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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.09.2007
Aktenzeichen: I-6 W 60/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 256 Abs. 1 | |
InsO § 51 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.08.2007 gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.07.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die beabsichtigte Klage wäre nicht zulässig, denn die begehrte -negative- Feststellung betrifft kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, sondern eine hiervon zu unterscheidende - bloße - Vorfrage für etwaige sich aus einem Absonderungsrecht ergebende Rechtsverhältnisse, deren Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht zulässigerweise verlangt werden kann (Zöller-Greger, ZPO, 26.Aufl. RNr. 3 zu § 256 ZPO).
Überdies erscheint es zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin sich überhaupt -noch - eines Absonderungsrechts berühmt. Zwar spricht sie in ihrem Schreiben vom 04.12.2006 (Anlage K 4) von einem ihr zustehenden Absonderungsrecht; in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2007 zum Prozesskostenhilfegesuch verneint sie indes einen Zahlungsanspruch aus Gründen, die vom Bestehen eines Absonderungsrechts unabhängig sind, und führt wörtlich aus: "Eines Absonderungsrechts der Antragsgegnerin gemäß § 51 InsO bedarf es insoweit nicht". Aus diesem Grunde kann auch nicht etwa angenommen werden, die Antragsgegnerin werde auf eine antragsgemäße gerichtliche Feststellung, an den Antragsteller die von diesem letztlich angestrebte Leistung erbringen.
Ende der Entscheidung
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