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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.02.2006
Aktenzeichen: I-6 W 6/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 66 Abs. 2
ZPO § 91
ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 101
ZPO § 310 Abs. 3
ZPO § 321
ZPO § 321 Abs. 2
ZPO § 567
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2006 abgeändert:

Das Anerkenntnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2005, der Klägerin am 21. März 2005 und der Beklagten am 18. März 2005 zugestellt, wird dahin ergänzt, dass der Beklagten auch die Kosten der Nebenintervenientin auferlegt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 1.500,00 €.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin hat Erfolg.

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, und zwar nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung, sei es in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO, sei es in Anwendung von § 567 ZPO.

II.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Das im Tenor näher bezeichnete Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf ist gemäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass die Beklagte auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen hat.

Der Antrag der Nebenintervenientin auf Ergänzung des Urteils ist zulässig. Er ist insbesondere nicht verfristet. Die zweiwöchige Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO ist noch nicht in Lauf gesetzt worden. Sie beginnt mit der Zustellung des Anerkenntnisurteils an die Nebenintervenientin (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321 Rdnr. 7). Eine Zustellung des Anerkenntnisurteils an die Nebenintervenientin ist bisher aber nicht erfolgt.

Der Antrag auf Urteilsergänzung ist auch begründet. Gemäß §§ 101, 91 ZPO hat die Beklagte als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits und damit auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, die Nebenintervenientin sei erst nach Erlass des Anerkenntnisurteils beigetreten. Nach § 310 Abs. 3 ZPO ist das Anerkenntnisurteil erst mit seiner an die Stelle der Verkündung tretenden Zustellung, die an die Beklagte am 18. März und an die Klägerin am 21. März 2000 erfolgte, erlassen worden. Vorher war das Anerkenntnisurteil noch nicht existent (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 310 Rn. 6). Vor dem Zeitpunkt der Zustellung, und zwar mit einem beim Landgericht am 11. März 2005 eingegangenen Schriftsatz, hat die Nebenintervenientin aber bereits ihren Beitritt erklärt.

Für die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat, ist darauf abzustellen, dass die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen kann, § 66 Abs. 2 ZPO. Solange ein Beitritt noch möglich ist, ist es - jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - nicht ausgeschlossen, dass der Nebenintervenient durch Unterstützung der Hauptpartei noch Einfluss auf den Rechtsstreit nimmt, so dass die bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgte Nebenintervention im Rahmen der Kostenentscheidung vom Grundsatz her Berücksichtigung finden muss. Allerdings käme eine Auferlegung von Kosten der Nebenintervention auf die Beklagte dann nicht in Betracht, wenn der Beitritt der Nebenintervenientin rechtsmissbräuchlich wäre, insbesondere wenn er allein zu dem Zweck einer Kostenerstattung erfolgt wäre. Für einen rechtsmissbräuchlichen Beitritt der Nebenintervenientin bestehen hier aber keinerlei Anhaltspunkte. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass die Nebenintervenientin zum Zeitpunkt ihres Beitritts Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte den Klageanspruch bereits anerkannt hatte. Denn der Schriftsatz der Nebenintervenientin, mit dem sie ihren Beitritt erklärt hat, ist bereits am 11. März 2005 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war nicht einmal der Klägerin der entsprechende Schriftsatz der Beklagten, mit dem sie den Klageanspruch anerkannt hat, zugestellt worden. Die Zustellung dieses Schriftsatzes an die Klägerin erfolgte erst zusammen mit der Zustellung des Anerkenntnisurteils am 21. März 2005. Im Übrigen lassen sich selbst aus dem Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Nebenintervenientin nur mit dem Zweck einer Kostenerstattung beigetreten sein könnte, etwa weil sie bereits im Vorfeld wusste, dass die Beklagte den Klageanspruch anerkennen würde.

III.

Der Senat hat davon abgesehen, die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und dem Landgericht die erforderlichen Anordnungen zu übertragen. Denn das Anerkenntnisurteil des Landgerichts kann der Senat auch selbst, und zwar durch Beschluss, ergänzen. Für den Fall, dass das Landgericht statt durch Beschluss richtig durch Urteil über den Ergänzungsantrag der Nebenintervenientin entschieden hätte, hätte der Nebenintervenientin - sei es aufgrund einer (entsprechenden) Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO, sei es nach allgemeinen Grundsätzen - nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung gestanden, über das der Senat gleichfalls durch Beschluss zu entscheiden gehabt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert ergibt sich daraus, dass der Nebenintervenientin ein Kostenerstattungsanspruch allenfalls in Höhe einer Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer nach dem vom Landgericht mit 50.000,00 € festgesetzten Streitwert zustehen kann.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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