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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: I-7 U 68/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Arrestklägerin wird das am 10. Februar 2006 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:

Wegen einer Forderung der Arrestklägerin in Höhe von 266.411,64 € wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet.

Die Vollziehung des Arrestes wird durch die Hinterlegung von 300.000,- € gehemmt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Arrestbeklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 06.01.2006 hat das Landgericht über das Vermögen der Arrestbeklagten einen dinglichen Arrest verhängt und die Pfändung angeblicher Forderungen der Arrestbeklagten gegen Dritte ausgesprochen. Auf den Widerspruch der Arrestbeklagten hat das Landgericht den Arrestbefehl und den aufgrund dessen erlassenen Pfändungsbeschluss einschließlich aller bislang von der Arrestklägerin zum Vollzug des Arrests eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Arrestbeklagten aufgegeben wurde, eine Sicherheit in Höhe von 280.000,00 € beim Amtsgericht zu hinterlegen. Dem ist die Arrestbeklagte nachgekommen.

Mit dem hier angegriffenen Endurteil vom 10.02.2006 hat das Landgericht - nochmals - den Arrest- und Pfändungsbeschluss vom 06.01.2006 sowie die Anordnung der Sicherheitsleistung aufgehoben und dies im wesentlichen damit begründet, "aufgrund der mündlichen Verhandlung" seien die Vermutungen der Arrestklägerin, dass die "Antragsgegnerin ... ihr Vermögen so verschieben (wolle), dass eine Gefährdung der Realisierung ihrer Forderung eingetreten sei" beseitigt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 83 ff. GA).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Arrestklägerin mit der Berufung und macht in der Sache im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung unbestrittene Tatsachen nicht hinreichend gewürdigt.

Sie beantragt,

wie erkannt,

hilfsweise, die Anordnung der Hinterlegung des Betrages von 280.000 € seitens der Arrestbeklagten aufrechtzuerhalten.

Die Arrestbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Arrestklägerin ist begründet.

Es ist für den Senat schon nicht nachvollziehbar, aufgrund welches Ergebnisses der dortigen mündlichen Verhandlung vom 13.01.2006 das Landgericht zu dem Schluss gekommen ist, die Besorgnis der Arrestklägerin sei nicht gerechtfertigt, dass ohne die Verhängung des dinglichen Arrestes die Vollstreckung eines Zahlungsurteils gegen die Arrestbeklagte von dieser vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Das kann aber auch dahingestellt bleiben, denn die Besorgnis der Arrestklägerin besteht aufgrund einer Zusammenschau der unstreitigen Umstände jedenfalls zu Recht (§ 917 Abs. 1 ZPO).

Der Arrest soll vor unlauterem Verhalten des Schuldners schützen.

Dabei ist zwar ist anerkannt, dass fehlende Zahlungsfähigkeit und -willigkeit ebenso wenig für sich genommen einen Arrestgrund darstellen wie eine - unverändert - schlechte Vermögenslage oder die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger. Auch bewusst vertragswidriges Verhalten des Schuldners genügt für sich allein nicht (vgl. nur Zöller/Vollkommer, § 917 ZPO, Rdn. 6). Lassen die Gesamtumstände aber den Schluss zu, dass der Schuldner die Zwangsvollstreckung vereiteln oder erschweren könnte, ist ein Arrestgrund gegeben. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Zöller/Vollkommer a.a.O.). Insoweit sind etwa weiter zu nennen das Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, die Verschleierung ihres Verbleibs und allgemein der Vermögensverhältnisse sowie die Verheimlichung bei einer Auskunftspflicht. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Schuldner beabsichtigt, die Zwangsvollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren, auch muss er nicht rechtswidrig und schuldhaft handeln. Es genügt, wenn die Handlungen objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung rechtfertigen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rdn. 5).

Danach ist hier das Misstrauen der Arrestklägerin gegenüber der Arrestbeklagten gerechtfertigt.

Die Arrestbeklagte hat es zu Rücklastschriften in erheblichem Umfang kommen lassen, ohne die Arrestklägerin vorher zu benachrichtigen und ohne - bis heute - eine plausible Erklärung dafür zu geben.

Sie hat bis heute ihre Zahlungsversprechen trotz unstreitiger Forderungen nicht eingehalten, sondern es auf eine Zahlungsklage ankommen lassen, in der sie sich mit der nicht zutreffenden Einlassung verteidigt, sie habe Schadensersatzansprüche gegen die Arrestklägerin aufgrund des hier vorliegenden Verfahrens.

Schließlich ist sie ihrer aus den von ihr akzeptierten AGB der Arrestklägerin sich ergebenden Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Die dazu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 13.01.2006 überzeugen aus den von der Arrestklägerin im Schriftsatz vom 03.04.2006 dargelegten Gründen (dort S. 15 - 17) nicht. Jedenfalls aber hatte die Arrestbeklagte inzwischen genügend Zeit, ihre Auskunftspflicht zu erfüllen. Das ist aber bis heute nicht geschehen. Sie gefährdet damit den Zugriff der Arrestklägerin auf ihre Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt oder macht ihn gar unmöglich.

Des Weiteren hat die Arrestbeklagte vorgetragen, sie setze ihren Geschäftsbetrieb fort und missachtet somit das von der Arrestklägerin ausgesprochene Verbot, Eigentumsvorbehaltsware weiter zu veräußern.

Auch sind die Ausführungen der Arrestbeklagten über Liquidationsprobleme im Rundschreiben vom 08.03.2006 geeignet, Misstrauen zu erwecken. Sie macht dort die Arrestklägerin für ihre Probleme verantwortlich, obwohl sie es ist, die ihren Zahlungsverpflichtungen ohne plausible Begründung bis heute nicht nachgekommen ist und der Arrest gegen sie zu Recht angeordnet worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Revision gegen dieses Urteil findet nicht statt (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Arrestbeklagten: 133.205,82 € (1/2 der Hauptforderung).

Ende der Entscheidung

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