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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: I-6 U 96/09
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, HGB, GmbHG, EGBGB, WpHG


Vorschriften:

BGB § 199 Abs. 3
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 246
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 293
BGB § 295 S. 1
BGB § 826
BGB § 830
BGB § 830 Abs. 2
BGB § 840 Abs. 1
BGB § 849
BGB § 852 a. F.
ZPO § 139
ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 149 Abs. 1
ZPO § 149 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 756
ZPO § 765
ZPO § 850c
ZPO § 850f Abs. 2
HGB § 49 Abs. 1
GmbHG § 35 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3
WpHG § 37a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 4.) bis 6.) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers sowie der Berufungen der Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) das am 24. März 2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.225,53 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 3. Mai 2000 bis zum 14. November 2003 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004, die Beklagten zu 1.) bis 3.) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004, der Beklagte zu 7.) in Höhe von 4 % vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004, Zug um Zug gegen Übertragung von 3.000 Stück Aktien der S. B.T International Inc., Santa Ana, Kalifornien (WKN: ..., Depot des Klägers bei der D. B. M. AG Nr. ...).

2. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 4.275, 25 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 14. Juni 2000 bis zum 14. November 2003 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004, die Beklagten zu 1.) bis 3.) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004, der Beklagte zu 7.) in Höhe von 4 % vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004, Zug um Zug gegen Übertragung von 2.000 Stück Aktien der S. B. BT International Inc., Santa Ana, Kalifornien (WKN: ..., Depot des Klägers bei der D. B. M. AG Nr. ...).

3. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 23.903,93 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 12. Juli 2000 bis zum 14. November 2003 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004, die Beklagten zu 1.) bis 3.) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004, der Beklagte zu 7.) in Höhe von 4 % vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004, Zug um Zug gegen Übertragung von 10.000 Stück Aktien der S. BT International Inc., Santa Ana, Kalifornien (WKN: ..., Depot des Klägers bei der D. B. M. AG Nr. ...).

4. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 11.707,82 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 14. September 2000 bis zum 14. November 2003 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004, die Beklagten zu 1.) bis 3.) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004, der Beklagte zu 7.) in Höhe von 4 % vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004.

5. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 4.996,61 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 26. September 2000 bis zum 14. November 2003, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2003.

6. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 399.208,19 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 21. November 2000 bis zum 14. November 2003 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004, die Beklagten zu 1.) bis 3.) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004, der Beklagte zu 7.) in Höhe von 4 % vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004, Zug um Zug gegen Übertragung von 200.000 Stück Aktien der S. B.T International Inc., Santa Ana, Kalifornien (WKN: ..., Depot des Klägers bei der D. B. M. AG Nr. ...).

7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) mit der Annahme der unter Ziffer 1. bis 3. und 6. genannten 215.000 Stück Aktien der S. B. T. International Inc., Santa Ana, Kalifornien (WKN: ..., Depot des Klägers bei der D. B. M. AG Nr. ...) in Verzug befinden.

8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 20 %, den Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) als Gesamtschuldnern zu 79 % sowie den Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldnern zu 1 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4.) bis 6.) trägt der Kläger. Von seinen außergerichtlichen Kosten werden 79 % den Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) als Gesamtschuldnern und 1 % den Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldnern auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe von insgesamt 453.317,33 € (456.405,68 € - 3.088,35 € Erlöse {1.065,64 € + 2.022,71 €}) wegen angeblich unzureichender Aufklärung und sittenwidriger Schädigung beim Erwerb von Aktien der beiden amerikanischen Aktiengesellschaften S. BT International Inc. (nachfolgend SGBI) und P. Inc. (nachfolgend: PTI) in der Zeit von Mai bis November 2000 durch die zuletzt in Düsseldorf ansässige E. A. Beteiligungsvermittlungsgesellschaft mbH (nachfolgend: EA), die seit Dezember 2000 umfirmiert in E. A. Wertpapierhandelsgesellschaft mbH. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1.) und 2.) als Mitgründer und Mitglieder der Aufsichtsräte der streitgegenständlichen Aktiengesellschaften sowie als Gesellschafter und Prokuristen der EA mit uneingeschränkter Einzelvertretungsbefugnis, den Beklagten zu 3.) als eingetragenen Geschäftsführer der EA, die Beklagten zu 4.) bis 6.) als bei der EA tätige Telefonverkäufer und den Beklagten zu 7.) als Mitgründer und Vorstand der SGBI und ihrer Tochtergesellschaften in Anspruch. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (Anlage).

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgerecht eingereichten sowie rechtzeitig begründeten Berufungen des Klägers und der Beklagten.

Die Beklagten zu 1.) und 3.) bis 6.) sind der Ansicht, es liege in Ziffer 4 des Urteils ein Tenorierungsfehler vor, weil bei der Verurteilung der Beklagten zu 1.), 2.), 3.) und 5.) als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 4.519,32 € nebst Zinsen der Zusatz fehle, wie viele Aktienstücke hierfür Zug um Zug zu übertragen wären.

Sie behaupten, bei K 191 und K 192 handele es sich um Totalfälschungen. Es gebe keinen unter der angegebenen Anschrift jemals wohnhaften G. G., SGBI habe nie ein solches Schreiben erhalten und der Beklagte zu 7.) habe es auch nie beantwortet. Im Rahmen eines Treffens am 7. Juni 2006 ab 19.00 Uhr in der Gaststätte "R." in München habe der Beklagte zu 1.) die Erkenntnisse über den nicht existierenden Herrn G. dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übergeben. Den Fälschungsvorhalt habe dieser nicht abgestritten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass es auf diese Dokumente für den Prozessausgang gar nicht ankomme, weil man viele andere Dokumente zu den Akten gereicht habe.

Die Protokolle der Board-Sitzung der SGBI (K 138 und K 233) seien ebenfalls gefälscht. Weder Frau Dr. B. -K. noch der Beklagte zu 7.) hätten jemals ein solches Protokoll verfasst, zumal es ein ordentliches, von Herrn J. A. verfasstes Protokoll dieser Sitzung gebe.

Es müsse bezweifelt werden, dass durch die als Anlagen K 30 - K 39, K 42, K 43a, K 48 - K 50 und K 54 - K 56 vorgelegten Fotokopien ein hinreichender Nachweis geführt worden sei, dass der Kläger die behaupteten Käufe zu den behaupteten Konditionen überhaupt getätigt habe. Ebenfalls müsse bezweifelt werden, dass durch die vorgelegten Kopien K 61 bis K 61L ein hinreichender Nachweis geführt sei, dass es sich bei den vom Kläger Zug um Zug angebotenen Aktien um Originalzertifikate handele. Auch müsse bezweifelt werden, dass die den Anlagen K 22, K 24 und K 24a zugrunde liegenden "Originale" echt seien.

Sämtliche Schriftstücke, die der Kläger in diesem Prozess vorlege, seien unter Bruch gesetzlicher Bestimmungen durch Rechtsanwältin M. oder seinen Prozessbevollmächtigten zur Verfügung gestellt worden. Frau M. habe über mehrere Jahre hinweg als Mitglied der Gremien der S. -G. Dokumente derselben gesammelt, um diese später den von ihr vertretenen Anlegern zur Verfügung zu stellen. So habe sie auch den Kläger und die im Parallelprozess klagende C. D. bereits im Februar 2001 beraten. Sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Informationen stammten von ihr bzw. dem jetzigen Prozessbevollmächtigten.

Sämtliche Aktien, die der Kläger gekauft habe, stammten aus Aktienverkäufen der SGBI an die EA, die vor dem Focus-Artikel von 1999 ausgegeben worden seien, bzw. stammten aus Kontingenten, welche die EA zuvor von anderen freien Aktionären erworben habe.

Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die D. B. AG ihrer Aufklärungsverpflichtung gegenüber dem Kläger nachgekommen sei.

Der Kläger habe spekulieren wollen, so dass er nicht in dem Maße aufklärungsbedürftig sei wie ein absolut unerfahrener Anleger.

Es sei bereits in I. Instanz vorgetragen worden, dass die EA in der Zeit von 1999 - 2001 in allen wichtigen Angelegenheiten von der im Kapitalanlagebereich erfahrenen Rechtsanwältin M. beraten worden sei. Sie habe die Verkaufsbroschüre überprüft und als ausreichend befunden. Die Beklagten zu 4.) - 6.) hätten auf die Aussagen von Rechtsanwältin M., die ihnen von der Geschäftsleitung weitergegeben worden seien, vertrauen können. Sie hätten in ihren Verkaufsgesprächen auch ausschließlich die Argumente aus der Broschüre verwendet.

Der Beklagte zu 1.) sei faktisch schon zum 31. Oktober 2000 aus der EA ausgeschieden. Dass sein Ausscheiden erst am 16. November 2000 protokolliert worden sei, habe zum einen daran gelegen, dass für die Beklagten zu 2.) und 3.) sowie den Notar ein freier Termin habe gefunden werden müssen, zum anderen habe sich der Beklagte zu 1.) einer Strafverhandlung vor der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ausgesetzt gesehen, deren Hauptverhandlungstermine am 6., 8., 13. und 20. November 2000 stattgefunden hätten, so dass er sich an den Tagen vor dem 6. November 2000 darauf vorbereitet habe.

Sie berufen sich im Übrigen auf die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte zu 2.) behauptet, er sei unstreitig nur Prokurist gewesen und habe die EA nicht faktisch beherrscht. An den Entscheidungen über die Preisbildung für den Verkauf habe er nicht mitgewirkt und sich bei Entscheidungen des Direktoriums (board of directors) zum Verkauf von Aktien stets der Stimme enthalten. Dass die Beklagten zu 1.) und 2.) Posten bei SGBI innegehabt hätten, sei im Internet nachzulesen gewesen. Er bezweifele nach wie vor, dass durch die vorgelegten Kopien der Anlagen K 61 A bis K 61 L der Nachweis geführt sei, dass es sich um die Originalzertifikate handele. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Beklagte zu 7.) schließt sich den Fälschungsbehauptungen der Beklagten zu 1.) und 3.) bis 6.) zu K 191, K 192, K 138 und K 233 an. Er habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der vorgelegten Urkunden zu zweifeln, zumal K 191, K 233 und K 236 seine Unterschrift trügen. Erst aufgrund der vom Beklagten zu 1.) angestellten Nachforschungen hinsichtlich des vermeintlichen Anlegers G. G. und damit nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils habe sich dieser Anlass ergeben. Der Umstand, dass seine Ehefrau als Zeugin für die Auslegung ihres eigenen Aktenvermerks benannt worden sei, beweise nicht, dass ihr K 138 bereits vor Zustellung des landgerichtlichen Urteils vorgelegt worden sei.

Der Kläger habe seine "Kenntnisse" über den Vorgang "Kleinkorres" ausschließlich dadurch erlangt, dass dessen Prozessbevollmächtigte nach dem "Einzug" von Frau M. in die Gremien der S. -G. dieses Wissen rechtswidrig an den Kläger weitergegeben hätten. Das treffe auch auf die Zeichnungsvereinbarungen und sämtliche weiteren Dokumente zu.

Den beiden Aktienkäufen bei der D. B. im September 2000 und bei der EA im November 2000 habe nach dem eigenen Vortrag des Klägers sowie seinen Angaben im Ermittlungsverfahren ausschließlich die falsche Geschichte von einer angeblichen Beteiligung der Firma B. an der SGBI zugrunde gelegen. Damit liege eine Unterbrechung des Kausalverlaufs bezüglich dieser Aktienpakete vor, die seine Haftung ausschließe.

Er, der Beklagte zu 7.), habe keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Beklagten zu 1.) bis 6.) gehabt. Er habe auch weder Kenntnis von der Preisbildung und den Preisen der von der EA an die Anleger verkauften Aktien noch von den von der EA gegenüber den Anlegern erhobenen Ausgabeaufschlägen gehabt. Als ihm, dem Beklagten zu 7.), im Focus-Artikel vom 21. Juni 1999 (K 136) vorgeworfen worden sei, sich als Wissenschaftlicher mit einem unseriösen Vertriebsunternehmen des Grauen Kapitalmarkts eingelassen zu haben, habe er sich mit dem CEO von SGBI, Herrn J. A., der auch ausgebildeter Jurist sei, beraten. Von diesem und den Beklagten zu 1.) und 2.) sei ihm versichert worden, dass die Vorwürfe nicht gerechtfertigt seien. Über Verkaufspreise der EA sowie vom Inhalt des von der EA an die Anleger ausgegebenen Prospekts habe er zu diesem Zeitpunkt und auch davor oder danach keine Kenntnis gehabt. Herr J. A. habe für sich und für ihn in seiner Funktion als Vorstand der S. B.T AG sowie in seiner eigenen Funktion als CEO der SGBI eine Stellungnahme zu den Vorwürfen verfasst (K 201). Er habe dieses Schreiben unterzeichnet, weil er davon ausgegangen sei und darauf vertraut habe, dass die von Herrn A. erarbeitete Stellungnahme den Tatsachen entspreche.

Aus der nach dem Focus-Artikel ausgegebenen fünften Tranche von Aktien seien keine Verkäufe von der EA an den Kläger erfolgt. Die EA habe einen Großteil der fünften Tranche (ca. 5,6 Mio. Aktien) an die M. Vermögensverwaltung sowie die Firma T. verkauft; die restlichen Aktien seien an andere private Anleger veräußert worden.

Der Kläger sei durch die intensive Lektüre von Fachzeitschriften, Börsenbriefen und sonstigen Informationen aus dem Internet umfassend über S. und das OTC-BB informiert gewesen.

Etwaige Ansprüche gegen ihn, den Beklagten zu 7.), seien verjährt, weil die Verjährungsfrist spätestens im Februar 2001 zu laufen begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger nach eigenem Vortrag bekannt geworden, dass der angeblich für ihn kaufentscheidende Vertrag mit B. nicht zustande gekommen sei. Spätestens mit dem gescheiterten Verkauf der Aktien über Rechtsanwalt B. habe der Kläger jegliche seinen Anspruch begründenden Tatsachen gekannt. Darüber hinaus werde bestritten, dass der Kläger erstmalig im August 2001 von seinem erstinstanzlichen Prozessvertreter beraten worden sei und erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt habe. Denn der Kläger sei bereits im Januar/Februar 2001 von Frau Rechtsanwältin M. und seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten rechtlich beraten worden. Er habe nur mit rechtlicher Beratung das Verkaufsangebot an Rechtsanwalt B. gemacht.

In einem seinem Prozessbevollmächtigten am 19. April 2007 zugesandten Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 16. Februar 2005 in dem Ermittlungsverfahren -130 Js 1/05 - gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) u. a., der ihm zuvor nicht bekannt gewesen sei, werde ausdrücklich festgestellt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen, die mit denen in diesem Verfahren übereinstimmten, ein Tatbeitrag von ihm, dem Beklagten zu 7.), ausgeschlossen sei. Daher sei der vorliegende Rechtsstreit bis zum Abschluss des vorgenannten Ermittlungsverfahrens auszusetzen und die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung einzustellen, was er neben der Einsicht in die beizuziehende Akte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf -130 Js 1/05 - ausdrücklich beantrage.

Die Beklagten zu 1.) bis 7.) beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. März 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen aller Beklagten zurückzuweisen;

das am 24. März 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf wie folgt abzuändern

1. In Ziffer 3 vor "Zug um Zug" im letzten Satz einfügen: "die Beklagten zu 1.), 2.), 3.) und 7.) ..."

2. hinter Ziffer 5 wird eine neue Ziffer 6 wie folgt eingefügt:

"Die Beklagten zu 1.), 2.), 3.) und 7.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger weitere 11.707,82 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 14. September 2000 bis 14. November 2003 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004, die Beklagten zu 1.) bis 3.) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 15. November 2003 bis 13. Mai 2004, der Beklagte zu 6.) in Höhe von 4 % vom 15. November 2003 bis 21. Dezember 2003 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 22. Dezember 2003 bis 13. Mai 2004, der Beklagte zu 7.) in Höhe von 4 % vom 15. November 2003 bis 13. Mai 2004."

3. Ziffer 6 wird Ziffer 7 und erhält hilfsweise folgenden 2. Absatz:

"Es wird festgestellt, dass sich auch die Beklagten zu 4.), 5.) und 6.) mit der Annahme der ihnen gemäß Ziffer 3 und Ziffer 5 Zug um Zug anzubietenden Aktien im Verzug befinden."

4. seinen Antrag gemäß mündlicher Verhandlung vom 11. November 2005 sowie gemäß schriftlichem Antrag vom 19. April 2005 zu Ziffer 1) dahin zu präzisieren, dass er mit den Worten beginnt: "aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 gesamtschuldnerisch...". Außerdem sollte in den Entscheidungsgründen der zweiten Instanz an prominenter Stelle stehen, dass die Ansprüche nach § 826 BGB aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sind;

5. im Wortlaut des Tenors an allen Stellen, in denen die Verurteilung von Beklagten von Zug um Zug zu erbringenden Leistungen seinerseits abhängig gemacht sei, anzufügen:

"und zwar an die Beklagten dieser Urteils-Ziffer als Gesamtgläubiger".

Der Kläger verfolgt die vom Landgericht abgewiesenen Teile seines Begehrens in der Berufungsinstanz weiter: die Aberkennung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten zu 1.), 2.), 3.) und 7.) aus dem bei der D. B. .. AG über 5.000 SGBI-Aktien zum Preis von 12.773,46 € getätigten Kauf sowie die Absetzung des Erlöses aus dem Verkauf von 1.000 PTI-Aktien im Juli 2004 mit 2.500,- € statt mit richtig 2.072,71 €. Ferner beanstandet er mit seiner Berufung, dass auch die Beklagten zu 4.) bis 6.) nur Zug um Zug gegen Übertragung von Aktien zum Schadenersatz verpflichtet seien. Hilfsweise begehrt er auch gegenüber den Beklagten zu 4.) bis 6.) die Feststellung, dass sie sich mit dieser Leistung im Annahmeverzug befinden. Denn er biete auf freiwilliger Basis jedem der Beklagten zu 4.)bis 6.) die im Tenor des Landgerichts genannte Anzahl von Aktien Zug um Zug gegen Zahlung der dort genannten Urteilssumme nochmals an. Wenn die Beklagten zu 4.) bis 6.) hierauf nicht zahlten, befänden sie sich im Annahmeverzug.

Der Kauf bei der D. B. .. AG sei eine adäquate Folge der vorausgegangenen falschen Risikoberatungen der Beklagten. Der gemäß § 826 BGB zu ersetzende Schaden umfasse deshalb auch den Kaufpreis für den Folgekauf der 5.000 Stück SGBI-Aktien in Höhe von 12.773,46 €. Zur vereinfachten Abrechnung werde dieser Betrag jetzt um den Verkaufserlös von 1.065,64 € auf 11.707,82 € ermäßigt.

Das Landgericht hätte den zu ersetzenden Schaden nur um 2.022,71 €, dem tatsächlichen Erlös aus dem Verkauf der PTI-Aktien (K 235), und nicht um 2.500,-- € kürzen dürfen. Es stelle einen Verstoß gegen § 139 ZPO dar, dass das Gericht nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung auf die Diskrepanz zwischen 2.500,00 € und 2.022,71 € und seine vermeintliche Bindung daran aufmerksam gemacht habe. Auf richterlichen Hinweis hätte er seinen Antrag, auch hilfsweise, angepasst.

Die Zug um Zug-Bindung bei der Verurteilung der Beklagten zu 4.) bis 6.) sei nicht gerechtfertigt.

Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.

Entgegen der Ansicht der Beklagten gelte für die in diesem Verfahren zum Beweis eingeführten Belege kein Verwertungsverbot. Eine der wesentlichen Quellen seien die Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in den Verfahren 18 Js 1308/01 und 130 Js 1/05 (K 291), die sich - unter anderem - gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) richteten und in die er Einsicht genommen habe. Im Übrigen seien alle Zeichnungsvereinbarungen und Platzierungsmemoranden auch im Internet unter http://www.xxx.xxx unter den Reports von SGBI veröffentlicht. Quellen seien ferner Herr M. W., andere anwaltliche Vertreter, Eigenrecherchen, Informationen zur freien Verwendung, Behördenschreiben, Internetausdrucke, zahlreiche Rundschreiben von Gutachtern, die Dokumente anbieten. K 191 und K 192 (und weitere) hätten sich in Form von Kopien in zwei dicken Leitzordnern befunden, die Frau Dr. B. am 10. Dezember 2001 seinem Prozessbevollmächtigten in München persönlich übergeben habe, um sich im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Beratung zu Themen aus dem Komplex "K." über den Sachverhalt, mögliche Ansprüche und das weitere Vorgehen zu informieren. Im Anschluss an das Treffen am 10. Dezember 2001 in München habe Frau Dr. B. die weitere Übersendung von Unterlagen, die er zur Beurteilung der Sachlage noch benötigt habe, bestätigt (K 280 - K 282). Frau Dr. B. sei damit einverstanden gewesen, dass sie von ihm und/oder Frau Rechtsanwältin M. zur Durchsetzung von Anlegeransprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der SGBI-Aktien eingesetzt werden. Sein Prozessbevollmächtigter sei es zudem selbst gewesen, der zur Beurteilung der Vorgänge um "K." um Gedächtnisprotokolle zur S. -Board-Sitzung im Februar 1999 in Koblenz gebeten habe (K 183 = BB7 A 2). Die Gesprächsnotiz von Frau Dr. B. -K. vom 19. Januar 2002 (K 138) sei ihm vereinbarungsgemäß nur per Fax von Frau Dr. B. vom Faxgerät der S. BT AG und der Kennung xxx am 14. Februar 2002 um 16:50 Uhr übermittelt worden (K 286, K 287).

Die Aufnahme des Zusatzes "aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung die Beklagten zu 1.), zu 2.) und zu 3.) gesamtschuldnerisch..." in den Tenor habe den Vorzug, dass etwaige Vollstreckungsakte mit abgekürzten vollstreckbaren Urteilsausfertigungen durchgeführt werden könnten.

Der Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 16. Februar 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten "K., K. und S." sei inzwischen überholt, weil er, der Kläger, unter dem 9. August 2005 eine ausführliche Strafanzeige gegen den Beklagten zu 7.) wegen dessen Beteiligung am betrügerischen Aktienvertrieb eingereicht habe, weshalb sich die strafrechtlichen Ermittlungen auch gegen den Beklagten zu 7.) richteten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die nachstehend getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

II.

Die Berufung des Klägers hat überwiegend, die Berufungen der Beklagten zu 4.) bis 6.) haben vollen Erfolg, während die Berufungen der Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) unbegründet sind.

Die Klage ist gegenüber den Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) überwiegend begründet. Gegenüber den Beklagten zu 4.) bis 6.) bleibt ihr der Erfolg versagt.

Dem Kläger stehen wegen unzureichender Aufklärung beim Erwerb von SGBI- und PTI-Aktien über die EA in der Zeit von Mai bis November 2000 Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 453.317,33 € zu, wobei die Beklagten zu 1.) bis 3.) in voller Höhe und der Beklagte zu 7.) entsprechend dem Maß seiner Beteiligung in Höhe von 448.320,72 € wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, nämlich sittenwidriger Schädigung, gemäß §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haften.

Zum Haftungsgrund und überwiegend auch zur Haftungshöhe folgt der Senat hier fast vollständig den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts.

1. Der Kläger kann von den Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) Schadensersatz in Höhe von 453.317,33 € (1. bis 6. Tranche) beanspruchen.

a) Die Beklagten zu 1.) und 2.) haften als faktische und der Beklagte zu 3.) als eingetragener Geschäftsführer der EA gesamtschuldnerisch wegen einer in Mittäterschaft begangenen vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch unrichtige und unvollständige Broschürenangaben.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) waren Gesellschafter der EA mit einem Geschäftsanteil von jeweils 49 % und verfügten jeweils über unbeschränkte Einzelprokura. Der Beklagte zu 3.) war Inhaber des verbleibenden Gesellschaftsanteils von 2 % und vom 13. Februar 1998 bis zum 27. August 2000 (K 1) eingetragener Geschäftsführer der EA. Die Beklagten zu 1.) und 2.) waren zudem Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder bzw. Mitglieder des Board of Directors der S. B.T AG, der G.MT AG, der amerikanischen S. B. Inc. und der amerikanischen SGBI, in die sie die erworbene amerikanische C. I. S. Inc. umfirmierten und die sie zur Muttergesellschaft der beiden deutschen Aktiengesellschaften und der S. B. Inc. machten.

Zur Förderung des mit diesem Firmengeflecht zu finanzierenden medizinischen Forschungsprojekts zur Entwicklung und Vermarktung künstlicher Sauerstoffträger und implantierbarer Glukosesensoren des Beklagten zu 7.) emittierte die SGBI auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Board of Directors, dem die Beklagten zu 1.), 2.) und 7.) angehörten, Mitte Mai 1997 (K 119) 3,5 Mio Aktien zu einem Subskriptionspreis von 0,235 US-$, den sie zu diesem Preis an die EA als alleinigem Investment-Banker zwecks Vertriebs verkaufte. Es folgten weitere Tranchen solcher Billigaktien, wie sie im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung dargestellt werden.

Die beiden Beklagten zu 1.) und 2.) lenkten maßgeblich die Geschicke sowohl der EA als auch der SGBI, so dass sie neben dem Beklagten zu 3.) faktisch die Geschäfte führten und die Verantwortung für den Vertrieb der SGBI-Aktien trugen. Außerdem waren sie als Prokuristen mit uneingeschränkter Einzelvertretungsbefugnis gemäß den §§ 49 Abs. 1 HGB, 35 Abs. 1 GmbHG in gleichem Maße bevollmächtigt wie ein Geschäftsführer und daher ebenso wie ein Geschäftsführer verpflichtet, ihr Handeln auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks auszurichten. Als faktische Geschäftsführer der EA hatten sie daher wie der Beklagte zu 3.) dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft ihre unerfahrenen Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken der empfohlenen Aktiengeschäfte umfassend und vollständig schriftlich aufklärte.

Geschäftsführer, die Warenterminoptionen ohne gehörige Aufklärung der Kunden vermitteln, den Erwerb veranlassen oder bewusst nicht verhindern, missbrauchen ihre geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haften dem Kunden deshalb gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (BGHZ 105, 108, 109 f.; BGH, NJW 1994, 997). Gleiches gilt für den Vermittler von mit besonderen Risiken behafteten Wertpapieren. Diese Verantwortlichkeit traf die Beklagten zu 1.) bis 3.) aufgrund ihres gemeinsamen Handelns bei der Geschäftsführung.

Im vorliegenden Fall haben die Beklagten zu 1.) bis 3.) die Benutzung einer unzureichenden Broschüre zur Werbung von Kapitalanlegern geduldet. Denn ihre Verkaufsbroschüre (K 28) enthielt falsche Angaben, die zu einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers führten.

aa) Die EA hatte im Vorfeld der Veräußerung durch die Zusendung der Broschüre "E. -A." (K 28) ein besonderes Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen. In der Broschüre hat sie unter der Überschrift "Wer ist E. -A.?" auf ihre Fachkompetenz bei der Auswahl und Überprüfung von Unternehmensbeteiligungen durch mehrjährige internationale Erfahrung und den Zugriff auf über 4.000 Datenbanken verwiesen und dem Kläger sowohl eine Beratung über die angebotene Beteiligung als auch eine Betreuung nach dem Erwerb von Anteilen der SGBI angeboten (K 28, S. 6). Damit hat sie ihre Beratung und Hilfe beim Erwerb von Unternehmensanteilen in Aussicht gestellt, ohne dies von irgendwelchen einschlägigen Erfahrungen des betreuten Kunden abhängig zu machen. Dies bringt schon im Vorfeld die Verpflichtung mit sich, dem Anleger ein zutreffendes Bild von den Chancen und Gefahren der vermittelten Geschäfte zu verschaffen, so dass er sachgerechte Entschlüsse fassen kann (BGH, NJW 1981, 1266; NJW 1991, 1108; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1051).

bb) Ein Vermittler von P. S. muss den Erwerber auf die bei O.-Titeln vorhandene Marktenge und damit verbundene fehlende marktwirtschaftliche Regulierung der Kurse sowie die Möglichkeiten von Kursmanipulationen durch Broker und Inhaber größerer Aktienpakete hinweisen. Dabei muss für den unbefangenen Betrachter deutlich werden, dass die Gefahr eines Betruges oder Kapitalanlagebetruges besteht, weil die am Handel Beteiligten den unwissenden Anleger mit kriminellen Machenschaften um sein Geld bringen können (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 1051). Bestehen kapitalmäßige und/oder personelle Verflechtungen zwischen dem Vermittler und der Gesellschaft, deren Aktien vermittelt werden, gebieten Treu und Glauben im Hinblick auf die Gefahr von Interessenkollisionen, derartige Verflechtungen unmissverständlich offen zu legen. Die Aufklärung kann wirksam nur schriftlich erfolgen, weil der typischerweise unerfahrene Käuferkreis nur durch eine schriftliche Belehrung ein zutreffendes Bild von solchen Gefahren gewinnen kann (BGH, NJW 1991, 1947 f.). Die schriftliche Information muss zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit Geschäften dieser Art nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 1051 f.).

Auch wenn die SGBI-Aktien im amerikanischen Freiverkehr (over the counter bulletin board, OTC BB) innerhalb eines registrierten Kurssystems wie dem NASDAQ und im deutschen Freiverkehr gehandelt wurden, sind die Risiken dieser Billigaktien mit denjenigen der sog. P. S., die außerhalb eines registrierten Kurssystems gehandelt werden, vergleichbar.

cc) Den genannten verschärften Anforderungen zur Aufklärung über die Risiken im O.-BB-Handel wird die Broschüre der EA in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

Zwar enthält sie auf den Seiten 19 und 20 ausschließlich Risikohinweise, die sich neben allgemeinen Verlustrisiken und dem Risiko unmittelbarer Unternehmensbeteiligungen auch auf die Risiken von P. S., insbesondere die Marktenge, beziehen und in Fettdruck darauf hinweisen, dass sog. Reg-S Aktien nur erwerben sollte, wer auf eine Liquidation der Anlage innerhalb der Haltefrist von mindestens 12 Monaten nicht angewiesen und in der Lage ist, auch das Risiko des vollständigen Verlusts der Investition zu tragen. Diese Hinweise sind entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht schon aufgrund ihrer Platzierung ungeeignet, einen unbefangenen Leser hinreichend aufzuklären. Denn die Broschüre ist so aufgebaut, dass bis Seite 7 die SGBI, die EA und der Aktienerwerb dargestellt und im vorletzten Absatz von Seite 7 durch Unterstreichung und Ausrufezeichen deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Risikohinweise am Ende der Broschüre zu beachten seien. Es trifft zwar zu, dass das Risiko des Totalverlusts sowohl durch die Darstellung auf Seite 1 bis 7 als auch durch die in der Broschüre nachfolgenden ausschließlich positiven Presseartikel in gewissem Maße relativiert wird, wenn es heißt auf Seite 3: "sie [die Produktlinien] konzentrieren sich auf ausgewählte Märkte mit weniger massivem Preiskampf und attraktiven Renditen", auf Seite 5: "ein Unternehmen mit einer außergewöhnlichen Zukunftsperspektive" und auf Seite 7: "E. -A. bietet somit Beteiligungen an, die zwar ein gewisses Risiko beinhalten, auf der anderen Seite aber ganz außergewöhnliche Perspektiven eröffnen", aber unmittelbar nach dieser Aussage der Hinweis darauf folgt, dass sich die zu beachtenden Risikohinweise am Ende der Broschüre befinden.

Entscheidend ist jedoch, dass über die spezifischen Risiken der hier vorliegenden O.-BB-Aktien nur unzureichend aufgeklärt wurde.

(1) Zwar war auf Seite 7 mitgeteilt worden, dass es sich um Anteile handelt, die "nicht an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt gehandelt werden", was auf Seite 19 wiederholt wird, wo es heißt, dass es "keinen öffentlichen, geregelten Markt gibt", und auf Seite 20 ergänzt wird mit dem Hinweis, dass für die Aktien "nur ein sehr begrenzter Markt besteht, dessen Aufrechterhaltung nicht gewährleistet werden kann", aber damit sind nicht alle Risiken erfasst. Dass die für O.-Titel typische Marktenge die Gefahr von Kursmanipulationen durch Broker und Inhaber größerer Aktienpakete begünstigt und demzufolge für den Anleger ein unkontrollierbares zusätzliches Risiko besteht, welches in keinem Zusammenhang mit der Ungewissheit über den wirtschaftlichen Erfolg der emittierenden Aktiengesellschaft steht, verschweigt die Broschüre. Dem Anleger wird auch nicht vor Augen geführt, dass die Gefahr eines Betruges oder Kapitalanlagebetruges besteht, weil die am Handel Beteiligten den unwissenden Anleger mit kriminellen Machenschaften um sein Geld bringen können. Es wird auch nicht hinreichend deutlich, dass der Anleger aufgrund des eingeschränkten Marktes für diese Aktien bei Kursverlusten unter Umständen nicht angemessen durch sofortigen Verkauf reagieren kann und dass die Gefahr plötzlicher und nicht vorhersehbarer Kursverluste im O.-Handel groß ist.

(2) Die Broschüre verschleiert zudem die Rolle der EA als Verkäuferin der Aktien und damit unmittelbarer Nutznießerin der Investition der Anleger. Die Präsentation des eigenen Unternehmens auf Seite 6, wonach die EA für ihre Kunden Unternehmensbeteiligungen aussucht und überprüft und sich als "Schnittstelle zwischen dem Unternehmen und seinem Management einerseits und dem informierten Anleger andererseits" versteht, legt dem unbefangenen Leser nahe, dass die EA lediglich eine Vermittlerrolle einnimmt, ohne selbst als Vertragspartei an dem Erwerbsgeschäft beteiligt zu sein. Hierauf deuten auch die zweite Überschrift auf Seite 6 "Die direkte Unternehmensbeteiligung" und der zweite Satz im 5. Absatz auf Seite 6 hin: "Der unmittelbare Kapitalzufluss versetzt das Unternehmen in die Lage, die Voraussetzungen zur Verwirklichung seiner innovativen Konzepte zu schaffen. Dem Investor wird die Chance geboten, durch sein Engagement in einem frühen Stadium der Unternehmensentwicklung an einem zukünftigen Wachstum überdurchschnittlich zu partizipieren". Gleiches gilt für den widersprüchlichen Hinweise auf Seite 7 der Broschüre, wonach EA zwar eine Emission neuer Stammaktien übernehme und auf eigenes Risiko im freien Markt platziere und - dennoch - "durch den unmittelbaren Kapitalzufluß" "das Unternehmen in die Lage versetzt, die Realisierung seiner Geschäftsvorhaben unverzüglich anzugehen": Den Anlegern wurde damit vorgespiegelt, sie erwürben neu ausgegebene Aktien vermittels der EA unmittelbar von dem Beteiligungsunternehmen, dem der von den Anlegern bezahlte Preis unmittelbar zufließe. Auf eine Beschränkung der EA auf eine Rolle als bloße Anlagevermittlerin deutet auch das auf Seite 21 der Broschüre abgedruckte Auftrags/Order-Formular (K 31). Nach dessen Inhalt erteilten die Anleger der EA den Auftrag, für sie Aktien zu ordern. Damit wurde der tatsächliche Inhalt der Rechtsgeschäfte zwischen der EA und den Anlegern - nicht Auftrag oder Order, sondern Kaufvertrag über von der EA gehaltene Aktien - ebenso verschleiert wie die Rolle der EA, die tatsächlich nicht Vermittlerin, sondern Verkäuferin der Aktien war. Den Anlegern wurden auf diese Weise das sich aus der Rolle der EA als Verkäuferin ergebende wirtschaftliche Interesse an dem Aktienvertrieb sowie Art und Umfang des mit dem Erwerb verbundenen unmittelbaren oder mittelbaren Kapitalzuflusses bei dem Beteiligungsunternehmen verschwiegen. Der Kläger ist ferner nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Aktien im Wege dieses Eigenhandels zu einem weit über den Emissionswert hinausgehenden Kaufpreis veräußert werden können und der sich dabei bildende Kurs von der EA als eigengewinnorientiertem Hauptvertreiber willkürlich bestimmt werden kann.

(3) Vor allem aber werden die überaus engen personellen Verflechtungen zwischen der EA und der SGBI nicht offengelegt, die ein besonders großes Kursmanipulationsrisiko in sich bergen. Der Hinweis auf Seite 19 unter Ziffer 1, dass die Geschäftsführer und leitenden Angestellten des Beteiligungsunternehmens und seiner Tochtergesellschaften Interessenkonflikten unterliegen können, lässt nicht erkennen, dass die Beklagten zu 1.) bis 2.) sowohl Mehrheitsgesellschafter und Prokuristen der EA als auch Gründungsaktionäre und Mitglieder des Board of Directors bzw. Aufsichtsmitglieder sämtlicher S. -Mutter- und Tochtergesellschaften waren und zudem eine Agentur gegründet hatten, die durch den am 18. August 2000 verlängerten Dienstleistungsvertrag vom 26. April 1999 (K 167) zusätzliche Einnahmen aus dem Aktienvertrieb erzielte. Wegen dieser personellen Verflechtung der Beklagten zu 1.) und 2.) mit der SGBI und der EA waren die Kurse manipulierbar und die Chancen des Klägers mit den SGBI-Aktien Kursgewinne zu erzielen, erheblich beeinträchtigt.

dd) Ein weiterer Aufklärungsmangel liegt in der irreführenden Darstellung der Preisbildung. Durch die Mitteilung auf Seite 7 der Broschüre, dass der jeweilige Verkaufspreis von dem an der NASDAQ BB (Bulletin Board) notierten Kurs und der Zahl der zu erwerbenden Anteile abhängig sei, im Zusammenhang mit der Darstellung der EA als Vermittlerin konnte zumindest der Eindruck erweckt werden, die SGBI emittiere die Aktien zu einem dem Kurs an der NASDAQ BB angenäherten Preis. Durch die von der EA verwendeten und am Ende der Broschüre abgedruckten Orderformulare, die nach der Nennung des Einzel- und Gesamtpreises einen prozentualen Abschlag von 5 % bis 25 % auswiesen, erweckte sie zudem den Eindruck, Abnehmern größerer Mengen einen Emissionsabschlag einzuräumen. Damit hat die EA verschleiert, dass der Ausgabepreis des Beteiligungsunternehmens SGBI nur einen Bruchteil des Preises ausmachte, den die EA von privaten Anlegern forderte. Der Beklagte zu 1.) hat in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 2004 (Bl. 803 ff., 840 ff. GA) dargestellt, dass die EA die Aktien zu ganz unterschiedlichen Preisen veräußert hat. Es ist zudem unstreitig, dass die EA aus der fünften Tranche von 8 Mio. Aktien, die sie gemäß Zeichnungsvereinbarung vom 21. Februar 2000 (K 24, K 24a) zu einem Stückpreis von 0,964 US$ erworben hatte, einen Großteil zu einem Stückpreis von 1,145 US$ an die M. Vermögensverwaltung AG verkaufte. Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals pauschale Zweifel an der Echtheit der Anlagen K 24 und K 24a äußern, ist dieser Vortrag nicht nur unsubstantiiert und verspätet, sondern im Hinblick auf den insoweit unstreitigen Sachverhalt auch unerheblich. Darüber hinaus haben sich für die EA unstreitig Kosten dadurch ergeben, dass sie mitunter Aktien von unzufriedenen Kunden zurückgekauft und diese Kosten im Rahmen der Preisbildung im Sinne einer Mischkalkulation berücksichtigt hat.

ee) Über die mit dem Erwerb von PTI-Aktien verbundenen Risiken hat die EA ebenfalls nicht aufgeklärt. Soweit hierzu überhaupt schriftliches Aufklärungsmaterial existierte, namentlich die als Anlage K 47 zur Akte gelangte Broschüre, war dies zur ordnungsgemäßen Aufklärung über die Anlage in Aktien der PTI schon deshalb ungeeignet, weil sich die Broschüre im Wesentlichen auf Angaben zu dem deutschen Tochterunternehmen P. B. AG beschränkte. Risikohinweise fehlen hier vollständig. Darauf, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) Mitgründer, Gesellschafter sowie Aufsichtsratsmitglieder bzw. Mitglieder des Board of Directors der P. B. AG (K 18) und der PTI (K 18a) sind, ist ebenfalls nicht hingewiesen worden.

b) Die unter a) genannten Aufklärungsmängel sind für den Erwerb der Aktien und den damit eingetretenen Schaden des Klägers ursächlich gewesen. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er die Aktien nicht erworben hätte, wenn diese Risiken seiner Anlage zutreffend dargestellt worden wären. Die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil tragen die Beklagten, wenn wie hier nur ein aufklärungsrichtiges Verhalten in Betracht kommt (BGH, NJW-RR 1988, 831; NJW 1991, 1108 [1109]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 1051). Dass der Kläger die Aktien auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, haben die Beklagten nicht dargetan.

Soweit die Beklagten zu 1.) bis 3.) behaupten, der Kläger habe sich durch einen Besuch der S. BT AG in Witten und durch Gespräche mit deren Mitarbeiterin Dr. B. sowie dem Beklagten zu 7.) selbst ein zutreffendes Bild über die Anlage gemacht, haben sie nicht dargelegt, dass diese Gespräche die oben genannten aufklärungsbedürftigen Punkte zum Gegenstand hatten.

Ebenso unerheblich ist die nicht näher konkretisierte Behauptung, der Kläger sei durch die Lektüre von Fachzeitschriften, Börsenbriefen und Informationen aus dem Internet über die SGBI und die Tatsache, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) dort Posten innehatten, informiert gewesen. Selbst wenn sich der Kläger auch anderweitig über die Entwicklungen der SGBI informiert hat, folgt daraus nicht, dass er auf diesem Wege Kenntnis über die in der Broschüre verschwiegenen Gefahren der Anlage erhalten hat oder die Anlage auch in Kenntnis der verschwiegenen Umstände getätigt hätte.

Ebensowenig ist der pauschalen Behauptung nachzugehen, der Kläger habe spekulieren wollen oder sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen.

Die Beklagten haben auch nicht dargetan, dass der Kläger im Zuge des Erwerbs der 4. Tranche durch die D. B. .. AG über die mit dem Erwerb von O.-Aktien verbundenen Gefahren hinreichend aufgeklärt worden ist. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die D. B. .. AG überhaupt über entsprechendes schriftliches Aufklärungsmaterial verfügt und dem Kläger ausgehändigt hat. Ebenso wenig ist dargelegt, dass die D. B. 24 AG über die bloße Vermittlung hinaus besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und eine Beratungsleistung angeboten hat. Soweit der Beklagte zu 1.) behauptet, der Kläger habe mit Herrn W. von der D. B. AG telefoniert, wobei ihm dieser bestätigt habe, dass die SGBI bei der D. B. AG höchstes Ansehen genieße und eine von Herrn Dr. K. erarbeitete Analyse zu einer ausgezeichneten Beurteilung gekommen sei, lässt dies nicht auf die erforderliche Aufklärung schließen. Der Vortrag des Beklagten zu 1.), er gehe davon aus, Herr W. habe sämtliche Risiken eines Investments in Aktien der SGBI mit dem Kläger erörtert, stellt sich zum einen als bloße Vermutung dar, zum anderen wäre diese mündliche Aufklärung ungenügend, weil sie nur schriftlich erfolgen kann (BGH, NJW 1991, 1947 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 1051).

Aus demselben Grund ist auch die Behauptung der Beklagten unerheblich, der Kläger sei durch die Telefonverkäufer der EA mündlich über sämtliche Risiken aufgeklärt worden. Diese Behauptung entbehrt darüber hinaus der hinreichenden Substantiierung, weil die Beklagten nicht dargelegt haben, welche über die Broschüre hinausgehenden Hinweise konkret erteilt worden sein sollen. Sie behaupten im Gegenteil in der Berufungsinstanz, sie hätten in ihren Verkaufsgesprächen ausschließlich Argumente aus der Broschüre verwendet.

Soweit die Beklagten den Erwerbsvorgang als solchen pauschal bestreiten, ist ihr Vortrag nach wie vor unerheblich. Der Kläger hat sämtliche Aktienkäufe anhand von Ablichtungen der Orderformulare, Auftragsbestätigungen und Zahlungsbelege im Detail dargelegt (K 30 - K 39, K 43, K 43a, K 48 - K 50, K 54 - K 56) und zu den bei der EA erworbenen SGBI-Aktien Ablichtungen der Aktienzertifikate (K 61) beigebracht, die sowohl hinsichtlich der Stückzahlen als auch hinsichtlich der Daten zu den dargelegten Erwerbsvorgängen passen. Substantiierter Gegenvortrag ist nicht erfolgt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der durch die unzureichende Aufklärung in Gang gesetzte Kausalverlauf nicht dadurch unterbrochen worden, dass der Kläger seinen Aktienkauf im November 2000 im Vertrauen auf den ihm von den Telefonverkäufern angeblich angekündigten "B. -D." getätigt hat. Es trifft zwar zu, dass der Kläger in seiner Strafanzeige gegen EA u. a. vom 28. August 2001 (BB7 A10, Bl. 2282 ff., 2284 GA) und in seinem am 12. Mai 2003 ausgefüllten Fragebogen im Ermittlungsverfahren - 18 Js 1308/01 - bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (BB 7 A9, Bl. 2273 ff., 2276 GA) erklärt hat, dass der "B. -D." absolut ausschlaggebend für seinen Kauf von 200.000 SGBI-Aktien am 10. November 2000 gewesen sei, aber dieser Umstand reicht nicht aus, die tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung auszuräumen. Denn die durch Aufklärungsmängel vor dem Abschluss des ersten Aktiengeschäfts begründete Vermutung, dass der Kunde von diesem Geschäft bei gehöriger Aufklärung abgesehen hätte, äußert sogar auch dann Wirkung in Bezug auf Folgegeschäfte, wenn sie nach gehöriger Aufklärung geschlossen worden sind. Selbst ein nach dem Erstgeschäft erteilter warnender Hinweis lässt die Schadensursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung nicht entfallen, weil der Anleger diesem Hinweis unter dem Eindruck des Erstgeschäfts nicht mehr unvoreingenommen gegenüber steht (BGH, WM 1993, 1457, 1458; WM 1992, 770, 773). Der durch die unter a) bereits dargestellten Aufklärungsmängel beim Kläger hervorgerufene Irrtum hat bei seinem letzten Aktienkauf bei der EA im November 2000 sogar unverändert fortbestanden.

c) Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB sind erfüllt. Den Beklagten zu 1.) bis 3.) war bewusst, dass die Mitarbeiter der EA verpflichtet waren, deren Kunden über die Risiken der angebotenen hochspekulativen und schwer durchschaubaren Aktiengeschäfte aufzuklären. Denn sie tragen vor, die von der EA ausgegebenen schriftlichen Risikohinweise in der Zeit von 1999 - 2001 zur Überprüfung der auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwältin M. gestellt und auf deren fachkundigen Rat vertraut zu haben, als sie die Verkaufsbroschüre abgesegnet habe. Eine solche Überprüfung hätten sie nicht in Auftrag gegeben, wenn sie sich über die Aufklärungsbedürftigkeit der Kunden der EA in schriftlicher Form nicht bewusst gewesen wären. Dass die Risikohinweise keine Hinweise auf die personellen Verflechtungen enthielten und die Broschüre auch im Übrigen verschleierte, dass es sich um gewinnbringenden Eigenhandel der EA handelte, der die Gewinnchancen der Kunden erheblich einschränkte, war den Beklagten bekannt. Der Einsicht, dass durch diese Hinweise der Kunde von den tatsächlichen Umständen des Aktienhandels und den dadurch ausgelösten Gefahren nicht in Kenntnis gesetzt wurde, konnten sie sich nicht verschließen. Sie nahmen damit eine Schädigung ihrer Kunden durch einen nur unvollständig überlegten Geschäftsabschluss ohne hinreichende Aufklärung billigend in Kauf. Als für die sachgerechte Information der Kunden verantwortliche faktische Geschäftsführer missbrauchten sie damit ihre geschäftliche Überlegenheit und haben deshalb gemäß § 826 BGB persönlich für den dem Kläger eingetretenen Schaden einzustehen.

d) Die Beklagten zu 1.) bis 3.) können sich demgegenüber nicht damit entlasten, sie hätten sich darum bemüht, das Informationsmaterial mit Hilfe von Rechtsanwältin M. den Anforderungen der Rechtsprechung anzupassen, und seien im Vertrauen auf die Fachkunde der Rechtsanwältin davon ausgegangen, dass die Anleger hinreichend über die Risiken aufgeklärt wurden. Derartige Bemühungen haben die Beklagten, soweit es um die Erstellung der streitgegenständlichen Broschüren geht, nicht schlüssig dargelegt. Das von ihnen angeführte Schreiben der Rechtsanwältin M. vom 18. September 2000 (BI. 925 - 927 GA) steht schon in zeitlicher Hinsicht nicht im Zusammenhang mit der im Frühjahr 2000 vor den streitgegenständlichen Aktienkäufen an den Kläger ausgehändigten Broschüre über die SGBI-Aktien (K 28). Darüber hinaus beinhaltet das Schreiben keine Beratung über eine zutreffende Aufklärung von Anlegern, sondern eine Zusammenstellung von Argumenten, mit denen man sich nach Ansicht der Verfasserin in einem Zivilrechtsstreit mit Erfolg gegen eine Schadensersatzklage verteidigen kann, wie z.B. die fehlende Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers und das Ablehnen einer Aufklärung durch den Anleger. Soweit das Schreiben auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Aufklärung eingeht, so z. B. auf das Erfordernis einer schriftlichen Aufklärung nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt (Bl. 925 GA) sowie auf das Erfordernis von Hinweisen darauf, dass die "für die meisten O.-Titel typische Marktenge Kursmanipulationen der Broker und Inhaber größerer Aktienpakete" begünstige und "Kursveröffentlichungen über die auf dem OTC-Markt gehandelte Aktie auf den Kursangaben der als "M. M." fungierenden Broker beruhen, ohne daß den genannten Kursen tatsächliche Abschlüsse zugrunde liegen müssen" (BI. 927 GA), haben die Beklagten diese Hinweise in der streitgegenständlichen Broschüre gerade nicht berücksichtigt.

e) Das Ausscheiden des Beklagten zu 1.) aus der EA, selbst wenn es, wie er behauptet, bereits zum 31. Oktober 2000 geschehen wäre, ändert nichts an seiner Haftung, weil der von ihm als Gesellschafter und Prokurist der EA geleistete Tatbeitrag durch seine Mitwirkung am Aufbau der Firmenstruktur und der Erstellung der Werbebroschüren nach Versendung der Broschüre an den Kläger im Frühjahr 2000 auch für den Erwerb der letzten 200.000 Aktien im November 2000 ursächlich geblieben ist. Der Beklagte zu 1.) hat auch nicht vorgetragen, sich im Zuge seines Ausscheidens darum bemüht zu haben, die durch seine Mitwirkung an der Verwendung einer unzureichenden Broschüre und dem Mitaufbau des Vertriebssystems eingeleitete sittenwidrige Schädigung von Anlegern zu beenden. Darüber hinaus ist urkundlich nur dokumentiert, dass der Beklagte zu 1.) seine Anteile an der EA erst am 16. November 2000 übertragen hat und noch bis zum 27. November 2000 als Prokurist im Handelsregister (K 1) eingetragen war. Der letzte Auftrag des Klägers vom 10. November 2000 fällt damit noch in die Zeit, in welcher der Beklagte zu 1.) noch eingetragener Gesellschafter und Prokurist der EA gewesen ist.

f) Der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die Aktien der SGBI bzw. PTI nicht gekauft oder im Wege des Umtausches erworben hätte. Der Schaden des Klägers besteht daher unabhängig von dem tatsächlichen Wert der erworbenen Aktien darin, dass er eine Anlage erworben hat, die er in Kenntnis der personellen Verflechtungen zwischen dem Beteiligungsunternehmen und der ihn beratenden EA, der wahren Grundlagen der Preisbildung und den mit dem Erwerb von O.-Aktien verbundenen besonderen Risiken nicht erworben hätte. Der Kläger hat seinen Schaden bezüglich der bei der EA erworbenen Aktien - 1. bis 6. Tranche - vom rechtlichen Ausgangspunkt her zutreffend berechnet, indem er auf die für die Aktien gezahlten Beträge abstellt.

Wegen des Erwerbs der 1.000 Stück PTI-Aktien im September 2000 für umgerechnet 7.019,32 € steht dem Kläger nach dem Verkauf der Aktien am 8. Juli 2004 nur noch ein Anspruch in Höhe von 4.996,61 € zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der beim Verkauf erzielte Erlös nicht mit 2.500,00 €, sondern mit den tatsächlich erlösten 2.022,71 € schadensmindernd zu berücksichtigen.

Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wirken, dass die Parteien die sachdienlichen Anträge stellen. Dazu gehört es, einen Widerspruch zwischen Antrag und Begründung klarzustellen (OLG Köln, NJW 1973, 1848, 1849; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 139 ZPO Rdnr. 48; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 139 Rdnr. 9).

Es trifft zwar zu, dass der Kläger, obwohl er ausweislich der Wertpapierabrechnung der D. B. M. AG vom 8. Juli 2004 (K 235) nur einen Erlös von 2.022,71 € erzielt hatte, im Termin vom 5. November 2004 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26. April 2004 (Bl. 276 f. GA) mit der Maßgabe gestellt hat, dass es bei den Beklagten zu 1.) bis 3.) und 5.) heißen müsse: "jedoch abzüglich 2.500,-- € (Bl. 701 GA), und dass der in den letzten Anträgen des Schriftsatzes vom 19. April 2005 enthaltene Abzugsposten in Höhe von 3.565,64 € (Bl. 1019 GA) sich aus den beim Verkauf der 5.000 SGBI-Aktien über die D. B. .. AG erzielten 1.065,64 € (K 43a) und dem im Termin vom 5. November 2004 auf 2.500,00 € bezifferten Erlös aus dem Verkauf der PTI-Aktien zusammensetzt. Aber der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt die Diskrepanz zwischen dem beantragten Abzugsposten von 2.500,-- € und dem tatsächlichen Erlösbetrag von 2.022,71 € näher erläutert. Diesen offensichtlichen Widerspruch hätte das Landgericht zum Anlass einer Klarstellung nehmen müssen. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers ist nunmehr in der Berufungsinstanz der richtige Betrag in Abzug zu bringen.

Der Erlös aus dem Verkauf der PTI-Aktien ist - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat und was der Kläger auch nicht angreift - nicht vorrangig auf die Zinsen zu verrechnen. Für die Berechnung der Hauptforderung und der Zinsen ist daher davon auszugehen, dass sich der mit dem Erwerb der PTI-Aktien am 14. September 2000 in Höhe von umgerechnet 7.019,32 € eingetretene Schaden durch den Verkauf vom 8. Juli 2004 um 2.022,71 € auf 4.996,61 € gemindert hat.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Kläger jedoch auch Schadensersatz für die über die D. B. .. AG erworbenen 5.000 SGBI-Aktien in Höhe von 12.773,46 € (K 43) abzüglich des Erlöses in Höhe von 1.065,64 € aus dem Verkauf an die D. B. AG am 6. Mai 2004 (K 43a), also in Höhe von 11.707,82 €, verlangen.

Es trifft zwar zu, dass er für die Behauptung, der Beklagte zu 5.) habe ihn namens der EA bei dem Erwerb der Aktien über die D. B. .. AG beraten (Bl. 35 GA), beweisfällig geblieben ist. Soweit er mit Schriftsatz vom 28.10.2005 (Bl. 1184 GA) zum Beweis seines Vortrags zum Erwerbsvorgang das Zeugnis des Sachbearbeiters P. von der D. B. .. AG angeboten hat, ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass sich dessen Wahrnehmungen auf den Erwerb der Aktien bei der D. B. .. AG beschränken und nicht auf die entscheidende Frage erstrecken, ob der Beklagte zu 5.) den Kläger bei dem Erwerb dieser Aktien beraten hat. Ferner ist es zutreffend, dass weder aus der Broschüre der EA noch aus den weiteren von der EA herrührenden Anlagen ersichtlich ist, dass die Beklagten zu 1.) bis 3.) einen Aktienerwerb bei der D. B. .. AG beworben haben. Aber der Kauf bei der D. B. AG ist eine adäquate Folge der vorausgegangenen falschen Risikoberatungen der Beklagten gewesen. Ihre Aufklärungspflichtverletzung hat hier fortgewirkt. Denn die durch Aufklärungsmängel vor dem Abschluss des ersten Aktiengeschäfts begründete Vermutung, dass der Kunde von diesem Geschäft bei gehöriger Aufklärung abgesehen hätte, äußert sogar auch dann Wirkung in Bezug auf Folgegeschäfte, wenn sie nach gehöriger Aufklärung geschlossen worden sind. Selbst ein nach dem Erstgeschäft erteilter warnender Hinweis lässt die Schadensursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung nicht entfallen, weil der Anleger diesem Hinweis unter dem Eindruck des Erstgeschäfts nicht mehr unvoreingenommen gegenüber steht (BGH, WM 1993, 1457, 1458; WM 1992, 770, 773). Der durch die unter a) bereits dargestellten Aufklärungsmängel beim Kläger hervorgerufene Irrtum hinsichtlich der SGBI-Aktien hat daher auch bei seinem Kauf von SGBI-Aktien über die D. B. .. AG im September 2000 unverändert fortbestanden, zumal, wie oben bereits erörtert, die Beklagten weder dargelegt noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt haben, dass die D. B. .. AG den Kläger über die mit dem Erwerb von SGBI-Aktien verbundenen Risiken gesondert aufgeklärt und damit den Kausalverlauf unterbrochen hat.

Der von den Beklagten zu 1.) bis 3.) zu ersetzende Schaden des Klägers berechnet sich danach wie folgt:

1. Kauf von 3.000 SGBI-Aktien im Mai 2000 (K 30 - K 33, K 61) 9.225,53 €

2. Kauf von 2.000 SGBI-Aktien im Juni 2000 (K 34 - K 36, K 61) 4.275,25 €

3. Kauf von 10.000 SGBI-Aktien im Juli 2000 (K 37 - K 39, K 61) 23.903,93 €

4. Kauf von 5.000 SGBI-Aktien im September 2000 (K 43) nach Abzug des Erlöses von 1.065,64 € (K 43a) 11.707,82 €

5. Kauf von 1.000 PTI-Aktien im September 2000 (K 48 - K 50, K 61) nach Abzug des Erlöses von 2.022,71 € (Bl. 701 GA) 4.996,61 €

6. Kauf von 200.000 SGBI-Aktien im November 2000 (K 54 - K 56, K 61, K 107 = Bl. 235) 399.208,19 €

also insgesamt 453.317,33 €

Im Gegenzug ist der Kläger zur Übertragung der von ihm erworbenen 215.000 SGBI-Aktien Zug um Zug gegen den geforderten Schadensersatz verpflichtet.

Entgegen der im Berufungsverfahren geäußerten Anregung des Klägers ist im Wortlaut des Urteilstenors nicht an allen Stellen, an denen die Verurteilung der Beklagten von Zug um Zug zu erbringenden Leistungen des Klägers abhängig gemacht wird, der Zusatz "und zwar an die Beklagten dieser Urteils-Ziffer als Gesamtgläubiger" anzufügen. Denn der Kläger muss die Aktien demjenigen aushändigen, der an ihn zahlt. Nur derjenige, der die Forderung des Klägers befriedigt, hat auch Anspruch auf Erfüllung der Zug um Zug-Verpflichtung.

Soweit die Beklagten zu 1.), 3.) bis 6.) beanstanden, dass das Landgericht unter Ziffer 4. seines Urteil keine Zug um Zug-Verpflichtung in den Tenor aufgenommen hat, ist dieses Unterlassen deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger die 1.000 PTI-Aktien nicht mehr im Besitz hat, sondern im Juli 2004 veräußerte, weshalb auch nur der um den Erlös verringerte Betrag ausgeurteilt worden ist.

Der Kläger hat auch nicht gegen die ihm grundsätzlich obliegende Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB) verstoßen. Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte die Aktien Anfang 2001 noch zu einem höheren Preis als dem derzeitigen Wert verkaufen können, greift insoweit nicht durch. Das gilt ungeachtet der Frage, ob der Kläger überhaupt verpflichtet war, sich Gedanken über den günstigsten Veräußerungszeitpunkt für die nur aufgrund von Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1.) bis 3.) erworbenen Aktien zu machen, schon deshalb, weil die weiteren Kursentwicklungen nicht voraussehbar waren. Die Folgen eines etwa ungünstigen Veräußerungserlöses gehen deshalb zu Lasten der Beklagten (Senat, - 6 U 186/99, OLGR 2002, 69, 72).

Abgesehen davon, dass dem Einwand der Beklagten, der Kläger könne die bei der EA erworbenen Aktien zwischenzeitlich teuer verkauft und die in seinem Depot bei der D. B. M. AG lagernden 215.000 SGBI-Aktien später billig angekauft haben, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte fehlen, wird er durch K 61 und K 61A bis K 61L widerlegt. Denn aus diesen Anlagen ergibt sich lückenlos, dass die D. B. M. AG die Originalzertifikate der gesperrten SGBI-Aktien vom 25. Mai 2000, 6. Juli 2000, 2. August 2000, 28. November 2000 sowie das Originalzertifikat der gesperrten PTI-Aktien vom 25. April 2002 erhalten, die Entsperrung bewirkt und die entsperrten Aktien in das Depot übernommen hat. Die Echtheit dieser Dokumente haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten.

2. Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 4.) bis 6.) richtet, nicht begründet, weil es an schlüssigem Vortrag des Klägers zu ihrem Vorsatz fehlt.

Die Beklagten zu 4.) bis 6.) sind weder für die Organisation der EA noch deren Broschüren verantwortlich gewesen. Zwar ist ihre Tätigkeit als Telefonverkäufer nicht nur untergeordneter Natur gewesen ist, was in besonderem Maße auf den Beklagten zu 6.) zutrifft, der zugleich Abteilungsleiter in der EA gewesen ist. Der Inhalt des Telefongesprächs steht regelmäßig im Mittelpunkt des Geschäftsabschlusses, weil von seinem Inhalt mitentscheidend abhängt, ob der Anleger hinreichend gewarnt oder durch anpreisende Erklärungen von den Risiken abgelenkt wird, so dass er schriftlichen Warnhinweisen nicht mehr die nötige Aufmerksamkeit schenkt (OLG Düsseldorf, NJW 1995, 404, 405). Aber der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat, worauf er im Termin vor dem Senat hingewiesen worden ist, nicht substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Beklagten zu 4.) bis 6.) die personellen Verflechtungen, die Rolle der EA beim Vertrieb der Aktien, die Verteilung der Einnahmen auf Vertrieb und zu förderndes Unternehmen sowie die besonderen Risiken der Anlagen in O.-Wertpapieren gekannt haben sollen, so dass ihnen die Unrichtigkeit und der Täuschungscharakter der von ihnen verwendeten Verkaufsargumente bewusst gewesen sei.

Die Beklagten zu 4.) bis 6.) sind nach ihrem Vortrag davon ausgegangen, dass die Broschüre (K 28) eine ordnungsgemäße Aufklärung enthält. Sie hätten auf die Aussagen von Rechtsanwältin M., die ihnen von der Geschäftsleitung weitergegeben worden seien, vertraut. Weder aus der Widersprüchlichkeit angeblicher Aussagen der Telefonverkäufer - einerseits die "B. -Geschichte" und andererseits die Empfehlung des Umtauschs von SGBI-Aktien in PTI-Aktien - noch aus der Höhe der Grundgehälter und der erfolgsabhängigen Provisionen kann, wie es der Kläger in der Klageschrift darzustellen versucht, zwingend auf die Kenntnis oder auf eine auf Rechtsblindheit beruhende Unkenntnis der Beklagten zu 4.) bis 6.) von der Unrichtigkeit ihrer von der Geschäftsleitung erhaltenen Verkaufsargumente geschlossen werden. Wie der Kläger auf Seite 71 der Klageschrift selbst vorbringt, haben die Telefonverkäufer überwiegend weder über eine Ausbildung noch über einschlägige Kenntnisse im Finanzdienstleistungsbereich verfügt, weshalb von Seiten des Beklagten zu 2.) Schulungen durchgeführt worden seien, in welchen die Telefonverkäufer eingeschüchtert und massiv unter Druck gesetzt worden seien. Es kann daher nicht einmal davon ausgegangen werden, dass sie die Widersprüchlichkeit der vorgegebenen Verkaufsargumente überhaupt hätten erkennen können. Dafür, dass die Telefonverkäufer den Anweisungen der Geschäftsleitung vertrauten und ihnen folgten, spricht auch der in der Berufungsinstanz unbestritten gebliebene Vortrag der Beklagten zu 1.) und 3.) bis 6.), dass der Beklagte zu 2.) Anfang November 2000 die gesamte Verkaufsmannschaft im Schulungsraum habe "antreten" lassen, wo der Leiter der Abteilung Sondergeschäfte, Herr S., unter "top secret" mitgeteilt habe, dass er soeben aus Hamburg von Be. gekommen sei und dort einen "Deal" über 150 Millionen "eingestielt" habe, wonach B. sich in wenigen Wochen an SGBI beteiligen wolle. Dazu hätten neue Aktien ausgegeben und bei Kunden geparkt werden sollen, um im Frühjahr des Folgejahres von B. zu einem weit höheren Preis übernommen zu werden. Der Beklagte zu 2.) habe die Anweisung erteilt: "An die Rohre". Bis zu diesem Zeitpunkt wären alle Prognosen und Ankündigungen der Geschäftsleitung wie Börsengang Düsseldorf und Berlin, Gründung der SGBI-Niederlassung in Singapur, Förderung der Projekte durch das Land NRW usw. regelmäßig eingetroffen. Der "Starverkäufer" S. sei eine absolute Autorität gewesen, weil er allein 30 % bis 40 % des Jahresumsatzes produziert habe. Dafür, dass der vorgenannte B. -Deal von Seiten der Geschäftsleitung damals als existent behandelt worden ist, spricht auch die im anwaltlichen Schreiben vom 7. August 2001 (K 53) wiedergegebene Reaktion des Beklagten zu 1.), "es gäbe verschiedene Versionen, der Vertragsabschluß mit B. sei ein Fakt, warum S. dies bestreite, verstehe er nicht ...". Dafür, dass der Beklagte zu 6.) erklärt haben soll (Seite 44 der Klageschrift), er sei bei der Unterzeichnung des Lizenzvertrages in Hamburg persönlich mit anwesend gewesen, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Die vom Kläger behaupteten hohen Gehälter und Provisionszahlungen an die Beklagten zu 4.) bis 6.) hat er nur für den hier nicht maßgeblichen Zeitraum September und Oktober 2001 (K 40, K 41, K 57) belegt. Der vom Kläger auf Seite 45 der Klageschrift aufgestellten und unter Zeugenbeweis gestellten pauschalen Behauptung, dass bereits im Jahre 2000 unter den Telefonverkäufern bekannt gewesen sei, dass die von der Geschäftsleitung zur Verbreitung angewiesenen Unternehmensinformationen nicht richtig waren, kann mangels konkreter Anhaltspunkte, woraus sich deren Kenntnis hätte ergeben sollen, nicht nachgegangen werden.

3. Der Beklagte zu 7.) haftet für den Schaden des Klägers aus dem Erwerb der SGBI-Aktien bei der EA gemäß §§ 826, 830 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB neben den Beklagten zu 1.) bis 6.) in Höhe von 448.320,72 € als Beteiligter der sittenwidrigen Schädigungen.

a) Bereits dem unstreitigen Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beklagte zu 7.) die Beklagten zu 1.) und 2.) bei ihrem sittenwidrigen Aktienvertrieb der EA vorsätzlich unterstützt hat und somit zumindest Gehilfe gewesen ist. Denn er hat den schädigenden Vertrieb der SGBI-Aktien dadurch gefördert, dass er die Firmenstruktur der S. -Gruppe mit den Beklagten zu 1.) und 2.) aufgebaut, in seiner Funktion als Direktoriumsmitglied der SGBI am Verkauf der SGBI-Aktien an die EA mitgewirkt und den Vertrieb der Aktien durch Werbemaßnahmen, wie z. B. die Mitwirkung an einem Werbefilm, unterstützt hat. Ohne seine Mitwirkung hätten die Beklagten zu 1.) bis 3.) nicht über das Tatwerkzeug für die sittenwidrige Schädigung, die SGBI-Aktien, verfügen können.

b) Für den Gehilfenvorsatz des Beklagten zu 7.) nach §§ 826, 830 Abs. 2 BGB genügt, dass er die tatsächlichen Umstände kannte, die den Verkauf der Aktien als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen, und dass er die Schädigung der Anleger durch den von den Beklagten zu 1.) bis 3.) organisierten Vertrieb der Aktien sowie die Förderung des Vertriebs durch seine eigenen Mitwirkungshandlungen wenigstens billigend in Kauf genommen hat.

aa) Der Beklagte zu 7.) kannte die zur Aufklärung der Anleger unzureichende Broschüre der EA (K 28), weil er selbst mehrfach auf diese Broschüre verwiesen hat, so in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 1999 (K 201) zu dem Focus-Artikel vom 21. Juni 1999 (K 136) sowie in einem Schreiben an den Anleger Gruber vom 9. September 1999 (K 191).

In dem Artikel vom 21. Juni 1999 (K 136) berichtete die Zeitschrift Focus unter Hinweis auf Warnungen der Berliner Verbraucherzentrale und des Branchendienstes kmi über "unvollständige Prospekte, mangelnde Transparenz und verbotene Telefonwerbung" der EA beim Vertrieb der "hochriskante[n]" SGBI-Aktien. Sie warf dem Beklagten zu 7.) vor, sich als Wissenschaftler mit einem unseriösen Vertriebsunternehmen des grauen Kapitalmarktes eingelassen zu haben. In einer gemeinsamen Stellungnahme vom 28. September 1999 (K 201) und damit vor dem ersten Aktienkauf des Klägers wiesen der Beklagte zu 7.) und Herr J. A. die Vorwürfe zurück. Dem ihrer Ansicht nach falschen Vorwurf mangelhafter Aufklärung der Anleger durch unvollständige Prospekte hielten sie einen Hinweis auf den auf der Internetseite der EA veröffentlichten Verkaufsprospekt entgegen.

Schließlich ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 7.) unter dem 9. September 1999 (K 191) das Schreiben eines Herrn G. G., der als Anleger Bedenken gegen die SGBI-Aktie geäußert hatte, wie folgt beantwortete:

"Wunschgemäß bestätige ich Ihnen, dass

- wir uns einen Milliardenmarkt beim Sauerstoffträger und Glukosesensor erschließen,

- der Verkauf unserer Aktien weder unlauter noch riskant ist noch Kosten für Sie anfallen und

- wir mit Hochdruck am Erfolg arbeiten und erste Erfolge sich bereits abzeichnen.

Ich empfehle erneut die Durchsicht vom Informationsmaterial über unser Unternehmen und den Erwerb unserer Aktien, wie Sie es vor dem Kauf von E. A. bekommen haben; das sind die wesentlichen Angaben über uns und unser Unternehmen; zusammengefasst und allgemein verständlich...

Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Spezialisten nach Anmeldung zur Verfügung. Ich selbst lasse mich auch durch weitere Mitarbeiter entlasten, die über den Aktienkauf und alle Fragen Bescheid wissen".

Aus diesen schriftlichen Erklärungen des Beklagten zu 7.) ist eindeutig zu entnehmen, dass ihm jedenfalls im Sinne einer laienhaften Wahrnehmung ausreichende für eine sittenwidrige Schädigung sprechende tatsächliche Umstände bekannt waren, nämlich dass die EA das Anlagerisiko herabspielte, die personellen Verflechtungen mit der SGBI verschwieg und den Anlegern vorspiegelte, das von ihnen angelegte Kapital würde unmittelbar der SGBI als Beteiligungsunternehmen zufließen.

Soweit er demgegenüber einwendet, er habe die oben geschilderten Hinweise auf die Broschüre in Unkenntnis deren Inhalts erteilt, weil er sich hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit auf das Urteil des damaligen Präsidenten der SGBI, Herrn J. A., verlassen habe, ist dies unerheblich. Wenn sich der Beklagte zu 7.) trotz der massiven Vorwürfe von Zeitschriften, Verbraucherschützern, Anlegerwarndiensten und einzelner SGBI-Aktionäre einer eigenen Prüfung durch Kenntnisnahme von der Broschüre verschlossen hat, so konnte dies nur unter billigender Inkaufnahme der Berechtigung der Vorwürfe und damit der Schädigung von Anlegern durch die EA geschehen.

bb) Der Beklagte zu 7.) wusste auch, dass die EA die Aktien entgegen der mit den Zeichnungsvereinbarungen eingegangenen Verpflichtung nicht mit einem handelsüblichen Kommissionsaufschlag weiterveräußerte, sondern bei privaten Anlegern weit darüber hinausgehende Aufschläge vornahm. Zum einen war ihm bekannt, dass die EA den Anlegern ausweislich Seite 7 ihrer Broschüre (K 28) vorspiegelte, der Verkaufspreis orientiere sich an dem an der NASDAQ BB gelisteten Kurs. Zum anderen ist davon auszugehen, dass er die überhöhten Verkaufspreise der EA durch das Schreiben des Herrn G. vom 13. Juli 2000 (K 192) kannte, aus dem hervorgeht, dass Herr G. dem Beklagten zu 7.) bereits im Sommer 1999 über den von ihm gezahlten Preis in Höhe von 3,975 US$ je Aktie aufgeklärt und hierzu die Abrechnungsunterlagen der EA übersandt hatte. Dem Beklagten zu 7.) kann aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs nicht entgangen sein, dass die von Herrn G. erworbenen 60.000 Aktien nur aus den ersten drei Tranchen stammen konnten, welche die EA zu Stückpreisen zwischen 0,1 US$ und 0,50 US$ erworben hatte. Damit war dem Beklagten zu 7.) klar, dass die EA GmbH im Fall des Herrn G. die SGBI-Aktien mit einem Aufschlag von mindestens 695 % weiterveräußert hatte.

Die Kenntnis des Beklagten zu 7.) von den wucherischen Aufschlägen der EA wird schließlich durch seine eigene Notiz vom 14. Dezember 2001 (K 233) sowie durch die Notiz seiner Ehefrau vom 19. Januar 2002 (K 138) zu den Preisverhandlungen über die 4. Tranche auf einer Direktoriumssitzung der SGBI in Koblenz 1999 belegt. Aus der Notiz des Beklagten zu 7.) geht hervor, dass sich der Beklagte zu 7.) mit seinem Anliegen, der EA die SBGI-Aktien mit einem Abschlag in Höhe von 20 % von dem an der NASDAQ BB notierten Kurs zu verkaufen, nicht durchsetzen konnte, weil der Beklagte zu 2.) dies im Hinblick auf die Vertriebskosten der EA ablehnte. Aus der Notiz der Ehefrau des Beklagten zu 7.) ergibt sich, dass auf der vorgenannten Sitzung auch der in ihren Augen "zu hohe Provisionsanteil des Aktienverkaufes der Firma E. -A. diskutiert" worden sei.

Der Einwand des Beklagten zu 7), er habe den Kläger nicht gekannt und daher auch nicht gewusst, dass er durch den Aktienvertrieb der EA geschädigt würde, ist unerheblich, weil er durch seine Untätigkeit in Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Schädigung einer unbestimmten Anzahl von Anlegern und damit auch diejenige des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Der weitere Einwand des Beklagten zu 7.), die Verkäufe an den Kläger seien ihm nicht zuzurechnen, weil die EA dem Kläger die Aktien im Rahmen eines ihm nicht bekannten unerlaubten Sekundärhandels veräußert habe, ist ebenfalls unerheblich. Soweit die EA die Aktien nicht unmittelbar aus dem von der SGBI erworbenen Bestand veräußert hat, sondern aus dem Bestand von Aktien, der sich aus Rücknahmen von unzufriedenen Anlegern ergab, handelt es sich, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, um eine unwesentliche Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf, der die Ursächlichkeit der Mitwirkung des Beklagten zu 7.) für den Schaden des Klägers nicht berührt. Außerdem war dem Beklagten zu 7.) bekannt, dass die EA unzufriedene Anleger auch durch die Rücknahme von Aktien beruhigte. Das ergibt sich aus seiner Stellungnahme zu dem Focus-Artikel vom 28. Juni 1999 (K 201). Darin hat er bezugnehmend auf den Fall des Tierarztes K. D., der sich mit Hilfe der Verbraucherzentrale gegen die Forderungen der EA aus einem Aktienverkauf gewehrt hatte, die EA mit der Begründung in Schutz genommen, diese habe die Aktien ohne weiteres und ohne jegliche Berechnung zurückgenommen. Was mit solchen zurückgenommenen Aktien seiner Meinung nach anderes geschehen sollte, als sie bei nächster Gelegenheit einem anderen Anleger wie dem Kläger zu veräußern, ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 7.) nicht ersichtlich.

cc) Soweit die Beklagten zu 1.), 3.) bis 7.) erstmals in der Berufungsinstanz u. a. die Fälschung der entscheidungserheblichen Anlagen K 191, K 192, K 138 und K 233 behaupten, ist dieser vom Kläger bestrittene Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil die Beklagten nicht dargelegt haben, dass der verspätete Vortrag nicht auf einer Nachlässigkeit beruht und auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 dieser Vorschrift nicht vorliegen.

Den Beklagten waren die Anlagen K 138, K 191, K 192, K 233 bereits im ersten Rechtszug bekannt, weil sie ihnen zusammen mit den Schriftsätzen des Klägers vom 26. April 2004 und 7. Dezember 2004 übersandt worden sind. Auf K 191 und die daraus abzuleitende Kenntnis des Beklagten zu 7.) hat das Landgericht im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 25. Februar 2005 (Bl. 918, 919 GA) ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Beklagten im Anschluss daran deren Unechtheit geltend gemacht haben. Im Gegenteil, der Beklagte zu 7.) hat noch in seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 auf Seite 16 (Bl. 1168 GA) erklärt, dass es sich bei der Aussage in K 191 um seine eigene handele. Außerdem hat er sich mit K 191 in seinem Schriftsatz vom 27. April 2005 auf Seite 2 unter Ziffer 3 (Bl. 1078 GA) konkret auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, dass dort "mit keinem Wort" "auf irgendwelche Broschüren von E. A. verwiesen" werde. In seinem Schriftsatz vom 22. Juli 2004 auf Seite 48 unter Ziffer 80 (Bl. 441 GA) hat der Beklagte zu 7.) die Echtheit des Vermerks seiner Ehefrau in K 138 ebenfalls nicht in Frage gestellt, sondern ist statt dessen zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Aktenvermerk ihn offensichtlich entlaste, weil darin festgehalten werde, dass er wie seine Ehefrau mit eventuell überhöhten Preisen nicht einverstanden gewesen sei.

Keiner der Beklagten zu 1.) und 3.) bis 7.) hat einen Grund für die verspätete Geltendmachung ihrer in der Berufungsinstanz erstmals eingeführten Fälschungsbehauptungen benannt. Sie haben nicht vorgetragen, warum sie sich erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 24. März 2006 bzw. nach Zustellung desselbigen im April 2006 mit den vorgenannten Schriftstücken befasst haben. Soweit die Beklagten zu 1.) und 3.) bis 6.) vortragen, sie hätten bislang keinen Grund gehabt, sich jedes einzelne Schreiben dieses Prozesses genau anzusehen und auf seine Echtheit zu überprüfen, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Der Kläger hatte diese Urkunden zum Nachweis seiner Behauptungen frühzeitig, nämlich noch im Jahre 2004, in den Prozess eingeführt und das Landgericht hatte auf die Entscheidungserheblichkeit insbesondere auch der Anlage K 191 ausdrücklich hingewiesen. Es wäre ausreichend Zeit vorhanden gewesen, sowohl die Urkunden hinsichtlich ihrer Echtheit einer kritischen Prüfung zu unterziehen als auch eventuelle weitere Erkundigungen einzuholen. Um dem Vorwurf der Nachlässigkeit zu entgehen, wären sie sogar umgehend zu derartigen Untersuchungen verpflichtet gewesen. Auch das Vorbringen des Beklagten zu 7.) in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. Oktober ohne Jahresangabe (BB 7 A 8; Bl. 2084 f. GA) genügt nicht, um sich zu entlasten. Dort teilt er zwar mit, dass er erst auf Grund der Recherchen des Beklagten zu 1.) nach Verkündung des angefochtenen Urteils von der Nichtexistenz des angeblichen Aktionärs G. erfahren, sich erst auf Grund dieser Tatsache die Anlage K 233 nochmals angesehen und erst dann seiner Ehefrau die Anlage K 138 vorgelegt habe, die sodann sofort darauf hingewiesen habe, dass dieses Dokument nicht von ihr stammen könne, aber er nennt keinen Grund, warum er diese eingehende Prüfung dieser seit langem in den Prozess eingeführten und teilweise vom Landgericht ausdrücklich als entscheidungserheblich bezeichneten Urkunden nicht schon lange vor dem Abschluss des ersten Rechtszuges vorgenommen hat.

dd) Soweit die Beklagten zu 1.) und 3.) bis 7.) erstmals im Berufungsverfahren behaupten, sämtliche vom Kläger vorgelegten Schriftstücke seien ihm unter Bruch gesetzlicher Bestimmungen durch Frau Rechtsanwältin M. oder seinen Prozessbevollmächtigten zur Verfügung gestellt worden, so dass ein absolutes Beweisverwertungsverbot bestehe, fehlt es schon an hinreichender Substantiierung, welche Urkunden, von wem, aus welchem Verfahren unter Verletzung welcher Verschwiegenheitspflicht in den vorliegenden Prozess eingeführt worden sein sollen. Darüber hinaus hat der Kläger diesen Vortrag substantiiert bestritten, indem er dargelegt hat, dass die Urkunden im Wesentlichen aus den Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in den Verfahren 18 Js 1308/01 und 130 Js 1/05, aus dem Internet unter http://www.xxx.xxx, von Herrn M. W. sowie anderen frei zugänglichen Quellen stammten. Die beiden Anlagen K 191 und K 192 u. a. hätten sich in Form von Kopien in zwei dicken Leitzordnern befunden, die Frau Dr. B. am 10. Dezember 2001 seinem Prozessbevollmächtigten in München persönlich übergeben habe, um sie zur Durchsetzung von Anlegeransprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der SGBI-Aktien einzusetzen. Um die Fertigung der Gedächtnisprotokolle zur S. -Board-Sitzung im Februar 1999 in Koblenz (K 138 und K 233) habe sein Prozessbevollmächtigter selbst zur Beurteilung der Vorgänge um "Kleinkorres" gebeten. Die Gesprächsnotiz von Frau Dr. B. -K. (K 138) sei ihm vereinbarungsgemäß von Frau Dr. B. am 14. Februar 2002 mit Anschreiben vom gleichen Tage von der S. B. AG aus per Fax übermittelt worden (K 287).

Eines entsprechendes Hinweises auf die mangelnde Substantiierung bedarf es nicht, weil die Beklagten auch hier keinen Grund nennen, warum sie diese Behauptung erst in zweiter Instanz aufstellen, so dass dieses Verteidigungsmittel ebenfalls gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden kann.

ee) Der in der Berufungsinstanz neue und vom Kläger bestrittene Vortrag der Beklagten zu 1.) und 3.) bis 7.), sämtliche Aktien, die der Kläger gekauft habe, stammten aus Aktienverkäufen der SGBI an die EA vor dem Focus-Artikel vom 21.6.1999 bzw. aus Kontingenten, welche die EA zuvor von anderen freien Aktionären erworben habe, ist sowohl unerheblich als auch mangels einer Begründung für die Verspätung nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen. Aber selbst wenn dieses Vorbringen zugelassen und als richtig unterstellt würde, hafteten die Beklagten unverändert, weil damit erwiesen wäre, dass dem Kläger eine "direkte Unternehmensbeteiligung" durch den Erwerb emittierter Aktien vorgespiegelt worden wäre, obwohl er tatsächlich nur Aktien aus dem Sekundärhandel erworben hätte.

ff) Der Senat sieht weder einen hinreichenden Anlass, die Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf - 130 Js 1/05 - beizuziehen, noch den vorliegenden Rechtsstreits nach § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung des genannten Strafverfahrens auszusetzen. Der vom Beklagten zu 7.) zur Rechtfertigung dieser Anträge herangezogene Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 16. Februar 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten K., K. und S., in welchem nach seinem Vortrag festgestellt werde, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen ein Tatbeitrag vom Beklagten zu 7.) ausgeschlossen sei, ist nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers überholt, weil der Kläger unter dem 9. August 2005 eine Strafanzeige gegen den Beklagten zu 7.) wegen dessen Beteiligung am betrügerischen Aktienvertrieb eingereicht hat, so dass sich die strafrechtlichen Ermittlungen nunmehr auch gegen den Beklagten zu 7.) richten. Da zu befürchten ist, dass der Abschluss des erst aufgrund der vorgenannten Strafanzeige eingeleiteten Strafverfahrens später als in einem Jahr zu erwarten ist, hat eine Aussetzung i. d. R. schon aus der Wertung in § 149 Abs. 2 ZPO zu unterbleiben (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 149 Rdnr. 2).

gg) Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kausalität im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB in den "C.R."-Fällen (Urteile vom 4. Juni 2007 - II ZR 147/05 und II ZR 173/05) steht der vorgenannten Beurteilung nicht entgegen. Anders als in den vom Beklagten zu 7.) angeführten "C.R."-Fällen wird hier nicht auf den Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers verzichtet und statt dessen an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung angeknüpft. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die von den Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) zu verantwortende unzureichende Aufklärung bzw. Täuschung über die besonderen Risiken der SGBI-Aktien für die Anlageentscheidung des Klägers adäquat kausal geworden.

hh) Der Höhe nach schuldet der Beklagte zu 7.) als Gesamtschuldner den Ersatz der 448.320,72 €, die der Kläger für den Erwerb der 1. bis 4. sowie der 6. Tranche aufgewendet hat, Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen 215.000 SGBI-Aktien:

1. Kauf von 3.000 SGBI-Aktien im Mai 2000 9.225,53 €

2. Kauf von 2.000 SGBI-Aktien im Juni 2000 4.275,25 €

3. Kauf von 10.000 SGBI-Aktien im Juli 2000 23.903,93 €

4. Kauf von 5.000 SGBI-Aktien im September 2000 nach Abzug des Erlöses von 1.065,64 € 11.707,82 €

5. Kauf von 200.000 SGBI-Aktien im November 2000 399.208,19 €

also insgesamt 448.320,72 €

4. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.

a) Sie unterlagen nach § 852 BGB a. F. einer Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Da die Verjährungsfrist nach § 852 BGB a. F. kürzer ist als diejenige nach § 199 Abs. 3 BGB, gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, dass sich die Verjährung in der Frist des § 852 BGB a. F. vollendet.

Erforderlich ist dafür die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Ersatzpflichtigen. Dazu gehört bei einem Schadensersatzanspruch die Pflichtverletzung oder die gleichstehende Handlung, der Eintritt des Schadens, die eigene Schadensbetroffenheit und, wenn der Geschädigte das Verschulden des Schädigers zu beweisen hat, auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 199 Rdnr. 27 m. w. N.). Die Verjährung der Ansprüche aus § 826 BGB begann danach mit der Kenntnis des Klägers von den unrichtigen und unvollständigen Angaben in der Broschüre der EA, von den dafür bei der EA Verantwortlichen sowie mit seiner Kenntnis von der schuldhaften Beteiligung des Beklagten zu 7.) daran. Dass der Kläger diese Kenntnis bereits drei Jahre vor Zustellung der Klagen gegen den Beklagten zu 1.) bis 3.) am 15. November 2003 und gegen den Beklagten zu 7.) am 14. Mai 2004 hatte, haben die Beklagten nicht schlüssig dargelegt.

b) Die Ansicht des Beklagen zu 7.), dem Kläger seien Schaden und Schädiger schon aufgrund des mit Schreiben vom 22. August 2000 (K 200a) übersandten Quartalsberichts der SGBI vom 12. Mai 2000 für das erste Quartal 2000 (K 200b, S. 13 u. 14) bekannt gewesen, weil er daraus habe ersehen können, dass die SGBI unter seiner Beteiligung praktisch sämtliche Gelder verbraucht hatte, ohne nennenswerte Umsätze zu erzielen oder Erträge zu erwirtschaften, geht fehl. Denn diesem Bericht konnten weder die anspruchsbegründenden Aufklärungsmängel entnommen werden, noch waren Umstände erkennbar, die eine Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden hätten begründen können. Dass sich die SGBI nach den Zahlen des Quartalsberichts noch in der Entwicklungsphase befand, ist kein haftungsbegründender Umstand.

c) Die dreijährige Verjährungsfrist hat bezüglich der Ansprüche aus der Schädigung des Klägers durch den Erwerb der letzten 200.000 SGBI-Aktien auch nicht schon ab November 2000 zu laufen begonnen, weil sich während der M. im November 2000 abzeichnete, dass die vom Kläger behauptete Versprechung des Beklagten zu 6.), die B. AG werde sich an der SGBI beteiligen, nicht eintrat. Sichere Kenntnis davon, dass eine Beteiligung der B. AG nicht beabsichtigt war, hatte der Kläger frühestens nach dem Telefonat mit Frau B, am 27. Februar 2001. Eine ab dann laufende Verjährungsfrist wäre jedenfalls gegenüber den Beklagten zu 1.) bis 3.) durch die Klageerhebung im November 2003 gehemmt worden.

In Bezug auf den Beklagten zu 7.) konnte die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in welchem dem Kläger Tatsachen bekannt geworden wären, aus denen er den Schluss auf dessen vorsätzliche Teilnahme an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Beklagten zu 1.) bis 3.) hätte ziehen können. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 7.) kann davon nicht schon im November 2000 ausgegangen werden, nur weil der Beklagte zu 7.) - nach dem Vorbringen des Klägers, das der Beklagte zu 7.) sich hilfsweise zu eigen macht - dem Kläger auf der Messe im November 2000 die Broschüre K 188 übergeben hat, in welcher auf Seite 3 vermerkt war, dass die Beklagten zu 1.), 2.) und 7.) Aufsichtsratsmitglieder der SGBI waren, und der Kläger bereits im April 2000 die Broschüre zum "C. A. K. MP. 2000" (K 29) erhalten hatte, in welcher sich auf Seite 6/7 ein Grußwort des Beklagten zu 1.) findet, welches am Ende dessen Funktion als "Geschäftsleitung E. -A." offenbart. Abgesehen davon, dass es unwahrscheinlich ist, dass dem Kläger diese Details in den beiden Broschüren überhaupt aufgefallen sind und er trotz des dazwischen liegenden halben Jahres einen entsprechenden Zusammenhang erkannt hat, hätte allein die Kenntnis von der Tatsache, dass der Beklagte zu 1.) und der Beklagte zu 7.) Mitglieder des "Aufsichtsrats" der SGBI waren, noch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür geben können, dass der Beklagte zu 7.) die Broschüre der EA (K 28) kennt und billigt. Auch die Kenntnis von dem Auftritt des Beklagten zu 7.) in dem ihm am 20. März 2000 übersandten Werbevideo (K 190) ändert daran nichts. Daraus ergab sich nur, dass der Beklagte zu 7.) für die wissenschaftliche Entwicklung der beiden durch die Aktien finanzierten Produkte zuständig war.

d) Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 7.) hat der Kläger auch nicht spätestens am 15. April 2001 von den Umständen der sittenwidrigen Schädigung Kenntnis erhalten, weil er zu diesem Zeitpunkt die Unverkäuflichkeit der Aktien gekannt habe. Es trifft zwar zu, dass Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 20. März 2001 (B7 A1, Bl. 453 GA) dem Kläger den Erhalt eines Verkaufsauftrages über 215.000 SGBI-Aktien bestätigte, der am 15. April 2001 enden sollte, und dass Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 15. April 2001 (B7 A2, Bl. 454 GA) dem Kläger mitteilte, dass ein Verkauf noch nicht möglich gewesen sei und an Alternativlösungen gearbeitet werde, aber damit konnte eine endgültige Unverkäuflichkeit der Aktien schon deswegen nicht feststehen, weil es sich um Aktien handelte, die einer zweijährigen Handelssperre unterlagen und schon deshalb während dieser Frist unverkäuflich waren.

Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er erst dank der Beratung durch Rechtsanwalt M., wie sie sich aus dessen Schreiben in seinem Auftrag an die EA vom 25. Juli 2001 (K 102) ergibt, und aufgrund der unstreitig erst unter dem 13. August 2001 (K 59) erfolgten schriftlichen Bestätigung der vom 27. Februar 2001 stammenden mündlichen Auskunft von Frau Dr. B., die aufgrund der im anwaltlichen Schreiben vom 7. August 2001 (K 53) wiedergegebenen Reaktion des Beklagten zu 1.), "es gäbe verschiedene Versionen, der Vertragsabschluß mit B. sei ein Fakt, warum S. dies bestreite, verstehe er nicht ..." in Frage gestellt zu sein schien, im August 2001 Kenntnis von der angeblichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1.) bis 6.) erlangt und zum Anlass genommen hat, am 28. August 2001 Strafanzeige (K 62a) gegen den Beklagten zu 6.), "die Firma E. -A., bzw. gegen die Verantwortlichen der Firma, wie auch gegebenenfalls gegen die Initiatoren der Firma" zu erstatten. Dies haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten. Soweit der Beklagte zu 7.) in der Berufungsinstanz erstmals behauptet, der Kläger habe nur mit rechtlicher Beratung das Verkaufsangebot an Rechtsanwalt B. unterbreitet, denn er sei bereits im Januar/Februar 2001 rechtlich von Frau Rechtsanwältin Malek und seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten beraten worden, fehlt es schon an substantiiertem Vortrag, wer den Kläger über welche Umstände aufgeklärt haben soll. Im Übrigen ist dieses neue, vom Kläger bestrittene Vorbringen verspätet und mangels einer Begründung für die Verspätung nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen.

Ob es, wie der Kläger behauptet, danach noch weiterer Ermittlungen bedurfte, um die Umstände zu erfahren, die eine Teilnahme des Beklagten zu 7.) an den sittenwidrigen Schädigungen begründen, kann dahinstehen. Selbst wenn man für alle Beklagten von einem Verjährungsbeginn im August 2001 ausgeht, haben die Klageerhebungen in der Zeit von November 2003 bis Mai 2004 den Ablauf der Dreijahresfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Verhältnis zu den Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) gehemmt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 7.) ergibt sich die Verjährung auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 37a WpHG, weil diese Verjährungsvorschrift nur auf konkurrierende deliktische Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung anwendbar ist (BGH NJW 2005, 1579, 1581; OLG Hamburg, NJOZ 2006, 4101, 4104).

III.

1. a) Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) bezüglich der angebotenen Übereignung von 215.000 SGBI-Aktien in Annahmeverzug befinden, ist zulässig.

Als festzustellendes Rechtsverhältnis kommt der Annahmeverzug der vorgenannten Beklagten in Betracht. Das besondere Feststellungsinteresse ist zu bejahen, weil mit diesem Antrag die für §§ 756, 765 ZPO erforderliche öffentliche Urkunde über den Annahmeverzug der Beklagten geschaffen werden soll.

b) Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) befinden sich gemäß §§ 293, 295 S. 1 BGB in Annahmeverzug, weil sie die Annahme der vom Kläger wiederholt angebotenen Übertragung der Aktien abgelehnt haben.

IV.

Der vom Landgericht aberkannte Teil der Nebenforderungen wird vom Kläger nicht angegriffen. Soweit er für den Schadensersatzbetrag aus dem Aktienkauf über die D. B. AG in Höhe von 11.707,82 € Zinsen beansprucht, sind diese gerechtfertigt.

Der Kläger hat in entsprechender Anwendung des § 849 BGB Anspruch auf Verzinsung der an die EA gezahlten Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung in Höhe von 4 % gemäß § 246 BGB. Ab der Erhebung der Klagen gegen die Beklagten zu 1.) bis 3.) am 15. November 2003 und gegen den Beklagten zu 7.) am 14. Mai 2004 kann der Kläger gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen.

V.

1. Einer Aufnahme des Zusatzes "aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" in den Urteilstenor, wie sie der Kläger in der Berufungsinstanz anregt, bedarf es nicht.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren erweitert die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Der Schuldner soll in diesen Fällen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit auch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach der Vorschrift des § 850c ZPO zu belassen wären. Ob eine vorsätzlich begangene unerlaubten Handlung vorliegt, kann nicht vom Vollstreckungsgericht geprüft werden. Dieses ist an die Entscheidung des Prozessgerichts gebunden. Daher muss der Gläubiger, um den Nachweis der vorgenannten Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen, dem Vollstreckungsgericht einen Titel vorlegen, aus dem sich gegebenenfalls im Wege der Auslegung der deliktische Schuldgrund und der von § 850f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens ergeben (BGH, NJW 2005, 1663; NJW 2003, 515, 516; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 850f Rdnr. 8 ff.). Zwar wird in der Literatur (Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 850f Rdnr. 10) die Auffassung vertreten, der Gläubiger solle deshalb darauf hinwirken, dass der deliktische Schuldgrund und der Verschuldensgrad in den Urteilstenor aufgenommen würden. Aber dies ist nicht erforderlich, wenn sich wie hier das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ausdrücklich aus den Entscheidungsgründen ergibt.

2. Die vom Beklagten zu 7.) beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO kommt schon wegen der Erfolglosigkeit seiner Berufung nicht in Betracht. Im Übrigen hat der Beklagte zu 7.), der bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 707 Abs.1 Satz 2 ZPO).

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 470.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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