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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.05.2005
Aktenzeichen: I-8 U 104/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 823 ff.
BGB § 847 a.F.
ZPO § 397
ZPO § 402
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe: A. Der Kläger, der von Beruf Fußbodenleger ist, wurde nach einem Verkehrsunfall in dem von der Beklagten zu 1) getragenen Krankenhaus von dem Beklagten zu 2), dem Direktor der Chirurgischen Klinik, wegen Halswirbelsäulenbeschwerden und des Verdachts auf eine Gehirnerschütterung in der Zeit vom 26. bis zum 30.05.1998 stationär unter konsiliarischer neurologischer Betreuung behandelt. Einige Zeit nach seiner Entlassung - am 18.06.1998 - suchte der Patient wegen Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes die Praxis niedergelassener Unfallchirurgen auf, wo er konservativ mit einer Kältetherapie versorgt wurde. Nachdem eine am 09.07.1998 durchgeführte Kernspintomographie einen linksseitigen Innenmeniskusriss gezeigt hatte, nahm der Beklagte zu 2) am 28.07.1998 in der Klinik der Beklagten zu 1) eine Arthroskopie mit partieller Innenmeniskusrevision vor. Ein größeres Fragment zur Histologiebestimmung konnte dabei nach dem Operationsbericht nicht gewonnen werden. Im November 1998 erfolgte im St. J. K.-U. unter der Diagnose einer Innenmeniskuslongitudinalruptur der Pars posterior im linken Kniegelenk eine erneute partielle Resektion. Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz von Verdienstausfall sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden. Er hat geltend gemacht, die Meniskusläsion habe er anlässlich des Unfalls vom 26.05.1998 erlitten; diese Verletzung sei in der Klinik der Beklagten zu 1) verkannt und nicht rechtzeitig behandelt worden, obwohl er die Neurologin, die ihn konsiliarisch untersucht habe, auf Beschwerden und Schwellungen im Bereich des Knies hingewiesen habe. Der Meniskusriss sei bei dem Eingriff vom 28.07.1998 nicht ausreichend operativ versorgt worden, deshalb habe eine Nachresektion stattfinden müssen. Schließlich habe der Beklagte zu 2) es fehlerhaft und entgegen seiner ausdrücklichen Zusage unterlassen, anlässlich der Arthroskopie Gewebe zur histologischen Untersuchung zu entnehmen. Aufgrund der ärztlichen Versäumnisse leide er, der Kläger, unter andauernden erheblichen Schmerzen im linken Knie und könne seinen Beruf nicht mehr ausüben. Mangels Entnahme einer Gewebeprobe sei es ihm nicht möglich, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und der Meniskusruptur nachzuweisen, so dass er den Unfallgegner nicht in Anspruch nehmen könne. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil Fehler bei der Diagnostik oder Behandlung nicht festzustellen seien. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, das Gutachten sei unzureichend und trage die Entscheidung nicht; außerdem habe die Kammer seinen Antrag, den Sachverständigen anzuhören, verfahrensfehlerhaft übergangen. Der Kläger beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner a) an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt werde, nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1998 bis Rechtshängigkeit und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen; b) EUR 169.388,04 nebst Zinsen aus jeweils EUR 2.228,79 seit dem 1. eines Folgemonats, beginnend mit dem 01.08.1998 in Höhe von 4 % bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm den von dem Antrag zu 1 b) nicht erfassten weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften Behandlung in den Zeiten vom 26. bis 30.05.1998 und vom 27. bis 31.07.1998 entstehen werde, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergingen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Landgerichts. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten weder vertragliche Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, noch deliktische Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß den §§ 823 ff., 847 BGB (a.F.) zu. I. Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses darzulegen und zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt und/oder Krankenhausträger ein zumindest fahrlässiger Behandlungsfehler zur Last zu legen ist, der eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diese tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung hat das Landgericht nicht festgestellt. Hieran ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten: 1. Die Kammer hat sich bei ihrer Würdigung zu Recht und ohne Verfahrensverstoß auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. gestützt, ohne den Sachverständigen zuvor gemäß dem Antrag des Klägers anzuhören. Zwar steht einer Partei gemäß §§ 397, 402 ZPO grundsätzlich das Recht zu, den Sachverständigen zu befragen, Voraussetzung hierfür ist aber, dass dies der Beantwortung offen gebliebener medizinischer Fragen oder der Erläuterung und/oder Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen der gutachterlichen Ausführungen dient. Im Streitfall sind nach der Erstattung des ersten Gutachtens zwei weitere Stellungnahmen des Sachverständigen eingeholt worden, in denen sich Prof. Dr. R. mit den von dem Kläger zu dem medizinischen Sachverhalt aufgeworfenen Fragen in den Schriftsätzen vom 02. und 30.08.2002 sowie 24.01.2003 befasst und diese eingehend - wenn auch nicht im Sinne des Patienten - beantwortet hat. In seinem Schriftsatz vom 17.11.2003 hat der Kläger sodann die Anhörung des Sachverständigen "zur Erläuterung seiner Gutachten sowie zur Beantwortung der bereits in den (genannten) Schriftsätzen gestellten Fragen" beantragt. Diesem Antrag brauchte die Kammer nicht nachzugehen, denn das Anhörungsrecht gilt nicht für Fragen, zu denen der Gutachter - wie hier - unter gründlicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Parteien schon umfassend Stellung genommen hat, ohne dass ein - weiterer - Erläuterungsbedarf besteht oder zumindest nachvollziehbar geltend gemacht wird. Der Kläger hat einen solchen Erläuterungsbedarf nicht dargetan, sondern im Wesentlichen lediglich vorgetragen, die Stellungnahmen des Sachverständigen könnten "nach wie vor...nicht überzeugen". Ein derartiger pauschaler "Angriff" rechtfertigt die von dem Kläger begehrte erneute Anhörung des Sachverständigen zu bereits diskutierten medizinischen Fragen grundsätzlich nicht. Der Schriftsatz des Klägers vom 08.06.2003, in dem er die seiner Auffassung erneut zu erörternden Punkte näher dargelegt hat, ist erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2004 eingegangen und war daher von dem Landgericht nicht zu berücksichtigen. 2. Die Kammer ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, anlässlich der Behandlung vom 26. bis zum 30.05.1998 eine Knieverletzung nicht erkannt zu haben: a) Es lässt sich nicht feststellen, dass für die behandelnden Ärzte Anhaltspunkte bestanden, aufgrund derer sie eine derartige Verletzung hätten in Betracht ziehen müssen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind weder im Durchgangsarztbericht (Erstbefund) noch im Kurvenblatt oder dem Pflegebericht Klagen des Patienten über Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes vermerkt. Auch Hinweise auf eine Ergussbildung oder Funktionseinbußen finden sich in der Dokumentation der Beklagten zu 1) nicht. Schließlich werden auch in den Konsiliarberichten über die neurologischen Untersuchungen vom 27. und 28.05.1998 Beeinträchtigung im Bereich der Kniegelenke nicht erwähnt. Auch dies spricht entscheidend gegen ein Vorliegen diesbezüglicher Probleme während des ersten Klinikaufenthalts des Patienten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. ist nämlich davon auszugehen, dass der bei der neurologischen Untersuchung beschriebene Beinhalteversuch bei tatsächlich vorliegende Beschwerden schmerzbedingt kaum unauffällig ausgefallen wäre und auch die Prüfung der Beinreflexe bei Bestehen der von dem Kläger behaupteten Knieschwellung und Schmerzhaftigkeit auffällig empfindlich hätte sein müssen. b) Seine Behauptung, er habe die Neurologin am 27. Mai 1998 auf Schmerzen und eine Schwellung im linken Kniegelenk aufmerksam gemacht, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt; sein Beweisantritt im Schriftsatz vom 22.10.2001 bezieht sich nur auf Klagen über Kniegelenksbeschwerden gegenüber seinen Angehörigen und Bekannten. 2. Die Arthroskopie vom 28.07.1998 war - unstreitig - indiziert. Fehler bei ihrer Durchführung lassen sich nicht feststellen; der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 2) habe den Meniskusriss nicht ausreichend operativ versorgt, geht fehl. a) Prof. Dr. R. - der als langjähriger Erster Oberarzt einer orthopädischen Universitätsklinik über umfassende Kenntnisse zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts verfügt - hat das Vorgehen des Beklagten zu 2), lediglich den mit dem Tasthaken luxierbaren ruptierten Teil des Innenmeniskushinterhorns abzutragen, nicht beanstandet und darauf hingewiesen, dass es den Regeln des Fachgebiets entspricht, bei einer Meniskusresektion "so wenig wie möglich und so viel wie nötig" zu entfernen. Nach diesem Grundsatz ist der Beklagte zu 2) verfahren, in dem er den mobilen, mechanisch störenden Teil des Hinterhorns, der nach der Kernspintomographie und dem intraoperativen Befund für die Beschwerden als Ursache am ehesten in Frage kam, resezierte; fest anheftende Teile werden grundsätzlich nicht entfernt. Dass bei dem Eingriff ein weiteres resektionbedürftiges Fragment fehlerhaft übersehen wurde, lässt sich nicht feststellen. Da in dem Operationsbericht eine glatte und rissfreie Oberfläche nach Abtragung des mobilen Teils beschrieben ist, ist gemäß der Beurteilung des Gutachters auch davon auszugehen, dass nach der Resektion nochmals eine Prüfung mit dem Tasthaken auf weitere Rissbildungen vorgenommen wurde. Wie Prof. Dr. R. betont hat, können dabei Rissbildungen, die innerhalb des Meniskus liegen, verborgen bleiben, weil sie weder von der Oberfläche noch der Unterfläche her mit dem Tasthaken erfasst werden können. b) Die angewandte Resektionsmethode - eine fraktionierte Abtragung mit dem Punch statt einer En-bloc-Resektion - war nach den Ausführungen des Sachverständigen mit Blick auf die beschriebenen arthroskopischen Gegebenheiten ebenfalls sachgemäß. Es handelt sich um eine übliche Technik zur Abtragung von Fetzchen oder Rissbildungen bei kleineren Meniskusanteilen oder engen Verhältnissen. 3. Eine Dokumentation der Arthroskopie durch Videoaufnahmen oder Videoprints war nach dem 1998 herrschenden Standard nicht erforderlich; Prof. Dr. R. hat ausdrücklich hervorgehoben, dass der schriftliche Operationsbericht nach wie vor die bewährteste und gebräuchlichste Dokumentationsform darstellt. Aus der Stellungnahme des Privatgutachters Dr. G. ergibt sich nichts anderes; er hat lediglich konstatiert, dass keine Bilddokumentation vorliege, eine solche aber keineswegs als zwingend notwendig erachtet. 4. Prof. Dr. R. hat schließlich auch keinen Zweifel daran gelassen, dass eine Asservierung des anlässlich der Arthroskopie entfernten Gewebes zum Zweck der histologischen Untersuchung im Jahre 1998 medizinisch nicht erforderlich war und eine Gewinnung untersuchungsfähigen Materials überdies wegen der geringen Größe der mit dem Punch abgetragenen "winzigen Meniskusstückchen" häufig nicht möglich ist, weil sie nach dem Abtrennen rasch weggespült oder abgesaugt werden. Aus dem Schreiben des Geschäftsführer des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen e.V. 03.08. 2001 ergibt sich nichts anderes; Dr. F. hat vielmehr betont, das "Unterlassen einer pathologisch-histologischen Untersuchung" könne nicht als "Kunstfehler im Zusammenhang mit einer Meniskusresektion angesehen werden". Eine medizinische Erforderlichkeit einer Gewebeentnahme und histologischen Untersuchung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus den Ausführungen des Privatgutachters Dr. G. ableiten. Er hat lediglich angemerkt, dass "das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren in der Regel mit dieser histologischen Maßnahme zur forensischen Absicherung automatisch einhergehen solle". II. Der Verzicht auf die Probeentnahme stellt auch keine - haftungsbegründende - Verletzung vertraglicher Nebenpflichten dar: Es kann unterstellt werden, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger auf dessen Bitte vor der Arthroskopie vom 28.07.1998 eine Entnahme zugesagt hat; dies allein lässt aber nicht die Feststellung zu, dass damit eine vertragliche Pflicht des Beklagten zu 2) dahingehend begründet werden sollte, unter allen Umständen ausreichendes Gewebe für eine histologische Untersuchung zu gewinnen. Wie Prof. Dr. R. überzeugend ausgeführt hat, gestaltet sich eine Probeentnahme nämlich im Einzelfall äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich. Zur Gewinnung untersuchungsfähigen Materials müsste bei der Abtrennung nur winziger Meniskusstückchen die aus dem Gelenk ausgespülte Flüssigkeit nach dem Absaugen gesiebt werden, um die "Fetzchen" herauszufiltern, oder die mit dem Punch "abgebissenen" winzigen Teilchen müssten einzeln unter wiederholtem Herausziehen und Einführen der "Beißzange" aus dem Gelenk herausbefördert werden. Mit Blick auf die Aufwändigkeit dieser Verfahren und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die letztgenannte Art der Gewebeentnahme nicht ungefährlich ist, sondern für den Patienten das Risiko artifizieller Knorpelschäden erhöht, ist die Annahme, der Beklagte zu 2) habe mit seiner Zusage, der Bitte des Klägers nachkommen zu wollen, eine Gewebeentnahme in dem Sinne - wie der Kläger vorträgt - "zugesichert", dass er für einen diesbezüglichen Erfolg einstehen wolle, völlig fernliegend. Seine Zusage konnte vielmehr angesichts des auch für den Kläger ersichtlichen Umstandes, dass die tatsächlichen Verhältnisse und die Möglichkeit einer Probeentnahme erst intraoperativ beurteilt werden konnten - lediglich dahingehend verstanden werden, im Rahmen der Meniskusoperation in üblicher Weise - also für den Fall ausreichend vorhandenen Materials und ohne Gefahren für den Patienten - eine Gewebeprobe zu entnehmen. Eine derartige Probeentnahme war im Falle des Klägers nicht möglich, weil bei der von dem Beklagten zu 2) angewandten und von Prof. Dr. R. ausdrücklich als sachgemäß bezeichneten Resektionsmethode kein ausreichendes untersuchungsfähiges Material zu Verfügung stand. Zu den erwähnten anderweitigen Maßnahmen zu Gewinnung einer Gewebeentnahme war der Beklagte nicht verpflichtet. III. Die Beklagten traf entgegen der Auffassung des Klägers keine Pflicht, ihn mit Blick auf die nicht erfolgte Probeentnahme darauf hinzuweisen, dass zum Nachweis einer Verursachung der Meniskusläsion durch den Unfall innerhalb eines bestimmten Zeitraumes danach eine Gewebeprobe entnommen werden müsse. Es gehört grundsätzlich nicht zum Schutzumfang des ärztlichen Behandlungsvertrages, die Vermögensinteressen des Patienten gegenüber einem Unfallgegner zu wahren; eine Vereinbarung der Parteien, den Kläger aus medizinischer Sicht hinsichtlich der Möglichkeiten eines Kausalzusammenhanges zwischen der Meniskusruptur und dem Unfallereignis zu beraten, hat dieser nicht dargetan. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst. Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 EUR.

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