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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: I-6 U 89/05
Rechtsgebiete: BGB, WpHG, StGB, ZPO, KWG


Vorschriften:

BGB § 31
BGB § 278
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
WpHG § 31
WpHG § 31 Abs. 2
WpHG § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
WpHG § 37 a
BörsG § 53 Abs. 2 a.F.
BörsG § 53 Abs. 2 Satz 1 a.F.
BörsG § 55
StGB § 263
StGB § 266
ZPO § 256 Abs. 1
KWG § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3
KWG § 2 Abs. 6
KWG § 6 Abs. 1
KWG § 32
KWG § 32 Abs. 1
KWG § 64e Abs. 2 Satz 1
KWG § 64e Abs. 2 Satz 2
KWG § 64e Abs. 2 Satz 4
KWG § 64e Abs. 2 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufungen der Klägerinnen zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2005 werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 40 %, die Klägerin zu 2) zu 22% und die Klägerin zu 3) zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.478,35 € an die Klägerin zu 2) und von 4.956,70 € an die Klägerin zu 3), jeweils nebst Zinsen, verurteilt; die Klage der Klägerin zu 1) sowie die weiter gehenden Klagen der Klägerinnen zu 2) und 3) hat es abgewiesen. Wegen der Begründung wird gleichfalls auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Hiergegen richten sich die Berufungen der Klägerinnen sowie die Berufung der Beklagten.

Die Klägerinnen verfolgen ihr Klagebegehren weiter und machen geltend, weder die Klägerin zu 1) noch Rechtsanwalt H., der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und 3) sowie deren Schwester J., seien im Rahmen der Vermögensverwaltung ordnungsgemäß über die zwischen der K-AG und der Beklagten zustande gekommene "Kick-back-Vereinbarung" (im Weiteren: Gebührenteilungsvereinbarung) aufgeklärt worden. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht darauf hinweisen müssen, dass die Gebührenteilungsvereinbarung eine Gefährdung der Kundschaft bedeute und eine grobe Pflichtverletzung sei. Rechtsanwalt H. habe auch nicht aufgrund seiner - kurzfristigen - Aufsichtsratstätigkeit von der Gebührenteilungsvereinbarung Kenntnis gehabt. Abgesehen davon sei das Verschweigen der Gebührenteilungsvereinbarung als Betrug zu qualifizieren. Schließlich müsse sich die Beklagte das Verhalten der K-AG über § 278 BGB zurechnen.

Die Klägerinnen beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2005 abzuändern und

1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 37.610,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zu 1) auf Ersatz des weiter gehenden Schadens haftet, der der Klägerin zu 1) und Herrn H. vorvertraglich und/oder im Rahmen der für die Klägerin zu 1) und Herrn H. erbrachten Vermögensverwaltungstätigkeit außer den im Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schäden entstanden ist oder noch entstehen wird,

3.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) weitere 18.185,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4.

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zu 2) auf Ersatz des weiter gehenden Schadens haftet, der der Klägerin zu 2) vorvertraglich und/oder im Rahmen der für die Klägerin zu 2) erbrachten Vermögensverwaltungstätigkeit außer den im Klageantrag zu 3. geltend gemachten Schäden entstanden ist oder noch entstehen wird,

5.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) weitere 30.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6.

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zu 3) auf Ersatz des weiter gehenden Schadens haftet, der der Klägerin zu 3) und Fräulein J. vorvertraglich und/oder im Rahmen der für die Klägerin zu 3) und Fräulein J. erbrachten Vermögensverwaltungstätigkeit außer den im Antrag zu 5. geltend gemachten Schäden entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen und

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2005 aufzuheben, soweit sie, die Beklagte, verurteilt worden ist, an die Klägerin zu 2) 2.478,35 € und an die Klägerin zu 3) 4.956,70 € zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2004, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen im Einzelnen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht die Klagen abgewiesen hat. Sie vertritt die Ansicht, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze betreffend die Aufklärung über Gebührenteilungsvereinbarungen kämen hier nicht zur Anwendung. Es liege kein Fall vor, in dem hinter dem Rücken des Kunden eine Gebührenteilungsvereinbarung getroffen worden sei. Die Klägerinnen hätten auch nicht substantiiert bestritten, dass der Zeuge H. als Aufsichtsratsvorsitzender der K-AG keine Kenntnis von der Gebührenteilungsvereinbarung gehabt habe. Ferner vertritt die Beklagte die Ansicht, etwaige den Klägerinnen zustehende Ansprüche seien nach § 37 a WpHG verjährt.

Mit ihrer eigenen Berufung macht die Beklagte geltend, für die Herbeiführung der Börsentermingeschäftsfähigkeit sei es nicht zwingend erforderlich, dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen der Bank und dem Kunden zustande gekommen sei. Voraussetzung sei allein die Übergabe der Informationsbroschüre durch einen qualifizierten Kaufmann, der der gesetzlichen Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute unterstellt sei, was hier der Fall gewesen sei.

Die Klägerin zu 1) und Rechtsanwalt H. hätten die Vermögensverwaltungsverträge mit der K-AG vor Unterzeichnung der Bankunterlagen unterschrieben. Darauf, in welcher Reihenfolge die Unterlagen unterzeichnet worden seien, käme es im Übrigen nicht einmal an, weil die Informationsbroschüre nicht nur durch einen Empfangsboten oder Empfangsvertreter des Kunden, sondern auch durch einen Übermittlungsboten auf Seiten der Bank übergeben werden könne. Nicht entscheidend sei, ob die Börsentermingeschäftsfähigkeit gegenüber der K-AG hergestellt worden sei. Die K-AG selbst habe mit der Familie E-J keine Börsentermingeschäfte abschließen wollen. Damit komme es nur darauf an, ob die Börsentermingeschäftsfähigkeit ihr, der Beklagten, gegenüber herbeigeführt worden sei. Für diese Sichtweise spreche auch, dass die Informationsbroschüren, die die Klägerin zu 1) und Rechtsanwalt H. unterzeichnet hätten, mit ihrem, der Beklagten, Kopfbogen versehen seien. Ein Bereicherungsanspruch wegen mangelnder Börsentermingeschäftsfähigkeit scheitere jedenfalls an § 55 BörsG.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen und machen geltend, die K-AG habe mit der Verwendung der Broschüren betreffend die Unterrichtung des Kunden über die Risiken im Zusammenhang mit Börsentermingeschäften lediglich den Versuch unternommen, ihrer eigenen Informationspflicht nachzukommen. Sie stellen in Abrede, dass es sich bei der K-AG um ein zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne der Vorschriften des KWG gehandelt habe, und dass die K-AG auf eine der Beklagten zuzurechnende Weise tätig geworden sei, als sie der Klägerin zu 1) und Rechtsanwalt H. die Informationsbroschüren vorgelegt habe, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Vertragsbeziehungen zu der K-AG bestanden hätten. Weiter machen sie geltend, die K-AG habe auch nicht die Absicht gehabt, als Stellvertreterin oder Empfangsbotin für sie, Rechtsanwalt H. und J. aufzutreten. Ebenfalls sei die K-AG nicht als Übermittlungsbotin der Beklagten aufgetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die in den nachfolgenden Gründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

B.

Die Berufungen der Klägerinnen zu 1) bis 3) sind zulässig, aber nicht begründet. Demgegenüber hat die zulässige Berufung der Beklagten auch in der Sache Erfolg.

I.

Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen zu 1) bis 3) sind nicht begründet.

1.

Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu.

a)

Der Klägerin zu 1), die sowohl eigene Ansprüche als auch Ansprüche aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Rechtsanwalts H., geltend macht, die Klägerin zu 2) und die Klägerin zu 3), die neben eigenen Ansprüchen auch solche aus abgetretenem Recht ihrer Schwester J. verfolgt, stehen keine Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder mangelnder Aufklärung im Hinblick auf die mit den Anlagegeschäften verbundenen Risiken (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG) zu.

Der Beklagten oblag schon nicht die Pflicht, die Klägerin zu 1) und Herrn H., die beide sowohl für sich selbst als auch für ihre Kinder, die Klägerinnen zu 2) und 3) und J., handelten, über Risiken der von diesen getätigten Anlagegeschäfte aufzuklären. Die Beklagte durfte nämlich davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung durch die Vermögensverwalterin, die K-AG, erfolgt war oder erfolgen würde. In den von der Klägerin zu 1) und Herrn H. unterzeichneten, mit "Vollmacht und Weisung bei externer Vermögensverwaltung" überschriebenen Schriftstücken, die an die Beklagte gerichtet sind, heißt es diesbezüglich sogar wie folgt: "Sie haben ausschließlich den Weisungen des auf meinen Wunsch eingeschalteten externen Vermögensverwalters im Rahmen eines 'execution-only-business' zu folgen. Informationen über meine Kenntnisse und Erfahrungen gebe ich meinem externen Vermögensverwalter und Informationen und Aufklärung wünsche ich nur von meinem externen Vermögensverwalter."

Die Beklagte muss sich auch nicht ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten der K-AG zurechnen lassen. Die K-AG ist auf Seiten der Familie E-J und nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten (§ 278 BGB a.F.) tätig geworden.

Im Übrigen wäre ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung oder mangelnder Aufklärung über mit den Anlagegeschäften verbundene Risiken gemäß § 37a WpHG verjährt, und die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Nach § 37a WpHG verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein auf einer Beratungspflicht- oder Aufklärungspflichtverletzung beruhender Schadensersatzanspruch entsteht bereits mit dem Erwerb der Wertpapiere. Denn der Anleger ist vom Zeitpunkt des Erwerbs nicht lediglich dem Risiko eines Vermögensnachteils ausgesetzt, sondern bereits geschädigt (BGH WM 2005, 929, 930). Die hier in Rede stehenden Wertpapiere sind in der Zeit zwischen dem 20. August 1998 und dem 12. Oktober 1999 gekauft worden. Damit wurde die Verjährungsfrist von drei Jahren spätestens Mitte Oktober 1999 in Lauf gesetzt, so dass zu dem Zeitpunkt, als die Klägerinnen die gegen die Beklagte gerichtete Klageerweiterung - zunächst hatten die Klägerinnen die Klage allein gegen das Mitglied des Vorstands der K-AG, Herrn M., erhoben - am 16. März 2004 beim Landgericht eingereicht haben, bereits Verjährung eingetreten war.

b)

Die Klägerinnen haben auch keinen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung des mit der Beklagten zustande gekommenen Geschäftsbesorgungsvertrages wegen mangelnder Aufklärung über die zwischen der Beklagten und der K-AG geschlossene Gebührenteilungsvereinbarung, derzufolge sich die Beklagte verpflichtet hatte, jede von der K-AG generierte Gebühr zu 50 % an diese zu zahlen.

Eine Aufklärungspflichtverletzung ist der Beklagten schon deshalb nicht zur Last zu legen, weil die Klägerin zu 1) und deren Ehemann, Herr H., die beide sowohl für sich selbst als auch für ihre drei Töchter, die Klägerinnen zu 2) und 3) und J., handelten, nicht mehr aufklärungsbedürftig waren. In den von der Klägerin zu 1) und deren Ehemann für sich und ihre Kinder unterzeichneten, mit "Vollmacht und Weisung bei externer Vermögensverwaltung" überschriebenen Schriftstücken, die die Beklagte jeweils gegengezeichnet hat, heißt es wie folgt:

"Mir ist bekannt, dass der externe Vermögensverwalter wegen der für mich getätigten Bankumsätze Provisionen von der Bank erhalten kann."

Überdies findet sich in Ziffer 5 der von der Klägerin zu 1) und deren Ehemann für sich und ihre Kinder mit der K-AG abgeschlossenen, jeweils mit "Vollmachtsvertrag" überschriebenen Verträge folgende Vergütungsregelung:

"5. Vergütung

Der Vermögensverwalter ist berechtigt, von X-Bank (Anmerkung: Das ist die Beklagte.) einen Anteil an den von dem Auftraggeber zu zahlenden Provisionen, Gebühren und Margen entgegenzunehmen, ohne dem Auftraggeber jeweils gesondert Mitteilung zu machen."

Danach war den Klägerinnen sowie Herrn H. und J. bekannt, dass die K-AG von der Beklagten Provisionen erhalten konnte. In Anbetracht des Umstands, dass der Vollmachtsvertrag keine weiteren Angaben zu Vergütungen enthält, lag es sogar auf der Hand, dass die K-AG im Hinblick auf jeden einzelnen Bankumsatz eine Provision verlangen würde. Damit hat die Beklagte - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2000 zugrunde liegenden Fall (BGHZ 146, 235, 239 f.) - nicht hinter dem Rücken der Familie E-J gehandelt, als sie der K-AG aufgrund der mit dieser getroffenen Gebührenteilungsvereinbarung Provisionen gewährte.

c)

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB in Verbindung mit § 31 WpHG ist nicht gegeben.

Offen bleiben kann, ob § 31 Abs. 2 WpHG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Die Beklagte hat jedenfalls nicht ihre Informationspflicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG verletzt. Sie war - wie bereits oben ausgeführt - mangels Aufklärungsbedürftigkeit nicht verpflichtet, die Klägerin zu 1) und Herrn H., die beide sowohl für sich selbst als auch für ihre Kinder, die Klägerinnen zu 2) und 3) und J., handelten, über Risiken der von diesen getätigten Anlagegeschäfte aufzuklären.

d)

Gleichfalls scheidet ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus. Dass die geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten (oder andere Personen, die die Geschäfte der Beklagten führten) den Klägerinnen, Herrn H. sowie Fräulein J. in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt haben, kann angesichts des Umstands, dass der Beklagten schon keine Aufklärungspflichtverletzung zur Last fällt, nicht festgestellt werden.

e)

Auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder § 266 StGB kommt nicht in Betracht. Dass die geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten die Klägerin zu 1) und Herrn H. vorsätzlich getäuscht haben könnten, kann aus den vorgenannten Gründen nicht festgestellt werden. Aus dem Vorbringen der Klägerinnen ergibt sich gleichfalls nicht schlüssig, dass die geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten einer Untreue nach § 266 StGB schuldig sein könnten, insbesondere dass sie der Familie E-J vorsätzlich einen Nachteil zugefügt haben.

2.

Auch mit dem Feststellungsantrag hat keine der Klägerinnen Erfolg. Die Feststellungsanträge sind aus den zuvor genannten Gründen gleichfalls unbegründet, so dass offen bleiben kann, ob es insoweit auch an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt, weil die Klägerinnen im Hinblick auf einen etwa entgangenen Gewinn Leistungsklage erheben könnten.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist demgegenüber begründet.

Der Klägerin zu 2) und der Klägerin zu 3), die Ansprüche sowohl aus eigenem Recht als auch aus abgetretenem Recht ihrer Schwester J. geltend macht, stehen die vom Landgericht zuerkannten Bereicherungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu.

Dass die Beklagte von den Klägerinnen zu 2) und 3) sowie J. den Kaufpreis für die O-Optionsscheine in Höhe von jeweils 7.116,00 DM erlangt hat, erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Zwischen den Parteien besteht zwar kein Streit darüber, dass es sich bei dem Erwerb der O-Optionsscheine um Börsentermingeschäfte handelte. Diese Börsentermingeschäfte waren aber nicht unverbindlich. Vielmehr waren die Klägerinnen zu 2) und 3) sowie J. jedenfalls im August 1998, als die O-Optionsscheine gekauft wurden, gemäß § 53 Abs. 2 BörsG a.F. kraft Information börsentermingeschäftsfähig.

Die Klägerin zu 1) und Herr H. haben als gesetzliche Vertreter für jede ihrer drei Töchter unter dem 27. Juli 1998 eine den Anforderungen des § 53 Abs. 2 BörsG a.F. genügende Informationsschrift unterzeichnet. Die Verbindlichkeit der Börsentermingeschäfte scheitert nicht daran, dass die Klägerinnen zu 2) und 3) und J. seinerzeit noch minderjährig waren. Denn auch Jugendliche können die Börsentermingeschäftsfähigkeit erwerben, wenn sie durch ihre Eltern ordnungsgemäß gesetzlich vertreten sind (§§ 1626, 1629), was hier jeweils der Fall war (so auch OLG Hamm, OLGR Hamm 1998, 285 f.).

Die Börsentermingeschäftsfähigkeit ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil zwischen der Beklagten auf der einen Seite und der Klägerin zu 1) und deren Ehemann, die als Vertreter ihrer Kinder handelten, auf der anderen Seite kein unmittelbarer Kontakt bestand. Dass die Termingeschäftsfähigkeit kraft Information nur durch einen unmittelbaren Kontakt der Bank mit dem Anleger herbeigeführt werden kann, lässt sich der Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 BörsG a.F. nicht entnehmen. Vielmehr konnte die Termingeschäftsfähigkeit der Klägerinnen zu 2) und 3) sowie J., vertreten durch ihre Eltern, vorliegend unter Einschaltung der K-AG herbeigeführt werden. Dabei kann offen bleiben, ob die K-AG als Übermittlungsbotin der Beklagten oder als Dritte handelte. Denn die Information der Klägerinnen zu 2) und 3) sowie J. gemäß § 53 Abs. 2 BörsG a.F. konnte die K-AG deshalb ordnungsgemäß für die Beklagte vornehmen, weil die K-AG als Aktiengesellschaft selbst Kaufmann war und zudem der gesetzlichen Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute unterstand. Bei der K-AG handelte es sich um ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG (in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung), das gemäß § 6 Abs. 1 KWG der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes unterstand. Denn die K-AG war, wie auch durch das Vollmachtsvertragsformular unterstrichen wird, ein Unternehmen, das Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig erbracht hat, und zwar die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. Dass eine der in § 2 Abs. 6 KWG aufgelisteten Ausnahmen vorlag, ist nicht ersichtlich, wird insbesondere von den Klägerinnen nicht behauptet. Die Beklagte handelte auch erlaubt (zum Erfordernis der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG siehe BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, III ZR 105/05). Ihre Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG stammt vom 10. März 1998 (s. das Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 16. Februar 1999 - Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 9. März 2006, Bl. 480 f. GA) und ist folglich innerhalb der Frist des § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG (bis zum 1. April 1998) erfolgt. Damit galt die Erlaubnis nach § 32 KWG für das Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG seinerzeit, als die K-AG der Klägerin zu 1) und deren Ehemann die Informationsbroschüren, die diese unter dem 27. Juli 1998 unterzeichneten, zur Unterschrift vorlegte, als erteilt, wie sich auch dem Bestätigungsschreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 16. Februar 1999 entnehmen lässt. Die dreimonatige Frist zur Einreichung einer Ergänzungsanzeige, bei deren Nichteinhaltung die Erlaubnis aufgehoben werden kann, begann erst mit Zugang des Bestätigungsschreibens des Bundesaufsichtsamtes vom 16. Februar 1999 (§ 64e Abs. 2 Satz 4 und 5 KWG sowie die entsprechende Belehrung in dem vorgenannten Bestätigungsschreiben).

Die damit von der K-AG ordnungsgemäß vorgenommene Information der Familie E-J gemäß § 53 Abs. 2 BörsG erfolgte für die Beklagte und ist dieser zuzurechnen. Vertragspartnerin im Hinblick auf die Börsentermingeschäfte war nicht die K-AG, sondern die Beklagte, die im Briefkopf der unterzeichneten Informationsbroschüren auch ausdrücklich ausgewiesen ist.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 96.130,05 €. Davon entfallen auf die Berufungen der Klägerinnen insgesamt 88.695,00 €, und zwar auf die Berufung der Klägerin zu 1) 38.610,00 € (Zahlungsantrag 37.610,00 € + Feststellungsantrag 1.000,00 €), auf die Berufung der Klägerin zu 2) 18.685,00 € (Zahlungsantrag 18.185,00 € + Feststellungsantrag 500,00 €) und auf die Berufung der Klägerin zu 3) 31.400,00 € (Zahlungsantrag 30.400,00 € + Feststellungsantrag 1.000,00 €). Auf die Berufung der Beklagten entfallen insgesamt 7.435,05 €, und zwar 2.478,35 € im Hinblick auf die Klägerin zu 2) und 4.956,70 € im Hinblick auf die Klägerin zu 3).

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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