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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: I-7 W 103/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 | |
ZPO § 406 Abs. 1 |
Tenor:
wird die gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 13. Juni 2006 gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Eine begründete Besorgnis der Befangenheit i.S.d. §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO gegenüber dem Sachverständigen B ist nicht festzustellen. Zwar genügt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit. Das gilt jedoch nur, wenn von deren Standpunkt aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu erregen. Subjektive oder unvernünftige Gedankengänge des Antragstellers scheiden deshalb aus (vgl. u.a. Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 406 Rdnr. 4).
Die Behauptung des Klägers, die Ingenieurbüro K GbR (im folgenden: K GbR), deren Gesellschafter der Sachverständige B (im folgenden: SV) ist, akquiriere nahezu alle ihre Aufträge über die D AG (im folgenden: D) bzw. der Beklagten (in deren Namen und für deren Rechnung die D arbeitet) ist nach eigenem Eingeständnis (siehe Seite 2 des Schriftsatzes vom 29.06.2006 = Bl. 166) eine "Schätzung", also eine bloße Vermutung.
Der SV hat in seiner Stellungnahme hierzu nachvollziehbar dargelegt und durch ein Informationsblatt (Bl. 186) der K GbR belegt, dass diese an drei Standorten in NRW arbeitet, wobei der Tätigkeitsschwerpunkt "Gebäudebewertungen" (u.a. Bewertung von Bergschäden an Gebäuden) nur einer von vieren ist (Bl. 184, 185) und ferner, dass die Gutachtertätigkeit weniger als 1/4 der Gesamttätigkeit ausmacht. Das zeigt bereits, dass die Vermutung des Klägers weit an der Realität vorbeigeht. Dies zeigt aber zudem, dass die Vermutung, dass die K GbR wirtschaftlich von der D bzw. der Beklagten abhängig sei (Bl. 166), keineswegs zutrifft. Das gilt umso mehr, als z.B. die Tätigkeiten im Schwerpunkt "Tragwerksplanung und Statik" betreffend u.a. Kläranlagen, Pumpwerke, Durchlassbauwerke, Bürogebäude, Logistikzentren pp. (Bl. 186) ein sehr viel höheres Gewinnpotential beinhalten, als die Erstellung von Gutachten wie im vorliegenden Fall.
Dass der SV im Bereich der Bewertung von Bergschäden an Gebäuden "regelmäßig" mit der D zu tun hat, ist deshalb nicht geeignet, einen Grund zur Besorgnis seiner Befangenheit darzustellen. Denn diese Tatsache erklärt sich allein schon aus dem Umstand, dass die Beklagte bzw. die D als einzige den Steinkohlebergbau flächendeckend betreiben und auch Bergschäden zu regulieren haben (siehe auch Stellungnahme des SV vom 15.11.2006 = Bl. 201). Diese Tatsache erklärt sich weiter aus dem Umstand, dass - wie dem Senat aus anderen Fällen bekannt ist und auch der Kläger selbst einräumt (Bl. 192) - es nur sehr wenige in diesem Bereich tätige Sachverständige gibt, weshalb die "Regelmäßigkeit" auch für die anderen Sachverständigen im Bergschädenbereich gilt.
Es kommt hinzu, dass die Beklagte - unstreitig - bei Schadensregulierungen nicht selbst den Sachverständigen bestimmt, sondern dem Anspruchsteller mehrere Sachverständige benennt, zwischen denen dieser die Wahl hat.
Dass die K GbR neben anderen "großen" Kunden auch die E und den L zu ihren Kunden zählt (Bl. 184), ergibt jedenfalls keinen vernünftigen Grund für eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit. Auch wenn neben Städten und Wirtschaft auch der Bergbau Träger dieser Verbände ist, so sind die beiden Verbände jedoch selbstverständlich Körperschaften öffentlichen Rechts, in denen dem Bergbau keine, schon gar keine alleinige Entscheidungsbefugnis zusteht.
Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der SV öffentlich bestellt und vereidigt ist. Dies setzt nicht nur die fachliche Kompetenz, sondern auch die persönliche Eignung voraus. Denn vom öffentlich bestellten Sachverständigen wird absolute Unparteilichkeit verlangt, die zu wahren er dann auch auf seinen Eid zu nehmen hat. Diese besondere "Eingangsschwelle" ist auch dazu bestimmt und geeignet, das Vertrauen der Rechtsuchenden insbesondere auch in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu fördern. Dies wird ein verständiger Rechtsuchender auch so sehen.
Nach alledem ist bei objektiver Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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