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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: I-6 U 60/05
Rechtsgebiete: AktG, VAG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AktG § 93 Abs. 4 Satz 1
VAG § 7 Abs. 2
BGB § 367 Abs. 1
BGB § 387
BGB § 389
BGB § 394
BGB § 394 Satz 1
BGB § 406
BGB § 425 Abs. 1
BGB § 1587 i
ZPO § 258
ZPO § 394
ZPO § 850 Abs. 2
ZPO § 850 c
ZPO § 850 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Februar 2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit folgender Korrektur Bezug genommen. Der Ehemann der Klägerin hat dieser mit der von ihr angenommenen Abtretungserklärung vom 31. Juli 2000 seine Ruhegeldansprüche gegen die Beklagte nicht zur Hälfte, sondern "in Höhe von monatlich 7.500,00 DM ab dem 1.8.2000" zur Einziehung abgetreten (Bl. 116 GA).

Anlass für die von der Klägerin begehrte Tatbestandsergänzung besteht nicht.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr Klagebegehren zunächst in erweitertem Umfang, nämlich bereits für die Zeit ab 1. März 2000 und mit monatlichen Beträgen zwischen 4.729,10 € und 4.980,69 €, weiterverfolgt. Dabei ist ihr ein offensichtlicher Rechenfehler unterlaufen, indem sie den Zeitraum vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2002 mit 20 (statt richtig mit 34) Monaten bemessen hat. Im Anschluss an den Senatstermin vom 15. Dezember 2005 und den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2005 hat die Klägerin ihre Hauptforderung wieder auf monatliche Beträge in Höhe von 3.834,69 € für die Zeit ab 1. August 2000 beschränkt.

Die Klägerin macht geltend:

Das Landgericht habe es versäumt, die an den Anfang seiner Prüfung gehörende Gegenüberstellung der in der Vergangenheit erworbenen Verdienste ihres früheren Ehemannes (im Folgenden: Ehemann) mit der Pflichtverletzung und deren Folgen vorzunehmen. Zur Frage der Entwertung der Betriebstreue hätte das Landgericht nähere Feststellungen zu den tatsächlichen Auswirkungen der Pflichtverletzung des Ehemannes treffen müssen. Während der Vorstandstätigkeit des Ehemannes sei die Beklagte so nachhaltig erstarkt, dass sie finanziell zu einem beispiellosen Erfolg gelangt sei. Zugleich verweist die Klägerin auf die diesbezüglichen Feststellungen im Strafurteil. Weiter habe das Landgericht ihr Vorbringen übergangen, dass das Geständnis des Ehemannes im Strafverfahren aus rein strafrechtlich taktischen Überlegungen erfolgt sei.

Zu berücksichtigen sei, dass der damalige Vorstandsvorsitzende Dr. J. mit den gesamten über die G. BV und H. GmbH abgewickelten Geschäften mit der L. Ltd. bis in Detail vertraut gewesen sei.

Ferner habe gar keine Notwendigkeit bestanden, die wertlose Darlehensforderung der G. BV gegen die L. Ltd. zu kaufen. Denn erst durch den Kauf verursachten Schaden müsste sich die Beklagte daher selbst zurechnen lassen.

Die Hilfsaufrechnung der Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben, weil sie sich in dem Vertrag vom 17. Dezember 1990 die Aufrechnung nicht vorbehalten habe. Bei Abschluss dieses Vertrages sei der Ehemann davon ausgegangen, eine Regelung zu treffen, die sämtliche bekannten wechselseitigen Ansprüche bereinige. Die Hilfsaufrechnung komme dem Widerruf der Versorgungszusage gleich und sei deshalb nur unter den Voraussetzungen eines Widerrufs zulässig.

Im Übrigen sei der der Beklagten entstandene Schaden im Rahmen des mit den übrigen Vorständen geschlossenen Vergleichs vom 14. Dezember 1998 durch Anrechnung auf einen Kaufpreis für die Anteile des Familienstamms Dr. K. ausgeglichen worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

an sie 256.924,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 84.363,16 € seit dem 24. August 2004 und aus 172.561,07 € ab Zustellung der Berufungsbegründung vom 30. Mai 2005

sowie

ab dem 1. März 2006 monatlich 3.834,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie erwidert: Die Klägerin versuche, das Verhalten des Ehemannes zu bagatellisieren. Dessen Pflichtverletzungen seien gravierend. Angesichts der sich über Jahre hinziehenden, der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes widersprechenden Geschäfte mit der L. Ltd., des Erschleichens der Provisionen und der extremen, die eingeklagten Versorgungsbezüge um mehr als das Zweihundertfache, die jeweiligen Jahresbezüge um mehr als das Fünfhundertfache übersteigenden Höhe des angerichteten Schadens seien die Pflichtverletzungen als so grob zu bewerten, dass sich das Verlangen der ursprünglich zugesagten Versorgungsbezüge als Rechtsmissbrauch darstelle. Der angerichtete Schaden, der sich unter Berücksichtigung zwischenzeitlich angefallener Kosten und aufgelaufener Zinsen auf ca. 100.000.000,00 DM belaufe, sei zu den Versorgungsbezügen ins Verhältnis zu setzen, da diese den Gegenwert für die geleistete Betriebstreue darstellten, um deren Entwertung es durch den angerichteten Schaden gerade gehe. Ohne Belang sei, dass ihr der Schaden erst durch den Ankauf der wertlosen Darlehensrückzahlungsforderung gegen die L. Ltd. entstanden sei. Denn sie habe angesichts der von ihr erteilten Patronatserklärung und des drohenden Konkurses ihrer Konzerntochtergesellschaft, der G. BV, gar nicht anders handeln können, hätte sie nicht zusätzlich zu ihrer eigenen Haftung aufgrund der Patronatserklärung einen weiteren unübersehbaren Schaden für ihr Ansehen und ihre Vertrauenswürdigkeit in Folge eines Konkurses ihrer Tochtergesellschaft in Kauf nehmen wollen. Soweit der damalige Vorstandsvorsitzende Dr. J. an den fragwürdigen Geschäften mitgewirkt habe, stehe dieses Verhalten der Annahme rechtsmissbräuchlichen Handelns durch Inanspruchnahme des Ruhegeldes nicht entgegen. Anderenfalls könne sich im Fall mehrerer pflichtwidrig handelnder Vorstandsmitglieder, die jeweils ihre Versorgungszusage verwirkt hätten, jedes einzelne Vorstandsmitglied auf die Mitwirkung der anderen Vorstandsmitglieder berufen. Der Vergleich vom 14. Dezember 1998 mit den weiteren Vorstandsmitgliedern habe auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Ehemann und ihr, der Beklagten, keine Auswirkung. Auf Schadensersatzansprüche habe sie nie verzichtet, insbesondere auch nicht mit dem Aufhebungsvertrag vom 17. Dezember 1990. Ein derartiger Verzicht sei ihr schon gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG nicht möglich gewesen.

Ihre Hilfsaufrechnungserklärung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. November 2005, dort Seite 22 (Bl. 401 GA), und im Senatstermin vom 30. März 2006 jeweils aktualisiert.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur insoweit Erfolg, als die Klage hinsichtlich der streitgegenständlichen Ruhegeldansprüche für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 30. September 2006 nicht schon von vorneherein, sondern erst aufgrund der erklärten Hilfsaufrechnung unbegründet und hinsichtlich der Ruhegeldansprüche für die Zeit ab 1. Oktober 2006 unzulässig ist.

1.

Die Klage auf Zahlung der Ruhegeldansprüche für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 30. September 2006 ist unbegründet.

Da auch hinsichtlich des Zeitraumes von April bis September 2006 die Unbegründetheit der Klage feststeht, kommt es insoweit nicht darauf an, ob (s. hierzu unten zu 2.) die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf künftige Leistung hat (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ, 130, 390, 400).

Ruhegeldansprüche für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 30. September 2006 stehen der Klägerin nicht zu. Zwar hat die Klägerin von ihrem Ehemann einen keinem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzten Zahlungsanspruch in Höhe von monatlich 3.834,69 € für die Zeit ab dem 1. August 2000 gegen die Beklagte durch Abtretung erworben. Dieser Anspruch der Klägerin ist aber durch die erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten mit den dieser durch das Senatsurteil vom 28. November 1996 - 6 U 11/95 - gegen den Ehemann der Klägerin zuerkannten, im Einzelnen unten zu b) ff) bezeichneten, Ansprüchen erloschen.

a)

Die abgetretenen Ruhegeldansprüche sind keinem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt.

aa)

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, dass das Dienstverhältnis fristlos beendet und gegebenenfalls Schadensersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmissbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberichtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmissbräuchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. zu allem BGH, NZA 2002, 511, 512).

bb)

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden, Schadens ausnahmsweise den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten lassen muss. Denn auch unter Berücksichtigung des schädigenden Verhaltens des Ehemannes und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ist es nicht rechtsmissbräuchlich, das Ruhegeldversprechen einzufordern. Dies hat die Beklagte noch am 17. Dezember 1990 nicht anders gesehen. Denn zu diesem Zeitpunkt hat sie dem Ehemann der Klägerin wegen der ihn zum Schadensersatz verpflichtenden Freigabe des Darlehens an die M. AG nicht einmal fristlos gekündigt und damit gerade nicht versucht, auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen den Ruhegeldanspruch zu Fall zu bringen. Nach Ziff. 7 des Nachtrages vom 8. Juli 1986 zum Vertrag vom 2. November 1977 sollte doch der Ruhegeldanspruch entfallen, wenn das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt wird. Statt nun durch eine fristlose Kündigung eine der Voraussetzungen für die Anwendung dieser vertraglichen Regelung zu schaffen, hat die Beklagte am 17. Dezember 1990 aber einen Aufhebungsvertrag geschlossen und dem Ehemann der Klägerin dort u.a. ein Ruhegeld in Höhe des mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichten monatlichen Übergangsgeldes versprochen.

Hat die Beklagte noch am 17. Dezember 1990 dem Ehemann der Klägerin das dem Grunde nach hier in Rede stehende Ruhegeld, wenn auch nur wiederholend, versprochen, könnte das Verlangen nach dem Ruhegeld allenfalls dann noch rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Beklagten am 17. Dezember 1990 wesentliche, den Rechtsmissbrauchseinwand begründende Umstände verborgen geblieben sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach Abschluss des Vertrages vom 17. Dezember 1990 haben sich für die Beklagte keine neuen Erkenntnisse ergeben, die im Ergebnis eine andere Bewertung rechtfertigen. Insbesondere ist seither kein Schaden zu Tage getreten, der die wie auch immer zu beurteilende, auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens zumindest durchschnittliche Vorstandstätigkeit des Ehemannes bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise weiter entwertet hätte als der bereits am 17. Dezember 1990 auch dem Aufsichtsrat der Beklagten bekannte Schaden.

Zur Begründung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens macht die Beklagte insgesamt geltend, dass der Ehemann über Jahre hinweg Finanzgeschäfte mit einem "Geschäftspartner" betrieben habe, bei dem es sich um einen mehrfach vorbestraften und mehrfach bankrotten gelernten Elektroinstallateur mit einer Briefkastenadresse in London gehandelt habe, dass es sich bei diesen Finanzgeschäften um systematische Schneeballgeschäfte gehandelt habe, mit denen angeblich durch ein und dieselbe Transaktion ein weit über dem Marktniveau liegender Anlagezins erwirtschaftet und für die gleichzeitig mit diesem Geschäftspartner hierfür erforderlichen Kreditgeschäfte lediglich ein weit unter dem Marktniveau liegender Kreditzins habe aufgewendet werden sollen, was angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei jeweils um versicherungsfremde Geschäfte gehandelt habe, zugleich einen fortwährenden Verstoß gegen § 7 Abs. 2 VAG bedeutet habe, dass der Ehemann sich für diese "Geschäfte" hinter dem Rücken der Gesellschaft Provisionen in Millionenhöhe habe versprechen und gewähren lassen, die von ihm beiseite geschafft und größtenteils verbraucht worden seien, dass dem Ehemann bei diversen dieser Geschäfte aufgetretene Unregelmäßigkeiten, insbesondere unpünktliche Zahlungen des Geschäftspartners, und damit erhebliche Risiken dieser Geschäfte durchaus bewusst gewesen seien und er eine mögliche Schädigung der Beklagten gebilligt habe, dass er aber andererseits von einer durchgängigen, die Beklagte schützenden ausreichenden Sicherung dieser "Geschäfte" abgesehen und hierdurch den "Geschäftspartner" in die Lage versetzt habe, mit den diesem zur Verfügung gestellten Geldmitteln von zuletzt 55,6 Mio. DM unterzutauchen, und dass der Ehemann hierdurch der Beklagten - neben einem massiven, die Beklagte noch über Jahre belastenden Rufschaden - einen Vermögensschaden von zunächst 55,6 Mio. DM zugefügt habe, der in der Folgezeit einschließlich Kosten und nicht eingeklagter Zinsschäden auf über 100 Mio. DM angewachsen sei, wofür der Ehemann wegen Untreue rechtskräftig verurteilt worden sei.

Von diesen Vorwürfen war der Beklagten bereits am 17. Dezember 1990 bekannt, dass der Ehemann durch Freigabe des Darlehens ohne ausreichende Sicherheiten einen Schaden von über 50 Mio. DM verursacht hatte. Nicht bekannt gewesen sein mögen dem insoweit zuständigen Vertretungsorgan der Beklagten, ihrem Aufsichtsrat, die Einzelheiten der fragwürdigen Geschäfte mit der L. Ltd., die Zwielichtigkeit des Amend, die Provisionszahlungen an den Ehemann und ein etwaiger Vorsatz des Ehemannes. Diese Umstände rechtfertigen es jedoch weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit, nunmehr das Verlangen auf Ruhegeldzahlungen als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Denn alle diese weiteren Vorwürfe haben die Betriebstreue des Ehemannes in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr entwertet als der der Beklagten am 17. Dezember 1990 bereits bekannte Schaden.

Die Fragwürdigkeit der Geschäfte, die der den Schaden auslösenden Darlehensfreigabe vorangingen, hatte für die Beklagte keine bekannten nachteiligen Auswirkungen. Sie fällt daher hier nicht ins Gewicht.

Ähnliches gilt für die Provisionszahlungen. Geschädigt wurde hierdurch nicht die Beklagte. Dabei kann unterstellt werden, dass - wie sich aus der Aussage Amends im Strafverfahren gegen den Ehemann ergibt - diese Provisionen die Zinskonditionen für die jeweiligen Vertragspartner der L. Ltd. entsprechend verschlechterten. Es ist jedoch weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich, wie sich diese Verschlechterung auf die Beklagte, auch wenn sie Muttergesellschaft der Vertragspartner war, ausgewirkt hat. Ein Reflexschaden ist zwar nicht auszuschließen, hätte aber näherer Darlegung bedurft. Keinesfalls ist es zulässig, die Provisionen in Höhe von insgesamt rund 2,26 Mio. DM ohne weiteres als Schaden der Beklagten anzusehen, zumal die Beklagte einen solchen Schaden - soweit ersichtlich - nicht einmal von dem Ehemann erstattet verlangt hat. Darüber hinaus würde die in dem Vertrag vom 17. Dezember 1990 zum Ausdruck gekommene Gewichtung des bekannten durch den Ehemann verursachten Schadens in eine Schieflage geraten, wenn einerseits der Schaden von über 50 Mio. DM nicht zum Wegfall der Ruhegeldansprüche führen sollte, andererseits aber vorenthaltene Provisionen in Höhe von 2,26 Mio. DM, selbst wenn der Ehemann insoweit vorsätzlich handelte.

Nach dem 17. Dezember 1990 ist gegen den Ehemann ein Strafverfahren eingeleitet worden, das mit einer Verurteilung des Ehemannes wegen Untreue und wegen Einkommenssteuerhinterziehung in drei Fällen (unterlassene Angabe der Provisionszahlungen), jeweils in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten endete (Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 1993). Das Landgericht Aachen hat einen bedingten Untreuevorsatz des Ehemannes festgestellt, weil dieser es billigend in Kauf genommen habe, dass der G. BV und damit letztlich auch der hiesigen Beklagten ein Schaden in Höhe des freigegebenen Darlehensbetrages entstehen konnte. Diese Feststellungen sind allerdings für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Die Klägerin bestreitet in zulässiger Weise, dass ihr Ehemann vorsätzlich gehandelt habe; ihr Ehemann habe auf den Zugang und die Einhaltung seiner Weisung vom 23. Mai 1989 an die das Darlehen auszahlende Bank, keinerlei Zahlungen ohne Sicherheit zu leisten, vertraut. Dies ist unwiderlegt, zumal unstreitig ist, dass der Sachbearbeiter der auszahlenden Bank im Strafverfahren ausgesagt hat, er hätte sich an die Weisung gehalten, hätte er sie erhalten (Klageschrift vom 16. August 2004, S. 12 = Bl. 170 GA). Insoweit kann dem Ehemann nur der Vorwurf gemacht werden, sich vom Zugang der Weisung nicht überzeugt zu haben und sich nachlässig verhalten zu haben.

Selbst wenn bei diesem Sachverhalt ein nicht nur grob fahrlässiges, sondern ein bedingt vorsätzliches Handeln des Ehemann feststellbar wäre, ist nicht ersichtlich, welche anderen Tatsachen den Schluss auf einen bedingten Vorsatz erlauben als die, die - außer dem späteren Geständnis des Ehemannes - dem Aufsichtsrat der Beklagten am 17. Dezember 1990 bereits bekannt waren. Es blieb nur noch eine Wertungsfrage, ob das nachlässige Verhalten des Ehemannes die Annahme vorsätzlichen Handelns rechtfertigte. Später der Beklagten zur Kenntnis gelangten Indizien - wie die vom Landgericht Aachen festgestellte Tatsache, dass des Ehemannes "Blick durch die empfangenen Provisionen getrübt" gewesen sei - kann bei der Wertung des Verschuldensgrades kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Der Kern des Vorwurfs bleibt stets derselbe: Wie konnte der Ehemann (auch) die letzte Auszahlung nur ohne Sicherheiten freigeben? Dem späteren Geständnis des Ehemannes ist schon deswegen keine besondere Bedeutung beizumessen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es strafprozesstaktische Gründe hatte.

Einen im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigenden wirtschaftlich bedeutsamen Renommeeschaden, der der Beklagten durch die Fragwürdigkeit der Geschäfte an sich und deren mögliche Unvereinbarkeit mit § 7 Abs. 2 VAG entstanden sein könnte, hat die Beklagte schon nicht dargelegt.

b)

Die hier behandelten Ruhegeldansprüche sind jedoch durch Aufrechnung erloschen.

aa)

Durch Senatsurteil vom 28. November 1996 - 6 U 11/95 - sind der Beklagten gegen den Ehemann 54.893.863,17 DM nebst Zinsen in gestaffelter Höhe seit dem 29. Oktober 1990 zuerkannt worden. Mit diesen Ansprüchen und ihren Kostenerstattungsansprüchen hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 13. April 2004 (Anlage B 12), Schriftsätzen vom 1. Juni 2004, S. 22 = Bl. 150 GA, 30. November 2005, S. 22 = Bl. 401 GA, und zuletzt zu Protokoll im Senatstermin vom 30. März 2006 die Hilfsaufrechnung erklärt.

Dass die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Beklagten mit den weiteren seinerzeitigen Vorstandsmitgliedern geschlossenen Vergleich vom 14. Dezember 1998 erloschen sind, hat die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt. Soweit sie den Vergleich anspricht, ist unter Berücksichtigung von § 425 Abs. 1 BGB nicht ersichtlich, wie sich dieser Vergleich auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Ehemann auswirken soll. Soweit der durch den Ehemann verursachte Schaden Einfluss auf den Kaufpreis für Gesellschaftsanteile an der Beklagten hatte, blieb hiervon der Schadensersatzanspruch der Beklagten selbst unberührt.

bb)

Die grundsätzliche Aufrechenbarkeit gegenüber der Klageforderung ergibt sich aus §§ 387, 406 BGB.

Mit ihrem Schriftsatz vom 1. Juni 2004 hat die Beklagte klargestellt, dass sie ihre mit der Anlage B 12 dargelegten Ansprüche "in der in § 367 Abs. 1 festgelegten Reihenfolge" zur Aufrechnung stellt, also zunächst ihre Kostenerstattungsansprüche, alsdann ihre Zinsansprüche und zuletzt die Hauptforderung.

cc)

Die Aufrechnung ist nicht schon wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen. Die von der Klägerin zur Begründung ihres Rechtsmissbrauchseinwandes angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1992 (BGHZ 120, 387) lässt sich auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht übertragen, weil die Beklagte die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht im Zusammenhang mit der Ruhegeldvereinbarung vom 17. Dezember 1990 zu dem Zweck erworben hat, mit ihr gegen den Ruhegeldanspruch aufrechnen zu können. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass die Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin vor oder bei der Vereinbarung vom 17. Dezember 1990 bereits einmal thematisiert worden sind. Insoweit ist der vorliegende Fall damit auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1980 (LM Nr. 63 zu § 387 BGB) zugrunde lag. Der Sachverhalt ist schließlich auch nicht vergleichbar mit dem der Entscheidung des Reichsgerichts vom 23. Mai 1928 (RGZ 121, 177, 179) zugrunde liegenden. Die dortige Klägerin konnte mit einer Aufrechnung nicht mehr rechnen, weil die im Vergleichswege vereinbarte Zahlung an sie erfolgen sollte, während die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gegenüber einem Dritten bestand. Hier dagegen ist der Vereinbarung vom 17. Dezember 1990 nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ohne entsprechenden Vorbehalt nicht mehr zur Befriedigung eigener Schadensersatzansprüche gegen den Ehemann auf dessen Ruhegeldansprüche zurückgreifen wollte. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Klägerin die Vereinbarung vom 17. Dezember 1990 nur dahin verstehen und darauf vertrauen konnte, dass ihm die Ruhegeldansprüche nicht durch Aufrechnung mit den später titulierten Schadensersatzansprüchen wieder entzogen werden können und die Hilfsaufrechnung damit gegen Treu und Glauben verstoßen würde, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Der nach alledem allein verbleibende Umstand, dass die Beklagte bei durchgreifender Aufrechnung mit der anderen Hand das wieder nimmt, was sie mit der einen mangels Widerrufsmöglichkeit der Ruhegeldzusage geben muss, liegt im Wesen der Aufrechnung und macht diese nicht unzulässig. Dem Interesse des Ehemannes am Bezug laufender Einnahmen zum Lebensunterhalt wird durch § 394 Satz 1 BGB Rechnung getragen.

dd)

§ 394 BGB steht der Hilfsaufrechnung nur entgegen, soweit die Klägerin ihr Existenzminimum nicht durch anrechenbare eigene Einkünfte decken kann. Eine derartige Bedarfssituation hat sie nach wie vor nicht schlüssig dargelegt, obwohl sie zuletzt mit dem ihr die begehrte Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschluss vom 13. März 2006 auf dieses Darlegungsdefizit und die Konsequenzen hingewiesen worden ist.

(1)

Gemäß §§ 394 BGB, 850 Abs. 2, 850 c, e ZPO ist eine Aufrechnung gegen die zum Arbeitseinkommen zählenden Ruhegeldansprüche zwar nur begrenzt möglich. Der in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende Sozialschutz ist aber nicht grenzenlos. Insbesondere können ihm - wie auch anderen aus § 394 ZPO folgenden Aufrechnungsverboten - Billigkeits- und Redlichkeitserwägungen entgegenstehen. So liegt der Fall hier.

Eine Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB ist dann treuwidrig, wenn der Gläubiger der unpfändbaren Forderungen im Rahmen eines einheitlichen Lebensverhältnisses, vor allem eines Unterhalts-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, schadensersatzpflichtig geworden ist (BGH, NJW-RR 1990, 1499, 1500). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstberechtigte gegen einen Ruhegeldanspruch mit einer Schadensersatzforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnen will und der Schaden so hoch ist, dass der Dienstverpflichtete ihn unter normalen Umständen nicht ausgleichen kann, falls ihm der pfändungsfreie Teil seines Einkommens verbleibt (vgl. BGH, NJW 1993, 2105; BAG, NZA 1997, 1108, 1110). Hier muss der Sozialschutz zurücktreten, soweit er auf individuellen Interessen des Schädigers beruht. Es wäre unbillig, vom Geschädigten in einem solchen Fall zu verlangen, dass er die allgemeinen Aufrechnungsgrenzen einhält und Zahlungen im Bewusstsein erbringt, dass der vom Zahlungsempfänger verursachte Schaden auch nicht annährend ausgeglichen werden wird (vgl. BAG a.a.O.). Nicht nur eine unerlaubte Handlung mit dem damit verbundenen Schadensersatzanspruch kann die Berufung auf ein Aufrechnungsverbot treuwidrig erscheinen lassen, sondern auch eine Vertragsverletzung. Dies ist für Fälle anerkannt, in denen sich der Schädiger auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot beruft (BGH, WM 1956, 563, 564; 1966, 734, 735). Maßgebend sind dabei ebenfalls die Grundsätze von Treu und Glauben. Auf die Anwendung dieser Grundsätze ist es ohne Einfluss, ob die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung oder aus einer Vertragsverletzung in Rede steht. Wertungswidersprüche können insoweit nicht durch die Anspruchsgrundlage begründet werden, sondern nur durch das Verhältnis, in dem Gläubiger und Schuldner zueinander stehen, und durch den die Schadensersatzpflicht ausfüllenden Tatbestand.

Das im Rahmen des einheitlichen Lebensverhältnisses Vorstandstätigkeit zu Tage getretene, die titulierten Schadensersatzansprüche begründende Verhalten des Ehemannes lässt die Berufung auf das Aufrechnungsverbot nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich erscheinen. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin einmal unterstellt, dass ihr früherer Ehemann bei der Begründung der Schadensersatzansprüche nicht vorsätzlich handelte, sondern grob fahrlässig (siehe hierzu Seite 36 ff. des Urteils vom 28. November 1996). Für die nach Treu und Glauben vorzunehmende Bewertung rechtsmissbräuchlichen Handelns bedarf es der Grenzziehung zwischen grob fahrlässigem und bedingt vorsätzlichem Handeln nicht. Entscheidend ist, dass es unbillig ist, von der Beklagten zu verlangen, die allgemeinen Aufrechnungsgrenzen einzuhalten und Zahlungen in dem Bewusstsein zu erbringen, den vom Ehemann verursachten Schaden auch nicht annähernd ausgeglichen zu erhalten. Wer so sorglos wie der Ehemann mit dem Vermögen Dritter umgeht, kann sich billigerweise nicht auf individuelle Interessen zum Schutz seines eigenen Besitzstandes berufen.

(2)

Auch wenn das Aufrechnungsverbot hier durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs außer Kraft gesetzt ist, muss gewährleistet bleiben, dass dem Berechtigten durch die Aufrechnung nicht das Existenzminimum entzogen wird. Denn das Aufrechnungsverbot besteht nicht nur im Interesse des Empfängers von Arbeitseinkommen, hier in Gestalt von Ruhegeld, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit. Der Gläubiger des Ruhegeldanspruchs wäre regelmäßig auf Sozialhilfe angewiesen, wenn ihm im Wege der Aufrechnung auch die zum Existenzminimum benötigten Geldmittel entzogen würden. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs rechtfertigt es aber nicht, Schadensersatzansprüche des Dienstberechtigten im wirtschaftlichen Ergebnis aus Mitteln der öffentlichen Hand zu befriedigen (BGH, NJW 1993, 2105, 2106; BAG a.a.O.).

Der Klägerin steht grundsätzlich das volle Existenzminimum zu. Weder kann davon ausgegangen werden, dass mit der Abtretung primär die pfändbaren Anteile des Ruhegeldes abgetreten worden sind, noch bleibt lediglich die Hälfte eines "fiktiven" Existenzminimums verheirateter und zusammenlebender Eheleute von der Aufrechnung verschont. Denn dem Sinn und Zweck des § 1587 i BGB im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und dem durch § 394 BGB zu gewährleistenden Sozialschutz entspricht es, die abgetretenen Ruhegeldansprüche in dem Umfang, in dem sie einem Einwand nach § 406 BGB ausgesetzt sind, wie eigene Ruhegeldansprüche zu behandeln und damit der Klägerin das volle Existenzminimum zu belassen.

Aus den vom Senat bereits im Beschluss vom 19. Dezember 2005 genannten Gründen ist das Existenzminimum der Klägerin für die Zeit ab 1. August 2000 wie folgt zu bemessen:

vom 1. August 2000 bis zum 30. Juni 2001 auf 665,00 € monatlich,

vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2005 auf 730,00 € monatlich,

seit dem 1. Juli 2005 auf 770,00 € monatlich.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin dieses Existenzminimum nicht durch andere Einkünfte als das streitige Ruhegeld abdecken konnte und kann. Das Gegenteil hat die Klägerin nach wie vor nicht hinreichend dargelegt, obwohl sie zuletzt mit dem ihr die begehrte Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschluss vom 13. März 2006 auf dieses Darlegungsdefizit und die Konsequenzen hingewiesen worden ist. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass sie aus dem in ihrem Eigentum stehenden Wohn- und Geschäftshaus keine ihr Existenzminimum deckenden Einnahmen hätte erwirtschaften können und erwirtschaften kann. Sie hat eine Erklärung der XY- GmbH vom 23. Januar 2006 vorgelegt, wonach unter Berücksichtigung der stark rückläufigen Nachfragesituation derzeit für ihre Wohnung zwischen fünf bis sechs Euro je Quadratmeter erzielt werden können, mithin zwischen 500 und 600 €. Nach Abzug einer Instandhaltungspauschale von 10 % und der laufenden Zins- und Tilgungsleistungen von 241,00 € verbleiben ihr mit zwischen 209,00 € und 299,00 € monatlich zwar weniger als ihr Existenzminimum. Zu dem Mietwert der Geschäftsräume und den hierauf entfallenden Zins- und Tilgungsleistungen hat die Klägerin aber keine konkreten Angaben gemacht, so dass derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass allein durch Vermietung der Geschäftsräume die Differenz zu dem Existenzminimum hätte geschlossen werden können und geschlossen werden kann. Dies gilt erst recht für die Zeit ab 1. August 2002, in der die Klägerin Renteneinkünfte in Höhe von über 250,00 € monatlich bezieht.

ee)

Der Senat verkennt nicht, dass die Aufrechnung der Beklagten nicht gegenüber sämtlichen erst in Zukunft fällig werdenden Ruhegeldansprüchen wirkt. Die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Ruhegeldansprüche sind

nur für die folgenden sechs Monate aufrechenbar (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, NJW 1972, 154; 1993, 2105 f.). Dem hat der Senat dadurch Rechnung getragen, dass er die Klage nur für die bis einschließlich September 2006 geltend gemachten Ruhegeldansprüche als unbegründet abweist.

ff)

Die Gegenforderung der Beklagten, die durch die Aufrechnung verbraucht wurde, errechnet sich nach Maßgabe der von der Beklagten hierzu getroffenen Bestimmung (s. hierzu oben zu bb). Auszugehen ist daher von dem sich nach der Anlage B 12 per 11. Juli 2001 noch ergebenden Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 571.524,86 DM = 299.216,02 € nebst Zinsen. Diesem Anspruch aufrechenbar gegenüber standen zum 11. Juli 2001 die streitgegenständlichen Ruhegeldansprüche für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum (sechs volle Monate nach dem 11. Juli 2001) 31. Januar 2002, mithin Ruhegeldansprüche in Höhe von 3.834,69 € x 18 Monate = 69.024,42 €. Nach § 389 BGB verblieb damit per 11. Juli 2001 noch ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 299.216,02 € - 69.024,42 € = 230.191,60 €.

Dieser Anspruch in Höhe von 230.191,60 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juli 2001 wurde durch die Aufrechnung der Beklagten weiter verbraucht in Höhe von jeweils 3.834,69 € per Monatsersten der Monate Februar 2002 bis einschließlich September 2006.

2.

Hinsichtlich der Ruhegeldansprüche für die Zeit ab 1. Oktober 2006 ist die Klage bereits unzulässig.

Die fehlende Aufrechenbarkeit der erst mehr als sechs Monate nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Ruhegeldansprüche würde bei Zulässigkeit der Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen zu dem Ergebnis führen, dass der Klägerin ab dem 7. vollen Monat nach Verhandlungsschluss das Ruhegeld in voller Höhe zuzuerkennen wäre, die Beklagte damit gehalten wäre, sukzessive immer wieder die Aufrechnung zu erklären und diese - ohne damit präkludiert zu sein (Konsequenz der fehlenden Aufrechnungslage, BGH, NJW 1993, 2105) - notfalls im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

Da mit solchen sukzessiven künftigen Aufrechnungserklärungen der Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, liegt hier ein seltener Ausnahmefall vor, bei dem derzeit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf wiederkehrende künftige Leistungen fehlt. Zwar kann bei Unterhaltsklagen das Rechtsschutzbedürfnis selbst dann nicht verneint werden, wenn der Schuldner bisher freiwillig und vorbehaltlos geleistet hatte, also keine Besorgnis der Nichterfüllung besteht. Denn § 258 ZPO will den Gläubiger gerade der Notwendigkeit entheben, erst nach Eintritt der Fälligkeit - also mit Zeitverlust - auf die wiederkehrenden und in der Regel lebensnotwendigen Leistungen klagen zu müssen (vgl. BGH, NJW 1998, 3116; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 258 Rdnr. 1 a m.w.N.). Hier geht es aber nicht darum, die Klägerin der Gefahr auszusetzen, lebensnotwendige Leistungen in Zukunft einklagen zu müssen. Denn es ist davon auszugehen, dass ihr Existenzminimum durch eigene Einkünfte gesichert ist. Damit haben die Ruhegeldansprüche für die Klägerin ohnehin keine praktische Bedeutung, weil sie durch die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Aufrechnungserklärungen für sie wirtschaftlich wertlos sind.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

2.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

3.

a)

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in teilweiser Abänderung der Streitwertfestsetzung im Senatbeschluss vom 13. März 2006 auf 609.704,91 € festgesetzt. Dieser Streitwert errechnet sich wie folgt:

 36 Monate x 3.834,69 € = 138.038,04 €,
rückständige Zahlungen für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. August 2004 (49 Monate x 3.834,69 € =)187.899,81 €,
 325.937,85 €
zzgl. 283.767,06 €
 609.704,91 €.

Nunmehr, da eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung im Umfang von 283.767,06 € (entspricht dem Ruhegeldanspruch für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 30. September 2006, = 74 x 3.834,69) ergeht, ist der Streitwert entsprechend zu erhöhen (§ 45 Abs. 3 GKG).

Stichtag des § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG ist der 18. August 2004. Erst an diesem Tag hat die Klägerin die Klage eingereicht (Bl. 159 GA). Dies war nicht mehr alsbald nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch den Senatsbeschluss vom 17. März 2004, so dass § 42 Abs. 5 Satz 2 GKG keine Anwendung findet. Dass das Landgericht bereits vor Anhängigkeit der Klage terminiert hat (Bl. 118 R GA), ändert hieran nichts.

b)

Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Urteil vom 15. Februar 2005 wird von Amts wegen abgeändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG):

Der Streitwert für die erste Instanz wird festgesetzt auf 325.937,85 €.

Dieser Streitwert setzt sich zusammen aus den oben zu a) genannten Beträgen von 138.038,04 € und 187.899,81 € (§§ 42 Abs. 3, 5 GKG).

Über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hat das Landgericht nicht in einer der Rechtskraft fähigen Form entschieden, so dass für die erste Instanz eine Streitwertaddition nicht vorzunehmen ist (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 236).

Ende der Entscheidung

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