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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: I-6 U 79/01
Rechtsgebiete: DÜG, BGB, HGB


Vorschriften:

DÜG § 1
BGB § 288
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 651 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.
HGB § 352
HGB § 353 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 20. Februar 2002 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.500,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Februar 2000 aus 12.584,80 EUR, seit dem 1. März 2000 aus weiteren 2.343,33 EUR und seit dem 1. April 2000 aus weiteren 2.571,87 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8/9 und die Beklagte 1/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand: Die Klägerin, eine Herstellerin von Backzutaten, die in M. ein Werk zur Hefeproduktion betreibt, nimmt die Beklagte, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, auf Zahlung für die Lieferung von Strom im ersten Quartal des Jahres 2000 in Höhe von 155.545,73 EUR (= 304.221,01 DM, und zwar 320.367,32 DM abzüglich bereits von der Beklagten für den Monat Januar 2000 gezahlter 16.146,31 DM) in Anspruch, wobei bei der Berechnung der Klageforderung eine - weitere - Zahlung der Beklagten vom 17. Juli 2000 in Höhe von 7.390,02 DM unberücksichtigt geblieben ist. Die Klägerin bezog die für ihr Werk in M. notwendige elektrische Energie ursprünglich von der A. AG (A.) aufgrund eines Stromlieferungsvertrages vom 20. April/29. Juni 1970 (Bl. 171 ff. GA). Nach § 3 dieses Vertrages (im Folgenden: Stromlieferungsvertrag) sollte die Laufzeit, beginnend mit dem 1. Juli 1971, fünf Jahre betragen. Der Vertrag sollte sich jeweils um fünf Jahre verlängern, wenn er nicht zwölf Monate vor Ablauf von einer Seite gekündigt werden würde. Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 übernahm die Beklagte das Versorgungsnetz und trat in den bestehenden Stromlieferungsvertrag ein. Ende der 80er Jahre entschloss sich die Klägerin zur Errichtung einer eigenen Stromerzeugungsanlage, wobei sie aber weiterhin auch von der Beklagten Strom beziehen wollte, insbesondere um ihre Stromversorgung für den Fall des Ausfalls ihrer Eigenerzeugungsanlage zu sichern. Die Parteien schlossen diesbezüglich einen Vertrag vom 7./10. Februar 1989 "über Lieferung und Bezug von elektrischer Energie" (im Folgenden: Rücklieferungsvertrag) nebst einer Vergütungsregelung als Anlage 2 (Anlagen W 1 und W 2 zur Klageschrift). Dabei wurde unterschieden zwischen Arbeitspreisen und einem Verfügbarkeitszuschlag. Ziffer 1 des Rücklieferungsvertrages, in dem die Beklagte als X. bezeichnet wird, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

1. Der Eigenanlagen-Betreiber verpflichtet sich, die gesamte in seiner Stromerzeugungsanlage in M., B-Straße - im folgenden "Eigenanlage" genannt - mit einer Netto-Engpassleistung von etwa 2620 kW jeweils erzeugte Energie - gegebenenfalls, soweit sie seinen eigenen zeitgleichen Verbrauch an elektrischer Energie übersteigt - an das X. zu liefern; das X. verpflichtet sich, diese elektrische Energie vom Eigenanlagen-Betreiber zu beziehen.

2. Soweit der in Ziffer 1.1 genannte Verbrauch des Eigenanlagen-Betreibers an elektrischer Energie die in der Eigenanlage zeitgleich erzeugte elektrische Energie übersteigt, wird der Eigenanlagen-Betreiber die fehlende elektrische Energie vom X. beziehen; das X. verpflichtet sich, diese elektrische Energie dem Eigenanlagen-Betreiber zu liefern (= Zusatzstromlieferung).

..." Nach Ziffer 3 des Rücklieferungsvertrages war als Vertragsbeginn der 1. Juli 1989 vorgesehen. Die Vertragslaufzeit sollte ein Jahr betragen. Der Vertrag sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht zwölf Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. In Ziffer 9 heißt es: "Mit Beginn dieses Vertrages enden alle die in Ziffer 1.1 genannte Eigenanlage und die zugehörige Abnahmestelle des Eigenanlagen-Betreibers betreffenden früheren Verträge zwischen dem Eigenanlagen-Betreiber und dem X. über die Lieferung und/oder den Bezug von elektrischer Energie und alle sich darauf beziehenden Vereinbarungen, ausgenommen Anlage 3 Punkt 2 Satz 2." Anlage 3 Ziffer 2 hat folgenden Inhalt (Bl. 60 GA): "Der Eigenanlagen-Betreiber verpflichtet sich, die gesamte in seiner Stromerzeugungsanlage in M., B-Straße, mit einer Nettoengpassleistung von etwa 2620 kW erzeugte elektrische Energie an das X. zu liefern. Die zur Stromversorgung der Abnahmestelle M., B-Straße, erforderliche elektrische Energie liefert das X. weiterhin zu den Bedingungen des Stromlieferungsvertrages vom 20.04/29.06.1970 mit allen Änderungen und Ergänzungen." Mit Schreiben vom 22. März 1990 (Bl. 49 GA) erklärte die Beklagte die Kündigung des Stromlieferungsvertrages zum 30. Juni 1990 und teilte der Klägerin mit, ihr kurzfristig ein neues Vertragsangebot unterbreiten zu wollen. In dem Schreiben heißt es, dass das neue Vertragsangebot zugleich - wegen der Verknüpfung mit der Preisregelung L 120 - in gleicher Weise für den Vertrag über die Rücklieferung elektrischer Energie gelte. Am 7./13. September 1990 schlossen die Parteien einen neuen Stromlieferungsvertrag, dem als Anlage 2 die Preisregelung L 210 beigefügt war (Anlagen W 3 und W 4 zur Klageschrift). Ziffer 4.1 dieses Vertrages lautet wie folgt: "Der Vertrag beginnt mit dem 1.7.1990 und läuft zunächst bis zum 31.12.1992. Der Vertrag verlängert sich stets um 1 Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird." Ende 1990 vereinbarten die Parteien die Geltung der Preisregelung L 210 auch für den Rücklieferungsvertrag (s. Anlage W 5 zur Klageschrift). Die Abrechnung der Stromlieferungen nahmen die Parteien so vor, dass die Klägerin der Beklagten nicht nur die Differenzmenge vergütete, sondern auf beiden Seiten die Gesamtmengen fakturiert wurden. Allerdings hat die Klägerin den in ihrer Eigenanlage erzeugten Strom der Beklagten stets nur in dem Umfang zur Verfügung gestellt, in dem er ihren Eigenverbrauch überstieg. Die Beklagte belieferte die Klägerin mit Strom insoweit, als die Klägerin ihren Eigenbedarf nicht selbst decken konnte. Am 15. Juli 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie beabsichtige, die Eigenanlage auszuweiten. Mit Schreiben vom 28. September 1999 erklärte die Beklagte unter Bezugnahme auf ein am 24. September 1999 geführtes Telefongespräch "vorsorglich" die Kündigung des Stromlieferungsvertrages sowie des Vertrages über die Rücklieferung elektrischer Energie zum 31. Dezember 1999 (Anlage W 6 zur Klageschrift). In dem Schreiben heißt es wie folgt: "Vereinbarungsgemäß soll der Anschlussvertrag der Marktsituation angepasst werden. Wir hoffen, Ihnen in Kürze einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten zu können." Die Klägerin wies mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 darauf hin, dass für den Rücklieferungsvertrag eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum 1. Juli vereinbart worden sei und bat um Mitteilung, ob die Kündigung für den Rücklieferungsvertrag zum 30. Juni 2001 aufrecht erhalten bleibe oder zurückgenommen werde. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 antwortete die Beklagte, dass die Kündigung beider Verträge wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs zum gleichen Zeitpunkt vorgenommen worden sei. Ferner erklärte sie mit Schreiben vom 22. November 1999 die Kündigung des Rücklieferungsvertrages "fristgerecht zum 30.06.2001". Nachdem in erster Instanz Streit zwischen den Parteien bestanden hat, ob die Klägerin in der Zeit nach dem 1. Januar 2000 den gesamten von ihr verbrauchten Strom von der Streitverkündeten bezogen und den gesamten von ihr erzeugten Strom an die Beklagte geliefert hat, besteht zwischen den Parteien nunmehr Einigkeit, dass die Klägerin den selbst erzeugten Strom in erster Linie immer selbst verbraucht, bei einem Mehrbedarf ergänzend auf den Strom der Streitverkündeten zurückgegriffen und einen von ihr produzierten Überschuss an die Beklagte geliefert hat. Allein für diese Überschussmenge im ersten Quartal 2000 schuldet die Beklagte der Klägerin jedenfalls - worüber sich die Parteien jetzt einig sind (s. Sitzungsprotokoll vom 22. April 2004, Bl. 522, 523) - unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen einen Betrag in Höhe von 17.500,00 EUR. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Rücklieferungsvertrag sei nicht zum 31. Dezember 1999 beendet worden. Bei dem Stromlieferungsvertrag und dem Rücklieferungsvertrag handele sich um zwei selbständige, rechtlich getrennt voneinander zu bewertende Verträge. Dies ergebe sich bereits aus der getrennten Abrechnung der wechselseitig gelieferten Strommengen. Ziffer 2 Satz 2 der Anlage 3 zum Rücklieferungsvertrag stelle lediglich klar, dass die Versorgung ihres Werkes mit Strom weiterhin und unabhängig von der Rücklieferung nach den Bestimmungen des Stromlieferungsvertrages vom 20. April./29. Juni 1970 erfolgen solle. Selbst wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang angenommen würde, wäre nach der Kündigung des Stromlieferungsvertrages vom 7./13. September 1990 die Weitergeltung des Rücklieferungsvertrages für die Beklagte keineswegs wirtschaftlich unsinnig. Deshalb sei die Geschäftsgrundlage des Rücklieferungsvertrages nicht weggefallen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 304.221,01 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 01.02.2000 für 139.202,30 DM, seit dem 01.03.2000 für 88.456,52 DM und seit dem 01.04.2000 für 76.562,19 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der aufgrund des Stromlieferungsvertrages vom 7./13. September 1990 an die Klägerin gelieferte Strom sei vereinbarungsgemäß mit einem um 1 Pf/kWh höheren Preis angesetzt worden als der aufgrund des Rücklieferungsvertrages an die Beklagte gelieferte Strom. Ferner hat sie vorgetragen, sie habe in Gesprächen mit der Klägerin darauf hingewiesen, dass im Falle der grundlegenden Änderung der Bezugspreissituation gegenüber ihrem Vorlieferanten ab dem 1. Januar 2000 eine vorsorgliche Kündigung der bisherigen Verträge empfehlenswert sei. In dem Telefongespräch am 24. September 1999 zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Leiter des Werkes der Klägerin, Herrn Dr. C., habe man sich dann darauf verständigt, dass sie, die Beklagte, die Kündigung aussprechen solle. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teilbetrag von 7.390,02 DM wegen der von der Beklagten bereits erbrachten Zahlung vom 17. Juli 2000 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene Rücklieferungsvertrag vom 7./10. Februar 1989 sei nicht wegen der fristgerechten Kündigung des Stromlieferungsvertrages vom 7./13. September 1990 zum 31. Dezember 1999 unwirksam geworden, sondern finde erst mit Ablauf des 30. Juni 2001 sein Ende. Eine enge Verknüpfung beider Verträge derart, dass der eine Vertrag als Folge der Kündigung des anderen Vertrages ebenfalls ende, etwa aufgrund einer auflösenden Bedingung, könne schon wegen der unterschiedlichen Kündigungsfristen, die auf den verschiedenen Interessenlagen beruhten, nicht angenommen werden. So habe die in dem Rücklieferungsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist dem spezifischen Bedürfnis der Klägerin nach Investitionssicherheit für ihre gerade erst anlaufende Stromproduktion Rechnung tragen sollen. Der Rücklieferungsvertrag sei auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als Folge der Kündigung des Stromlieferungsvertrages unwirksam geworden. Für die Abrechnung sei weiterhin die Preisregelung L 210 maßgeblich, weil die von der Beklagten ab dem 1. Januar 2000 zugrunde gelegte Preisregelung MSP 2 nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Schließlich habe die Klägerin für die Berechnung der Strommenge zu Recht die bisherige Messmethode zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, die Parteien seien von einer rechtlichen Verknüpfung der Verträge ausgegangen. Dies ergebe sich daraus, dass im Jahre 1989 der Strommarkt noch nicht liberalisiert gewesen sei, so dass der örtliche Versorger faktisch das einzige Unternehmen gewesen sei, von dem der Strom habe bezogen werden können und der für die Abnahme des Überschussstromes der Klägerin in Betracht gekommen sei. Auch ihr Schreiben vom 22. März 1990 (Bl. 170 GA) sei ein Indiz dafür. Beide Parteien hätten sich über die Frage der Kündigungsfristen daher keine Gedanken gemacht. Die in dem Rücklieferungsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist habe nicht einem spezifischen Bedürfnis der Klägerin nach Investitionssicherheit entsprochen. Anderenfalls hätte es nahegelegen, die Kündigungsfrist des Rücklieferungsvertrag an die viel längere Laufzeit des Stromlieferungsvertrages von 1970 anzupassen. Allein aus Unachtsamkeit sei seinerzeit nicht an eine Angleichung der für den Stromlieferungsvertrag von 1990, bei dem es sich um einen Mustervertrag gehandelt habe, vorgesehenen Kündigungsfristen an diejenigen des Rücklieferungsvertrag gedacht worden. Die Kündigung von Stromlieferungs- und Rücklieferungsvertrag mit Schreiben vom 28. September 1999 habe auf einer fernmündlichen Absprache vom 24. September 1999 zwischen ihrem damaligen Geschäftsführer und dem Betriebsleiter der Klägerin, Dr. C., beruht. Dabei habe Einigkeit bestanden, dass die Kündigung einheitlich habe wirksam werden sollen. Die nochmalige Kündigung mit Schreiben vom 22. November 1999 habe sie lediglich vorsorglich ausgesprochen. Die Klägerin habe es zumindest über einen längeren Zeitraum geduldet, dass Dr. C. für sie Verhandlungen geführt habe. Die Beklagte vertritt die Ansicht, mit der Beendigung des Stromlieferungsvertrages sei auch der Rücklieferungsvertrag beendet worden, da der Rücklieferungsvertrag unter der auflösenden Bedingung des Bestehens des Stromlieferungsvertrages gestanden habe. Abgesehen davon sei der Rücklieferungsvertrag aufgrund ihres Schreibens vom 28. September 1999 mit Wirkung zum 31. Dezember 1999 wirksam gekündigt worden. Denn in dem Telefonat am 24. September 1999 sei konkludent eine Änderung der vertraglichen Kündigungsregelung des Rücklieferungsvertrages vereinbart worden. Zumindest könne ihre Kündigung vom 28. September 1999 als eine außerordentliche Kündigung angesehen werden, weil der Stromlieferungs- und der Rücklieferungsvertrag eng miteinander verknüpft seien und ihr eine weitere Erfüllung des Rücklieferungsvertrages nicht zugemutet werden könne. Spätestens aufgrund einer Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei der Rücklieferungsvertrag beendet worden. Auch die Entgeltberechnung der Klägerin sei fehlerhaft. Die Klägerin mache ein Entgelt für die gesamte in ihrer Eigenerzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie von ca. 3.172.800kWh in der Zeit von Januar bis März 2000 geltend, obwohl sie ihr, der Beklagten, tatsächlich nur 413.750 kWh geliefert und den Rest in ihrem eigenen Werk verbraucht habe. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, in dem Telefongespräch am 24. September 1999 habe ihr Betriebsleiter für das Werk in M., Dr. C., erklärt, dass von ihrer Seite aus eine Kündigung nicht beabsichtigt sei. Eine Vereinbarung über die gleichzeitige Aufhebung beider Verträge sei nicht getroffen worden. Im Übrigen hätte die Beklagte erkennen müssen, dass eine Vereinbarung über eine besondere Kündigungsregelung nicht durch den örtlichen Betriebsleiter hätte erfolgen können. Alle vorhergehenden vertraglichen Vereinbarungen seien auf ihrer Seite durch zwei vertretungsberechtigte Personen in D. gezeichnet worden. Herr Dr. C. habe - wie von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird - eine solch weitreichende Erklärung nicht abgeben können und dürfen. Bereits auf vertraglicher Grundlage ergebe sich für sie ein Zahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung. Jedenfalls aber habe sie in dieser Höhe einen Bereicherungsanspruch. Dass sie der Beklagten nur diejenige Strommenge geliefert habe, die sie selbst in ihrem Werk nicht benötigt habe, sei unerheblich. Denn auf ihre, der Klägerin, Veranlassung hin habe die Streitverkündete für die Beklagte in das Netz Strom in einer solchen Menge eingestellt, in der sie, die Klägerin, den von ihr erzeugten Strom selbst verbraucht habe. Im Ergebnis habe der Beklagten dadurch, dass sie den in ihrer, der Klägerin, Eigenanlage erzeugten Strom, soweit er nicht von ihr benötigt worden sei, sowie die von der Streitverkündeten eingespeiste Energie erhalten habe, de facto die gleiche Strommenge zur Verfügung gestanden, als hätte sie, die Klägerin, das gesamte von ihr erzeugte Energievolumen in das Stromnetz der Beklagten eingespeist. Diese Strommenge habe die Streitverkündete ihr gegenüber abgerechnet. Die Beklagte habe mithin die gesamte in ihrer, der Klägerin, Eigenanlage erzeugte Strommenge für die Dauer der Laufzeit des Rücklieferungsvertrages zu vergüten. Dass die Stromabrechnung zwischen ihr und der Beklagten damit nach "virtuellen Stromflüssen" erfolgt sei, stehe ihrem Anspruch nicht entgegen. Denn dies entspreche den Handelsusancen. Es sei davon auszugehen, dass die Streitverkündete mit dem zwischengeschalteten Stromerzeuger A. tatsächlich einen Durchleitungsvertrag geschlossen habe, um letztlich ihre, der Klägerin, Belieferung sicherzustellen. Die Beweislast für die Einspeisung bzw. Nichteinspeisung der von ihr der Streitverkündeten bezahlten Strommenge treffe die Beklagte. Die Beklagte habe auch von Anfang an Kenntnis davon gehabt, dass die Streitverkündete auf ihr, der Klägerin, Geheiß hin Strom für die Beklagte in das Netz einstellen würde. Denn die Beklagte habe der Streitverkündeten bei der Installation der erforderlichen Messeinrichtungen geholfen, wodurch der Beklagten bekannt geworden sei, dass die früher im Verhältnis der Parteien untereinander praktizierte Abrechnungsmethode betreffend die Stormlieferung an sie, die Klägerin, nun durch die Streitverkündete fortgeführt werde. Dadurch sowie aufgrund des Durchleitungsbegehrens der Streitverkündeten und deren Schreiben vom 14. Februar 2003 (Bl. 420 GA) sei die Beklagte darüber informiert gewesen, dass sie, die Klägerin, beabsichtigt habe, eine Vollversorgung ihres eigenen Strombedarfs durch Dritte sicherzustellen. Die Beklagte habe die entsprechenden Teilsummenfahrpläne von der Streithelferin auch jeweils erhalten und ihnen nicht widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist nur wegen eines Teilbetrages in Höhe von 17.500,00 EUR nebst Zinsen begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rücklieferungsvertrages in Verbindung mit §§ 651 Abs. 1, 433 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB) ein Zahlungsanspruch für die Lieferung von Strom in den Monaten Januar bis März 2000 zu, allerdings - unter Berücksichtigung der am 17. Juli 2000 geleisteten Zahlung von 7.390,02 DM = 3.778,46 EUR - lediglich in Höhe von 17.500,00 EUR. 1. Der Rücklieferungsvertrag ist nicht vor dem 1. Januar 2000 wirksam beendet worden, sondern bestand jedenfalls in den Monaten Januar, Februar und März 2000 fort. a) Die Beendigung des Stromlieferungsvertrages zum 31. Dezember 1999 aufgrund der wirksamen Kündigung durch die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 1999 (Ziffer 4.1 des Stromlieferungsvertrages von 1990) hat nicht dazu geführt, dass der Rücklieferungsvertrag ebenfalls zu diesem Zeitpunkt beendet worden ist. Allerdings wäre der Rücklieferungsvertrag, wenn er unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Stromlieferungsvertrages gestanden hätte (§ 158 Abs. 2 BGB), gleichfalls zum 31. Dezember 1999 beendet worden. Für die Annahme, der Rücklieferungsvertrag sei durch die Beendigung des Stromlieferungsvertrages auflösend bedingt gewesen, fehlt es aber an hinreichenden Anhaltspunkten. Bedingungen müssen von den Parteien nicht zwingend ausdrücklich bestimmt werden. Sie können sich auch aus dem Zusammenhang der rechtsgeschäftlichen Regelung oder aus den Umständen der Geschäftsvornahme ergeben. Auf jeden Fall muss die Bedingung aber vereinbart werden, wobei durch Auslegung der Inhalt der Vereinbarung zu ermitteln ist (Soergel-Wolf, BGB, 13. Aufl., § 158 Rn. 2). Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass der Bestand des Rücklieferungsvertrages vom Bestand des Stromlieferungsvertrages abhängen soll, haben die Parteien nicht getroffen. Auch der Zusammenhang der rechtsgeschäftlichen Regelung und die Umständen der Geschäftsvornahme begründen nicht die Annahme, der Bestand des Rücklieferungsvertrages sei von dem Bestehen des Stromlieferungsvertrages abhängig. Bereits die Vermutungswirkung der Vertragsurkunden spricht gegen eine rechtliche Verknüpfung von Stromlieferungsvertrag und Rücklieferungsvertrag. Für den Inhalt einer Urkunde spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit, und in dem Rücklieferungsvertrag von 1990 ist nicht geregelt, dass sein Schicksal von dem des Stromlieferungsvertrages abhängen soll. Die Urkundsvermutung ist auch nicht aufgrund der Gesamtumstände widerlegt. Zur Widerlegung der Vermutung ist es nicht ausreichend, dass die Parteien Vereinbarungen über die wechselseitige Lieferung von Strom getroffen haben und dass in Ziffer 1.2 des Rücklieferungsvertrages ausdrücklich der Stromlieferungsvertrag erwähnt wird, indem darauf abgestellt wird, dass die Klägerin den Zusatzstrom bei der Beklagten beziehen wird, und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zusätzlichen Strom zu liefern. Aus dem Umstand, dass in Ziffer 2 Absatz 2 der Anlage 3 zum Rücklieferungsvertrag ausdrücklich auf den Stromlieferungsvertrag von 1970 mit allen Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen wird, lässt sich gleichfalls nicht auf eine rechtliche Verknüpfung dahingehend schließen, dass der Bestand des Rücklieferungsvertrag von dem Bestand des Stromlieferungsvertrag abhängig sein soll. Denn mit der Bezugnahme in Ziffer 2 Absatz 2 der Anlage 3 zum Rücklieferungsvertrag soll lediglich klargestellt werden, dass durch den Rücklieferungsvertrag die Wirksamkeit des Stromlieferungsvertrages nicht berührt wird, wie sich wiederum aus Ziffer 9 des Rücklieferungsvertrages ergibt. Selbst wenn die Parteien eine Verbindung zwischen beiden Verträgen durch eine etwaige Abrede hergestellt hatten oder hatten herstellen wollen, dass der an die Klägerin zu liefernde Strom von dieser mit einem um 1 Pf/kWh höheren Preis zu vergüten sei als der von ihr an die Beklagte gelieferte Strom, lässt dies nicht auf einen rechtlichen Zusammenhang beider Verträge schließen. Vielmehr zeigt sich daran lediglich das wirtschaftliche Interesse der Beklagten. Überdies enthalten die beiden Verträge nicht nur keine Regelungen über ein einheitliches Schicksal, sondern sogar inhaltlich verschiedene Regelungen zur Beendigung. Der Senat verkennt nicht, dass in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann, die im Rücklieferungsvertrag festgelegte Kündigungsfrist habe dem spezifischen Bedürfnis der Klägerin nach Investitionssicherheit deshalb Rechnung tragen wollen, weil die Kündigungsfrist des Stromlieferungsvertrages kürzer gewesen sei als die Kündigungsfrist des Rücklieferungsvertrag. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rücklieferungsvertrages am 7./10. Februar 1989 bestand zwischen den Parteien noch der Stromlieferungsvertrag vom 1970, den die Beklagte erst mit Schreiben vom 22. März 1990 kündigte. Der Stromlieferungsvertrag von 1970 sah eine Verlängerung des Vertrages von jeweils fünf Jahren vor, wenn er nicht zwölf Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Demgegenüber verlängerte sich der Rücklieferungsvertrag jeweils nur um ein Jahr mit einer Kündigungsfrist von ebenfalls zwölf Monaten. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass - auch wenn sowohl der Stromlieferungsvertrag von 1990 als auch der Rücklieferungsvertrag jeweils eine Verlängerung von einem Jahr vorsahen - in dem Stromlieferungsvertrag in der zuletzt geltenden Fassung eine Kündigungsfrist von lediglich drei Monaten festgelegt war, der Rücklieferungsvertrag demgegenüber eine Kündigungsfrist von einem Jahr vorsah. Diese lange Kündigungsfrist gab der Klägerin eine gewisse Sicherheit, um im Fall der Kündigung einen neuen Abnehmer noch vor Vertragsbeendigung finden zu können. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei dem Stromlieferungsvertrag handele es sich um einen Mustervertrag und seinerzeit sei der Strommarkt noch nicht liberalisiert gewesen, so dass keiner an die Notwendigkeit gedacht habe, einen Gleichlauf der Kündigungsfristen zu vereinbaren. Denn offensichtlich hatte vorrangig die Beklagte zum Zwecke der Preisanpassung an die Marktsituation ein Interesse an der kürzeren Kündigungsfrist in dem Stromlieferungsvertrag. Sie hätte es vermeiden können, aufgrund des Rücklieferungsvertrages in Anspruch genommen zu werden, ohne selbst von der Klägerin Zahlung verlangen zu können, indem sie zunächst den Rücklieferungsvertrag und erst später den Stromlieferungsvertrag gekündigt hätte. Schließlich kann aus dem Schreiben der Beklagten vom 22. März 1990, mit dem sie die Kündigung des Stromlieferungsvertrages von 1970 erklärte und der Klägerin mitteilte, sie werde ein neues Vertragsangebot unterbreiten, das in gleicher Weise für den Vertrag über die Rücklieferung elektrischer Energie gelte, gleichfalls nicht auf ein Junktim geschlossen werden. Denn auch hier spiegelt sich allein oder zumindest in erster Linie das wirtschaftliche Interesse der Beklagten wider: Da die Beklagte die Preise für den von ihr gelieferten Strom senkte, war sie bestrebt, eine Preisreduzierung auch für die von der Kläger an sie gelieferte Energie herbeizuführen. b) Ferner ist der Rücklieferungsvertrag nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 28. September 1999 (Anlage W 6) mit Wirkung zum 31. Dezember 1999 wirksam gekündigt worden, auch wenn die Beklagte ausdrücklich die Kündigung des Vertrages über die Rücklieferung elektrischer Energie zum 31. Dezember 1999 erklärt hat. Die Kündigung ist nicht wirksam geworden, weil die Beklagte die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. Nach Ziffer 3 des Rücklieferungsvertrages war als Vertragsbeginn der 1. Juli 1989 vorgesehen. Der Vertrag, dessen Laufzeit zunächst ein Jahr betrug, sollte sich jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht zwölf Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Damit konnte die Klägerin den Rücklieferungsvertrag erst zum 30. Juni 2001 wirksam kündigen. Denn die vertragliche Kündigungsregelung haben die Parteien nicht einvernehmlich dahin geändert, dass für den Rücklieferungsvertrag dieselbe Kündigungsfrist gilt wie für den Stromlieferungsvertrag. Offen bleiben kann, ob die Erklärung der Kündigung von Stromlieferungs- und Rücklieferungsvertrag mit Schreiben vom 28. September 1999 tatsächlich auf einer fernmündlichen Absprache vom 24. September 1999 zwischen dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten und dem Betriebsleiter der Klägerin, Dr. C., beruhte, bei der Einigkeit bestand, dass die Kündigung einheitlich wirksam werden sollte. Denn die Beklagte hat nicht dargetan, dass Dr. C. überhaupt bevollmächtigt war, für die Klägerin eine derartige Erklärung abzugeben. Insoweit ist es nicht ausreichend, den Vortrag der Klägerin, Dr. C. habe eine solch weitreichende Erklärung nicht abgeben können und dürfen, mit Nichtwissen zu bestreiten. Denn der Beklagten obliegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast, da sie sich auf ein Vertretergeschäft beruft (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 164 Rn. 18). Für die Annahme eines Vertretergeschäfte ist der Vortrag der Beklagten nicht schlüssig. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass Dr. C. auch bevollmächtigt war, eine Änderung des Rücklieferungsvertrages zu vereinbaren. Allein aus seiner Eigenschaft als Leiter des Betriebes der Klägerin in M. kann jedenfalls nicht gefolgert werde, Dr. C. hätte die vertragliche Kündigungsregelung ändern dürfen. Denn die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass alle vorhergehenden Vereinbarungen zwischen den Parteien - so der Stromlieferungsvertrag von 1990 und insbesondere auch der Rücklieferungsvertrag von 1989 - auf ihrer Seite durch zwei vertretungsberechtigte Personen in D. gezeichnet worden sind. Schließlich ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe es zumindest über einen längeren Zeitraum geduldet, dass Dr. C. für sie Verhandlungen geführt habe, keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Duldungsvollmacht. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen durfte, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Palandt-Heinrichs, aaO, § 173 Rn. 11). Aus welchen Gründen davon auszugehen sein soll, dass die Klägerin das Tätigwerden des Betriebsleiter gekannt und daher wissentlich geschehen lassen haben könnte, legt die Beklagte nicht dar. Überdies durfte die Beklagte ein Dulden nach Treu und Glauben nicht dahin verstehen, dass der Betriebsleiter zur Änderung der Kündigungsregelung bevollmächtigt war, nachdem in der Vergangenheit immer zwei vertretungsberechtigte Personen, die zudem nicht in dem Werk in M. tätig waren, Verträge unterzeichnet hatten. c) Die Beklagte war gleichfalls nicht berechtigt, den Rücklieferungsvertrag außerordentlich zu kündigen, auch wenn es sich hier um ein Dauerschuldverhältnis handelt, für das die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt hat, dass es aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Das Kündigungsrecht kann sich im Allgemeinen nur auf solche Gründe stützen, die im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH NJW 1997, 1702, 1704), bzw. die Störung darf sich nicht aus dem eigenen Risikobereich des Kündigenden ergeben (BGH NJW 1991, 1828, 1829; NJW 1996, 714; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 19). Der Grund, auf den die Beklagte das Kündigungsrecht stützt, ist die Beendigung des Stromlieferungsvertrages. Dieser Grund liegt nicht im Risikobereich der Klägerin, sondern stammt aus dem Risikobereich der Beklagten. Der Betriebsleiter der Klägerin sprach sich jedenfalls zunächst sogar ausdrücklich - wie die Beklagte selbst eingeräumt hat - gegen eine Kündigung aus. Allein die Beklagte, die selbst die Kündigung erklärte, hatte ein Interesse an der Beendigung des Vertrages. Demgegenüber war die Klägerin weiterhin daran interessiert, den von ihr erzeugten Strom an die Beklagte zu liefern. Falls dies für die Beklagte nur dann ein tragfähiges Geschäft war, wenn sie im Gegenzug weiterhin ihren Strom an die Klägerin liefern konnte, hätte sie den Vertrag nicht ohne weiteres kündigen dürfen, sondern entsprechend Vorsorge treffen müssen, etwa dadurch, dass beide Verträge miteinander verbunden werden oder zunächst der Rücklieferungsvertrag beendet wird oder ein Aufhebungsvertrag zustande kommt. d) Schließlich ist der Rücklieferungsvertrag nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) beendet worden. Das bei Dauerschuldverhältnissen bestehende Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde verdrängt die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, soweit es - wie hier - um die Auflösung des Vertrages geht (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 242 Rn. 120; Münchener Kommentar-Roth, BGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 689 f.). Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, von diesem Grundsatz abzuweichen, sind hier nicht ersichtlich. Demnach kann aufgrund der Sperrwirkung des Kündigungstatbestandes nicht auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden. Im Übrigen würde nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Vertragsauflösung gleichfalls dann nicht bestehen, wenn die Störung ausschließlich im Risikobereich einer Partei liegt (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 242 Rn. 126), was hier, wie zuvor ausgeführt, der Fall war. Abgesehen davon käme eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit für die betroffene Vertragspartei nicht zumutbarer Folgen unabweislich erscheint (vgl. BGH NJW-RR 1993, 880, 881). Die Folgen aus der Kündigung des Stromlieferungsvertrag sind jedoch nicht derart erheblich, dass sie für die Beklagte unzumutbar wären, zumal der Rücklieferungsvertrag bereits zum 30. Juni 2001 beendet worden ist. 2. Aufgrund des jedenfalls in den Monaten Januar, Februar und März 2000 fortbestehenden Rücklieferungsvertrages steht der Klägerin die Vergütung allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen nur in Höhe von restlichen 17.500,00 EUR zu. Nach Beendigung des Stromlieferungsvertrages zum 31. Dezember 1999 kann die Klägerin für das erste Quartal 2000 Bezahlung des von ihr erzeugten Stroms nur insoweit verlangen, als er ihren Eigenverbrauch überstieg (Überschussmenge). Denn nur in diesem Umfang hat die Klägerin Strom in das Netz der Beklagten eingespeist. Offen bleiben kann, ob die Streitverkündete zusätzlich auf Veranlassung der Klägerin für die Beklagte Strom in einer solchen Menge in das Netz eingestellt hat, in der die Klägerin den von ihr erzeugten Strom in ihrem Werk in M. selbst verbraucht hat. Denn insoweit kann die Klägerin von der Beklagten auf vertraglicher Grundlage keine Zahlung beanspruchen. Zu diesem Ergebnis kommt der Senat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat den Zweck, Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 157 Rn. 2). Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Parteien diesen Punkt offen gelassen haben, ob sie bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die Lücke in der Vertragsregelung von Anfang an bestanden hat oder ob sie sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH NJW-RR 1995, 1360). Der zwischen den Parteien geschlossene Rücklieferungsvertrag weist eine Regelungslücke auf. Er enthält keine Regelungen für den Fall, dass der Stromlieferungsvertrag zu einem früheren Zeitpunkt endet als der Rücklieferungsvertrag. Diesen Fall haben die Parteien bei Abschluss des Rücklieferungsvertrages offensichtlich nicht bedacht. Da die Vertragslücke nicht durch Heranziehung des dispositiven Rechts geschlossen werden kann, kommt es darauf an, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (Palandt-Heinrichs, aaO, § 157 Rn. 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Wenn die Parteien bei Abschluss des Rücklieferungsvertrages bedacht hätten, dass der Stromlieferungsvertrag tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt enden würde als der Rücklieferungsvertrag, hätten sie für diesen Fall bei angemessener Abwägung ihrer Interessen - insbesondere unter Berücksichtigung der Interessenlage der Klägerin, die den von ihr benötigten Strom selbst produzieren und den Stromlieferungsvertrag mit der Beklagten trotzdem aufrecht halten wollte, damit ihre Stromversorgung für den Fall, dass es ihr nicht möglich ist, Eigenstrom zu erzeugen, etwa beim Ausfall ihrer Eigenanlage, gesichert ist - als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben vereinbart, dass die Beklagte zu Abnahme und Bezahlung nur der von der Klägerin in ihrer Eigenanlage erzeugten Überschussmenge verpflichtet sein sollte. Keinesfalls hätten die Parteien vereinbart, dass die Beklagte Strom, den ein anderes Stromversorgungsunternehmen auf Veranlassung der Klägerin in das Netz einstellen würde, soll abnehmen und bezahlen müssen. Der Annahme einer solchen Vereinbarung stünde allerdings nicht entgegen, dass die Stromabrechnung zwischen den Parteien dann nach "virtuellen Stromflüssen" erfolgen würde, was - wie die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen hat - den Handelsusancen entspreche. Für eine solche Vereinbarung hätte aber überhaupt keine Veranlassung bestanden, da es der Klägerin als einer redlichen Vertragspartnerin bei einer vorzeitigen Beendigung des Stromlieferungsvertrages doch allein darum gehen konnte, die von ihr erzeugte Überschussmenge jedenfalls zunächst weiterhin an die Beklagte veräußern zu können, ohne sofort einen neuen Abnehmer suchen zu müssen. Für die im ersten Quartal 2000 der Beklagten zur Verfügung gestellte Überschussmenge kann die Klägerin - worüber sich die Parteien einig sind (s. Protokoll der Sitzung vom 22. April 2004, Bl. 522, 523 GA) - unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen, auch der Zahlung vom 17. Juli 2000 in Höhe 7.390,02 DM, noch einen Betrag in Höhe von 17.500,00 EUR beanspruchen. II. Einen weiter gehenden Zahlungsanspruch hat die Klägerin nicht. Ihr steht gegen die Beklagte insbesondere kein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Streitverkündete auf Geheiß der Klägerin in das Netz Strom für die Beklagte eingespeist hat und die Beklagte dadurch etwas erlangt hat, ihr also Strom in diesem Umfang zur Verfügung stand und sie damit tatsächlich bereichert ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin unter Beweisantritt schlüssig dargelegt hat, dass die Streitverkündete im ersten Quartal 2000 zusätzlich Strom in dem Umfang in das Netz eingespeist hat, der dem Eigenverbrauch der Klägerin entsprach, damit die Beklagte ihn abrufen konnte. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht einmal, dass die Streitverkündete und die zwischengeschaltete Stromerzeugerin A. AG/A. Net betreffend die Monate Januar, Februar und März 2000 tatsächlich einen Durchleitungsvertrag geschlossen hatten. Die Klägerin stellt insoweit lediglich Mutmaßungen an, ohne sie zu belegen und hierfür Beweis anzutreten, obwohl sie insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist. Auch wenn die Beklagte als Energieversorgungsunternehmen für die Messung und Abrechnung von Strom grundsätzlich verantwortlich ist, besteht vorliegend für eine Umkehr der Beweislast keine Veranlassung. Die Klägerin hatte sich hier nämlich selbst eines Energieversorgungsunternehmens, und zwar der Streitverkündeten, bedient, die vom Grundsatz her die gleiche Verantwortung trifft wie die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Energieversorgerin, und es ist nicht ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich wäre, zur Untermauerung ihres Vortrags sich etwa erforderliche Unterlagen bei der Streitverkündeten zu beschaffen und dort verantwortliche Mitarbeiter sowie Mitarbeiter anderer zwischengeschalteter Energieversorgungsunternehmen als Zeugen zu benennen. Jedenfalls steht nicht fest, dass die Beklagte etwas erlangt hat, ihr also Strom auch in dem Umfang zur Verfügung stand, wie die Klägerin ihn erzeugt und selbst verbraucht hat. Das Vorbringen der Klägerin, für die Monate April 2001 und Mai 2001 existierten E-Mails mit beigefügten Exel-Tabellen, die belegten, dass jedenfalls in diesem Zeitraum Strom in Höhe ihrer Vollversorgung von der Beklagten abgebucht worden sei, führt nicht weiter. Hier geht es um die Monate Januar bis März 2000. Dafür, dass die Beklagte schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2000 Strom in entsprechender Höhe aus dem Netz bzw. dem Bilanzkreislauf abgebucht hat, stellen die vorgenannten Unterlagen nicht einmal ein tragfähiges Indiz dar. Hier geht es um die Bezahlung von Strom für einen Zeitraum unmittelbar nach Beendigung des Stromlieferungsvertrag zum 31. Dezember 1999, und es erscheint nicht ausgeschlossen, sondern sogar naheliegend, dass sich die neue Verfahrensweise zu dieser Zeit noch nicht eingespielt hatte und der Beklagten jedenfalls in den ersten drei Monaten des Jahres 2000 kein zusätzlicher Strom zur Verfügung stand. So ist nicht einmal ersichtlich, dass die erforderlichen Netznutzungsverträge bereits im ersten Quartal 2000 zustande gekommen waren. Letztlich kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Beklagte Teilsummenfahrplänen nicht widersprochen hat, dies schon deshalb nicht, weil die Klägerin trotz des Bestreitens der Beklagten keinen Beweis dafür angetreten hat, dass diese die Teilsummenfahrpläne tatsächlich erhalten hatte. Offen bleiben kann, ob die Beklagte bereits dann ungerechtfertigt bereichert wäre, wenn sie Kenntnis davon hatte, dass Strom in dem Umfang, wie die Klägerin ihn erzeugen und selbst verbrauchen würde, für sie aufgrund etwaiger Einspeisungen seitens der Streitverkündeten vom 1. Januar 2000 an verfügbar war, sie aber dennoch keinen zusätzlichen Strom aus dem Netz bzw. Bilanzkreislauf abgebucht hätte. Denn eine solche Kenntnis kann nicht festgestellt werden. Auch wenn die Beklagte der Streitverkündeten bei der Installation der erforderlichen Messeinrichtungen geholfen hat, ihr in diesem Zusammenhang bekannt geworden ist, dass die früher im Verhältnis zwischen den Parteien praktizierte Abrechnungsmethode betreffend die Stromlieferung an die Klägerin durch die Streitverkündete fortgeführt werden sollte, und sie zudem wusste, dass die Streithelferin an die A. AG ein Durchleitungsbegehren zur Vollversorgung der Klägerin vom 1. Januar 2000 an gerichtet hatte, kann daraus nicht auf die positive Kenntnis der Beklagten geschlossen werden, dass die Streitverkündete vom 1. Januar 2000 an Strom nicht nur zur Versorgung der Klägerin, sondern auch für sie, die Beklagte, in das Stromnetz einspeisen werde. Bereits das von der Klägerin in diesem Zusammenhang wiederholt benutzte Wort "Vollversorgung" lässt nicht ohne weiteres erkennen, dass seitens der Streitverkündeten Strom gerade für die Beklagte eingespeist werden sollte. Eine Vollversorgung der Klägerin selbst war aus Sicht der Beklagten auch nicht abwegig, zumal sie ihren Grund darin gehabt haben könnte, dass die Klägerin beabsichtigte, ihre Eigenerzeugungsanlage umzubauen und sie von daher über einen gewissen Zeitraum möglicherweise selbst keinen oder nur in geringer Menge Strom würde produzieren können. Auch aufgrund des Schreibens der Streitverkündeten vom 14. Februar 2000 (Bl. 420 GA) lässt sich vor dem Hintergrund, dass die Beklagte aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung eine Belieferung der Klägerin durch die Streitverkündete zu ermöglichen hatte und die Streitverkündete mit Schreiben vom 25. November 1999 (Bl. 411 GA) nur eine Durchleitungsanfrage zur Versorgung der Klägerin gestellt hatte, nicht aber auf eine Belieferung der Beklagten vom 1. Januar 2000 an hingewiesen hatte, die erforderliche Kenntnis der Beklagten nicht feststellen. III. Zinsen stehen der Klägerin lediglich in Höhe von 5 % aus §§ 352, 353 HGB a.F. zu. Die Neuregelung in § 288 BGB, wonach die Geldschuld mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist, gilt gemäß Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur für Geldschulden, die seit dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind. Hier begehrt die Klägerin aber die Zahlung für die Lieferung von Strom für die Monate Januar bis März 2000, die jeweils nach dem Ablauf eines Monats fällig war. Für den Monat Januar 2000 kann die Klägerin Fälligkeitszinsen aus 12.584,80 EUR, für den Monat Februar 2000 aus 2.343,33 EUR und für den Monat März 2000 aus dem Restbetrag von 2.571,87 EUR verlangen. Diese Beträge hat der Senat unter Zugrundelegung der von der Klägerin im Schriftsatz vom 30. März 2003 (dort S. 25 = Bl. 318 GA) vorgenommenen Berechnungen, aus denen sich ergibt, dass sich die Klägerin auch im Hinblick auf die Bemessung der Zinsen die von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen insgesamt auf den Vergütungsanspruch für Januar 2000 anrechnen lassen will, ermittelt, indem das Ergebnis der Einigung zwischen den Parteien in der Sitzung vom 22. April 2004 über die Höhe des Zahlungsanspruchs betreffend die gesamte Überschussmenge im ersten Quartal 2000 auf die von der Klägerin für die einzelnen Monate errechneten Zahlungsbeträge übertragen worden ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 296.830,99 DM (304.221,01 DM abzüglich 7.390,02 DM). Die Streitwertfestsetzung erfolgt hier noch in DM statt in Euro, weil das Gerichtskostengesetz gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG in der alten Fassung, also ohne die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderungen wegen der Umstellung auf Euro, zur Anwendung kommt. Die Beschwer liegt für die Klägerin über und für die Beklagte unter dem für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Schwellenwert von 20.000,00 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Streitfalles wirft weder sachlich-rechtlich noch in prozessualer Hinsicht Fragen auf, die über den Einzelfall hinausgingen und nicht anhand bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet werden könnten.

Ende der Entscheidung

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