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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.04.2003
Aktenzeichen: I-9 U 204/02
Rechtsgebiete: ZPO, BauO-NW, BGB, BauGB


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 540 Abs. 2
BauO-NW § 4 Abs.1 Ziff. 1
BGB § 242
BauGB § 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-9 U 204/02

verkündet am 28. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P, die Richterin am Oberlandesgericht S und den Richter am Landgericht J.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. August 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal (1 O 72/01) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Bestellung der im Tenor des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Wegebaulast verurteilt.

Der Kläger ist im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft zur Prozessführung befugt.

Prozessstandschaft bedeutet die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., vor § 50, Rnr. 20).

Vorliegend macht der Kläger Ansprüche der Eigentümer des durch die erstrebte Baulast begünstigten Grundstückes, der Gebrüder T., mit deren Zustimmung im eigenen Namen geltend. Soweit daher die Beklagten in der Berufungsbegründung darauf abstellen, dem Kläger stehe aufgrund seiner Rechtsstellung als bloßer Vormerkungsberechtigter ein möglicher Anspruch auf Bewilligung der begehrten Baulast nicht zu, ist dieses Vorbringen unerheblich, denn der Kläger macht als Prozessstandschafter keinen eigenen Anspruch geltend, sondern einen solchen der Grundstückseigentümer.

Die prozessualen Voraussetzungen gewillkürter Prozessstandschaft liegen vor.

Die hierfür erforderliche Ermächtigung (Zöller-Vollkommer, aaO., Rnr. 45) des Klägers durch die materiell Berechtigten, die Brüder T. wurde von diesen ausdrücklich im Termin vom 31.05.2002 vor dem Landgericht erklärt (Bl. 85 GA).

Auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten, d.h. hier des Klägers, an der Prozessführung, ist zu bejahen. Der Kläger hat den durch die erstrebte Baulast begünstigen Grundbesitz für 1,27 Mio. DM gekauft, ist durch eine Auflassungsvormerkung gesichert und hat bereits konkrete Pläne entwickeln lassen, die Grundstücke zu bebauen. Hieraus ergibt sich sein berechtigtes Interesse daran, die Bebaubarkeit durch Bewilligung der begehrten Baulast sicherzustellen.

Demgegenüber werden durch die Prozessstandschaft schutzwürdige Belange der Beklagten nicht beeinträchtigt. Diese stehen durch die Prozessführung des Klägers nicht schlechter, als durch eine mögliche Prozessführung der materiell berechtigten Brüder T.. Allein der Umstand, dass die Brüder T. auf diese Weise dem Kläger als Zeugen zur Verfügung stehen, reicht nicht aus, um eine Unzulässigkeit der Prozessstandschaft zu begründen, da diesem Umstand auch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden kann (Zöller-Vollkommer, aaO., Rnr. 42, 44).

Auch die Übertragbarkeit des geltend gemachten Rechtes als weitere Voraussetzung der Prozesstandschaft (Zöller-Vollkommer, aaO., Rnr. 46) ist, entgegen der von den Beklagten in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung zu bejahen. Insoweit kommt es nämlich nicht auf die Übertragbarkeit der Grunddienstbarkeit selbst, sondern auf die Übertragbarkeit des aus ihr fließenden Anspruchs auf Bewilligung einer Baulast an. Dieser aber ist als solcher selbständig übertragbar.

Soweit die Beklagten erstinstanzlich gerügt haben, der Klageantrag entbehre der gemäß § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit, hat das Landgericht diesen Einwand zu Recht als unberechtigt angesehen. Insbesondere bedarf es hierzu nicht einer konkreten Bezeichnung des beabsichtigten Bauvorhabens im Text der begehrten Baulastbewilligung.

Materiell-rechtlich ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch der begünstigten Grundstückseigentümer auf Bewilligung der im Tenor des angefochtenen Urteils bezeichneten Baulast aus der zu Gunsten der Flurstücke Nr. 113 und 116 im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit.

Eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast kann sich aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, und zwar als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Bewilligung der Baulast für den Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen (BGHZ 106, 348, 350; BGH WM 1990, 320, 321; BGH NJW 1992, 2885; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999, 9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539).

Die Voraussetzungen eines solchen Anspruches sind insbesondere folgende:

* Die Übernahme der Baulast ist zwingende Voraussetzung für eine Bebauung des berechtigten Grundstückes; auch eine Befreiung von der Baulast kommt nicht in Betracht (BGHZ 106, 348, 352f),

* Inhalt und Umfang der geforderten Baulast entsprechen dem der Dienstbarkeit (BGH, aaO., S. 353),

* Die Grunddienstbarkeit dient dem Zweck, das berechtigte Grundstück baulich zu nutzen (BGH, aaO., S. 351),

* Die Übernahme der Baulast ist dem Eigentümer des dienenden Grundstückes zumutbar (BGH,aaO., S. 353).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle zu bejahen.

Für die vom Kläger erstrebte Bebauung des durch die Dienstbarkeit begünstigten Grundstückes bedarf es der begehrten Baulast. Dies ergibt sich aus § 4 Abs.1 Ziff. 1 BauO-NW, denn diese Vorschrift schreibt eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zuwegung vor (vgl. OLG DŽdorf, NJW-RR 1999, 1539; BGHZ106, 348,352). Anhaltspunkte für die Annahme, die Baubehörde könnte dem Kläger eine Befreiung von der Erfordernissen des § 4 Abs.1 Ziff.1 BauO-NW erteilen, sind nicht ersichtlich. Auch die Beklagten stellen nicht in Abrede (Bl. 30 GA), dass die Stadt R. vom Kläger die Einräumung einer Baulast als Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung verlangt.

Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass Inhalt und Umfang der geforderten Baulast dem der Dienstbarkeit entsprechen. Dies gilt unabhängig davon, dass die mit der Bewilligung der Baulast ermöglichte Bebauung der begünstigten Grundstücke zu einer Vermehrung des Verkehrs auf den belasteten Grund-stücken in Gestalt von Bauverkehr während der Errichtung der Häuser und verstärktem Anliegerverkehr nach ihrer Errichtung führt.

Bezüglich des Maßes der Nutzung eines durch Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechtes ist nämlich eine Anpassung an gewandelte Verhältnisse möglich. Der Umfang liegt nicht von vornherein für alle Zeiten fest, sondern kann sich nach dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstücks unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ändern, insbesondere mit einer Bedarfssteigerung wachsen. Voraussetzung ist, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstückes hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172; OLG Düsseldorf; NJW-RR 1999, 1539; BayObLGZ 1996, 286, 294; OLG Zweibrücken, OLGZ 1968, 143, 145; MüKo-Falckenberg, Bd. 6, 3. Aufl., § 1018, Rnr. 56; v. Staudinger-Hönle, 13. Aufl., Art 184 EGBGB, Rnr. 19). Letzteres kann hier nicht festgestellt werden. Die Möglichkeit einer weiteren Bebauung des (bereits 1959 teilweise bebauten) begünstigten Grundstücks und damit verbunden die Möglichkeit einer Zunahme des Anliegerverkehrs war schon bei der Bestellung der Dienstbarkeit nicht unvorhersehbar. Hinsichtlich des Baustellenverkehrs ist zudem darauf zu verweisen, dass ein Befahren der belasteten Grundfläche mit Lastkraftwagen ausdrücklich zum Inhalt der Dienstbarkeit gehört.

Auch die weitere Voraussetzung des geltend gemachten Anspruches, wonach die Grunddienstbarkeit zumindest auch zu dem Zweck bestellt worden sein muss, das berechtigte Grundstück baulich zu nutzen (BGHZ, 106, 348, 351; BGH WM 1990, 320, 321; BGH NJW 1992, 2885, 2886), ist entgegen der von den Beklagten hierzu vertretenen Auffassung zu bejahen.

Zwar stellt die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nach ihrem Wortlaut nicht ausdrücklich auf eine mögliche Bebauung des begünstigten Grundstückes ab. Es kann jedoch vorliegend aus den Umständen gefolgert werden, dass die Dienstbarkeit zumindest auch dazu dienen sollte, eine eventuelle künftige Bebauung zu ermöglichen. Unstreitig war der begünstigte Grundbesitz im Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeit mit einem Wohnhaus bebaut. Unstreitig war die Fläche groß genug, um darauf weitere Wohngebäude zu errichten, wie es nunmehr vom Kläger beabsichtigt ist. Zudem handelte es sich um zwei verschiedene Parzellen, was die Möglichkeit einer Aufteilung und separaten Bebauung nahelegte. Die Dienstbarkeit umfasste das Recht, die Zufahrtswege zu den übertragenen Parzellen unentgeltlich zu benutzen, und zwar ausdrücklich auch mit LKW (Bl. 31 GA). Schon diese unstreitigen Umstände lassen den Schluss zu, dass die Beteiligten eine weitere Bebauung der begünstigten Grundflächen zumindest für möglich erachtet haben und das Wegerecht unter anderem auch hierzu dienen sollte.

Es ist dabei nicht erforderlich, dass die seinerzeit Beteiligten das Wegerecht bewusst gerade im Hinblick auf eine schon damals konkret ins Auge gefasste Bebauung innerhalb absehbarer Zeit bestellt haben. Es genügt, dass sie damit eine Zuwegung schaffen wollten, die alle zulässigen und zumindest im Bereich des Möglichen liegenden Nutzungen des begünstigten Grundstückes sicherstellen sollte. Zu diesen aber gehörte auch eine künftige Bebauung.

Insoweit kommt es nicht mehr entscheidend auf die Aussage des Zeugen Ralf T. (Bl. 87 GA) an, wonach die Eltern der Gebrüder T. schon beim Erwerb der Grundstücke beabsichtigt hatten, gegebenenfalls für einen ihrer Söhne darauf ein weiteres Haus zu errichten. Diese Bekundung bildet aber jedenfalls, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge an den damaligen Vertragsverhandlungen nicht unmittelbar beteiligt war und nur Angaben über die damaligen Überlegungen seiner Eltern machen kann, ein zusätzliches Indiz dafür dass die Dienstbarkeit u.a. auch eine künftige Bebauung des begünstigten Grundstückes sichern sollte.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Bebauung, die der Kläger nunmehr beabsichtigt, über das hinausgeht, was seinerzeit die Eltern des Zeugen T. in Erwägung gezogen hatten. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die Grunddienstbarkeit gerade den konkreten Bebauungszweck des Anspruchstellers ermöglichen sollte (OLG Düsseldorf, NJW-RR, 1999, 1539).

Die Bewilligung der Baulast ist den Beklagten auch nicht unzumutbar. Die vom Kläger beabsichtigte Bebauung der begünstigten Grundstücke führt nicht zu einer Beanspruchung des belasteten Zufahrtsweges, die nach Art und Maß über das hinaus geht, was die Beklagten bereits aufgrund der bestehenden Dienstbarkeit zu dulden verpflichtet sind. Es ist dabei nicht zu verkennen, dass es sich bei dem betroffenen Zufahrtsweg um eine schmale, einspurige Strecke mit einer engen Kurve handelt, bei der eine Zunahme des Verkehrs durch weitere Anlieger aus den neu zu errichtenden Häusern zu erhöhten Belästigungen und Unfallgefahren führen kann. Anliegerverkehr dieser Art ist jedoch, wie das Landgericht unbestritten festgestellt hat, bereits jetzt durch die derzeitigen Anwohner des Weges vorhanden. Seine Vermehrung aufgrund der beabsichtigten Bebauung ist letztlich nur die Konsequenz aus der bestehenden Dienstbarkeit und daher von den Beklagten hinzunehmen. Das Landgericht verweist zudem mit Recht darauf, dass die Beklagten nach dem Inhalt der Dienstbarkeit sogar verpflichtet wären, auf Dauer das Befahren des Weges mit LKW zu dulden, wohingegen sie bei Verwirklichung der Planungen des Klägers nach Abschluss der Bauarbeiten im wesentlichen nur PKW-Verkehr hinzunehmen hätten.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist schließlich auch die Einwendung der Beklagten, das Bauvorhaben des Klägers sei auch unabhängig vom Fehlen der begehrten Baulast unzulässig und nicht genehmigungsfähig. Allerdings ergibt sich aus der für die Frage der Verpflichtung zur Übernahme der Baulast gem. § 242 BGB gebotenen Interessenabwägung, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstückes allein mit der begehrten Baulast die gewünschte Baugenehmigung erreichen können muß (BGH NJW 1992, 2885, 2886). Es wäre den Beklagten nämlich nicht zumutbar, die begehrte Baulast zu bestellen, wenn der Kläger mit dieser ohnehin die gewünschte Bebauung des Grundstückes nicht erreichen könnte (BGH, aaO.).

Die Beklagten machen insoweit geltend, das Vorhaben erfülle nicht die Voraussetzungen des § 34 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb unbeplanter Innenbereiche, weil es die am Ort herrschende Bebauungstiefe von ca. 63 m um ca. 13 m überschreite. Damit füge es sich nicht, wie § 34 BauGB dies fordert, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zudem sei eine erhebliche Beeinträchtigung des rückwärtigen Bereiches des angrenzenden Flurstücks 187 zu erwarten, was dem in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot zuwiderlaufe

Diese Einwendungen erweisen sich für das vorliegende Verfahren als unerheblich, weil sie lediglich einen Teil der vom Kläger beabsichtigten Bebauung betreffen.

Aus dem vom Kläger vorgelegten Plan (Bl. 93 GA) wird deutlich, dass die von den Beklagten beanstandete Überschreitung der bislang vorherrschenden Bebauungstiefe sich aus der beabsichtigten Errichtung von zwei getrennten Gebäudekomplexen ergibt, nämlich vorne (noch im Rahmen der bisherigen Bebauungstiefe) zwei Doppelhaushälften und hinten ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung.

Eine solche Hinterlandbebauung kann jedoch nach § 34 BauGB auch dann zulässig sein, wenn in dem betreffenden Bereich das Hintergelände nicht in vergleichbarer Weise bebaut ist (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34, Rnr. 39,). Auch wenn sich ein Vorhaben in solchen Fällen nicht in dem vorgegebenen Rahmen hält, ist es nur dann unzulässig, wenn es bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, z.B. durch eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes oder eine unangemessene Verminderung der Freiflächen im Gebiet (a.a.O.). Damit führt die von den Beklagten angeführte Überschreitung der bisherigen Bebauungstiefe nicht notwendigerweise zur Unzulässigkeit der geplanten Bebauung.

Selbst wenn aber im vorliegenden Falle die geplante Überschreitung der üblichen Bebauungstiefe als unzulässig anzusehen sein sollte, so würde dies nicht das ganze Bauvorhaben des Klägers betreffen, sondern lediglich das hinten gelegene Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Die geplanten Doppelhaushälften im vorderen Bereich halten sich dagegen im Rahmen der vorhandenen Bebauungstiefe. Beide Gebäudekomplexe sind voneinander unabhängig, so dass der Kläger - selbst wenn die Errichtung des hinteren Hauses unzulässig sein sollte - nicht gehindert wäre, zumindest die beiden vorderen zu bauen.

Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt hat (Urteil vom 03.05.1999, 9 U 227/98) ist der Eigentümer eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks zur Bestellung einer Wegebaulast auch dann verpflichtet, wenn das vom Wegeberechtigten bisher beabsichtigte Bauvorhaben zwar nicht genehmigungsfähig ist, das Genehmigungshindernis aber ausgeräumt werden kann und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Berechtigte das Vorhaben in geänderter, genehmigungsfähiger Form durchführen wird. Entsprechendes gilt aber, wenn, wie hier, nur eines von drei geplanten Gebäuden möglicherweise nicht genehmigungsfähig ist und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Berechtigte den unzweifelhaft zulässigen Teil des Bauvorhabens ggf. auch ohne den möglicherweise unzulässigen durchführen wird.

Dem betroffenen Grundstückseigentümer ist es nämlich lediglich dann unzumutbar, eine Baulast bewilligen zu müssen, wenn diese dem Dienstbarkeitsberechtigten ohnehin nichts nützt, weil er die gewünschte Bebauung des Grundstückes auch mit der Baulast nicht erreichen kann. Hier aber kann der Kläger, wenn er die geforderte Baulast erhält, zumindest einen selbständig abtrennbaren Teil der geplanten Bebauung verwirklichen und es ist zu erwarten, dass er dies auch bei Unzulässigkeit des geplanten hinteren Gebäudes tun würde. Daher ist die Baulast für ihn gerade nicht nutzlos, sondern für eine beabsichtigte und zulässige Bebauung des Grundstückes notwendig und sinnvoll.

Entsprechendes gilt für den Einwand der Beklagten, die vom Kläger geplante Bebauung führe zu einer baurechtlich unzulässigen Beeinträchtigung des angrenzenden Flurstücks 187 in dessen der Ruhe und Erholung dienendem rückwärtigen Bereich. Auch dieser Gesichtspunkt würde allenfalls die Zulässigkeit des hinteren der beiden vom Kläger geplanten Gebäudekomplexe betreffen, nicht aber die der im vorderen Bereich vorgesehenen Doppelhaushälften.

Soweit die Beklagten schließlich die Zulässigkeit der vom Kläger geplanten Bebauung auch unter Hinweis auf die Breite der vorhandenen Zuwegung in Abrede stellen, sind ihre Einwände nicht schlüssig. Die Beklagten berufen sich insoweit auf Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstrassen, nach denen in Wohngebieten in Ortsrandlage Wege mit einer Breite von 3m nur bis zu einer Wegelänge von maximal 50m zur Erschließung von bis zu 10 Wohneinheiten vertretbar sind. Nach ihrem eigenen Vorbringen (Bl. 260 GA) weist jedoch die Zuwegung zu dem vom Kläger geplanten Bauvorhaben eine durchschnittliche Breite von 4m auf. Zudem dient der Weg unstreitig bereits jetzt der Erschließung vorhandener Wohneinheiten, wobei die Beklagten nicht darlegen, welche Gesamtzahl sich durch die vom Beklagten geplanten vier weiteren Wohneinheiten ergeben würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die hierfür nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer 10.000,-- €

Ende der Entscheidung

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