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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: I-6 U 6/08
Rechtsgebiete: BGB, VerbrKrG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 157
BGB § 397
BGB § 875 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1064
BGB § 1072
VerbrKrG § 4
VerbrKrG § 6
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 531
ZPO § 767
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 795
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. September 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

A.

Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit seiner Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem von ihm am 12. Januar 1993 unterzeichneten notariellen Schuldanerkenntnis - Urkunden Nr. ... des Notars Dr. E. - unzulässig sei, da sowohl das Schuldanerkenntnis als auch die ihm zugrunde liegenden zwei Darlehensverträge vom 12./20. Januar 1993 (Aufwendungsdarlehen und privates Baudarlehen) nach § 138 Abs. 1 BGB wegen krasser finanzieller Überforderung des Klägers nichtig seien. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei er nicht Mitdarlehensnehmer der von dieser ausgereichten Darlehen, sondern bloßer Mithaftender seiner Ehefrau. Denn die Beklagte habe eine Mitunterzeichnung der Darlehensverträge sowie des Schuldanerkenntnisses von ihm als Ehemann der Klägerin zur Bedingung der Darlehensgewährung gemacht. Da er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Darlehensverträge sowie des Anerkenntnisses jedoch ohne eigenes Einkommen gewesen sei, sei er krass überfordert worden. Dies führe zu der von der Beklagten nicht widerlegten Vermutung, dass er die Mithaftung aus bloßer emotionaler Verbundenheit mit seiner Ehefrau übernommen habe und sie - die Beklagte - dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe. In einem solchen Fall komme es nicht darauf an, ob für die Bank die die finanzielle Überforderung begründenden Umstände erkennbar gewesen seien.

Allein der Hinweis der Beklagten auf das dem Kläger eingeräumte Nießbrauchsrecht reiche nicht aus, die gegen sie sprechende Vermutung zu widerlegen. Denn der Kläger habe - wie bereits erstinstanzlich ausführlich dargetan - auf die Ausübung seines Nießbrauchs gegenüber seiner Ehefrau verzichtet. Dementsprechend seien die später aus dem errichteten Mehrfamilienhaus erzielten Mieteinnahmen ausnahmslos auf ein Konto seiner Ehefrau geflossen. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung sei der formlos erklärte Verzicht nach §§ 1064, 1072 BGB rechtswirksam gewesen. Er habe insbesondere keine Schenkung an seine Ehefrau dargestellt, sondern lediglich eine Zuwendung, die der ehelichen Lebensgemeinschaft gedient habe. Der erklärte Verzicht stelle einen formfreien Erlassvertrag im Sinne des § 397 BGB dar. Er und seine Ehefrau hätten dadurch zudem konkludent auf Formerfordernisse verzichtet.

Außerdem sei der eingeräumte Nießbrauch als Grundlage für die Annahme, der Kläger sei in der Lage, wenigstens die Zinsen des Darlehens zahlen zu können, ungeeignet gewesen, da aus der Vermietung lediglich Verluste erwirtschaftet worden seien. Es habe auch kein Anlass zu der Annahme bestanden, der Nießbrauch werde eine ertragreiche Einnahme des Klägers darstellen, da es sich bei dem betreffenden Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses um Wiesenland gehandelt habe.

Schließlich verstoße der Darlehensvertrag gegen § 4 VerbrKrG. Eine Heilung nach § 6 VerbrKrG sei nicht eingetreten, da der Kläger die Darlehensvaluta nie erhalten habe. Denn die Unterschriftsleistung des Klägers unter die am 1. Februar 1993 erteilte Anweisung sei von seiner Ehefrau erzwungen worden. Es habe sich nicht um eine eigene freiwillige Leistungsbestimmung gehandelt.

Er beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 21. September 2007 - 6 O 357/06 - die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. E. vom 12. Januar 1993 - UR-Nr. ... - für unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunde herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass weder die strittigen Darlehensverträge noch das Schuldanerkenntnis wegen krasser finanzieller Überforderung des Klägers nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig seien, da die hierzu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf die der Kläger seine Vollstreckungsgegenklage stütze, im Streitfall bereits deshalb nicht anwendbar sei, weil der Kläger beide Darlehensverträge ebenso wie das notarielle Schuldanerkenntnis als echter Mitdarlehensnehmer unterzeichnet habe. Er habe nämlich ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Darlehensgewährung gehabt, da er in Wirklichkeit der wahre Bauherr des mit den Fördermitteln zu errichtenden Mehrfamilienhauses gewesen sei. Denn er habe die Fördermittel gemeinsam mit seiner Ehefrau beantragt und zunächst bewilligt bekommen und sei dementsprechend im Rubrum beider Darlehensverträge gemeinsam mit seiner Ehefrau als "Empfänger" bezeichnet worden. Er habe auch sämtlichen Schriftverkehr sowohl im Rahmen der Bauabwicklung als auch gegenüber der Beklagten in eigenem Namen und nicht bloß als Vertreter seiner Ehefrau geführt. Er habe sich stets als wirtschaftlicher Eigentümer der Baumaßnahme geriert. Seine Ehefrau habe ihm ein Nießbrauchsrecht an den zukünftigen Mieteinnahmen eingeräumt. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 überreichten Anlage B 8 (GA 130) - dies ist unstreitig - habe er Mietverträge für das errichtete Mehrfamilienhaus als Vermieter unterschrieben.

Seine Behauptung, im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse über kein Vermögen und keine eigenen Einkünfte verfügt zu haben, sei unzutreffend. In der dem Antrag auf Bewilligung von öffentlich geförderten Darlehen beigefügten Einzelaufstellung/ Selbsthilfeleistungen/ Sachleistungen (Anlage BE 1 GA 261) habe er sich, dies ist unstreitig, als Mitinhaber eines gemeinsam mit seiner Ehefrau geführten Autohandels und als "KFZ-Meister" bezeichnet, der über eigene Finanzmittel verfüge. Abgesehen davon, dass er zudem Inhaber eines Nießbrauchsrechts gewesen sei, ergebe sich aus dem Haftungsbescheid des Finanzamtes XY vom 16. Dezember 2003 (GA 85 f.), dass er täterschaftlich im Rahmen des betriebenen Autohandels in den Jahren 1993 bis 1997 in erheblichem Umfang Steuern hinterzogen habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er auch insoweit die wirtschaftlichen Geschicke bestimmt habe, so dass von Vermögenslosigkeit insbesondere in Ansehung der enormen Haftungssumme für vorenthaltene Umsatzsteuern von 464.028 € keine Rede sein könne.

Der Kläger habe sich inzwischen bewusst "arm gemacht", indem er sein Vermögen schenkungsweise auf seine Kinder übertragen habe, die ihm "zum Dank" nunmehr die Mieteinnahmen aus seinem vormaligen Immobilienbesitz zukommen ließen. Gleiches gelte für den angeblichen Verzicht auf Einkünfte aus dem bereits 1991 gewährten Nießbrauch. Auch dieser werde nur zur Verschleierung der wahren Vermögensverhältnisse behauptet. Zu Recht habe das Landgericht ausgeführt, dass der behauptete Verzicht formunwirksam sei.

Schließlich ergebe sich sein wirtschaftliches Eigeninteresse an den gewährten Darlehen auch daraus, dass er über die ausgereichten Darlehen in seinem eigenen Interesse verfügt habe. So habe er unstreitig die Beklagte schriftlich angewiesen, beide Darlehen auf das bei der K-Bank K. unter der Kontonummer... geführte Girokonto zu zahlen (Anlage B 5 GA 126). Auch wenn er in dieser Anweisung seine Ehefrau als Kontoinhaberin ausgewiesen habe, habe er für dieses Konto, auf das auch die späteren Mieteinnahmen geflossen seien, zumindest Bankvollmacht gehabt. Aus der nunmehr mit der Berufungserwiderung überreichten Anlage BE 2 (GA 263) ergebe sich sogar, dass auch er Inhaber des eröffneten Girokontos sei, da er - dies ist unstreitig - den Kontoeröffnungsantrag auch im eigenen Namen gestellt und unterschrieben habe. Ausweislich des mit der Klageerwiderung in Kopie überreichten Verrechnungsschecks (GA 49) - auch dies ist unstreitig - habe er jedenfalls über das Guthaben dieses Kontos verfügt. Die Behauptung des Klägers, er habe lediglich auf Anweisungen seiner Ehefrau gehandelt, sei substanzlos und unrichtig.

Da der Kläger die Darlehensbeträge erhalten habe, komme eine Nichtigkeit beider Verträge nach § 4 VerbrKrG nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG von vornherein nicht in Betracht. Darüber hinaus sei die erst im Rahmen des Prozesses erhobene Formrüge rechtsmissbräuchlich.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich des der Beklagten nachgelassenen Schriftsatzes vom 12. November 2008 sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

B.

Die als Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO zulässige Klage ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass sich der Kläger nicht gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Urkunde des Notars Dr. E. vom 12. Januar 1993, Urkunden Nr. ..., wenden kann. Denn sowohl das notarielle Schuldanerkenntnis als auch die vom Kläger unterschriebenen zwei Darlehensverträge vom 12./20. Januar 1993 sind wirksam.

I.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB und eine damit einhergehende Nichtigkeit der strittigen Willenserklärungen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht lediglich Mithaftender seiner Ehefrau, sondern ebenso wie diese echter Darlehensnehmer der Beklagten geworden ist.

1.

Mitdarlehensnehmer ist, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGH WM 2001, 815 - juris Tz. 18). Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Begründung einer echten Mitdarlehensnehmerschaft und einer Mithaftungsübernahme des Kreditgebers ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (BGH NJW 2005, 973 - juris Tz. 12). Hierzu ist der wirkliche Parteiwille bei Abschluss des Darlehensvertrages im Wege der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BGH aaO; BGH WM 2002, 223 (224); BGH WM 2002, 1649 (1650)). Zu den vom Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungssätzen gehören die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st. Rspr., siehe z.B. BGHZ 121, 13 (16); BGH WM 2002, 2371 (2372)) und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st. Rspr., vgl. BGH WM 1998, 1883 (1886); BGH WM 2001, 1863 (1864)). Die Qualifizierung der vom Kläger in den beiden Verträgen vom 12. Januar 1993 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder als Beitrittsschuld ist damit davon abhängig, ob er als gleichberechtigter Vertragspartner neben seiner Ehefrau einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehen erhalten und deshalb ebenfalls zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder ob er aus den Darlehensverträgen keine Rechte erwerben, sondern der Beklagten nur zu Sicherungszwecken in Höhe der noch offenen Darlehensschuld seiner Ehefrau haften sollte.

2.

Im Streitfall lässt sich sowohl aus dem Wortlaut der vorgelegten Vertragsunterlagen als auch unter Berücksichtigung der Interessenlage insbesondere des Klägers der Wille erschließen, dass er echter Mitdarlehensnehmer sein sollte und dies auch sein wollte.

a)

Bereits der Wortlaut der Darlehensverträge vom 12. Januar 1993 spricht für eine echte Mitvertragspartnerschaft des Klägers. Denn der Kläger ist im Rubrum beider Verträge als "Empfänger" bezeichnet, was inhaltlich einer Bezeichnung als Kreditnehmer gleichzusetzen ist. Ohne Bedeutung ist, dass der Kläger beide Verträge nicht unter der formularmäßigen Rubrik "Unterschrift(en) des /der Empfänger", sondern unter der ebenfalls formularmäßig vorgesehenen Rubrik "Unterschrift des Ehegatten" unterzeichnet hat. Denn im Gegensatz zu den formularmäßig vorgesehenen und - wie noch näher ausgeführt werden wird - mehrdeutigen Unterschriftsleisten sind der Kläger und seine Ehefrau in beiden Verträgen maschinenschriftlich und damit individuell in das Rubrum beider Verträge als "Empfänger" und damit Kreditnehmer der vereinbarten Darlehen eingefügt worden. Die Unterschrift des Klägers unter beide Verträge lässt deshalb den Schluss zu, dass er seine namentliche Bezeichnung als Kreditnehmer ausdrücklich gebilligt hat und auch Berechtigter des Vertrages sein wollte. Demgegenüber sind die im Streitfall formularmäßig vorgesehenen Unterschriftsleisten mehrdeutig. Allein die vom Kläger getroffene Wahl, wo er unterschreibt, lässt keine eindeutige Willensrichtung erkennen, welche Rolle innerhalb des Vertragsverhältnisses er einnehmen wollte. Nehmen Eheleute gemeinsam ein Darlehen auf und unterschreibt einer der Eheleute über der Unterschriftsleiste "Unterschrift des Ehegatten", so ist dies inhaltlich auch dann richtig, wenn beide Unterzeichner Mitdarlehensnehmer sind. Es gibt weder einen Rechtssatz noch konkrete Anhaltspunkte in dem hier verwendeten Formularvertrag, der dem unterzeichnenden Ehegatten eine bestimmte Rolle in dem vereinbarten Vertragsverhältnis zuordnet. Da ein Ehegatte, dessen Ehepartner sich in einem Darlehensvertrag zur Rückzahlung eines Kredites verpflichtet, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den hierüber verfassten schriftlichen Vertrag ebenfalls zu unterzeichnen, kann allein aus der formularmäßig vorgesehenen und vom Kläger benutzten Unterschriftsleiste kein Aufschluss über die ihm zugeteilte und von ihm gewollte Rolle gewonnen werden.

b)

Entscheidend aber ist im Streitfall, dass die Darlehensgewährung sowohl im persönlichen als auch im wirtschaftlichen Interesse des Klägers lag und er bereits deshalb als Mitdarlehensnehmer angesehen werden muss.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist als echter Mitdarlehensnehmer ungeachtet der Vertragsbezeichnung in aller Regel derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGH NJW 2005, 973 - juris Tz. 14; BGHZ 146, 37 (41); BGH WM 2002, 223 (224); BGH WM 2002, 1649 (1650)). So war es hier.

aa)

Ein solches erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse des Klägers an den gewährten Darlehen zeigt sich insbesondere daran, dass er Inhaber eines bereits im Jahr 1991 zu seinen Gunsten bestellten Nießbrauchsrechts war, das nach wie vor zu seinen Gunsten auf dem inzwischen mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück lastet. Der Nießbrauch ist das wirtschaftliche Gegenstück der streitgegenständlichen Baumaßnahme, die auf die Errichtung eines der Vermietung dienenden Mehrfamilienhauses gerichtet war, das mit Mitteln des öffentlich geförderten Wohnungsbaus finanziert werden sollte. Die von den Parteien ausführlich erörterte Frage, ob der Kläger später gegenüber seiner Ehefrau mündlich auf eine Ausübung seines Nießbrauches verzichtet hat, ist unerheblich. Denn unstreitig ist der Nießbrauch bisher im Grundbuch nicht gelöscht worden. Nach § 875 Abs. 1 Satz 1 BGB ist für eine wirksame Aufhebung von Rechten an einem Grundstück indes deren Löschung im Grundbuch, auf dessen Richtigkeit die Beklagte zudem vertrauen durfte, Voraussetzung. Dem durch die Bestellung des Nießbrauchs zum Ausdruck gebrachten wirtschaftlichen Interesse des Klägers steht auch nicht entgegen, dass das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück im Zeitpunkt der Bestellung des Nießbrauchs noch Wiesenland war. Denn der Nießbrauch diente ausschließlich dem Zweck, die nach Vollendung der geplanten Baumaßnahme erwirtschafteten Erträge des Mehrfamilienhauses abzuschöpfen. Hierbei ist ohne Belang, ob und in welchem Umfang der Kläger später tatsächlich Mieterträge vereinnahmt hat, da die Baumaßnahme weder vom Kläger und seiner Ehefrau geplant noch von der Beklagten finanziert worden wäre, wenn nicht alle Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt von dem wirtschaftlichen Erfolg des Bauprojektes überzeugt gewesen wären.

bb)

Das Interesse des Klägers an einer durch die Inanspruchnahme von Fördermitteln fremd finanzierten wirtschaftlichen Nutzung des mit einem zu seinen Gunsten belasteten Grundstückes wird auch durch sein weiteres Verhalten sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Dokumente belegt.

Wie sich aus dem Bewilligungsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises M. vom 30. November 1992 (GA 87 ff) sowie der unter dem 29. Oktober 1992 erteilten Auskunft über Selbsthilfeleistungen/ Sachleistungen/ Einzelaufstellung (GA 261 f) ergibt, beantragte der Kläger die später gewährten Fördermittel ebenso wie seine Ehefrau unter der Firma Auto O. - Eheleute O. als Bauherr der geplanten Baumaßnahme. Hierbei ist ohne Belang, ob der am 30. November 1992 erlassene Bewilligungsbescheid, dessen Inhalt die Beklagte zur Grundlage ihrer Kreditentscheidung gemacht hat, später zurückgenommen oder widerrufen worden ist und lediglich noch Gültigkeit zu Gunsten der Ehefrau des Klägers haben sollte. Denn unstreitig knüpfen sowohl die Darlehensverträge als auch das notarielle Schuldanerkenntnis an den auch den Kläger begünstigenden Bewilligungsbescheid vom 30. November 1992 an und führen beide Eheleute als "Empfänger" und damit Kreditnehmer auf. Wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2006 an die Beklagte (GA 55) ergibt, war dem Kläger bereits seit Dezember 1992 und damit vor Abschluss der Darlehensverträge und Unterzeichnung der Schuldurkunde bekannt, dass die Oberkreisdirektion mit einer Darlehensgewährung an ihn infolge einer unzureichenden Kreditwürdigkeit nicht einverstanden war und diesen Bescheid nach der Mitteilung des Sachbearbeiters P. aufgehoben hatte. In diesem Schreiben erklärt der Kläger zwar auch, dass ein schriftlicher Änderungsbescheid ihm niemals zugegangen sei. Ob ein solcher Abänderungsbescheid nach den einschlägigen Vorschriften der Schriftform bedurfte und dem Kläger hätte förmlich zugestellt werden müssen, kann indes dahinstehen. Denn entscheidend ist, dass ihm amtlich durch den Sachbearbeiter P. mitgeteilt worden war, dass er als Leistungsempfänger öffentlich geförderter Darlehen ausschied, weil er wegen fehlender Kreditwürdigkeit die Fördervoraussetzungen nicht erfüllte. Trotz dieses Wissens unterschrieb der Kläger jedoch im Januar 1993 die Verträge sowie die notarielle Schuldurkunde, die ihn als "Empfänger" und damit Berechtigten der Leistungen auswiesen. Soweit sich aus dem Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2006 an die Beklagte auch ergibt, dass er den Notarassessor W. vor Vertragsabschluss hiervon in Kenntnis gesetzt haben will, dieser ihm aber geantwortet habe, er könne ohne Vorlage eines Änderungsbescheides keine andere Erklärung als die vorbereitete beurkunden, ist dies ohne Bedeutung. Denn abgesehen davon, dass die Darlehensverträge weder der notariellen Beurkundung bedurften, noch beurkundet worden sind, legt weder das Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2006 noch der Sachvortrag des Klägers Umstände dar, die in Ansehung der amtlichen Mitteilung des Sachbearbeiters P. eine sofortige Unterzeichnung aller Dokumente notwendig machten. Soweit der Kläger andeutet, er habe sich nunmehr in einer Zwangslage befunden, ist sein Vorbringen substanzlos. Gründe, die der nunmehr zunächst gebotenen Klärung der verwaltungsrechtlichen Bewilligung entgegengestanden haben sollen, trägt der Kläger nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Verhalten des Klägers legt vielmehr den Schluss nahe, dass er sich nach wie vor als Bauherr ansah und ein wirtschaftliches Interesse an einer zinsgünstigen Finanzierung hatte. Er wollte selber in den Genuss von Fördermitteln kommen, von denen er inzwischen wusste, dass sie ihm nicht zustanden. So erteilte er unter dem 1. Februar 1993 zeitnah eine schriftliche Auszahlungsanweisung auf ein von ihm und seiner Ehefrau eingerichtetes Baugeldkonto. Dass er sich in der Zeit zwischen der Unterzeichnung der Darlehensverträge am 12. Januar 1993 und dem 1. Februar 1993, dem Zeitpunkt der Erteilung einer Auszahlungsanweisung, um eine Klärung der verwaltungsrechtlichen Bewilligung bemüht hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel zwischen ihm und der Beklagten nicht. Der Kläger behauptet dies auch nicht. Gründe, warum seine Ehefrau ihn zur Unterzeichnung dieser Anweisung gezwungen haben soll, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Aus seinem Verhalten kann auch nicht geschlossen werden, dass er hierbei - wie er behauptet - der Meinung gewesen sei, selber lediglich Mithaftender seiner Ehefrau geworden zu sein. Denn in seiner unter dem 1. Februar 1993 erklärten schriftlichen Auszahlungsanweisung nahm der Kläger nicht nur ausdrücklich auf den auch ihn begünstigenden Bewilligungsbescheid vom 30. November 1992 Bezug. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, war er vielmehr als Kontomitinhaber zugleich tatsächlich "Empfänger" der valutierten Darlehen geworden. Ausweislich des von der Beklagten mit ihrer Berufungserwiderung vorgelegten Kontoeröffnungsantrages des Klägers vom 16. November 1992 (GA 263) beantragte auch er ein auf seinen Namen lautendes Baugeldkonto, auf das er seine Auszahlungsanweisung richtete. Da der Kläger diesem neuen Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten ist, ist es als unstreitiges Vorbringen nach § 531 ZPO zu berücksichtigen. Dieses Dokument rundet das Bild ab, das bereits durch den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. November 2006 in Kopie vorgelegten Verrechnungsscheck (GA 49) skizziert worden ist. Dieser Scheck ist auf das vorgenannte Baugeldkonto gezogen und weist als Aussteller beide Eheleute namentlich auf und wurde vom Kläger - und nur von diesem - unterschrieben. Später wurden außerdem - ebenfalls unstreitig - Mieteinkünfte aus dem mit den gewährten Fördermitteln errichteten Wohnhaus auf eben dieses Konto überwiesen.

Zutreffend weist die Beklagte zudem darauf hin, dass in der Folgezeit sämtlicher Schriftverkehr die Durchführung und Abwicklung des Bauprojektes betreffend vom Kläger, der auch die Vermietung des Objektes unter Inanspruchnahme eines Maklers betrieb, im eigenen Namen geführt wurde. Mietverträge schloss der Kläger in eigenem Namen als "Vermieter" ab.

II.

Eine Nichtigkeit der Darlehensverträge wegen Formmängeln nach § 4 VerbrKrG, scheidet nach § 6 VerbrKrG aus, da die Darlehen - wie bereits ausgeführt - an den Kläger auf dessen Konto ausgezahlt worden sind.

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 148.720,- €

Ende der Entscheidung

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