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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: I-6 U 219/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 288
ZPO § 529
ZPO § 533 Nr. 1 2. Alt.
ZPO § 533 Nr. 2
BGB § 705
BGB § 730
BGB § 731
BGB § 734
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung seines hälftigen Gewinnanteils nach Auflösung einer angeblich zwischen den Parteien "in den 90iger Jahren" bis zum 18. November 1996 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend, deren gemeinsamer Zweck die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern in der G.-Straße (später H.-Straße) und der J.-Straße in K.-Stadt sowie die anschließende Veräußerung der daraus gebildeten Eigentumswohnungen gewesen sei, wobei der Kläger als Architekt für die technischen Dinge zuständig gewesen sei, während der Beklagte den Vertrieb übernommen habe. Hilfsweise begehrt er vom Beklagten Auskunft mit anschließender eidesstattlicher Versicherung, hilfsweise die Feststellung der Gesellschaftsauflösung und des Erfordernisses des Erstellens einer Auseinandersetzungsbilanz unter Mitwirkung des Beklagten und wiederum hilfsweise vom Beklagten die Zahlung von 157.929,86 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte sowie rechtzeitig begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger hält an seiner erstinstanzlichen Behauptung fest, dass er mit dem Beklagten "in den 90iger Jahren" mündlich einen Gesellschaftsvertrag zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern in der G.-Straße (später H.-Straße) und der J.-Straße in K.-Stadt sowie zur anschließenden Veräußerung der daraus gebildeten Eigentumswohnungen geschlossen habe, nach deren Beendigung, die durch Zweckerreichung und Kündigung am 18. November 1996 eingetreten sei, die Überschüsse hälftig zwischen den Parteien hätten verteilt werden sollen. Dafür sprächen die Geschäftspapiere, die gemeinschaftlichen Baukonten und die Einlassung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe in den Verfahren - 4 U 43/01 - und - 4 U 64/01 - laut dem Tatbestand der beiden Urteile vom 30. Juli 2002 auf Seite 7 (XIII 4 = Anlagenband zum Schriftsatz des Beklagten vom 1. März 2005 = AB I, 89 und XIV 4 = AB I, 120) sowie im hiesigen Rechtsstreit. Denn der Beklagte habe auf den Seiten 2 und 12 seiner Klageerwiderung (Bl. 23, 33 GA) erklärt, die GbR habe nur zwischen den Parteien bestanden. Damit lägen ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO oder zumindest ein Fall des § 138 Abs. 3 ZPO vor.

Wenn das Landgericht darauf hingewiesen hätte, dass nur die Erbengemeinschaft zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs aktivlegitimiert gewesen sei, hätte er die Klageansprüche auf Leistung an die Gesamthand umgestellt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2006 abzuändern und

1. a) den Beklagten zu verurteilen, eine Auseinandersetzungsbilanz für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts F. & Partner, bestehend aus den Parteien, zum Stichtag der Erfüllung aller Kaufverträge über jeweils sieben Wohnungseigentumsanlagen G.-Straße und J.-Straße, beide K.-Stadt, spätestens jedoch zum 18. November 1996 vorzulegen und an ihn 50 % des sich aus der Auseinandersetzungsbilanz ergebenden Gewinns zu zahlen;

ba) hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft unter Vorlage aller Unterlagen über die Abwicklung der Kaufverträge über die jeweils sieben Wohnungseigentumsanlagen G.-Straße und J.-Straße, beide K.-Stadt, insbesondere über Baukosten, sonstige objektbezogene Kosten, eingegangene Kaufpreiszahlungen, Eingänge und Ausgänge auf/von den Gemeinschaftskonten Nr. .....und Nr. .....bei der Q-Bank, zu erteilen;

bb) den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskünfte gemäß Antrag 1 ba) an Eides Statt zu versichern;

c) hilfsweise festzustellen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts F. & Partner, bestehend aus den Parteien, aufgelöst und eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen ist, an der der Beklagte mitzuwirken hat;

2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 157.929,86 € zuzüglich 5 % Jahreszinsen über Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil die vom Kläger in der Klageschrift angegebene Anschrift im Hinblick auf die von ihm vorgelegten Unterlagen unzutreffend sei.

Die Anträge zu Ziffer 1. a) bis 1. c) stimmten nicht mit den erstinstanzlich gestellten Anträgen überein, weshalb Verspätung gerügt werde. Hilfsweise erhebt er die Einrede der Verjährung.

Für die Klageanträge fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers die angebliche Gesellschaft bereits auseinandergesetzt und aufgelöst sei und der Beklagte durch Übersendung entsprechender Belege auch schon Auskunft erteilt habe. Über die Baukonten Nr. .... und Nr. .... der Kläger unmittelbar durch die Schreiben der Q-Bank vom 12. Juni 1995 (Bl. 93 GA) und 5. August 1997 (Bl. 97 GA) und über seine Steuerkanzlei P. & Partner Auskunft erhalten. Darüber hinaus habe er, der Beklagte, in diesem Verfahren zur Abrechnung der beiden Bauvorhaben vorgetragen und Beweis angetreten.

Zur Gründung und Beendigung der angeblichen GbR mit ihm trage der Kläger widersprüchlich vor. Mangels Gesamthandsvermögens habe es auch keine GbR mit der Mutter oder der Lebensgefährtin des Klägers gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die nachstehend getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Auch die vom Kläger in der Berufungsinstanz neu formulierten Anträge zu Ziffer 1. a) bis 1. c) dienen dem Zweck, die Beschwer aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung zu beseitigen, weil der Kläger keine neuen prozessualen Ansprüche verfolgt. Der Klagegrund bleibt derselbe.

III.

Die Berufung hat aber keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Sie ist ordnungsgemäß im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erhoben.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (NJW 1988, 2114 f. = BGHZ 102, 332, 336; NJW-RR 2004, 1503) ist die Klage unzulässig, wenn die Klageschrift keine (korrekte) ladungsfähige Anschrift des Klägers enthält, obwohl die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger in der Klageschrift vom 30. Dezember 2004 angegebene Anschrift "R-Straße, S-Stadt" zu diesem Zeitpunkt unzutreffend gewesen ist.

Der Kläger hat durch Vorlage von Kopien seines am 1. August 2001 ausgestellten Personalausweises (Bl. 86, 86R GA) belegt, dass er unter dieser Anschrift wohnhaft ist. Der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher L. am 26. April 2004 (C II, Anlagenband zum Schriftsatz des Beklagten vom 10. April 2006 = AB II, 69), also etwa acht Monate vor Klageeinreichung, im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs festgestellt hat, dass der Kläger unbekannt verzogen sei, es sich bei der Anschrift "R-Straße, S-Stadt" um die elterliche Wohnung handele und sich der Kläger bei einer Freundin in T-Stadt aufhalte, ist nicht geeignet, den tatsächlichen Aufenthalt des Klägers unter seiner dem Einwohnermeldeamt gemeldeten Anschrift am 30. Dezember 2004 zu widerlegen. Auch die übrigen vom Beklagten überreichten Unterlagen reichen nicht aus, um die Unrichtigkeit der vom Kläger in der Klageschrift angegebenen Anschrift nachzuweisen. Der fehlgeschlagene Vollstreckungsversuch der Gerichtsvollzieherin U. am 16. Dezember 2004 (C III, AB II, 70) wurde nicht unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse unternommen, sondern unter der Anschrift von Frau N., wo der Kläger nicht zu ermitteln war. Das Gleiche gilt für das Ausbleiben des Klägers zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 3. November 2004 (C IV, AB II, 71), weil er unter der Anschrift von Frau N. geladen worden war. Ebensowenig ergiebig ist das Schreiben des Obergerichtsvollziehers M. vom 2. Juni 2005 (C V, AB II, 72), in welchem er mitteilt, dass der Kläger unter der Anschrift "V-Straße, T-Stadt" nicht zu ermitteln sei, weil diese Anschrift vom Kläger in der Klageschrift gar nicht angegeben wurde. Abgesehen davon, dass der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen - 1 O 114/05 - in seiner Verfügung vom 25. November 2005 (C I, AB II, 68) den Kläger nur auffordert, die von ihm angegebene Anschrift "R-Straße, S-Stadt" zu belegen, so dass über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Anschrift noch keine Aussage getroffen wird, kämen etwaige Zweifel zu diesem Zeitpunkt zu spät, weil das Unrichtigwerden der Anschrift im Laufe des Prozesses nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt (BGH, NJW-RR 2004, 1503). Soweit der Beklagte unter Beweisantritt behauptet, dass der Kläger nicht unter der Anschrift "R-Straße, S-Stadt" wohne und dieses Haus unbewohnt sei (Bl. 120 GA), ist auch diesem, vom Kläger bestrittenen Vorbringen nicht nachzugehen, weil der Beklagte weder vorträgt, aus welchen Umständen er das geschlossen haben will, noch dass dies bereits am 30. Dezember 2004 so gewesen sei.

b) Dem vorliegenden Rechtsstreit steht auch nicht die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1998 - 12 B 01384/98 - (I, AB I, 44) und die Klageabweisung durch das rechtskräftige Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2001 - 1 O 493/00 - (II, AB I, 45 - 57) entgegen (§ 322 ZPO).

Mit dem Vollstreckungsbescheid hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten Zinsen in Höhe von 10 % von Privatentnahmen aus den Bauvorhaben G.-Straße von Januar 1995 bis Dezember 1997 und J.-Straße von Juli 1993 bis Dezember 1997 sowie eine Forderung aus anteiligem Verkaufserlös von "z. Zt." in Höhe von 125.000,-- DM nebst 10 % Zinsen ab Januar 1994 geltend gemacht. Bei den im Vollstreckungsbescheid aufgeführten Forderungen des Klägers handelte es sich um Einzelansprüche aus dem angeblichen Gesellschaftsverhältnis mit dem Beklagten, die mit der vom Kläger behaupteten Auflösung der Gesellschaft im November 1996 unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung geworden waren und daher nicht selbständig geltend gemacht werden konnten (vgl. BGH, WM 1976, 789; NJW 1984, 1455, 1456). Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt der Kläger diese unselbständigen Rechnungsposten nicht weiter, sondern macht einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf (umfassende) Abrechnung bzw. Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung seines hälftigen Gewinnanteils geltend, über den mangels Identität der Streitgegenstände noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

c) Der Klage fehlt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Rechtsschutzbedürfnis bedeutet ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen (BGH, NJW-RR 89, 263).

Der Beklagte vertritt die Ansicht, das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle, weil nach dem Vortrag des Klägers die Gesellschaft bereits auseinandergesetzt und aufgelöst sei und der Beklagte durch Übersendung entsprechender Belege auch schon Auskunft erteilt habe. Außerdem habe der Kläger durch die Schreiben der Q-Bank vom 12. Juni 1995 (Bl. 93 GA) und 5. August 1997 (Bl. 97 GA), über seine Steuerkanzlei P. & Partner und durch den Vortrag des Beklagten in diesem Verfahren zur Abrechnung der beiden Bauvorhaben alle erforderlichen Auskünfte bereits erhalten.

Allein die unstreitige Tatsache, dass von Seiten des Beklagten noch keine Auseinandersetzungsbilanz bzw. Schlussabrechnung erstellt worden ist, rechtfertigt aus der maßgeblichen Sicht des Klägers die von ihm erhobene Klage. Im Übrigen zeigt allein der Verlauf des Prozesses, dass der Kläger vor Klageerhebung noch nicht über alle erforderlichen Informationen verfügt hat, weil z. B. der vom Beklagten beauftragte Steuerberater O. in seinem Schreiben vom 11. Mai 2001 (XVI, AB I, 154 f.), das erst in diesem Prozess vom Beklagten vorgelegt wurde, hinsichtlich des Aufwands und des Ertrags der beiden Bauvorhaben Zahlen nennt, die überwiegend von denjenigen des Klägers abweichen. Hinzu kommen die vom Beklagten erst in diesem Rechtsstreit genannten zusätzlichen Rechnungsposten, wie z. B. seine angeblichen Zahlungen aus Privatvermögen für den Grundstückserwerb und den Baukontenausgleich.

d) Die mit Ausnahme des unverändert gebliebenen Antrages zu Ziffer 2 neu formulierten Anträge zu Ziffer 1. a) bis 1. c) sind gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 283), so dass es weder auf eine Zustimmung des Beklagten noch darauf ankommt, ob die Klageänderung gemäß § 533 Nr. 1 2. Alt., Nr. 2 ZPO für sachdienlich erachtet und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Es handelt sich nur um eine qualitative Antragsänderung bei gleich bleibendem Klagegrund. Denn das Klageziel des Klägers, unter Mitwirkung des Beklagten eine Abrechnung der gegenseitigen Forderungen aus dem behaupteten Gesellschaftsverhältnis und eine Auszahlung des hälftigen Gewinns zu erreichen, bleibt unverändert.

2. Die Klage ist aber unbegründet.

a) Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, steht dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Abrechnung bzw. Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung des hälftigen Gewinnanteils, den er mit dem Hauptantrag zu 1. a) geltend macht, nach §§ 730, 731, 734 BGB zu.

Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Parteien gemäß § 705 BGB einen Gesellschaftsvertrag über einen bestimmten Zweck abgeschlossen haben. Der Kläger hat dazu pauschal behauptet, er habe mit dem Beklagten "in den 90iger Jahren" mündlich einen Gesellschaftsvertrag zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern in der G.-Straße und der J.-Straße in K.-Stadt sowie anschließenden Veräußerung der daraus gebildeten Eigentumswohnungen abgeschlossen, wobei der Kläger als Architekt für die technischen Dinge zuständig gewesen sei, während der Beklagte den Vertrieb übernommen habe, nach deren Beendigung die Überschüsse hälftig zwischen den Parteien hätten verteilt werden sollen und dass diese Gesellschaft durch Zweckerreichung und Kündigung spätestens am 18. November 1996 aufgelöst worden sei. Diesem Vortrag mangelt es jedoch im Hinblick auf seinen widersprüchlichen Vortrag in diesem Rechtsstreit, in anderen Verfahren sowie im vorgerichtlichen Schriftverkehr an hinreichender Substantiierung, worauf der Kläger bereits schriftsätzlich vom Beklagten und vom Landgericht durch Beschluss vom 4. Oktober 2005 (Bl. 51 GA) hingewiesen worden ist.

Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien sprechen zwar scheinbar zunächst die vom Kläger vorgelegten Briefbögen mit dem Aufdruck "Ihre Partner für Wohnungseigentum im Schwarzwald - Dietmar F. + Partner ....Dipl.-Ing. Knut J. E. Architekt ..." (Bl. 87 GA) oder "Ihre Partner für Wohnungseigentum im .... - F. - Dipl.-Ing. E." (Bl. 88 GA), dass beide Parteien verfügungsberechtigt waren über die Baugirokonten Nr. .... und .... bei der Q-Bank und dass der Beklagte in den beiden Verfahren vor dem OLG Karlsruhe - 4 U 43/01 - und - 4 U 64/01 - (Tatbestand der Urteile vom 30. Juli 2002, Seite 7, XIII 4, AB I, 89; XIV 4 = AB I, 120) als Verteidigung gegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Architektenhonorar für die beiden Bauvorhaben eingewandt hat, die GbR habe hinsichtlich der beiden Bauvorhaben zwischen den Parteien bestanden, die Mutter und die Lebensgefährtin seien vom Kläger als "Strohfrauen" vorgeschoben worden.

Diese für den Kläger günstig erscheinenden Umstände werden allerdings entweder schon durch seinen eigenen Vortrag widerlegt oder sind zumindest nicht eindeutig.

Das für einen Außenauftritt der von den Parteien gebildeten GbR vorgelegte Briefpapier ist nicht mit der Behauptung des Klägers in Übereinstimmung zu bringen, dass nur seine Mutter, Frau E., und seine Lebensgefährtin, Frau N., nach außen aufgetreten seien. Die Verfügungsberechtigung über die beiden Baugirokonten konnte auch, wie der Beklagte vorträgt, auf entsprechenden Vollmachten seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin beruhen. In den beiden Verfahren vor dem OLG Karlsruhe hat der Kläger selbst behauptet, es habe Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit dem Beklagten bezüglich des Bauvorhabens G.-Straße nur mit seiner Mutter und bezüglich des Bauvorhabens J.-Straße nur mit seiner Lebensgefährtin gegeben.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte auf den Seiten 2 und 12 seiner Klageerwiderung nicht erklärt, die GbR habe nur zwischen den Parteien bestanden, so dass von einem gerichtlichen Geständnis im Sinne des § 288 ZPO oder zumindest des § 138 Abs. 3 ZPO nicht ausgegangen werden kann.

Auf Seite 2 der Klageerwiderung (Bl. 23 GA) führt der Beklagte Folgendes aus:

"Der Kläger hat in den nachstehenden Verfahren vor dem OLG Karlsruhe stets bestritten, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Beklagten gegründet zu haben. Er hat behauptet, der Beklagte habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzgl. des Bauvorhabens G.-Straße abgeschlossen mit der Mutter des Klägers und eine weitere Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossen bzgl. des Bauvorhabens J.-Straße mit der Lebensgefährtin des Klägers, Frau N.. Aber mit diesen beiden Damen hat der Beklagte keinen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen".

Auf Seite 12 der Klageerwiderung (Bl. 33 GA) heißt es:

"Den Begriff "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" hat lediglich der Kläger einseitig ins Spiel gebracht als Mittel, um seine Mutter bzw. seine Lebensgefährtin einsetzen zu können, um nicht selbst in Erscheinung zu treten gegenüber Behörden und insbesondere dem Finanzamt".

Der Beklagte hat also weder auf Seite 2 noch auf Seite 12 seiner Klageerwiderung zugestanden, er habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Kläger gegründet.

Gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien sprechen zudem zahlreiche vom Beklagten vorgelegte unstreitige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass nicht der Kläger, sondern seine Mutter Gesellschafterin einer GbR mit dem Beklagten bezüglich des Bauvorhabens G.-Straße (später H.-Straße) gewesen ist.

An sie wurde das hälftige Miteigentum am Grundstück G.-Straße in K.-Stadt am 18. März 1992 von Frau N., der Lebensgefährtin des Klägers, verkauft (AB II, 36 ff.), so dass das Grundstück anschließend ihr und dem Beklagten je zur Hälfte gehörte. Hiernach erfolgte eine Teilungserklärung zwischen dem Beklagten und der Mutter des Klägers (B Ill = AB II, 44). Ihr wurden drei Eigentumswohnungen, nämlich Nr. 4, 5 und 7, zu Alleineigentum übertragen, wie sich auch aus dem Schreiben des gemeinsamen Steuerberaters der Parteien, P. & Partner, gegenüber dem Finanzamt W-Stadt vom 24. Juli 1998 (XIII 8, AB I, 100, 101) und aus dem Schreiben des Steuerberaters des Beklagten O. vom 25. August 2000 an das Finanzamt W-Stadt (XIII, AB I, 105 f.) ergibt. Für sie hat der Beklagte mit ihrer Vollmacht die Eigentumswohnung Nr. 7 am 19. Januar 1995 verkauft (XVII, AB I, 156 ff.). Nach den Ausführungen im Schreiben vom 24. Juli 1998 war Frau E. zudem Gesellschafterin der GbR mit dem Beklagten, für die im Jahre 1995 Privatentnahmen von 160.030,-- DM gebucht worden waren. Dies entspricht unstreitig bis auf 30,-- DM dem Betrag, den der Kläger aufgrund seiner Kontovollmacht durch Blitzgiroauftrag vom 1. Juni 1995 vom Baukonto auf sein Konto bei der Q-Bank T-Stadt überweisen ließ (XIII 7, AB I, 99).

Für die Gesellschafterstellung der Frau E. neben dem Beklagten spricht auch der Inhalt des Schreibens des gemeinsamen Steuerberaters P. vom 26. August 1998 (XIII 9, AB I, 102 ff.) mit dem Betreff "F./E. GbR ...". Darin teilt er mit, dass Frau E. "durch den Verlauf der Geschehnisse unfreiwillig gezwungenermaßen zu einer "Strohfrau" geworden" sei. "Herr F. hat sämtliche Geschäfte und Geldtransaktionen in eigener Regie ohne Absprache mit ihr vollzogen, so dass im Innenverhältnis sich Herr F. anscheinend allein berechtigt gesehen haben muß, die Geschäfte nach außen ohne seine Mitgesellschafterin zu tätigen. ... Besser wäre es, wenn die Gewinnverteilung 0 % für Frau E. und 100 % für Herrn F. solange vorläufig festgesetzt werden könnte. .. Durch diese Rechnungen würde sich der Gewinnanteil von Frau E. unter Umständen sogar in einen Verlust umwandeln" (AB I, 104). Auch der Inhalt des Schreibens des Steuerberaters des Beklagten, Herrn O., vom 25. August 2000 an das Finanzamt W-Stadt (XIII 10, AB I, 105 f.) geht von einer Gesellschafterstellung der Frau E. aus. Unter dem Betreff "Grundstücksgemeinschaft F.-E. GDBR" nimmt er auf ein Telefonat mit dem Finanzamt Bezug, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass "durch die geänderten Feststellungsbescheide 1992 bis 1995 die von der F.-E. GDBR in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte ausschließlich, d.h. zu 100 % Herrn F. zugerechnet worden" seien, was seiner Ansicht nach rechtlich nicht haltbar sei. "Wegen des fehlenden Gesamthandsvermögens der F.-E. GDBR" seien "auch die Voraussetzungen des Tz. 12 des BdF-Schreiben(s) vom 20.12.1990, BStBl. I, S. 884 nicht erfüllt. Die GDBR kann daher selbst nicht gewerblicher Grundstückshändler sein. Dies ist folglich sowohl für Herrn F. als auch für Frau E. im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärungen zu prüfen." Ferner weist der Steuerberater O. am Ende dieses Schreibens noch auf Folgendes hin: "Lt. Ihrer Aussage trägt der Vertreter des Erben der inzwischen verstorbenen Frau E. vor, dass die Bebauung des Grundstücks "H.-Straße" ausschließlich durch meinen Mandanten (= den Beklagten) geplant und vollzogen worden sei, so dass ihm die daraus resultierenden Einkünfte auch alleine zuzurechnen seien." Außerdem teilt der Kläger in seinem anwaltlichen Schreiben vom 21. März 2001 (VIII, AB I, 59 f.) mit, dass Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts E./F. seine Mutter gewesen sei, die mittlerweile verstorben sei und die er alleine beerbt habe. Dementsprechend hatte der Kläger ausweislich des Tatbestandes des Urteils vom 30. Juli 2002 - 4 U 43/01 - (XIII 4, AB I, 83 ff., 88) auch in dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe, in welchem er Architektenhonorar für das Bauvorhaben G.-Straße geltend machte, behauptet, dass seine Mutter Gesellschafterin der BGB-Gesellschaft mit dem Beklagten gewesen sei.

Selbst wenn Frau E. nach außen als Strohfrau für den Kläger gehandelt hätte, wie der Kläger behauptet, würde daraus nur folgen, dass die Parteien diese Gesellschafterstellung der Mutter des Klägers auch tatsächlich wollten, damit diese als Käuferin bzw. später Verkäuferin und gegenüber dem Finanzamt als vollgültige Gesellschafterin auftritt. Dann hätte aber allenfalls die Mutter des Klägers nach Zweckerreichung bzw. Kündigung der GbR einen Anspruch auf Auseinandersetzung und Auszahlung des hälftigen Gewinnanteils gegenüber dem Beklagten und nicht der Kläger.

Das entgegengesetzte Vorbringen des Beklagten in dem vorgenannten Verfahren vor dem OLG Karlsruhe (XIII 4, AB I, 89), die GbR habe zwischen den Parteien bestanden, weil Mutter und Lebensgefährtin als "Strohfrauen" vorgeschoben worden seien, ist nicht geeignet, dem Vorbringen des Klägers zur erforderlichen Schlüssigkeit zu verhelfen. Denn der Beklagte äußert damit nur eine unzutreffende Rechtsansicht, wenn er meint, zwischen den Parteien bestehe auch dann intern eine GbR, wenn nach außen hin nur die Mutter und die Lebensgefährtin als Mitgesellschafter neben dem Beklagten auftreten.

Der Vortrag des Klägers, zwischen ihm und dem Beklagten sei bezüglich der Bauvorhaben G.-Straße und J.-Straße eine GbR gegründet worden, wird zudem dadurch widerlegt, dass es ausweislich der vorliegenden Unterlagen eine F./N. GbR gegeben hat, die aus dem Beklagten und der Lebensgefährtin des Klägers bestand und für das Bauvorhaben J.-Straße zuständig war. Dies ergibt sich schon aus dem vom Kläger beantragten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Düsseldorf - 12 B 11177/97 - vom 6. Februar 1998 (XIV 1, AB I, 109), mit welchem er gegenüber dem Beklagten die anteilige Architektenhonorarrechnung vom 12. August 1997 "an F./N. GbR bzgl. des Bauvorhabens J.-Straße, in K.-Stadt" geltend gemacht hat. Ferner folgt das Bestehen der F./N. GbR aus dem bereits erwähnten Schreiben des Steuerberaters des Klägers vom 26. August 1998, in welchem mitgeteilt wird, dass der als Privatentnahme von Frau E. verbuchte Betrag "auf das Verrechnungskonto der F./N. GbR hätte gebucht" werden müssen, "damit (mit) diesem Betrag der anderen GbR Liquidität zugeführt wurde". Auch in seinem anwaltlichen Schreiben vom 20. April 2001 (E I, AB II, 76 ff.) merkt der Kläger an, "dass es eine gleich hohe Honorarforderung betreffend das Objekt J.-Straße gibt. Hier war Bauherr die Bauherrengemeinschaft F. und N. GbR. An dieser Bauherrengemeinschaft ist unser Mandant (= der Kläger) weder direkt noch indirekt beteiligt." Für diese GbR sind auch Bilanzen erstellt worden, z. B. diejenige zum 31. Dezember 1992 (B VI, AB II, 58, 59). Für die Erstellung der Buchhaltung für die Jahre 1990 bis 1994 sowie die Anfertigung der Jahresabschlüsse 1990, 1991 und 1992 mit den dazugehörigen Steuererklärungen für die "GbR F./N." berechnete der Steuerberater P. dem Beklagten mit Rechnung vom 9. August 1995 (XV 2, AB I, 149) insgesamt 12.650,-- DM. Für die "GdbR F./N. 16035/14112" überreichte die Steuerberaterkanzlei P. & Partner mit Schreiben ohne Datum (XV 5, AB I, 152) dem Finanzamt W-Stadt die berichtigte Einnahmen-Überschußrechnung für 1991" und "die Jahresabschlüsse für die Jahre 1990 und 1992 sowie die dazugehörigen Steuererklärungen". Es erging am 28. März 1996 ein Gewerbesteuerbescheid gegen die "F.-N. GDBR" (B VII, AB II, 60). Mit Schreiben vom 29. Mai 2001 (B X, AB II, 63) bescheinigte die Gemeindeverwaltung K.-Stadt dem Beklagten, dass er die Gewerbesteuer für das Jahr 1991 für die "Firma Grundstücksgemeinschaft F.-N. GdbR" entrichtet habe. Im Schreiben des Steuerberaters des Beklagten vom 11. Mai 2001 werden auf Seite 2 (XVI, AB I, 154, 155) ebenfalls vorliegende Bilanzen der "Deusen/N. GbR" erwähnt.

Für das entgegengesetzte Vorbringen des Beklagten in dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe - 4 U 64/01 - ausweislich des Tatbestands des Urteils vom 30. Juli 2002 auf Seite 7 (XIV 4, AB I, 114 ff., 120), der Kläger sei Gesellschafter der GbR gewesen und seine Lebensgefährtin nur vorgeschoben worden, gilt das bereits Gesagte, diesmal aber für das Bauvorhaben J.-Straße.

Selbst wenn Frau N. nur nach außen als Strohfrau für den Kläger gehandelt hätte, wie der Kläger behauptet, würde auch daraus folgen, dass die Parteien diese Gesellschafterstellung der Lebensgefährtin des Klägers auch tatsächlich gewollt haben. Dann hätte aber allenfalls die Lebensgefährtin des Klägers nach Zweckerreichung bzw. Kündigung der GbR einen Anspruch auf Auseinandersetzung und Auszahlung des hälftigen Gewinnanteils gegenüber dem Beklagten und nicht der Kläger.

Ansprüche auf Auseinandersetzung und Auszahlung des jeweils hälftigen Gewinnanteils stehen daher nur der Mutter und der Lebensgefährtin des Klägers als ehemaligen Gesellschafterinnen zu.

b) Einen entsprechenden Forderungsübergang hat der Kläger nicht vorgetragen.

Auf den Kläger ist ein solcher Anspruch auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge infolge Erbschaft übergegangen, nachdem seine Mutter am 28. Juni 1995 verstorben ist. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Erbscheins vom 24. Juli 1996 (B XII, AB II, 67) war der Kläger nicht Alleinerbe, sondern hälftiger Miterbe neben seinem Bruder, Herrn E2., so dass nur die Miterbengemeinschaft aktiv legitimiert wäre. Obwohl der Beklagte auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 1. März 2005 (Bl. 27 GA) und auf Seite 19 seines Schriftsatzes vom 10. Februar 2006 (Bl. 116 GA), also lange vor der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2006, darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger noch nicht nachgewiesen habe, dass er seine Mutter alleine beerbt habe bzw. dass er laut Erbschein nur hälftiger Miterbe sei, und sich seine mangelnde erbrechtliche Aktivlegitimation spätestens eindeutig aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ergab, hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz eine entsprechende Umstellung der Klage nicht vorgenommen. Dies wäre ohne weiteres möglich gewesen, weil es sich dabei gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht um eine Klageänderung (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 955) gehandelt hätte. Ein weiterer Hinweis ist daher entbehrlich .

c) Da die übrigen vom Kläger gestellten Hilfsanträge ebenfalls das Bestehen eines gesellschaftsvertraglichen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien voraussetzen, das, wie bereits eingehend erörtert, vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden ist, sind auch sie unbegründet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 157.929,86 € festgesetzt (§§ 47, 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 Abs. 1 ZPO). Obwohl auch über die Hilfsanträge entschieden wurde, kommt es zu keiner Streitwertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, weil die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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