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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.08.2008
Aktenzeichen: I-9 U 11/08
Rechtsgebiete: WpHG


Vorschriften:

WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (6 O 21/07) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend, er sei in Bezug auf eine Kapitalanlage fehlerhaft beraten worden.

Der Kläger, ein Vorstandsmitglied, war langjähriger Kunde der Beklagten. Nach seiner Selbstauskunft vom 21.11.1998 (Bl. 105 GA) verfügte er über Kenntnisse bezüglich zahlreicher Anlageformen, auch Fonds. Seine Anlagestrategie bezeichnete er als "wachstumsorientiert", was ausweislich des Fragebogens "überdurchschnittlichen Wertentwicklungschancen, Wertverluste sind jederzeit möglich" entspricht.

Im Jahr 2001 beteiligte sich der Kläger mit einem Betrag von 50.000,00 EUR zuzüglich 5 % Agio an dem von der C... mbH (im Folgenden: C...), einem mittelbaren Tochterunternehmen der Beklagten, aufgelegten Medienfonds C... Fonds Nr. ... . Zu diesem Zweck trat er mit Beitrittserklärung vom 04.07.2001 (Bl. 104 GA) als Kommanditist der I... KG (im Folgenden: I... ) bei. Vorangegangen war ein Beratungsgespräch mit dem bei der Beklagten beschäftigten Herrn J... E... auf der Grundlage des von der C... herausgegebenen "Beteiligungsprospektes zum C... Beteiligungsangebot" (Bl. 12 ff. GA).

Der Fonds entwickelte sich negativ. Zwar konnten die in Aussicht genommenen 6 Filme produziert werden; es kam jedoch zu erheblichen Verlusten, die die Beklagte vor allem auf die Entwicklung des Dollarkurses sowie den Ausfall von Garantien zurückführt. Die C... bot dem Kläger deshalb mit Schreiben vom 04.07.2006 an, seine Beteiligung zum Preis von 22,7 % der gezeichneten Kommanditeinlage an die A...mbH (im Folgenden: A...) zu veräußern (Bl. 107 GA). Dieses Angebot nahm der Kläger an. Er erhielt von der A... einen Betrag in Höhe von 11.350,00 EUR. Des Weiteren verpflichtete sich die A... für den Fall, dass bis zum 31.12.2011 den Kaufpreis übersteigende Ausschüttungen erfolgen sollten, diese an den Kläger auszukehren.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei in Bezug auf die vorgenannte Kapitalanlage fehlerhaft beraten worden. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte eine Innenprovision von der C... erhalte, was auch im Prospekt nicht ausgewiesen sei. Zudem enthalte der Prospekt unrichtige Angaben. So seien die Renditeaussichten falsch dargestellt worden. Ferner enthalte der Prospekt eine zu positive Darstellung der Maßnahmen zur Absicherung des Verlustrisikos. Er zeichne auch bei einer Gesamtbetrachtung ein zu positives Bild von den mit der Anlage verbundenen Risiken. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beratung durch die Beklagte sei ordnungsgemäß gewesen. Weder enthalte der Prospekt relevante Unrichtigkeiten noch sei die Beklagte dazu verpflichtet gewesen, die an sie geleistete Provision, die unstreitig weniger als 15 % betrage, offenzulegen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, die Beklagte hafte ihm wegen Verletzung ihrer Pflichten aus einem Beratungsvertrag. Sie habe ihn auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05) darüber aufklären müssen, dass sie für die Vermittlung der Anlage von der C... eine Provision erhalten habe, und zwar unabhängig davon, dass die Provision weniger als 15 % der Anlagesumme betragen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte ihn darüber aufklären müssen, dass sie eine Platzierungsgarantie übernommen habe, da dies sie dazu veranlasst habe, unabhängig von der Geeignetheit der Anlage Anlegern zum Erwerb der Beteiligung zu raten. Zudem sei der Prospekt, der unstreitig als Grundlage der Beratung diente, fehlerhaft. Die Darstellung der Renditeaussichten sei zu positiv. Es werde kein Hinweis dahingehend erteilt, dass auch bei guten Einspielergebnissen aufgrund von ungünstigen Vertragsbedingungen und fehlenden Kontrollmöglichkeiten maximal die Garantiesumme erlöst werden könne. Ebenso sei die Absicherung von Verlustrisiken fehlerhaft dargestellt worden. Im Prospekt werde der Eindruck vermittelt, dass sich für den Fall, dass sämtliche Filmproduktionen "floppen", die Ausschüttungen aufgrund der bestehenden Garantien auf 50 % der Nominaleinlage beliefen. Dies treffe bereits nach den im Prospekt enthaltenen Beispielsrechnungen nicht zu. Auch im Übrigen werde die Anlage beschönigend als eine unternehmerische Beteiligung mit hohen Chancen, aber geringen bzw. stark begrenzten Risiken beschrieben. Es werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem auf Seite 9 des Prospekts beschriebenen Garantiefall um den Extremfall des Verlusts handele. Schließlich werde das Währungsrisiko nicht realistisch dargestellt, so dass der Anleger höhere Verlustmöglichkeiten aufgrund von Währungsschwankungen nicht erkennen könne.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14.12.2007 die Beklagte zu verurteilen, 41.150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31.07.2001 an ihn zu zahlen;

hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14.12.2007 die Beklagte zu verurteilen, 41.150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31.07.2001 an ihn - Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus dem Besserungsschein an die Beklagte - zu zahlen;

weiter hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die erhaltenen Steuervorteile auf den Schadensersatz anrechnen will,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus steuerlichen Belastungen resultiert, die ihre Ursache in den aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits zu erbringenden Schadensersatzleistungen der Beklagten haben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Kapitalanlage und die mit dieser verbundenen Risiken, seien im Prospekt zutreffend und realistisch dargestellt worden. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die von der C... zu leistende Innenprovision offenzulegen. Eine Aufklärungspflicht bestehe insoweit nur, wenn die Innenprovision 15 % erreiche. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 sei demgegenüber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie enthalte keinen auf sämtliche Anlageformen anwendbaren Rechtsgrundsatz, sondern beziehe sich lediglich auf Kapitalanlagen, die in den Anwendungsbereich des WpHG fallen, was vorliegend nicht der Fall sei. Des Weiteren bestreitet die Beklagte, dass eventuelle Aufklärungspflichtverletzungen kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen seien. Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs macht sie geltend, der Kläger müsse sich die erlangten Steuervorteile anrechnen lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages zu.

Zwischen den Parteien ist zwar in Bezug auf die Kapitalanlage unstreitig ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Kläger hat jedoch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte ergibt. Weder war die Beklagte zur Offenlegung der zwischen ihr und der C... getroffenen Vergütungsvereinbarung (Bl. 240 ff. GA) verpflichtet noch hat sie den Kläger auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts beraten.

1.

Inhalt und Umfang der einem Anlageberater obliegenden Beratungspflichten hängen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken die sich aus den besonderen Umständen der Anlage ergeben (vgl. BGH BKR 2008, 199, 200 m.w.N.). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die der Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist, gehört dabei nach gesicherter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15 % und mehr (vgl. BGH BKR 2008, 199, 200; BGHZ 158, 110, 121; BGH ZIP 2005, 1599, 1602; BGH WM 2007, 873). Zudem müssen Angaben über Provisionen, auch wenn sie den vorgenannten Prozentsatz unterschreiten, den Tatsachen entsprechen.

Hiernach ist der Beklagten eine Pflichtverletzung nicht zur Last zu legen. Die an die C... zu zahlenden Provisionen und die Kosten für die Übernahme einer Platzierungsgarantie wurden auf den Seiten 27 f. des Prospekts zutreffend ausgewiesen. Sie belaufen sich zudem lediglich auf 13 % (5 % Agio, 5 % Vermittlungsgebühr, 3 % Platzierungsgarantie). Dass die C... einen Teil der Provisionen aufgrund des Vertrages vom 16.05.2001 (Bl. 240 ff. GA) an die Beklagte weiterleitete, erhöhte die Gesamtkostenbelastung nicht und musste von der Beklagten auch nicht aus anderen Gründen offenbart werden.

Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten kann nicht aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226 ff.) hergeleitet werden. Diese Entscheidung betrifft den Erwerb von Anteilen an Aktienfonds, die dem Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) unterfallen. Dabei hat der XI. Zivilsenat die Aufklärung über eine umsatzabhängige Rückvergütung auch unterhalb der Schwelle von 15 % als notwendig angesehen, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offenzulegen (vgl. BGHZ 170, 226, 234). Entgegen der Auffassung des Klägers kann allerdings nicht angenommen werden, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit dieser Entscheidung in Abweichung von der bisherigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einen neuen, allgemeinen Rechtsgrundsatz für alle Anlageformen aufstellen wollte. So sind nach der vorgenannten Entscheidung vom 19.12.2006 weitere Entscheidungen des III. Zivilsenats (BGH WM 2007, 873 f.) und des XI. Zivilsenats (BGH BKR 2008, 199 ff.) zu Anlagegeschäften ergangen, die nicht unter das WpHG fallen. In beiden Entscheidungen wurde eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen nur dann angenommen, wenn die 15 %-Grenze überschritten wird, ohne dass die Entscheidung vom 19.12.2006 in diesem Zusammenhang erörtert wurde. Hierzu hätte insbesondere für den XI. Zivilsenat Anlass bestanden, wenn dessen frühere Entscheidung für alle Formen von Kapitalanlagen hätte Gültigkeit haben sollen. Stattdessen hat auch der XI. Zivilsenat ausdrücklich auf die bisherige Rechtsprechung des III. Zivilsenats verwiesen (BGH BKR 2008, 199, 200).

Die aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG resultierende Aufklärungspflicht kann auch nicht als allgemeine Treuepflicht aus einem Beratungsvertrag auf alle Kapitalanlagen erstreckt werden:

Provisionen sind in zahlreichen Bereichen des Geschäftslebens üblich. Die Möglichkeit, dass das Handeln eines Vermittlers, Maklers oder Verkäufers vom Provisionsinteresse beeinflusst wird, ist allgemein bekannt. Deshalb muss auf dieses Interesse nicht generell hingewiesen werden, sondern nur dann, wenn Interessen des Kunden aufgrund eines überlegenen Wissens des Vermittlers bzw. Verkäufers oder besonderer Treuepflichten in besonderem Maße gefährdet werden. Teilen sich etwa ein Vermögensverwalter und die Depotbank die Gebühren aus Effekten- und Wertpapiergeschäften, ist hierüber aufzuklären (vgl. BGHZ 146, 235, 239), weil der Kunde in diesem Fall von der Neutralität des Vermögensverwalters ausgeht und diesem ein erhöhtes Vertrauen entgegenbringt. Dagegen muss eine kreditgebende Bank über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene Innenprovision nur dann ausnahmsweise aufklären, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. BGH NJOZ 2008, 534, 538); das Provisionsinteresse des Vermittlers reicht in einem solchen Fall zur Begründung einer Aufklärungspflicht nicht aus.

Vor diesem Hintergrund lassen sich die in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG normierten Pflichten nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Das WpHG schützt das Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren der Wertpapiermärkte, weil Anleger keinen eigenen Zugang zu und keinen ausreichenden Einblick in diese Märkte besitzen. Wegen der großen Bedeutung funktionierender Wertpapiermärkte für die gesamte Volkswirtschaft besteht ein öffentliches Interesse an der Schaffung und Durchsetzung der Organisations- und Wohlverhaltensregeln (vgl. Assmann/Koller, WpHG, 4. Aufl, vor § 31 RdN 8). Dementsprechend kommt dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Stellung eines Geschäftsbesorgers zu, der sich gegenüber dem Kunden uneingeschränkt loyal verhalten muss (vgl. Assmann/Koller, WpHG, 4. Aufl., § 31 RdN 10) und dem deshalb erhöhte Pflichten aus Aufklärung über Interessenkonflikte obliegen.

Hiermit ist die Vermittlung einer Beteiligung an einer Publikums-KG nicht vergleichbar. Bei einer solchen Beteiligung handelt es sich um eine langfristige Anlage, für die es keinen Zweitverwertungsmarkt gibt, worauf der Anleger nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch hinzuweisen ist. Der Schutzzweck des WpHG, die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte zu gewährleisten (vgl. Assmann/Koller, WpHG, vor § 31 RdN 9), kommt nicht zum Tragen. Stattdessen stehen Renditeinteressen der Anleger, zumeist auch steuerliche Erwägungen im Vordergrund, die maßgeblich davon abhängen, ob das Unternehmenskonzept tragfähig ist. Das wird u. a. vom Umfang der für den Vertrieb entstehenden Kosten bestimmt, die nicht für die Schaffung von Sachwerten zur Verfügung stehen. Hierzu hat die Rechtsprechung die 15%-Grenze entwickelt, weil Provisionen, die diesen Prozentsatz überschreiten, nach der Verkehrsauffassung das Maß des Üblichen übersteigen, so dass der Kunde mit ihnen nicht rechnen muss (vgl. BGHZ 158, 110, 212). Da hier die Höhe der Provision im Vordergrund steht, kommt es auf die Benennung des Empfängers der Provision nicht an. Ausreichend ist vielmehr die Ausweisung der Mittel etwa als "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" (vgl. BGH BKR 2008, 199, 201).

Im vorliegenden Fall musste der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision erhielt. Da er für die Beratung durch die Beklagte keine Vergütung zu entrichten hatte, lag auf der Hand, dass die Beklagte anderweitig an Provisionen beteiligt wurde. Das ist nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden und bedurfte keiner besonderen Aufklärung. In welcher Weise die einzelnen Filialen der Beklagten hieran beteiligt wurden und dass bzw. welche Vergütung die C... für die Platzierungsgarantie zahlte, ist nach den dargestellten Grundsätzen ebenfalls unerheblich.

2.

Die Beklagte hat auch insoweit keine Beratungspflichten verletzt, als sie die Beratung anhand des zur Akte gereichten Prospekts (Bl. 12 ff. GA) durchgeführt hat.

Unabhängig davon, ob eine Bank zu den Prospektverantwortlichen gehört - was die Beklagte vorliegend bestreitet -, muss sie allerdings für die Richtigkeit der Prospektangaben einstehen, wenn sie dem Kunden vertraglich oder im Rahmen vorvertraglicher Beziehungen zur Aufklärung verpflichtet ist, sie sich zur Erfüllung dieser Pflicht eines Prospekts bedient und sich diesen inhaltlich zu eigen macht (Prospekthaftung im weiteren Sinn; vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski/Siol, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 45 RdN 42). Dabei hat ein Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu informieren. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, wobei allerdings auch erwartet werden kann, dass der Anleger den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1329, 1330 m.w.N.).

Vorliegend sind indes keine Prospektfehler, die eine Haftung der Beklagten begründen könnten, ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers enthält der Prospekt weder eine falsche Darstellung der Renditeaussichten noch der Risiken und der diesbezüglichen Absicherung. Auch nach dem Gesamtbild zeichnet der Prospekt kein zu positives Bild von der Anlage.

Bereits in der Zusammenfassung auf Seite 9 des Prospekts wird ausgeführt, dass es sich bei der Beteiligung am Fonds um eine echte unternehmerische Beteiligung handelt und keine auch nur annähernd gesicherten Prognosen über den wirtschaftlichen Erfolg von Filmen möglich seien, so dass sämtliche Modellrechnungen auf nicht fundiertem Datenmaterial beruhten. Schon deshalb konnten mögliche Renditen von vornherein nicht als gesichert angesehen werden, zumal bereits auf derselben Seite weitere Risiken wie etwa Währungsschwankungen und der Ausfall von Garantiegebern aufgeführt sind, die sich nach der unwiderlegten Einlassung der Beklagten auch realisiert haben (vgl. dazu das Schreiben der C... vom 04.07.2006, Bl. 107 GA).

Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, aufgrund von ungünstigen Vertragsbedingungen insbesondere bei der Erlösverteilung und fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten hätte selbst bei guten Einspielergebnissen allenfalls die Garantiesumme erlöst werden können und die Prospektdarstellung sei insoweit falsch, bleibt sein Vortrag pauschal und unschlüssig. Insbesondere wird die Darstellung des Klägers durch das Schreiben des früheren Geschäftsführers der I... , Herrn G... S..., vom 15.11.2006 an die Fondsanleger (Bl. 398 f. GA) und den Internetausdruck über die Einspielergebnisse des Films "B... T..." (Bl. 400 GA) nicht hinreichend gestützt. Obwohl die Beklagte bereits erstinstanzlich die Zuverlässigkeit der entsprechenden Zahlen bestritten hat und deren Quelle auch nicht ersichtlich ist, hat der Kläger keine Angaben dazu gemacht, wie diese ermittelt worden sind. Zudem hat Herr S... ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung der I... vom 24.11.2006 (Bl. 253 GA) seine im Schreiben vom 15.11.2006 enthaltene Aussage, der Film "B... T..." habe weltweit 60 Mio. US-$ eingespielt, korrigiert. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll, dass aus diesem Film unter Berücksichtigung der marktüblichen Vergütungen für die Kinobetreiber keine nachhaltigen Nettoerlösrückflüsse realisiert werden konnten. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 24 des Prospekts unterliegen u.a. die Mittelverwendung sowie die Rückflussermittlungen auch einer Kontrolle durch die W... P.... Dass diese Kontrolle tatsächlich nicht durchgeführt worden wäre, trägt der Kläger nicht vor; sie wird vielmehr durch das Schreiben von Herrn S... vom 15.11.2006 (Bl. 398 GA) bestätigt. Im Übrigen hat der Kläger nicht einmal vorgetragen, welchen konkreten Inhalt die angeblich ungünstigen Verträge zur Erlösverteilung haben sollen. Allein die negative Entwicklung des Fonds lässt Rückschlüsse hierauf nicht zu.

Ebenso wenig ist die Absicherung der Verlustrisiken im Prospekt falsch dargestellt worden. Soweit auf Seite 9 des Prospekts ausgeführt wird, wenn alle Filme "floppen" und nur Erlöse aus den Garantien in Höhe von 60 % der Produktionskosten erzielt werden könnten, reduzierten sich die Ausschüttungen auf etwa 50 % der Nominaleinlage, wurde eine solche Ausschüttung gerade nicht garantiert. Vielmehr werden bereits auf derselben Seite weitere Risiken, insbesondere auch das Bonitätsrisiko der Garantiegeber angesprochen und die Möglichkeit eines Totalverlustes aufgezeigt. Vertiefende Hinweise hierzu finden sich auf den Seiten 46 ff. des Prospekts, auf die auf Seite 9 ausdrücklich verwiesen wird. Im Übrigen belegt die Planrechnung auf den Seiten 30 f. des Prospekts entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die Unrichtigkeit einer angenommenen Ausschüttung von "etwa 50 %" der Nominaleinlage bei vollen Garantieleistungen. Insoweit ist neben den Erwägungen des Landgerichts zu berücksichtigen, dass das Ausbleiben von Gewinnen auch zu Kostenreduzierungen an anderer Stelle führen würde, so dass die Planrechnung auf diesen Fall nicht ohne Weiteres übertragbar ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die sogenannte "Worst-Case" hinreichend dargestellt worden. An mehreren Stellen wird ausgeführt, dass im Falle des Zusammentreffens mehrerer negativer Umstände ein Totalverlust eintreten kann, so etwa auf den Seiten 9, 35 und 46 des Prospekts. Dabei wird auf Seite 9 und den Seiten 46 ff. des Prospekts deutlich aufgezeigt, welche Risiken zu weiteren Verlusten führen können, nämlich etwa Wechselkursschwankungen, der Ausfall der Garantiegeber, Verzögerungen bei der Herstellung der Filme und eine Änderung oder abweichende Auslegung der geltenden Steuergesetze. Diese Risiken sind erkennbar nicht in den verschiedenen Musterberechnungen berücksichtigt worden, was in Bezug auf die Entwicklung des Dollarkurses auf Seite 35 des Prospekts auch ausdrücklich hervorgehoben wird. Unabhängig davon wurden sie aber hinreichend verdeutlicht.

Schließlich ergibt sich auch aus einer Gesamtbetrachtung des Prospekts entgegen der Auffassung des Klägers kein zu positives Bild. Insbesondere wird dem Anleger nicht in unzutreffender Weise eine unternehmerische Beteiligung mit hohen Chancen, aber geringen bzw. stark begrenzten Risiken versprochen.

Zwar wird auf Seite 3 des Prospekts ausgeführt, dass das Fondskonzept der I... bestrebt sei, einerseits durch eine sinnvolle, chancenorientierte Auswahl und Umsetzung der Filmprojekte überdurchschnittliche Erlöspotenziale für den Anleger zu erzielen, andererseits aber durch eine umfangreiche Absicherung die bei unternehmerischen Beteiligungen immanenten Risiken zu begrenzen. Auch auf Seite 7 wird als Ziel der I... dargestellt, überdurchschnittliche Erträge bei Begrenzung der unternehmerischen Risiken zu erzielen. Bei einer Gesamtbetrachtung des Prospektinhalts werden die mit der Anlage verbundenen Risiken jedoch in ausreichend deutlicher Weise berücksichtigt. Die Ausführungen auf Seite 3 des Prospekts stehen unter der Überschrift "Motive für Ihre Beteiligung". An dieser Stelle werden eingehende Risikohinweise von einem durchschnittlichen Leser nicht erwartet. Die Grundlagen des Angebots werden sodann auf den Seiten 6 ff. unter der Überschrift "Das Angebot in der Zusammenfassung" dargestellt, wobei der Anleger bereits zu Beginn dieses Kapitels auf den Umstand, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt und die Filmwirtschaft hohe Risiken in sich birgt, hingewiesen wird. Auf Seite 9 wird der Anleger unter gleicher Überschrift über die wesentlichen Chancen und Risiken aufgeklärt. In diesem Zusammenhang wird die Schwierigkeit, gesicherte Prognosen über den wirtschaftlichen Erfolg von Filmen zu treffen, hervorgehoben. Darüber hinaus werden verschiedene Risiken aufgeführt, die, wie im 2. Absatz der linken Spalte unmissverständlich dargestellt ist, bis zum Totalverlust führen können. Auf dieser Grundlage kann ein Anleger nicht davon ausgehen, dass lediglich ein Verlust von 50 % eintreten kann. Die Risikohinweise werden auf den Seiten 46 ff. des Prospekts noch vertieft. Auch an dieser Stelle wird unmissverständlich auf das unternehmerische Risiko in der Filmbranche sowie auf die Gefahr des Totalverlusts hingewiesen. Dem steht die Darstellung der abzuschließenden Versicherungen auf Seite 26 des Prospekts nicht entgegen. Die bereits auf Seite 9 erteilten Risikohinweise werden dadurch nicht in Frage gestellt. Auch die Rechenbeispiele auf den Seiten 30, 31 und 36 des Prospekts vermitteln nicht den Eindruck einer weniger riskanten Anlage. Vielmehr wird bereits auf Seite 9 des Prospekts ausgeführt, dass gesicherte Prognosen über den wirtschaftlichen Erfolg von Filmen nicht getroffen werden können und lediglich Schätzungen möglich seien, so dass auch für die Modellrechnungen kein fundiertes Zahlenmaterial existiere. Neben dem "Mid-Case-Szenario", "Bad-Case-Szenario" und dem "Good-Case-Szenario" wird auf Seite 35 zudem als "Worst-Case" die Möglichkeit des Totalverlustes beschrieben. Schließlich vermögen auch die Rechenbeispiele zu den Dollar-Währungsschwankungen kein zu positives Beispiel von der Anlage zu zeichnen. Im Prospekt wird deutlich dargestellt, dass bereits geringe Kursschwankungen, die betragsmäßig ausgewiesen sind, zu erheblichen Gewinndifferenzen führen können. Daraus kann der durchschnittlichen Anleger eines Medienfonds, der auf Seite 10 des Prospekts als risikobewusster, unternehmerisch orientierter Anleger charakterisiert wird, ersehen, welche Auswirkungen mögliche weitere Kursschwankungen des US-Dollars haben können.

3.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Wie im Einzelnen dargelegt, weicht die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 41.150,00 EUR.

Ende der Entscheidung

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