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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: I-9 U 32/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BImSchG


Vorschriften:

ZPO § 313 a
ZPO § 540 Abs. 2
BGB § 906
BGB § 906 Abs. 1 Satz 2
BGB § 906 Abs. 1 Satz 3
BGB § 1004
BImSchG § 3 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf (6 O 578/02) vom 14. Februar 2005 teilweise abgeändert und die Beklagten unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen verurteilt, im Hause ..., ... D... kein Klavier zu bespielen oder bespielen zu lassen, soweit es über folgende Zeiten bzw. Zeiträume hinaus geht: täglich 120 Minuten zwischen 10 bis 13 Uhr oder 15 bis 20 Uhr. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg, da sie nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, durch das Bespielen eines Klaviers im Hause ..., ... D..., Geräusche zu erzeugen, die in den das Haus ... angrenzenden Räumen des Nachbarhauses ... in einer Lautstärke von mehr als 35 dB (A) zu vernehmen sind. Der Klageantrag ist zwar entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig und vollstreckbar (vgl. BGHZ 121, 248, 251 f.; BGHZ 140, 1 ff.), aber nicht begründet. Ebenso wenig sind die Beklagten gemäß dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag der Klägerin verpflichtet, es zu unterlassen, im Hause ..., ... D..., ein Klavier zu bespielen oder dies zuzulassen in einem zeitlichen Umfang von mehr als 45 Minuten täglich. Der Senat ist vielmehr aufgrund des durchgeführten Ortstermins der Auffassung, dass im Hause der Beklagten das Klavierspiel gem. § 1004 BGB lediglich zu unterlassen ist, soweit es über folgende Zeiten bzw. Zeiträume hinaus geht: täglich 120 Minuten zwischen 10 bis 13 Uhr oder 15 bis 20 Uhr. Dementsprechend hat auch die Berufung der Klägerin zum Teil Erfolg unabhängig von der Frage, ob der Beklagte selbst Klavier spielt, da er jedenfalls auf das Klavierspiel seiner Ehefrau oder Tochter Einfluss nehmen kann.

Zur Berufung der Beklagten:

Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 2003, 3699 ff.). Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden (vgl. BGH, a.a.O.).

Das Landgericht hat sich bei der Bewertung, wann Klavierspiel im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreitet, an Ziff. 6.2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - orientiert. Das ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden. Allerdings ist die TA-Lärm auf Klavierspiel nicht unmittelbar anwendbar, da sie sich gemäß Ziff. 1 lediglich auf Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG bezieht, d.h. z.B. Betriebsstätten, Maschinen, Geräte oder sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und Grundstücke, auf denen Arbeiten durchgeführt werden. Deshalb greift vorliegend § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB auch nicht ein. Die dort genannten Grenz- oder Richtwerte stellen Umstände für eine Indizwirkung dar. Werden sie überschritten, indizieren sie die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, werden sie eingehalten oder unterschritten, so indizieren sie die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung (vgl. BGH MDR 2005, 328 f.). Gleichwohl kann die TA-Lärm, auch wenn sie nicht einschlägig ist, als Entscheidungshilfe dienen (vgl. BGHZ 120, 239, 256 f.). Als Entscheidungshilfe ersetzt sie aber nicht die Prüfung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, gibt dieser Würdigung aber eine Orientierung (vgl. BGHZ 111, 63, 67; BGHZ 121, 248, 251; BGHZ 161, 223 ff.).

Nach der TA-Lärm betragen bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume unabhängig von der Lage des Gebäudes tagsüber (6 bis 22 Uhr) 35 dB (A) und nachts (22 bis 6 Uhr) 25 dB (A). Insoweit ist allerdings immer zu berücksichtigen, dass es sich bei den technischen Regelwerken nur um Richtlinien handelt, die nicht schematisch angewendet werden dürfen (vgl. BGH NJW 2003, 3699 ff.).

Der Sachverständige M... hat in seinem Gutachten vom 17.8.2004 (Bl. 20, S. 142 GA) festgestellt, dass der Beurteilungspegel für 2 Stunden lautes Klavierspiel gerade eingehalten worden ist (35 dB(A) und die Anforderungen an die maximalen Geräuschspitzen um 2 dB(A) überschritten werden. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung jedoch nicht den Beurteilungspegel von 35 dB (A) zugrunde gelegt, sondern ohne nachvollziehbare Begründung jegliche Überschreitung des Geräuschpegels von 35 dB (A) für unzulässig gehalten. Dies ist in zweierlei Hinsicht fehlerhaft. Zum einen erachtet selbst die TA-Lärm Geräuschspitzen von 10 dB (A) für zulässig; zum anderen hätte das Landgericht ohne Durchführung eines Ortstermins einen bestimmten Grenzwert nicht festsetzen dürfen (vgl. BGH NJW 1992, 2019; BGHZ 97, 361, 367).

Das Landgericht hat schließlich die Dauer und die Häufigkeit der Einwirkungen aber auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich die Beurteilung, ob eine Immission wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, nicht nur nach dem Maß der objektiven Beeinträchtigung richtet, sondern auch danach, was einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist, nicht ausreichend berücksichtigt.

Bei der Prüfung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit sind demnach wertende Momente einzubeziehen (vgl. BGHZ 140, 1 ff.). Daher wird in Rechtsprechung und Literatur auch nicht die Auffassung vertreten, dass bei einem Klavierspiel ein bestimmter Lärmpegel nicht überschritten werden darf; vielmehr wird lediglich eine zeitliche Begrenzung der Hausmusik befürwortet (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1179 f.; OLG Frankfurt, OLGZ 184, 407 f.; LG Düsseldorf DWW 1990, 87 f.; LG Nürnberg-Fürth, WuM 1992, 253; Gramlich, NJW 1985, 2131 f.; Pfeifer, ZMR 1987, 361, 364).

Schon im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts ist anerkannt, dass das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung Bestandteil eines sozialüblichen Verhaltens und Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage ist. Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt werden, nicht jedoch insgesamt verboten werden (vgl. BGHZ 139, 289 ff.), da das Musizieren in der eigenen Wohnung zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) gerechnet werden muss (vgl. OLG Hamm, NJW 1981, 465). Nichts anderes kann im Verhältnis von Grundstücksnachbarn gelten.

Die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung führt im Ergebnis dazu, dass der Beklagten die Musikausübung generell verboten wird. Der Sachverständige hat selbst bei leisem Klavierspiel einen Maximalpegel im Wohnzimmer der Wohnung im Erdgeschoss von 37 dB (A) und im Wohnzimmer Obergeschoss von 38 dB (A) (Bl. 159 GA) gemessen.

Der Senat hat den für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung erforderlichen Ortstermin nachgeholt. Dabei konnte festgestellt werden, dass im Hause der Klägerin leises Klavierspiel kaum zu hören war. Alle Beteiligten mussten still sein, damit überhaupt etwas hörbar war. Dies gilt sowohl für die Räume im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss. Mittellautes Klavierspiel war zwar zu hören, wirkte allerdings nicht störend. Extrem lautes Klavierspiel war hingegen deutlich zu vernehmen und wirkte störend.

Aufgrund dieser Wahrnehmungen ist der Senat der Auffassung, dass die Bewertung, ob bei Hausmusik eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, nicht durch die Festsetzung bestimmter Grenzwerte, sondern nur durch eine zeitliche Regelung getroffen werden kann. Nur auf diese Weise kann sinnvoll berücksichtigt werden, dass das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung auf der einen Seite Bestandteil eines sozial üblichen Verhaltens ist, auf der anderen Seite aber auch dem Ruhebedürfnis der Nachbarn Rechnung getragen werden muss.

Vor diesem Hintergrund ist der seitens der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag, der das Nichtüberschreiten eines bestimmten Grenzwertes verfolgt, von vornherein unbegründet.

Aber auch der Hilfsantrag hat nur zum Teil Erfolg. Der Senat ist der Auffassung, dass es der Klägerin zuzumuten ist, das Klavierspiel der Beklagten mehr als 45 Minuten täglich, nämlich 120 Minuten, zu dulden. Diese zeitliche Einschränkung auf 120 Minuten ist erforderlich, da der Senat aufgrund des Ortstermins den Eindruck gewonnen hat, dass zwar leises und normales Klavierspiel grundsätzlich hinzunehmen ist, lautes Klavierspiel aber störend wirkt. Da eine Beschränkung auf leises oder normales Klavierspiel faktisch nicht durchführbar ist, ist dem Umstand, dass lautes Klavierspiel störend wirkt, durch eine zeitliche Begrenzung des Klavierspiels insgesamt Rechnung zu tragen. Ferner sind die üblichen Zeiten der Nacht- und der Mittagsruhe zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass die Nachtruhe im konkreten Fall auf 10 Uhr morgens ausgedehnt werden muss, da die Klägerin bzw. ihr Ehemann nicht berufstätig sind. Nicht gerechtfertigt erscheint hingegen ein genereller Ausschluss des Musizierens an Sonn- und Feiertagen, weil gerade an diesen Tagen vielfach ein Bedürfnis zum Musizieren besteht (vgl. OLG Hamm, NJW 1981, 465 f.).

Da in der Vergangenheit diese Zeitspanne, wenn auch in wenigen Fällen, überschritten worden ist, kann die Klägerin die Einhaltung der oben genannten Zeiten und Zeiträume verlangen.

Zur Berufung der Klägerin:

Die Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg. Der Beklagte ist jedenfalls mittelbarer Störer, weil er nicht auf das Klavierspiel seiner Frau bzw. volljährigen Tochter Einfluss nimmt, obwohl ihm dies jedenfalls aufgrund seines Hausrechts möglich wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 97 ZPO. Der Senat sieht das Unterliegen der Beklagten lediglich als geringfügig i.S. des § 92 Abs. 2 ZPO an.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert: 10.000,00 EUR.

Ende der Entscheidung

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