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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: I-7 U 148/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 55
InsO § 55 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin werden das am 31.05.2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens, bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A.

Bei der Klägerin handelt es sich um die ehemalige K AG in Liquidation mit Sitz in G. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Klägerin vom 05.11.2003 wurde die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen und die Firma in C R E AG geändert.

Über das Vermögen der K AG wurde am 01.05.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestellt. Nachdem im Rahmen eines Aktienmantelkaufvertrages die Aktienmehrheit an der K AG an die I I C C AG verkauft worden war, erstellte der Beklagte als Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan, welcher durch die Gläubigerversammlung am 17. 01.2000 bestätigt wurde. Daraufhin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 07.05.2000 das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Erstattung anteiliger Kosten sowie die Feststellung näher bezeichneter Erstattungspflichten seitens des Beklagten für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen, die dadurch entstanden sein sollen bzw. entstehen werden, dass sich in ihrem Aktivvermögen noch zugunsten der Insolvenzgläubiger zu verwertende Immobilien befanden und weiterhin befinden.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Wie bereits erstinstanzlich vertritt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung die Auffassung, das Landgericht habe eine Prozessfähigkeit des Beklagten zu Unrecht verneint. Da der Beklagte als Sachwalter für das in Rede stehende Vermögen nach wie vor verfügungsbefugt sei, müsse er auch als solcher in Anspruch genommen werden können, soweit durch das immer noch bei ihr vorhandene, aber für die Insolvenzgläubiger zu verwertende Vermögen Kosten entstanden seien oder noch entstünden. Im Ergebnis müssten diese von den Insolvenzgläubigern getragen werden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 99.231,33 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (01.02.2005) zu zahlen.

2. festzustellen, dass der Beklagte ihr sämtliche Kosten zu erstatten hat, welche daraus entstehen, dass sie Forderungen begleicht, die

a) aus der Erstellung und Prüfung ihrer Jahresabschlüsse resultieren und (kumulativ)

b) in Zusammenhang mit ihrem der Sachwaltung unterliegenden (Sonder-)Vermögen stehen oder sich auf sonstige Weise auf dieses (Sonder-)Vermögen beziehen.

3.hilfsweise,

a) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, aus den Einnahmen, die er durch die Verwertung der in Ziffer 7.1. - 7.18. des Beschlusses des Amtsgerichts Essen, Az.: 160 IN 20/99, vom 7. Mai 2000 genannten Vermögensgegenstände erzielt, und zwar gleichgültig ob auf Grund der Bezugnahmen in dem Beschluss in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K AG, als ehemaliger Insolvenzverwalter über das Vermögen der K AG oder als Sachwalter über das in dem Beschluss bezeichnete Vermögen, vor Auskehr an die Gläubiger ihr folgende Kosten zu erstatten:

- 45.365,93 € Prüfungskosten für ihre Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 1998 - 29.05.2000;

- 37.504,56 € (anteilige) Prüfungskosten für ihre Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 30.05.2000 - 31.12.2002;

- 16.360,84 € weitere Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2001, zum 31.12.2002;

b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, aus den Einnahmen, die er durch die Verwertung der in Ziffer 7.1 - 7.18 des Beschlusses des Amtsgerichts Essen, Az.: 160 IB 20/99, vom 7. Mai 2000 genannten Vermögensgegenstände erzielt, und zwar gleichgültig ob auf Grund der Bezugnahmen in dem Beschluss in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K AG, als ehemaliger Insolvenzverwalter über das Vermögen der K AG oder als Sachwalter über das in dem Beschluss des Amtsgerichts Essen, Az.: 160 IB 20/99, vom 7. Mai 2000 bezeichnete Vermögen, alle bis zur Verwertung der Vermögensgegenstände ihr entstehenden üblichen anteiligen Kosten für die Erstellung und Prüfung ihres Jahresabschlusses vor Verteilung der Verwertungserlöse in Höhe des Betrages an sie zu erstatten, der durch den Verwertungserlös gedeckt ist,

c) sowie weiter hilfsweise,

unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er ist der Meinung, die Klage sei bereits unzulässig, weil ihm als Sachwalter nach Planbestätigung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Stellung als Partei kraft Amtes nicht mehr zukomme. Auch sei das Sondervermögen an sich mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht parteifähig. Insoweit komme hinzu, dass bis zur Nachtragsverteilung die Klägerin Rechtsträgerin dieses Sondervermögens bleibe, so dass - sollte dieses Sondervermögen doch grundsätzlich eigenständig in Anspruch genommen werden können - ein Insichprozess vorläge. Schließlich stellt der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede.

B.

Die Berufung der Klägerin führt auf ihren Hilfsantrag zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des zugrunde liegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

I.

Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Beklagten zulässig.

Der Beklagte ist mit Rücksicht auf die ihm nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verbliebenen Befugnisse im vorliegenden Rechtsstreit prozessführungsbefugt.

Aufgrund der dem Beklagten im Insolvenzplan eingeräumten Stellung als Sachwalter unterliegt das im Insolvenzplan näher bezeichnete Vermögen nach wie vor ausschließlich der Verfügungsgewalt des Beklagten mit der Folge, dass Klagen, die dieses Vermögen betreffende Streitigkeiten zum Gegenstand haben, auch gegen ihn zu richten sind. Die gegenteilige Sichtweise des Beklagten und des Landgerichts vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil danach die Durchsetzung der im Insolvenzplan verankerten Rechte und Pflichten, insbesondere auch im Rahmen einer vorgesehenen Nachtragsverteilung nicht gewährleistet wäre. Dieser Betrachtungsweise steht auch nicht die Erwägung des Landgerichts entgegen, die Frage nach der Prozessfähigkeit des Beklagten könne dann jeweils nur unter Zuhilfenahme des Insolvenzplans beantwortet werden. Abgesehen davon, dass es durchaus auch andere Fälle gibt, in denen die Zulässigkeit einer Klage von materiellrechtlichen Vorfragen abhängt, verhält es sich vorliegend auch gar nicht so, denn die Klägerin macht ja gerade Ansprüche geltend, von denen sie behauptet, sie seien von den Bestimmungen im Insolvenzplan tangiert. Damit ist die Klage aus den vorgenannten Gründen aber ohne weiteres zulässig. Eine andere Frage ist dagegen, ob es sich tatsächlich so verhält, das betrifft jedoch die Begründetheit der Klage.

Auf die Frage, ob es sich hier um einen unzulässigen Insichprozess handelt, kommt es danach nicht an. Die Klage richtet sich nicht gegen das Sondervermögen als solches, deren Rechtsträger die Klägerin ist, sondern gegen den Beklagten als Sachwalter mit Blick auf seine Befugnisse im Rahmen der vorgesehenen Nachtragsverteilung.

II.

Was die Begründetheit der Klage anbelangt, sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:

Soweit die Klägerin Rechte aus dem Insolvenzplan und dem Aktienkaufvertrag bestehen Bedenken, ob sie daraus unmittelbar die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten ableiten kann. Nach Ziffer 7.4 des Insolvenzplans bleibt der Beklagte zwar ermächtigt, im Rahmen der Abwicklung noch offene Verbindlichkeiten gegenüber eingeschalteten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Rahmen der Erstellung und Prüfung bereits vorliegender oder noch zu erstellender Jahresabschlüsse und Steuererklärungen zu erfüllen. Aus dem Verweis auf § 55 Abs. 1 Ziffer 1 InsO geht aber hervor, dass es sich nur um solche Verbindlichkeiten handelt, die durch Handlungen des Beklagten selbst begründet worden sind. Daran fehlt es vorliegend aber. Die Parteien haben nämlich in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die hier in Rede stehenden Aufträge zur Prüfung und Erstellung der Jahresabschlüsse durch die K AG i.L. beziehungsweise - nach Umfirmierung - durch die Klägerin erteilt worden sind.

Auch die Regelungen in Ziffern VIII. 2. und IX. 2.a. des Aktienkaufvertrages dürften als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommen. Zwar hat sich der Beklagte dort in Ziffer VIII.2. verpflichtet, durch eine entsprechende Vereinbarung mit den Grundpfandrechtsgläubigern und/oder Mietern dafür Sorge zu tragen, dass die K AG oder deren Rechtsnachfolger u.a. von "sonstigen Ansprüchen Dritter" freigestellt wird. Abgesehen davon, dass es sich dabei im Hinblick darauf, dass dort von Vereinbarungen mit Grundpfandrechtsgläubigern und/oder Mietern die Rede ist, um solche Kosten handeln dürfte, die mit den Grundstücksabwicklungen im Zusammenhang stehen, sind etwaige Ansprüche der Klägerin auch deshalb fragwürdig, weil Gläubigerin der Freistellungsverpflichtung nur die Käuferin der Aktien als unmittelbar Vertragsbeteiligte, also die I I C C AG sein dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich auch um eine Vereinbarung zugunsten der Klägerin handeln könnte, aus der sie ihrerseits unmittelbar Rechte herleiten können soll, sind nämlich nicht ersichtlich. Anders als in Ziffer VIII.2. ist in Ziffer IX.2.a. des Aktienkaufvertrages dann zwar auch von einer Freistellung der "Gesellschaft" die Rede, womit die K AG i.L. gemeint sein dürfte, doch gilt hier wegen des Verweises auf § 55 InsO das bereits oben zu Ziffer 7.4 des Insolvenzplans Ausgeführte entsprechend.

Erfolg könnte die Klage allerdings aufgrund der Überlegung haben, dass die wirtschaftlichen Belastungen, die aus dem Verbleib der Vermögensgegenstände bei der Klägerin resultieren, im Ergebnis denjenigen treffen müssen, der daraus auch die Vorteile zieht, das heißt hier also die Insolvenzgläubiger. Dass davon auch die vorliegend in Rede stehenden anteiligen Jahresabschlusskosten erfasst sind, wird man nicht ernsthaft in Frage stellen können. Der Umstand, dass die Grundstücke nach den Bestimmungen des Insolvenzplans - jedenfalls im Ergebnis - weiterhin in der Verfügungsbefugnis des Beklagten blieben, spricht dafür, dass dieser auch für alle finanziellen Dinge, die die Grundstücke berühren, weiterhin verantwortlich bleiben sollte mit der Folge, dass es an sich auch ihm oblegen hätte, für ihre ordnungsgemäße Bilanzierung Sorge zu tragen. Dies hätte entweder durch eine eigene, gegebenenfalls beschränkte Auftragserteilung an Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer erfolgen können, dann wären die angefallenen Kosten im Rahmen von Ziff. 7.4 des Insolvenzplans zu berücksichtigen, oder aber der Beklagte muss seiner diesbezüglichen Verpflichtung nunmehr durch eine entsprechende Beteiligung an den der Klägerin entstandenen Kosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nachkommen, soweit sich die dazu erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich feststellen lassen. Dies rechtfertigt sich aus der obigen Überlegung, dass nur so sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Belastungen, die bei der vorliegenden Sonderkonstellation aus dem formalen Verbleib der Grundstücke bei der Klägerin herrühren, im Ergebnis diejenigen treffen, die auch daraus die Vorteile ziehen. In diesem Zusammenhang wird unter Umständen auch der Frage nachzugehen sein, in wessen Verantwortungsbereich die Verzögerung bei der Verwertung des Restvermögens fällt und welchen Zwecken die Jahresabschlüsse sowie die Einbeziehung der Grundstücke gedient haben. Dabei wird auch zu klären sein, ob die Fremdgeschäftsführung, sollte sie tatsächlich vorgelegen haben, berechtigt oder unberechtigt war.

Außerdem wird es auch einer Überprüfung der Klageanträge bedürfen. Es scheint mit Rücksicht darauf, dass auch die vom Senat für möglich gehaltenen Ansprüche wohl allenfalls im Rahmen des vorgesehenen Nachtragsverteilungsverfahrens Berücksichtigung finden können, zweifelhaft, ob die Klage mit dem Zahlungsanspruch Erfolg haben kann. Der Sache nach dürfte es nämlich um eine Berücksichtigung etwaiger Ansprüche der Klägerin bei der Verteilung gehen, wie sie in den Hilfsanträgen der Klägerin in unterschiedlicher Ausprägung ihren Niederschlag gefunden hat.

III.

Da das Landgericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, hat der Senat auf Antrag der Klägerin von der Möglichkeit des § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats in der Sache erscheint nicht tunlich. Wie bereits ausgeführt bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung. Außerdem hat der Beklagte bereits in erster Instanz u.a. geltend gemacht, es sei zwischen den Parteien des Aktienkaufvertrages klar gewesen, dass die Kosten der Prüfung der Jahresabschlüsse, die nach der Aktienübertragung entstehen würden, von der damals noch unter K firmierenden Klägerin zu tragen seien.

Auch hat der Beklagte sowohl bestritten, dass der mit der Klage geltend gemachte Betrag tatsächlich demjenigen Anteil an den Abschlusskosten der Klägerin entspricht, der auf das Immobilienvermögen gemäß Ziffer VIII. des Aktienkaufvertrages entfällt, als auch die Angemessenheit des Stundenhonorars und die Bezahlung der Rechnungen durch die Klägerin in Abrede gestellt. Schließlich hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er sei der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen insolvenzspezifischen Rechnungslegung nachgekommen und die Notwendigkeit der nunmehr erstellten Jahresabschlüsse und Prüfberichte habe sich nur deshalb ergeben, weil die Klägerin ihr operatives Geschäft habe wiederaufnehmen wollen.

Bei seiner Entscheidung hat sich der Senat auch von der Überlegung leiten lassen, dass den Parteien angesichts der Komplexität der Sache das Landgericht als erste Entscheidungsinstanz erhalten bleiben sollte.

C.

Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob der Beklagte in der vorliegenden Konstellation in seiner Eigenschaft als Sachwalter in Anspruch genommen werden kann, ist bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Von der Anordnung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 Satz 1 ZPO hat der Senat abgesehen, da das Urteil keiner Partei die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung gegen die jeweils andere Partei eröffnet.

Streitwert des Berufungsverfahrens und jeweilige Beschwer der Parteien: 99.231,33 €.

Ende der Entscheidung

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