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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.06.2005
Aktenzeichen: I-7 U 5/05
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ADSp 1993, AGBG


Vorschriften:

BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 398
HGB § 425 Abs. 1
HGB § 431
HGB § 435
HGB § 449 Abs. 2 Satz 1
ADSp 1993 § 51 Buchst. b S. 2
AGBG § 5
AGBG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.November 2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma G GmbH in F (im Folgenden: Versenderin) Schadensersatzansprüche aus vier Transportschadensfällen in den Jahren 2000 und 2001 in Höhe von 31.740,49 EUR nebst Zinsen geltend.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin sowie den behaupteten Wert und Inhalt der Sendungen und macht des Weiteren im Wesentlichen geltend, die Versenderin habe sich bei Auftragserteilung jeweils für die Behandlung als Standardsendung entschieden und mit ihr - der Beklagten - vereinbart, dass sie nur diejenigen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen treffen müsse, die bei einer Standardsendung üblich seien. Diese Pflichten habe sie nicht verletzt.

Hilfsweise gelte die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 9.2 ihrer Beförderungsbedingungen (Stand 11/00).

Auch werde unzulässig in ihr Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG eingegriffen, wenn ihr bei Standardsendungen zu hohe Sorgfaltspflichten auferlegt würden.

Zudem müsse die Versenderin sich ein weit überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie es, wissend, dass bei Standardsendungen keine Schnittstellenkontrollen durchgeführt würden, unterlassen habe, eine korrekte Wertangabe zu machen und es ihr - der Beklagten - dadurch unmöglich gemacht habe, die Sendungen angemessen zu behandeln und zu versichern.

Soweit Telefonkarten zur Versendung übergeben worden seien, gelte zudem der Beförderungsausschluss gemäß Ziffer 3 a iii) ihrer Beförderungsbedingungen mit der Folge des vollständigen Fortfalls ihrer Haftung.

Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Sie schuldet für den in ihrem Obhutsgewahrsam eingetretenen Warenverlust der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 31.740,49 EUR gemäß § 398 BGB i. V. m. §§ 425 Abs. 1, 435 HGB.

1.

Die Klägerin ist berechtigt, die hier streitigen Schäden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation ergibt sich aus dem von ihr in erster Instanz vorgelegten Versicherungsschein und im übrigen jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung durch Überlassung der Schadensunterlagen seitens der Versenderin (vgl. OLG Düsseldorf, 18 U 118/04).

2.

Aus den bereits vom Landgericht genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Urteil Seiten 6 und 7) steht zudem auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die streitgegenständlichen Sendungen den von der Klägerin behaupteten Inhalt und Wert hatten. Das gilt auch in den Schadensfällen 3 und 4. Nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht zunächst fest, dass den Sendungen jeweils Rechnungen beigefügt waren. Obwohl diese - anders als in zahlreichen anderen Fällen - keine U-Referenz-/Kontrollnummer aufweisen, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass sie die in Verlust geratenen Pakete betrafen. Der Umstand, dass zeitnah bzw. zeitgleich zur Übernahme der Pakete durch U Rechnungen vom 29.9. bzw. 19.9.2000 existieren, lässt nur den Schluss zu, dass die Rechnungen den Inhalt der Pakete wiedergeben, die U am 2.10. bzw. 19.9.2000 übernommen hat. Zweifel an einer solchen Schlussfolgerung könnten sich nur daraus ergeben, dass man den Versicherungsnehmern der Klägerin "böse Absichten" unterstellt und annimmt, die Rechnungen seien zeitlich wie inhaltlich verfälscht erstellt worden, um einen "Versicherungsbetrug" vorzubereiten, wobei ein Erfolg dieses Vorhabens auch noch voraussetzt, dass nachfolgend dann genau das Paket mit der "falschen" Rechnung abhanden kommt. Eine solche Betrachtungsweise ist dermaßen konstruiert und lebensfremd, dass sie nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, es sei denn, es lägen dafür ganz konkrete Anhaltspunkte vor. Solche werden von der Beklagten aber nicht einmal ansatzweise dargetan. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat ihr Bestreiten, die Handelsrechnungen seien an dem jeweiligen Ausstellungsdatum erstellt worden, als unerheblich an. Folglich steht fest, dass den Paketen die sie betreffenden Rechnungen beigefügt waren, wobei auch eine Verwechslung deshalb ausscheidet, weil nicht ersichtlich ist, dass zur gleichen Zeit weitere Lieferungen für den gleichen Kunden anstanden. Wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat, gilt damit zugunsten der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins, dass die Sendungen den vorgetragenen Inhalt hatten. Dem steht auch nicht das vom Senat in der mündlichen Verhandlung thematisierte unterschiedliche Gewicht der beiden Pakete im Schadensfall 3 entgegen, denn nach nochmaliger Prüfung hält der Senat es für denkbar, dass die geringe Gewichtsabweichung daher rühren kann, dass die Packung der beiden Pakete unterschiedlich erfolgt ist (etwa beim "Füllmaterial" zum Schutz der Handys) oder dem einen der beiden Pakete zusätzlich etwas beigepackt worden ist, das den Gewichtsunterschied erklärt. Jedenfalls rechtfertigt dieser Umstand keine durchgreifenden Zweifel an den getroffenen Feststellungen. Was den Wert der Sendungen anbelangt, ist den Ausführungen des Landgerichts nicht hinzuzufügen.

3.

Die Beklagte haftet für den Schaden der Versenderin nicht lediglich beschränkt nach § 431 HGB und Ziffer 9.2 ihrer AGB, sondern unbeschränkt gemäß § 435 HGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trägt zwar der Geschädigte die Beweislast für ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers; den Frachtführer trifft aber dann, wenn - wie hier - der Schadenshergang völlig im Dunkeln liegt und der Versender keinen Einblick in die Transportorganisation des Frachtführers hat, nach Treu und Glauben eine prozessuale Aufklärungspflicht. Er hat den Organisationsablauf in seinem Betrieb offen zu legen, er hat darzutun, welche Schadensverhütungsmaßnahmen von ihm getroffen worden sind und er hat substantiiert die Umstände darzulegen, die nach seinen Erkenntnissen zum Schaden geführt haben. Bemüht sich der Frachtführer nicht, diese Aufklärungspflicht angemessen zu erfüllen, so spricht eine von ihm zu widerlegende Vermutung für sein qualifiziertes Verschulden. (vgl., BGHZ 127, 275, 284; 129, 345 ff., 350 - 352; 145, 170 ff.,- 149, 337 ff.; BGH Transportrecht 02, 306 ff.; BGH NJW-RR 02, 1108 ff.; BGH VersR 86, 1019 ff.; 95, 320 ff.; vgl. auch Koller, Transportrecht, 4.Aufl., RdNr.21 zu § 435, m.w.Nachw.).

Die Rechtsprechungsgrundsätze zum qualifizierten Organisationsverschulden finden grundsätzlich auch auf Paketdienstleistungsunternehmen Anwendung, bei denen es - wie bei der Beklagten - auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren Kunden eine kostengünstige Leistung und eine kurze Beförderungsdauer erwarten (vgl. BGHZ 149, 337, 349 ff.; BGH Transportrecht 03, 255, 257; auch für "Standard"-Sendungen: BGH Transportrecht 02, 306, 308). Mit der privilegierten Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen ist die Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten nicht vergleichbar (BGHZ 149, 337, 349 ff.).

Die zunächst im Bereich der ADSp-Haftung entwickelte Rechtsprechung des BGH zur Darlegungslast des Frachtführers ist auch nach Inkrafttreten der Transportrechtsreform weiter anwendbar (vgl. OLG Stuttgart Transportrecht 02, 200, 201). Die Ersetzung des Begriffs der "groben Fahrlässigkeit" in § 51 Buchst.b S.2 ADSp 1993 durch den Begriff der "Leichtfertigkeit" im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, mag - was hier dahinstehen kann - die Voraussetzungen des qualifizierten -Verschuldens geringfügig modifiziert haben (vgl. hierzu näher Koller, Transportrecht, 4.Aufl., RdNr.6 - 16 zu § 435); die Organisations- und Darlegungspflichten der Parteien werden dadurch und durch die Transportrechtsreformvorschriften im übrigen aber nicht grundsätzlich tangiert.

Bezogen auf Standardsendungen fehlt hier jeglicher Sachvortrag der Beklagten zur Organisation des Transportablaufs und zu den von ihr getroffenen Vorkehrungen zur Verhütung des Verlustes von Transportgut. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, wie und unter welchen besonderen Kontrollmaßnahmen Wertpakete mit einer Wertdeklaration von mehr als 2.500,-- EURO befördert werden um darzutun, dass eine Wertdeklaration durch den Versender den Verlust im vorliegenden Fall vermieden hätte.

Hier ist jedoch eine Standardsendung zu beurteilen, für die diese Ausführungen der Beklagten - bezogen auf das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens - gerade nicht gelten und für die daher die Transportorganisation und die etwa getroffenen Vorkehrungen gegen den Verlust von Sendungen nicht vorgetragen sind. Hierdurch wird der Klägerin der Nachweis eines qualifizierten Verschuldens unmöglich gemacht. Zu Recht ist das Landgericht aufgrund der hieraus folgenden - von der Beklagten auch nicht widerlegten - Vermutung qualifizierten Verschuldens davon ausgegangen, dass die Beklagte gemäß § 435 HGB und gemäß Ziffer 9.2 der Beförderungsbedingungen ohne Höchstbetragsbegrenzung haftet.

Im Übrigen folgt die Annahme grober Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit auf Seiten der Beklagten daraus, dass sie nach ihrem eigenen Vortrag bei Standardsendungen auf jegliche Schnittstellenkontrollen verzichtet.

4.

Die Beklagte hat auch nicht eine Vereinbarung mit der Versenderin dahin getroffen, dass sie bei der Beförderung des Pakets nur die für Briefe üblichen Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards einhalten müsse, das heißt, auf Schnittstellenkontrollen verzichten dürfe.

Eine ausdrückliche Abrede mit diesem Inhalt behauptet die Beklagte nicht.

Eine solche Abrede haben die Vertragsparteien aber auch nicht konkludent getroffen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 18. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (vgl. u.a. Urteil vom 06.10.2004, 18 U 67/04 S. 4 ff.).

Danach gilt hier Folgendes:

Die Auffassung der Beklagten, sie könne mit ihren Kunden im Rahmen der Beförderung von Standardpaketen vereinbaren, dass sie, die Beklagte, nur die für Briefe üblichen Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards einhalten müsse, mag in der Sache zutreffen. Dies kann aber letztlich dahin stehen, weil die Beklagte eine dahingehende Absprache nicht dargetan hat.

Unzutreffend meint die Beklagte in diesem Zusammenhang, sie könne nur die Sorgfaltsmaßnahmen schulden, die sie zu dem niedrigen Transportpreis und der von ihr auf dem Markt angebotenen Massenbeförderung von Paketen auch realisieren könne. Die Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards, die ein Frachtführer aufgrund des von ihm abgeschlossenen Frachtvertrages schuldet, bestehen unabhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung und der Menge an Gütern, die dieser Frachtführer täglich umschlägt. Indem er ohne ausdrücklich abweichende Absprachen einen Frachtvertrag abschließt, verpflichtet er sich daher zugleich, die für die Erfüllung seiner Obhutspflichten gesetzlich und vertraglich geschuldeten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter anderem die von der Beklagten nicht eingerichteten Schnittstellenkontrollen während des Warenumschlages.

Der Vortrag der Beklagten, den Marktteilnehmern sei inzwischen bekannt, dass sie, die Beklagte, diese geschuldeten Sicherheitsstandards nicht einhalte und sie seien damit einverstanden, dass sie für den Transport nur die bei Briefen üblichen Sicherheitsstandards einhalte, steht substanz- und beweislos im Raum. Im übrigen schuldet die Beklagte die Einhaltung der vertraglich geschuldeten Sicherheitsstandards auch dann, wenn ihr Vertragspartner schon bei Abschluss des Frachtvertrages weiß oder wissen muss, dass die Beklagte ihren Vertragspflichten nicht nachkommen wird. Die Auffassung der Beklagten, die gesetzlichen und vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu müssen, sobald sich allgemein herumgesprochen hat, dass sie sich beharrlich weigert, die erforderlichen Sicherheitsstandards einzuhalten, findet im Gesetz keine Stütze.

Insoweit kann dieses Wissen der Kunden um sicherheitstechnische Organisationsmängel bei der Beklagten allenfalls dazu führen, dass dem Kunden der Vorwurf des mitwirkenden Verschuldens zu machen ist. Diesen Einwand kann die Beklagte jedoch im vorliegenden Fall nicht erheben, weil sie nicht nachzuweisen vermag, dass die Versenderin diese Kenntnis vor Erteilung des hier in Rede stehenden Transportauftrags hatte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält auch Ziffer 2 Absatz 2 ihrer Beförderungsbedingungen keinen Hinweis darauf, dass sie die Beförderung von Standardsendungen nur mit dem bei Briefsendungen üblichen Sicherheitsstandard vornimmt; erst Recht enthält diese Klausel keine Leistungsbeschreibung dieses Inhalts.

Ziffer 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 lautet wie folgt:

"2. Serviceumfang

Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.

Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U-Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.".

Ziffer 2 Abs. 2 Satz 1 der Beförderungsbedingungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete nicht unter Wahrung der von der Rechtsprechung als erforderlich angesehenen Sorgfalt abholen, transportieren und zustellen wird. Hierin teilt die Beklagte dem Versender mit, dass sie die ihr übergebenen Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportieren wird. Hieran schließt sich der Hinweis an, dass bei einer Sammelbeförderung - bezogen auf das einzelne Frachtstück - nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann.

Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte in ihren Beförderungsbedingungen nur auf der Hand liegende Selbstverständlichkeiten niedergelegt. Für jeden gewerblichen Großversender liegt es auf der Hand, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete nicht im Wege der Einzelbeförderung transportieren wird und sie daher die nur bei einer Einzelbeförderung mögliche Sorgfalt dem Sammelgut nicht angedeihen lassen kann. Konkrete Defizite in der Organisation der Beklagten und in ihren Sicherheitsvorkehrungen gegen Verlust werden in diesen Sätzen nicht aufgezeigt.

Der nachfolgende Hauptsatz dieser AGB-Klausel lautet: "Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U-Systems nicht durchgeführt wird.".

Diese Klausel soll nach Auffassung der Beklagten bedeuten, dass der Versender auf jegliche Schnittstellenkontrollen während des Transports verzichtet. Ob die Klausel diese Auslegung zulassen würde, wenn es den mit "insbesondere" versehenen Einschub nicht geben würde, kann dahinstehen, weil die Klausel insgesamt nicht losgelöst von diesem Einschub betrachtet werden darf. Mit "insbesondere" pflegt man gewöhnlich den Teilaspekt einer Aussage besonders hervorzuheben, auf den es besonders ankommen soll. So wird auch bei der hier in Rede stehenden Klausel durch dieses Wort das Augenmerk des unbefangenen Lesers sofort auf die Ein- und Ausgangsdokumentation gelenkt, auf die der Versender "insbesondere" verzichten soll. Der Verzicht auf eine Dokumentation von Ein- und Ausgangskontrollen bedeutet jedoch gerade keinen Verzicht auf die Kontrollen selbst, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Kontrollen durchgeführt werden, das Ergebnis der Kontrollen dann jedoch nicht dokumentiert wird.

Der Verzicht auf die Kontrollen selbst stellt demgegenüber für den Versender gegenüber dem Verzicht auf die Dokumentation des Kontrollergebnisses eine viel gravierendere Reduzierung der bei Frachtverträgen geschuldeten Obhutspflichten dar, weil hierdurch die Kardinalpflicht des Frachtführers, durch organisatorische Maßnahmen die Warensendung während des gesamten Transports vor Verlust zu schützen, massiv und nachhaltig in einem erfahrungsgemäß besonders schadensträchtigen Bereich beseitigt wird.

Sofern die Beklagte mit dem Hauptsatz dieser Klausel das Einverständnis des Versenders mit dieser massiven Herabsetzung ihrer Sorgfaltspflichten herbeiführen wollte, wird durch den mit "insbesondere" eingeleiteten Einschub dieser Sachverhalt nicht näher erläutert, sondern vielmehr verschleiert, indem das Unterlassen der Dokumentation von Schnittstellenkontrollen besonders hervorgehoben wird. Hierdurch wird der Inhalt der Klausel insgesamt unklar, weil der unbefangene Leser nicht mehr auf den ersten Blick erkennen kann, ob die Beklagte sich das Recht vorbehalten will, die Schnittstellenkontrollergebnisse gegebenenfalls nicht zu dokumentieren oder ob sie beabsichtigt, die Kontrollen gegebenenfalls selbst entfallen zu lassen. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass die Klausel nicht einmal klar und unmissverständlich darüber aufklärt, ob die Kontrollen beziehungsweise die Dokumentationen tatsächlich erfolgen werden oder nicht. Die Durchführung der in diesem Satz angesprochenen Kontrollen beziehungsweise Dokumentationen sollen vielmehr der jeweiligen Entscheidung der Beklagten überlassen bleiben, weil der Versender sich damit einverstanden erklärt, wenn die Kontrolle beziehungsweise die Dokumentation an den Umschlagsstellen unterbleibt.

Auch die Gesamtschau der Regelung in Ziffer 2 beseitigt diese Unklarheiten nicht. Die vorhergehenden Sätze beinhalten - wie dargelegt - nur Selbstverständlichkeiten. Auch der abschließende Satz, wonach der Versender, der eine weitergehende Kontrolle wünscht, die Beförderung als Wertpaket wählt, klärt den Versender nur darüber auf, dass beim Wertpaket weitergehende Kontrollen durchgeführt werden, nicht jedoch auch darüber, um welche konkreten Kontrollen es sich handelt. Mithin vermittelt ihm auch diese Information über das Wertpaket nicht einmal indirekt, welche Kontrollen er eventuell nicht erhalten wird, wenn er auf die Versendung als Wertpaket verzichtet. Für ihn bleibt es mangels weitergehender Informationen nämlich im Dunkeln, ob die weitergehenden Kontrollen von Wertpaketen die Einhaltung eines Sicherheitsstandards gewährleisten, der über den bei Frachtverträgen üblichen und damit ohnehin geschuldeten Sicherheitsstandard hinausgeht, oder ob erst mit der Kontrolldichte der Wertpakete dieser Sicherheitsstandard erreicht wird, oder gar selbst das Wertpaket noch hinter diesem Standard zurückbleibt. Diese Unklarheiten über die dort angesprochenen "weiteren Kontrollen" werden noch dadurch verstärkt, dass die Beklagte in Ziffer 9 ihrer Beförderungsbedingungen die für Wertpakete geforderte Erhöhung der Transportvergütung ausschließlich damit rechtfertigt, dass dieses Geld benötigt wird, um für die Warensendung eine Transportversicherung entsprechend ihrem tatsächlichen Wert einzudecken beziehungsweise eindecken zu können.

Da gemäß § 5 AGBG Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen, kann diese Klausel mithin nur dahin ausgelegt werden, dass der Versender auf die ausdrücklich erwähnte Dokumentation der Schnittstellenkontrollen verzichtet.

Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung wäre, dass Ziffer 2 einen Verzicht auf jegliche Schnittstellenkontrollen beinhaltet, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die so verstandene Regelung wäre dann gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB und § 9 AGBG unwirksam, weil die Beklagte sich hiermit von einer ihr als Frachtführerin obliegenden Hauptleistungsverpflichtung, nämlich der Verpflichtung, die Warensendung während des Transports stets unter Kontrolle zu halten, in weitem Umfang freigezeichnet hätte.

Denn mit dem Abschluss des Frachtvertrages verpflichtet sich der Frachtführer zugleich zur Obhut über das Transportgut. Wenn er diese bei Abschluss des Frachtvertrages versprochene Leistung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurücknimmt, liegt hierin eine Benachteiligung des Absenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben, weil er hiermit vom Leitbild des von ihm geschuldeten Leistungsinhalts bei Frachtverträgen zum Nachteil des Versenders abweicht. Mit diesem Schnittstellenkontrollverzicht wird die Rechtsposition des Versenders hinsichtlich der geschuldeten Obhut nachhaltig und erheblich eingeschränkt, obwohl der Frachtführer gerade diese nach dem Inhalt und Zweck des Frachtvertrages zu gewähren hat. Schnittstellenkontrollen sind bei der Beförderung von Waren schlechthin unerlässlich, weil bei jedem Warenumschlag die Gefahr von Warenverlusten besonders groß ist. Geht die Warensendung auf dem Transport verloren, kann zugleich auch der Vertragszweck, nämlich die Ablieferung des Gutes beim Empfänger, nicht mehr erreicht werden. Mithin stellt eine Klausel, die die Beklagte von der Verpflichtung entbindet, Schnittstellenkontrollen durchzuführen, eine massive Aushöhlung ihrer frachtvertraglich geschuldeten Leistung dar, die zu erbringen die Beklagte sich mit dem Abschluss des Vertrages gegenüber dem Absender gerade verpflichtet hat.

In einem bloßen Verzicht auf jegliche Schnittstellenkontrollen kann auch keine Leistungsbeschreibung gesehen werden, die einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG entzogen wäre. Die Beklagte befördert Güter gegen festes Entgelt im Wege der Sammelladung, weswegen sie die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat. Bei derartigen Verträgen schuldet der Frachtführer grundsätzlich, das Transportgut von der Übergabe bis zur Ablieferung ständig unter Kontrolle zu halten.

Ein Transport ohne jede Schnittstellenkontrolle könnte allenfalls dann eine Beschreibung der von ihr angebotenen Leistung sein, wenn die Beklagte ihren Leistungskatalog offen gelegt hätte, so dass der Versender klar und unmissverständlich darüber aufgeklärt würde, welche Transportleistungen die Beklagte konkret erbringen wird und welche an sich beim Warentransport üblichen Leistungen von der Beklagten gerade nicht erbracht werden, so dass ihm klar vor Augen geführt wird, dass er bei einer Beförderung im Standardtarif die Pakete letztendlich auf eigenes Risiko versendet, weil an den besonders schadensträchtigen Schnittstellen objektiv erforderliche und für die Transportsicherheit unerlässliche Sicherheitsmaßnahmen weder ergriffen werden noch in der Betriebsorganisation vorgesehen sind.

Diese Aufklärung leisten die Allgemeinen Beförderungsbedingungenen der Beklagten nicht einmal ansatzweise, insbesondere auch nicht dadurch, dass die Beklagte dort drei verschiedene Beförderungsvarianten erwähnt. Denn die Beförderungsbedingungen erläutern nicht, insbesondere nicht im Einzelnen, wodurch sich diese Varianten inhaltlich konkret unterscheiden. Mit der Wahl einer dieser Varianten wird kein eigenständiges Rechtsgeschäft mit einem besonderen, vom allgemeinen Inhalt von Frachtverträgen abweichenden Leistungsinhalt abgeschlossen. Jeder Kunde der Beklagten erteilt Transportaufträge in der berechtigten Erwartung, dass die Beklagte der bei Frachtverträgen geschuldeten Obhutspflicht für das Transportgut nachkommen wird. Diese Erwartungshaltung besteht unabhängig davon, welche Versandart er wählt. Dass die Beklagte dieser Erwartungshaltung bei keiner ihrer angebotenen Versandarten gerecht wird - denn auch beim Wertpaket und bei der Expressendung führt sie keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durch - vermitteln die Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht.

Ohne diese grundlegend wichtige Information hat der Versender nicht den geringsten Anhalt, im Ausgangspunkt Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen dahin zu verstehen, dass die Beklagte hiermit eine Transportleistung anbieten will, bei der während des Transports die Sicherheitsvorkehrungen auf das Maß reduziert sind, das bei Briefsendungen Standard ist. Folglich erschließt sich ihm auch nicht, dass die Beklagte für seine Warensendungen im Wert von bis zu 50.000,- US $ bei der Standardsendung tatsächlich keine Schnittstellenkontrollen durchführen kann und will, weil ihre Betriebsorganisation derartige Kontrollen bei der Standardsendung gar nicht vorsieht. Weil ihm diese Informationen fehlen, erschließt es sich ihm auch nicht, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten der Unterschied zwischen der Standardsendung und dem Wertpaket darin besteht, dass beim Wertpaket zwar gegenüber dem Standardversand eine höhere Sicherheit gewährleistet sein soll, weil stellenweise Schnittstellenkontrollen bei der Abholung, bei der Einlieferung im ersten Umschlagslager sowie im Auslieferungslager vorgesehen sind, aber dennoch auch bei dieser Versendungsart der für Frachtverträge übliche Sicherheitsstandard bei weitem nicht eingehalten wird, unter anderem deswegen, weil es auch beim Wertpaket keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen auf dem gesamten Transportweg gibt.

Ohne diese grundlegende Aufklärung darüber, dass die Beklagte tatsächlich eine Transportleistung erbringt, die darin besteht, Waren im Wert bis zu 50.000,- US $ so schnell wie Briefe, aber eben auch mit dem (geringen) Sicherheitsstandard von Briefen zu transportieren, kann kein Versender, der Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen liest, erfassen, dass die Beklagte eine Leistung mit einem äußerst geringen Sicherheitsstandard erbringen will. Folglich erhellt sich ihm durch den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch nicht, welche Leistungen die Beklagte hinsichtlich ihrer Obhutsverpflichtung bei den drei angebotenen Varianten zu erbringen gedenkt, so dass er nicht in der Lage ist, hinsichtlich dieser Verpflichtung eine sachbezogene Leistungswahl zu treffen.

5.

Die Haftung der Beklagten ist auch nicht auf den Betrag von 511,29 EUR (1.000,- DM) begrenzt, weil die Versenderin den höheren Wert des Pakets nicht deklariert hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten legen ihre allgemeinen Beförderungsbedingungen dem Versender nicht die (nach dem Gesetz nicht bestehende) Obliegenheit auf, bei höheren Werten als 529,11 EUR (1.000 DM) eine Wertangabe zu machen.

Ziffer 9.4 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (11/00) lautet auszugsweise:

"Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch die korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). ... Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

U kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versenders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadensersatz durch U gestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die von U für diese Zwecke eingesetzten Policen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen werden.".

Indem der Versender hiernach durch eine Wertdeklaration die "Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2" anheben kann und die Beklagte sich das Recht ausbedingt, den zu diesem Zweck zu entrichtenden "Wertzuschlag" als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weiterzugeben, stellt sich für den Versender Sinn und Zweck einer Wertdeklaration nach Ziffer 9. dergestalt dar, dass er hierdurch eine Art Versicherungsschutz erwirbt, der ihm bei einem Transportverlust - unabhängig von einem Verschulden der Beklagten - eine Haftung der Beklagten in Höhe der Wertdeklaration eröffnet. Nach der so verstandenen Regelung hat der Versender die Wahl zwischen einer nicht wertdeklarierten Sendung, für welche die Beklagte lediglich in Höhe von 529,11 EUR haften wird, sofern ihr kein qualifiziertes Verschulden zur Last fällt, und einer wertdeklarierten Sendung, die ihm eine Haftung der Beklagten in Höhe der Wertangabe eröffnet. Es muss sich dem Versender nicht erschließen, dass er durch das Unterlassen einer Wertangabe auch bei einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auf einen Haftungsbetrag von 529,11 EUR beschränkt sein soll.

Auch aus dem Sinnzusammenhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich keine Verpflichtung des Versenders, bei höheren Werten als 529,11 EUR eine Wertangabe zu machen. Die Beklagte bietet Standardsendung, Expresspaket und Wertpaket als drei Transportarten an, die nebeneinander stehen. Das Regelwerk lässt dem Versender gerade die Wahl, ob er Pakete mit einem Wert über 529,11 EUR als Standardsendung, Expresspaket oder als Wertpaket versendet. Damit geht die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst davon aus, dass der Absender auch bei höherwertigen Paketen nicht verpflichtet ist, den Warenwert zu deklarieren.

Im Übrigen wurde bereits oben ausgeführt, dass Haftungsbeschränkungen nicht greifen bei grober Fahrlässigkeit der Beklagten. Davon ist hier aber auszugehen.

6.

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg ein Mitverschulden der Versenderin einwenden mit der Begründung, dieser sei bekannt gewesen, dass sie - die Beklagte - bei Standardsendungen keine Schnittstellenkontrollen durchführe. Die Entscheidung 17/04 des 18. Zivilsenats des OLG Düsseldorf, auf die die Beklagte hier Bezug nimmt, wies die Besonderheit auf, dass die Klägerin die entsprechende Kenntnis der Versenderin eingeräumt hatte. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Kenntnis der Versenderin ergibt sich hier auch nicht aus Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten.

Aus Ziffer 2 Abs. 2 Satz 1 der Beförderungsbedingungen (11/00) lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete nicht unter Waltung der von der Rechtsprechung als erforderlich angesehen Sorgfalt abholen, transportieren und zustellen wird. Hierin teilt die Beklagte dem Versender mit, dass sie die ihr übergebenen Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Hiermit bringt die Beklagte eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck. Für jeden (Groß-)Versender liegt es auf der Hand, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete nicht im Wege der Einzelbeförderung transportieren wird. Abs. 2 Satz 2 enthält ebenfalls einen zumindest für jeden Großversender auf der Hand liegenden Hinweis des Inhalts, dass bei einer Sammelbeförderung - bezogen auf das einzelne Frachtstück - nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Konkrete Defizite in der Organisation der Beklagten und in ihren Sicherheitsvorkehrungen gegen Verlust werden dem Versender in den Sätzen 1 und 2 nicht aufgezeigt.

Abs. 2 Satz 3 (Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U-Systems nicht durchgeführt wird") lenkt das Augenmerk des Adressaten durch die Wendung "insbesondere" zunächst auf eine von der Beklagten nicht gewährleistete Ein- und Ausgangsdokumentation. Hierzu hat der BGH ausgeführt (TranspR 2002, 306, 308), dass auch nicht dokumentierte Kontrollen durchaus positive Auswirkungen auf die Sicherheit des Transports haben und dass eine Klausel, die den Verzicht auf eine (schriftliche) Dokumentation vorsieht, dahin auszulegen ist, dass der Versender sich hiermit lediglich mit einem Verzicht auf die (schriftliche) Dokumentation der tatsächlich durchzuführenden Kontrollen einverstanden erklärt. Aus der Sicht des objektiven Verständnisses der mit der Klausel angesprochenen Verwender liegt die Annahme nahe, dass die Beklagte zwar Kontrollen durchführt, diese aber nicht dokumentiert, und er hiermit sich einverstanden erklären soll. Nicht .aber muss sich dem mit der Klausel angesprochenen Versender erschließen, dass er der Beklagten einen Freibrief erteilen soll, sämtliche Schnittstellenkontrollen zu unterlassen. Zudem gibt die Beklagte in Ziffer 2 gerade nicht kund, dass sie keine oder keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführen wird; der Wortlaut lässt die Versender hierüber vielmehr im Ungewissen, weil die Durchführung von - Kontrollen hiernach offenbar der jeweiligen Entscheidung der Beklagten überlassen bleibt, indem dort formuliert ist, dass der Versender damit einverstanden ist, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U-Systems nicht durchgeführt wird.

Nichts anderes ergibt sich aus einer Gesamtschau mit Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 4. Satz 4 ("Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung gewünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket") lässt zwar erkennen, dass der Kunde bei einer Beförderung als Wertpaket weitergehendere Kontrollen erhält. Welche dies sind und aufweiche er bei einem Standardpaket verzichten muss, erhellt Satz 4 nicht. Insbesondere muss sich dem Versender durch den vierten Satz nicht erschließen, dass bei Standardpaketen überhaupt keine oder nur eingeschränkte Schnittstellenkontrollen stattfinden und er diese Kontrollen bei Wertpaketen erhält. Auch aus Ziffer 2 Abs. 1 ergibt sich nicht, dass die Beklagte die dort erwähnten Leistungen'("Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung") nicht unter Waltung der von der Rechtsprechung als erforderlich angesehenen Sorgfalt, also mit (Schnittstellen-)Kontrol!en, erbringen wird. Etwaig verbleibende Zweifel bei der Auslegung der Ziffer 2 gehen gem. §305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.

Selbst wenn man dies mit der Beklagten anders sehen und in Ziffer 2 eine Information des Inhalts sehen wollte, dass die Beklagte auf dem Transportweg keine (durchgängigen) Schnittstellenkontrollen durchführt, so ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn die so verstandene Regelung wäre gem. § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. Ziff. 7 ADSp unwirksam, weil die Beklagte sich hierin von ihr als Spediteurin und Frachtführerin obliegenden Kardinalpflichten, nämlich der Durchführung von Schnittstellenkontrollen überhaupt, durch allgemeine Geschäftsbedingungen freizuzeichnen sucht. Im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten kann in Ziffer 2 keine Leistungsbeschreibung gesehen werden.

Die Beklagte befördert Güter gegen ein festes Entgelt im Wege der Sammelladung, weswegen sie die Pflichten eines Frachtführers trifft, die auch für einen Paketdienstleister gelten. Eine Leistungsbestimmung, die sich möglicherweise nicht an den vorgenannten Vorschriften messen lassen muss, liegt allenfalls dann vor, wenn der Spediteur seinen Leistungskatalog offen legt und den Versender so in die Lage versetzt, die verschiedenen von ihm angebotenen Leistungsarten auf ihre Tauglichkeit für seine Zwecke und ihre preisliche Angemessenheit hin zu überprüfen. Hiervon sind in die Beförderungsbedingungen der Beklagten weit entfernt. Weder Ziffer 2 noch die restlichen Beförderungsbedingungen geben dem Versender ansatzweise zu erkennen, welche Kontrollen er bei Standardpaketen und welche er bei Wertpaketen erhält und aufweiche er bei der Wahl der Serviceart "Standardpaket" verzichten muss. Es bleibt offen, ob der Versender bei Standardpaketen überhaupt keine Schnittstellenkontrollen erhält oder ob zumindest an einigen (welchen?) Schnittstellen Kontrollen stattfinden. Ebenso wenig erschließt sich dem Versender, welche zusätzlichen Kontrollen er bei Wertpaketen erhält; die Wendung "weitergehende Kontrolle" ist völlig unbestimmt und nichtssagend. Damit gibt die Beklagte dem Versender nicht ansatzweise zu erkennen, welche Leistungen sich hinter den verschiedenen Servicearten verbergen. Es bleibt sowohl offen, auf welche gesetzlich und von der Rechtsprechung geforderten Kontrollen der Versender bei Standardpaketen verzichten muss als auch, welches Mehr an Kontrollen er bei der Serviceart Wertpaket zusätzlich für seine höheres Beförderungsentgelt erhält. In Ziffer 2 ihrer Beförderungsbedingungen bestimmt die Beklagte mithin nicht die von ihr angebotenen Leistungen. Vielmehr versucht sie dort, sich von den ihr als Spediteurin und Frachtführerin gesetzlich und von der Rechtsprechung auferlegten Kardinalpflichten teilweise freizuzeichnen. Dies führt zur Unwirksamkeit dieser Klausel. Denn die Beförderungsbedingungen der Beklagten sind nicht im Einzelnen ausgehandelt. Sie werden von der Beklagten vor Vertragsschluss einseitig erstellt und von ihr dem Versender bei Abschluss des Beförderungsvertrages gestellt. Die Auffassung, diese Vereinbarung sei bereits deshalb frei ausgehandelt, weil sie dem Absender die freie Wahl lasse, ob er die Warensendung als Standard-, Express- oder Wertpaketsendung versende, geht bereits deshalb fehl, weil das Aushandeln der rechtswirksamen Vereinbarung vorausgehen muss.

Die in TranspR 2002, 154 abgedruckte Entscheidung des OLG Oldenburg vom 28.9.2001 steht der vorliegenden Betrachtungsweise nicht entgegen. Diese - ohne Tatbestand abgedruckte - Entscheidung bezieht sich offensichtlich auf die älteren Beförderungsbedingungen der Beklagten, in denen sie ein Einverständnis des Kunden damit fingierte, dass eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht durchgeführt wird. Diese Beförderungsbedingungen hat der BGH mit - nach der genannten Entscheidung des OLG Oldenburg erlassenen - Urteil vom 15.11.2001 (TranspR 2002, 306, 308) dahin ausgelegt, dass der Kunde eines Spediteurs hiermit nicht generell auf die Durchführung der erforderlichen Schnittstellenkontrollen selbst verzichtet Dem folgt der Senat.

Mit Ziffer 2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen verzichtet der Versender nicht auf jegliche wie auch immer geartete Kontrollen. Der unbefangene Leser versteht die in Ziffer 2 angesprochene "Kontrolle des Transportweges" als eine Umschreibung von Schnittstellenkontrollen. Dieser Eindruck wird durch die anschließende Hervorhebung ("insbesondere") der Ein- und Ausgangsdokumentation noch verstärkt. An keiner Stelle der Allgemeinen Beförderungsbedingungen wird dem Versender hingegen offenbart, dass die Beklagte das ihr anvertraute Paket .wie ein Brief befördern wird, d.h. - nach dem Verständnis der Beklagten - ohne jegliche Kontrollen. Hiernach wäre die Beklagte beispielsweise nicht verpflichtet, ihre Umschlaglager zu sichern; sie dürfte vielmehr jedem Unbefugten freien Zugang hierzu zu ermöglichen, indem sie die Tore auch nachts offen lässt; ihre Auslieferungsfahrer brauchten die Türen der beladenen Auslieferungfahrzeuge nicht abzuschließen, sondern dürften diese vielmehr unabgeschlossen und unbewacht über das Wochenende auf frei zugänglichem Straßenraum abstellen. Mit einer derartigen Behandlung seines der Beklagten übergebenen Pakets muss kein Versender als Adressat der Allgemeinen Beförderungsbedingungen nach deren Lektüre rechnen.

Selbst wenn man der Beklagten allerdings in ihrem Verständnis der Ziffer 2 als einem gänzlich umfassenden Verzicht auf jegliche Kontrollen folgen wollte, so .wäre diese allgemeine Geschäftsbedingung aus den o.g. Gründen unwirksam, Hiernach läge in Ziffer 2 der Versuch, sämtliche einem Frachtführer obliegenden Kardinalpflichten auszuhöhlen und abzuschaffen. Zugleich wäre die Klausel mit diesem Verständnis gern. § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sie so ungewöhnlich ist, dass kein Versender mit ihr rechnen muss. Kein Versender muss damit rechnen, dass ein Frachtführer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich das Recht ausbedingt, ihm übergebene Pakete ohne jegliche Kontrollen zu befördern, und er, der Versender, deswegen jedweden bei der Beklagten eingetretenen .Paketverlust als gleichsam schicksalhaft hinzunehmen hat und sich zwingend mit den in Ziffer 9.2 genannten Entschädigungen (510 EUR bzw. 8.33 SZR je Kilogramm begnügen muss, weil kein Raum für den Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens bei dem von der Beklagten vertretenen Verständnis der Klausel praktisch nicht verbliebe.

7.

Die Beklagte wird schließlich auch nicht unzulässig in ihren Rechten aus Art. 12 GG dadurch eingeschränkt, dass sie für die im Zuge ihrer Berufsausübung begangenen schuldhaften Pflichtverletzungen Schadensersatz leisten muss.

Es wird ihr dadurch nicht unmöglich gemacht, Pakete im Massenverkehr zu Briefbedingungen zu befördern, weil es ihr freisteht, sich mit ihren Kunden auf diese reduzierten Sicherheitsstandards zu einigen. Wenn sie das allerdings - wie hier - nicht getan hat, muss sie sich daran festhalten lassen, dass sie die Einhaltung der im Frachtverkehr allgemein üblichen Sicherheitsstandards versprochen hat (vgl. OLG Düsseldorf, 18 U 237/03, S. 33/34). Im übrigen legt die Beklagte auch nicht dar, welche Auswirkungen die Durchführung umfangreicher Kontrollen auf ihre Kalkulation haben würde (vgl. dazu BGH TransportR 2002, 452, 454).

8.

Die Beklagte hat ihre Haftung im Schadensfall 1 gegenüber der Versenderin auch nicht durch Ziffer 3 a iii ihrer Transportbedingungen (11/00) wirksam ausgeschlossen.

Telefonkarten sind dort nicht erwähnt. Sie sind nicht ohne weiteres mit Bargeld oder Wertpapieren gleichzusetzen. Dies Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der AGB (§ 305 c Abs. 2 BGB).

Zudem fehlt es hier am Eintritt eines ungewöhnlich hohen Schadens. Denn Ziffer 3 a der Bedingungen muss im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Es geht der Beklagten ersichtlich darum, den Eintritt eines außergewöhnlich hohen Schadens zu vermeiden. Nach ihren Geschäftsbedingungen befördert die Beklagte aber ohne weiteres Pakete bis zum Gegenwert von 50.000,- US $ als Standardpakete und rechnet folglich auch bis zu diesem Wert mit einem haftungsbegründenden Schadenseintritt. Nach diesen Bedingungen will sie nämlich auch für nicht wertdeklarierte Sendungen bis zu dieser Höhe haften, sofern der Verlust durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Deshalb entspricht es aus ihrer Sicht durchaus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass ein Schaden bis zu dieser Höhe eintreten kann. Ein ungewöhnlich hoher Schaden ist danach ein solcher oberhalb des Wertes von 50.000,- US $. Ein solcher liegt hier aber nicht vor.

Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie vertraue bei Standardsendungen darauf, dass das Paket lediglich Waren bis zu einem Wert von 511,29 EUR (1.000,- DM) enthalte, weil nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versender bei dieser Versandart erklärt, kein darüber hinausgehendes Interesse zu haben. Die Beklagte hat nachweislich Kenntnis davon, dass sich in den von ihr beförderten Paketen Güter mit einem höheren Wert befinden. Aus diesem Grund weiß sie, dass bei Verlust oder Beschädigung ein über die von ihr gewollte Haftungshöchstgrenze hinausgehender Schaden eintreten kann, für den sie nach den eigenen Geschäftsbedingungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch unbeschränkt bis zur oben genannten Obergrenze von 50.000,- $ haften will.

9.

Die Klägerin muss sich auch nicht ein Mitverschulden der Versenderin gemäß den §§ 404, 254 BGB anrechnen lassen, weil diese die Sendungen nicht als Wertpaket deklariert hat obwohl sie wusste oder wissen konnte, dass Wertpakete besonderen Sicherungen unterstellt werden.

Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz der Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl Schadensersatz verlangt. Zielen die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des Spediteurs oder Frachtführers gerade darauf ab, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ist der Verzicht des Versenders auf diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstab als freiwilliges Eingehen eines erhöhten Verlustrisikos zu bewerten. Bei wertender Betrachtung sei es deshalb geboten, den eingetretenen Schaden dem Versender anteilig zuzurechnen (TranspR 2002, 295 sowie 302; 2003, 317).

Hierauf kommt es indes im vorliegenden Fall nicht an, weil die Klägerin bereits in erster Instanz im Vorgriff auf die Klageerwiderung substantiiert eine besondere Behandlung von Wertpaketen gegenüber Standardsendungen bestritten und die Beklagte für ihren anders lautenden Vortrag keinen zulässigen Beweis angetreten hat. Sie hat in der Klageerwiderung lediglich das Zeugnis eines "Sicherheitsbeauftragten" angeboten und erklärt, den Namen und die ladungsfähige Anschrift nachzureichen. Das ist aber dann in erster Instanz nicht mehr geschehen und auch in zweiter Instanz nicht, obwohl die Klägerin in der Berufungserwiderung erneut den Vortrag der Beklagten zur Sonderbehandlung von Wertpaketen bestritten und darauf nochmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.05.2005 hingewiesen hat.

Eines Hinweises des Senats auf den fehlenden Beweisantritt bedurfte es unter diesen Umständen gegenüber der anwaltlich vertretenen und prozeßerfahrenen Beklagten nicht.

10.

Die somit in voller Höhe von 31.740,49 EUR gerechtfertigte Schadensersatzforderung der Klägerin ist auch nicht verjährt, weil gemäß § 439 Abs. 1 S. 2 HGB eine dreijährige Verjährungsfrist gilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht, § 543 Absatz 2 ZPO.

Beschwer der Beklagten und Streitwert des Berufungsverfahrens: 31.740,49 EUR .

Ende der Entscheidung

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