf Liquiditätsbasis, der negativen Entwicklung der bei der Beklagten bestehenden Darlehenskonten (K 2, Bl. 37 GA), des Inhalts des Schreibens des Vorstands der Klägerin vom 14. Februar 2001 (K 4, Bl. 52 FF. GA) sowie der E-Mail vom 9. Mai 2001 (K 16, Bl. 82 GA), des Inhalts der Vorlagen und der Niederschriften für die Sitzungen des Verwaltungsrats der Klägerin vom 6./7. Dezember 2000 (K 19 und K 19a), vom 5./6. Juni 2001 (K 21 und K 21a), vom 2. August 2001 (K 22 und K 22a), vom 4./5. Dezember 2001 (K 20 und K 20a) sowie vom 18. Februar 2002 (K 23 und K 23a) reicht zur Begründung des doppelten Gehilfenvorsatzes nicht aus. Denn die Frage des "Ob" und "Wie" einer Beitragssatzerhöhung hat prognostischen Charakter. Selbst wenn man dem Vortrag der Klägerin folgt, dass trotz der Problempunkte "Risikostrukturausgleich" und "Kopfpauschalen" die klägerischen Ausgaben und der erforderliche Beitragssatz nahezu exakt zu prognostizieren gewesen seien, hätten sie angesichts der gleichzeitig bestehenden und sich später auch realisierten Gefahr von Mitgliederverlusten im Falle weitergehender Beitragssatzerhöhungen allenfalls bewusst fahrlässig gehandelt.

cc) Auch wenn der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter eine der vorgenannten strafbaren Handlungen vorgeworfen werden könnte, scheiterte der Schadensersatzanspruch, wie bereits erörtert, an der fehlenden schlüssigen Darlegung der Kausalität.

d) Die Klägerin kann von der Beklagten auch keinen Schadensersatz in Höhe von 151.254.811,51 €, enthalten im Gesamtschaden von 366,438 Mio. €, aus positiver Vertragsverletzung wegen angeblicher Verhinderung einer Verlegung ihres Sitzes von O-Stadt nach XY-Stadt gemäß §§ 280 Abs. 1, 31 BGB verlangen (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).

Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerin für eine schlüssige Darlegung dieses Anspruches ausreichen würde. Jedenfalls steht der eventuellen Schadensersatzforderung der Klägerin die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegen.

Dieses neue von der Beklagten erst in der Berufungsinstanz eingeführte und von der Klägerin bestrittene Verteidigungsmittel ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen. Denn der Beklagten und dem Streithelfer ist in der ersten Instanz keine Gelegenheit eingeräumt worden, auf den neuen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 10. April 2006 zu erwidern.

Der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Darlehensvertrages im Jahre 2001 unterlag der 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 195 Rdnr. 9). Dieser Anspruch ist am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt gewesen. Nach der Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB findet das neue Verjährungsrecht auf alle am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer ist als nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die kürzere regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach neuem Recht (§ 195 BGB) hat daher am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 abgelaufen.

Die Klägerin ist der Ansicht, mit der am 31. Dezember 2004 eingereichten Klage sei im Rahmen des Gesamtschadens auch der durch Verhinderung der Sitzverlegung entstandene Schaden in Höhe von 151.254.811,51 € mit der Klage geltend gemacht worden, weshalb sie von einer rechtzeitigen Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgehe. Den dazugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem sich die angebliche Pflichtverletzung der Beklagten ergibt, hat die Klägerin aber erst mit ihrem am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. April 2006 vorgetragen.

Der Umfang der Hemmung wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt. Die wegen einer Pflichtverletzung erhobene Klage hemmt nicht die Verjährung wegen einer anderen Pflichtverletzung (Palandt/Heinrichs, aaO, § 204, Rdnr. 13 m. w. N.) Bei Schadenersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung zudem nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen (Palandt/Heinrichs, aaO, Rdnr. 15 m. w. N.). Die Klägerin hat mit dem in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2006 vorgebrachten Lebenssachverhalt, aus dem sich eine neue Pflichtverletzung der Beklagten durch angebliche Verhinderung der Sitzverlegung ergab und ein weiterer Schadensbetrag von damals noch 98,198 Mio. € (K 32) geltend gemacht wurde, ohne dass darauf hingewiesen worden ist, dass er im Gesamtschaden enthalten sei, in Form einer nachträglichen Klagehäufung einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt. Auf diesen konnte sich die Hemmung nicht erstrecken, so dass die Verjährungsfrist abgelaufen und bezüglich der Pflichtverletzung durch Verhinderung der Sitzverlegung Verjährung eingetreten ist.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die Klägerin möglicherweise erst nach dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen erlangt hatte.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen (BGH, NJW 2007, 1584, 1586 f.).

Gemäß § 199 Absatz 1 BGB beginnt die regelmäßige - dreijährige - Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).

Diese subjektiven Voraussetzungen lagen hier bereits im Jahre 2000 vor.

Nach dem von der Beklagten bestrittenen Vortrag der Klägerin soll der Streithelfer Anfang September 2000, als ihr Vorstandssprecher handelnd, erklärt haben, er werde die Sitzverlegung verhindern, worauf die beiden Vorstandsmitglieder der Klägerin, K. und M., von der Sitzverlegung Abstand genommen hätten, obwohl ihnen die unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile einer solchen Sitzverlegung, nämlich das aufgrund der angeblich am 9. August 2000 mit der Kassenärztlichen Vereinigung XY-Bundesland ausgehandelten ab dem 1. Januar 2001 für Westmitglieder zu zahlenden niedrigeren Kopfpauschale von 347,68 € - statt bisher 487,43 € an die Kassenärztlichen Vereinigung O-Bundesland - zu erzielende Einsparpotential für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von insgesamt 151.254.811,51 €, bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sind. Bereits im Jahr 2000 hat die Klägerin daher nach eigenem Vortrag nicht nur Wissen von der angeblich schadensersatzbegründenden Handlung der Beklagten, vertreten durch ihn und weitere Mitarbeiter, sondern auch vom Schadenseintritt gehabt.

e) Einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 151.254.811,51 €, enthalten im Gesamtschaden von 366,438 Mio. €, wegen angeblicher Verhinderung einer Verlegung ihres Sitzes von O-Stadt nach XY-Stadt kann sie auch nicht auf §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. 266 Abs. 1 2. Alt. StGB oder §§ 826, 31 BGB stützen.

Auch hier wäre eine eventuelle Schadensersatzforderung verjährt.

Ein solcher Schadensersatzanspruch unterlag nach § 852 BGB a. F. einer Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Da die Verjährungsfrist nach § 852 BGB a. F. kürzer ist als diejenige nach § 199 Abs. 3 BGB, gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, dass sich die Verjährung in der Frist des § 852 BGB a. F. vollendet. Die Verjährung der Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. 266 Abs. 1 2. Alt. StGB oder §§ 826, 31 BGB begann danach mit der Kenntnis der Klägerin von der angeblich schadensersatzbegründenden Handlung der Beklagten und vom Schadenseintritt Anfang September 2000. Die dreijährige Verjährungsfrist ist daher schon Anfang September 2003 und damit noch vor Einreichung der Klageschrift abgelaufen.

f) Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr an die Beklagte gezahlten Darlehenszinsen in Höhe von 9.949.131,47 € für den Zeitraum 10/2001 bis 31. Dezember 2003 und von 9.995.455,21 € für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2006 gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages aufgrund Verstoßes gegen § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V oder nach § 134 BGB zu.

aa) Es kann offen bleiben, ob die Vereinbarung vom 20. September/15. Oktober 2002 (K 9, Bl. 61 ff. GA) im Verhältnis zum ursprünglichen Rahmenkredit vom 30. April/1. Juni 2001 (C 17, Bl. 460 f. GA) - wie die Klägerin meint - als Novation einzuordnen ist. Selbst wenn die neuere Vereinbarung - wie im Zweifel anzunehmen ist (Palandt/Heinrichs, aaO, § 311 Rdnr. 8 m. w. N.) - lediglich einen Änderungsvertrag bezüglich des ursprünglichen Kredites beinhaltet, ergibt sich die Rückzahlungspflicht ihrem konkreten Inhalt nach nunmehr aus der neueren Vereinbarung vom 20. September/15. Oktober 2002. Dabei bleibt die Identität des ursprünglichen Kreditverhältnisses gewahrt (Palandt/Heinrichs, aaO, § 311 Rdnr. 3), insbesondere bleiben der Klägerin etwaige bis dahin entstandene Einwendungen erhalten.

bb) Nichtig sind aber weder der ursprüngliche Kontokorrentkredit vom 30. April/1. Juni 2001 noch die Erweiterungen vom 17./19. April 2002 (Bl. 479 f. GA) noch die Vereinbarung vom 20. September/15. Oktober 2002.

aaa) Die Nichtigkeit lässt sich entgegen der Auffassung von Prof. Dr. Q. und Dr. S. in ihrem Gutachten "Die Unzulässigkeit der Aufnahme von Krediten durch Krankenkassen gemäß § 220 Abs. 1 i. V. m. § 222 SGB V" vom 7. April 2006 (K 30, veröffentlicht in BKR 2006, 360 ff.) nicht damit begründen, dass der Klägerin wegen Überschreitung ihrer öffentlich-rechtlichen Kompetenzen infolge des Verstoßes gegen § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Rechtsfähigkeit für die Kreditaufnahme gefehlt habe.

Es trifft zwar zu, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts - wie die klagende Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V) - "nur im Rahmen des ihnen durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben- und Wirkungsbereichs zu einem rechtswirksamen Handeln befugt" sind (BGHZ 20, 119, 124; 52, 283, 286; sog. "Ultra-Vires"-Lehre). "Sie können" nach höchstrichterlicher Rechtsprechung "nur innerhalb des durch ihre Zwecke und Aufgaben bestimmten, sachlich und räumlich beschränkten Lebenskreises handeln", so dass "außerhalb ihres Funktionsbereichs liegende Handlungen" "schlechthin der Rechtswirksamkeit" entbehren. Für diese Beurteilung sei "allein die objektiv gegebene Rechtslage maßgebend" (BGHZ, aaO, 124). Aber im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit dem grundsätzlichen Kreditaufnahmeverbot den Aufgaben- und Wirkungskreis der gesetzlichen Krankenkassen einschränken wollte. Dieser ist vielmehr in § 1 SGB V geregelt und beinhaltet "die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern". Den gesetzlichen Krankenkassen ist durch das Verbot gerade nicht die grundsätzliche Kompetenz zur Kreditaufnahme genommen worden, wie die anerkanntermaßen zulässigen sogenannten Kassenverstärkungskredite zum Ausgleich kurzfristiger Liquiditätsengpässe, das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen mit darlehensähnlichen Finanzierungselementen (z. B. Leasing) sowie zulässige Kreditaufnahmen nach Sondervorschriften (z. B. § 85 Abs. 1 SGB IV) zeigen (von Sivers, BKR 2006, 493, 494; Schwintek, EwiR § 488 BGB 1/07, 39, 40). Der Gesetzgeber hat zudem durch die in § 222 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 SGB V geregelte Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung von entgegen dem Kreditaufnahmeverbot aufgenommenen Darlehen klar zu erkennen gegeben, dass er von der Wirksamkeit der von den Krankenkassen abgeschlossenen Kreditverträgen und damit auch der Rechtsfähigkeit derselben ausgeht. Diese Auslegung wird noch durch die Begründung des GKV-Finanzverstärkungsgesetzes (BT-Drucks. 13/9377) zur Änderung des § 222 gestützt, in welcher der Gesetzgeber ebenfalls die Wirksamkeit der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommenen Darlehen voraussetzt, wenn er in den allgemeinen Vorbemerkungen zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. 13/9377 S. 10) mitteilt, dass Krankenkassen in den neuen Ländern trotz mangelnder Rechtsgrundlage notwendige Beitragserhöhungen in großem Umfang durch Darlehensaufnahmen umgangen hätten, so dass erhebliche Beitragserhöhungen erfolgen müssten, wenn diese Darlehen umgehend zurückgezahlt werden müssten. Das Gleiche gilt, wenn er zu Absatz 4 erläutert, dass die Krankenkasse die Darlehen umgehend zurückzahlen müsse, wenn kein genehmigungsfähiges Konzept vorliege (BT-Drucks. 13/9377 S. 11).

Dass aus einem Verstoß einer Krankenkasse gegen das Kreditaufnahmeverbot keine Unwirksamkeit der Darlehensaufnahme wegen fehlender Rechtsfähigkeit folgt, ergibt sich auch aus dem zum 1. Januar 2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz neu eingeführten § 222 Abs. 5 SGB V, der für die Rückführung der in der Vergangenheit unter Verstoß gegen § 220 SGB V aufgenommenen Kredite eine Übergangsregelung bis Ende 2007 auch für Krankenkassen in Westdeutschland vorsieht. Auch hier geht der Gesetzgeber ausweislich der Begründung davon aus, dass "die Darlehen zurückgezahlt werden" (BT-Drucks. 15/525, S. 139). Die Einführung des ausdrücklichen Verbots in § 222 Abs. 5 letzter Halbsatz SGB V, nach dem 31. Dezember 2003 Darlehen aufzunehmen, wäre überflüssig gewesen, wenn die Darlehensaufnahmen aus früherer Zeit wegen mangelnder Rechtsfähigkeit als unwirksam angesehen worden wären.

bbb) Die Darlehensvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig.

Die Regelung in § 220 Abs. 1 S. 1 SGB V ist kein Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB.

(1) Schon der Wortlaut der Bestimmung lässt keinen Rückschluss auf ein Verbotsgesetz zu.

(2) Wie bereits erörtert, ist § 220 SGB V nach Sinn und Zweck und aufgrund der systematischen Einordnung des § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V in das mit der Überschrift "Finanzierung" versehene Achte Kapitel des SGB V sowie der Tatsache, dass § 220 SGB V als grundsätzlich speziellere Norm gegenüber den allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätzen in § 69 SGB IV gerade keine abweichende Regelung getroffen hat, eine haushaltsrechtliche Norm, die ausschließlich das haushaltsrechtliche Innenverhältnis der gesetzlichen Krankenkassen regelt und nur sie und ggf. die zuständigen Aufsichtsbehörden verpflichtet. Dieses haushaltsrechtliche Innenrecht hat wie auch § 69 Abs. 2 SGB IV und das verfassungsrechtliche Haushaltsrecht keine unmittelbare Auswirkung auf die zivilrechtliche Wirksamkeit von Verträgen und damit auch keinen Verbotsgesetzcharakter. Zudem spricht systematisch auch die Rückzahlungsverpflichtung aus § 222 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz SGB V gegen den Verbotsgesetzcharakter des § 220 SGB V. Denn wenn die Krankenkassen durch diese Vorschrift zur Erfüllung verpflichtet bleiben, steht nach dem Willen des Gesetzgebers die Wirksamkeit dieser Darlehen fest (Hänlein in LPK-SGB V, 1. Januar 2003, § 222 Rdnr. 2; Richter, WuB I E 1. - 1.07).

ccc) Nichtigkeit der Darlehensvereinbarung kommt auch nicht wegen eines angeblichen Verstoßes der Beklagten gegen § 49 GenG in Betracht.

Nach § 49 GenG hat die Generalversammlung die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mit der ausufernden Kreditgewährung an sie die Kredithöchstgrenze gemäß § 49 GenG überschritten, weshalb sie sich diese in ihrer Mitgliederversammlung am 14. Juni 2002 rückwirkend zum 31. Dezember 2001 auf 113,5 Mio. € habe erhöhen lassen (K 17, Bl. 83 ff., 96 f. GA) mit der Begründung, die "Vorfinanzierung der Zahlungsströme" aus dem GKV-Bereich seien mit den bisherigen Kreditgrenzen kaum darstellbar (K 17, Bl. 95 GA).

Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung zutrifft, denn bei § 49 GenG handelt es sich nur um eine Risikobegrenzungsvorschrift zugunsten der Mitglieder der Genossenschaft, so dass unter Verstoß gegen § 49 GenG vergebene Kredite wirksam bleiben (Beuthien, GenG, 14. Aufl., § 49 Rdnr. 3).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf den in § 39 Abs. 2 GKG normierten Höchststreitwert von 30.000.000,-- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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