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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: I-9 U 64/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 161 | |
BGB § 162 | |
BGB § 291 | |
ZPO § 287 |
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. April 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (5 O 343/04) unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.019,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 98 % und der Beklagte zu 2 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten, einem Rechtsanwalt, Schadensersatz mit der Begründung, sie, vertreten durch ihren Geschäftsführer J... A..., sei bei der Gestaltung eines Grundstückskaufvertrages vom Beklagten falsch beraten worden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in W...-O... gelegenen Grundstücks. Dieses ist nicht bebaut und lag damals in einem nicht von einem Bebauungsplan umfassten Gebiet. Im Frühjahr 2000 nahm die Klägerin Verkaufsverhandlungen mit dem Zeugen E... auf, der als Investor das Grundstück nutzbar machen und anschließend u.a. an die Firma P... vermieten wollte. Bei diesem Projekt bestand insoweit eine Unsicherheit als unklar war, ob die Baubehörden der Stadt W... das von dem Zeugen E... geplante Bauvorhaben genehmigen würden bzw. zunächst die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung schaffen würden. Diese Unsicherheit wollte der Zeuge E... im Kaufvertrag berücksichtigt wissen. Zudem wollte der Zeuge E... es vermeiden, wegen der bei einer Grundstücksveräußerung anfallenden Grunderwerbssteuer bei einer erforderlich werdenden Rückabwicklung in Vorlage treten zu müssen.
Mit Telefax vom 26.10.2001 wandte sich der Geschäftsführer der Klägerin an einen in der Sozietät des Beklagten tätigen Steuerberater, der sie in steuerlichen Angelegenheiten beriet, und bat um Prüfung und Rücksprache wegen eines bereits selbst von ihm mit dem Zeugen E... ausgehandelten Vertragsentwurfs (Anlage B 1). Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn A... leitete der Steuerberater E... den zu prüfenden Vertragsentwurf an den Beklagten weiter. Dieser wurde alsdann für die Klägerin tätig, wobei er für seine Tätigkeit ein Stundenhonorar von 405,00 DM zzgl. MWSt vereinbarte. Der Beklagte erstellte einen Gegenentwurf zum ihm übersandten Entwurf, den er an den beurkundenden Notar S... übersandte. Hauptstreitpunkt zwischen Herrn A... und dem Zeugen E... war, ob der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden sollte dergestalt, dass dieser erst dann wirksam werden sollte, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks nach den Vorstellungen des Zeugen E... sicher war oder ob dieser Unsicherheit durch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts Rechnung getragen werden sollte. Ersteres befürwortete der Zeuge E..., Letzteres der Beklagte. Am 20.12.2001 wurde der Kaufvertrag notariell beurkundet, nachdem sich der Beklagte mit dem Notar S... über letzte Einzelheiten der vereinbarten Klausel über die aufschiebende Bedingung ausgetauscht hatte. Hierbei wurde eine vertragliche Regelung gewählt, wonach der schuldrechtliche Teil des Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung der Bebaubarkeit des Grundstücks stand (§ 1 Abs. 3 des Vertrages) und beiden Parteien ein bis zum 15.09.2002 befristetes Rücktrittsrecht zustand (§ 7, 7.4 des Vertrages).
Im Mai 2002 wandte sich der Zeuge E... an Herrn A... mit der Bitte, die Rücktrittsfrist zu verlängern. Hierbei bot er auch an, für die Verlängerung einen monatlichen Betrag zu zahlen. Es kam zu Verhandlungen hierüber und es wurde ein Vertragsentwurf durch den Notar S... erstellt. Herr A... wandte sich mit Schreiben vom 05.06.2002 (Anlage B 13) an den Beklagten und bat um Prüfung der vorgeschlagenen Vertragsänderungen. Der Beklagte wurde tätig und ihm wurde vom Notar S... ein weiterer Vertragsentwurf übersandt. Dieser sah ein unbefristetes Rücktrittsrecht vor sowie die Zahlung einer Optionsentschädigung für den Fall, dass keine der Vertragsparteien bis zum 31.12.2002 vom Vertrag zurückgetreten war (Anlage K 6). Eine Einigung über eine Vertragsänderung kam allerdings zwischen dem Zeugen E... und Herrn A... nicht zustande.
Nach Ablauf der Rücktrittsfrist (15.09.2002) kam es zu weiteren Gesprächen zwischen dem Zeugen E... und Herrn A... über die weitere Durchführung des Grundstücksgeschäfts. Hierbei kam es auch zu einer Besprechung mit dem Beklagten am 14.11.2002 (unstreitig nicht am 10.10.2002), deren - streitigen - Inhalt Herr A... gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 12.12.2002 (Anlage B 19) bestätigte. Hiernach sollte der Zeuge E... ab dem 01.01.2003 Zinsen in Höhe von 5 % zahlen. In der Folgezeit leistete der Zeuge E... keine Zahlungen. Das Bauprojekt wurde nicht genehmigt. Vielmehr erließ die Stadt W... am 02.10.2002 einen Zurückstellungsbescheid, gegen den der Zeuge E... Widerspruch einlegte. Inzwischen hat die Stadt W... im Jahr 2005 einen Bebauungsplan erlassen, der das streitgegenständliche Grundstück als Wohngebiet mit hohen Lärmschutzauflagen ausweist.
Am 09.06.2004 wurde der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Zeugen E... einvernehmlich aufgehoben (Anlage K 12), wobei sich die Klägerin verpflichtete, die Hälfte der Notarkosten zu tragen. Diese betragen EUR 8.602,24 (Anlage K 13). Ferner wurde dem Zeugen E... ein bis zum 31.12.2004 befristetes Vorkaufsrecht eingeräumt. Zu einer erneuten Veräußerung des Grundstücks durch die Klägerin ist es bislang nicht gekommen.
Die Kosten der Vertragsaufhebung sowie entgangene Verzugszinsen gemäß § 4.3 des notariellen Vertrags abzüglich des unstreitigen Anwaltshonorars in Höhe von EUR 3.582,51 verlangt die Klägerin vom Beklagten mit der Begründung, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Fälligkeit des Kaufpreises durch die vereinbarte aufschiebende Bedingung nicht eingetreten sei, was auf die falsche Beratung durch den Beklagten zurückzuführen sei. Des weiteren macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe ihr anlässlich der Verhandlungen über die Vertragsänderung ab Juni 2002 nicht dazu geraten, ihr Rücktrittsrecht auszuüben. Dies habe ihm oblegen, da ihr die Gefahr, auf unbestimmte Zeit an den Vertrag gebunden zu sein ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten, nicht bekannt gewesen sei. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte sie ihr Kündigungsrecht ausgeübt und das Grundstück zu einem entsprechenden Preis an den Zeugen B... verkauft. Hierbei wäre ihr auch die Anlage des Kaufpreises in Höhe des geltend gemachten Schadensbetrags möglich gewesen.
Der Beklagte macht widerklagend seinen Honoraranspruch geltend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, eine Erläuterung der vom Geschäftsführer der Klägerin beanstandeten Klausel durch den Beklagten sei nicht erforderlich gewesen, da diese aus sich heraus verständlich gewesen sei. Dem Geschäftsführer der Klägerin habe aufgrund der Vertragsgeschichte und des Sinn und Zweck der aufschiebenden Bedingung klar sein müssen, dass er innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurücktreten müsse, um nicht ohne Kompensation und ohne zeitliche Begrenzung an den Vertrag gebunden zu sein. Insoweit habe der Beklagte keine ihm obliegenden Pflichten als Rechtsanwalt verletzt. Des weiteren hat das Landgericht dem Beklagten das unstreitige Honorar in Höhe von EUR 3.582,51, das er mit der Widerklage geltend gemacht hat, in vollem Umfang zugesprochen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
Die Klägerin macht geltend, es sei für ihren Geschäftsführer aus dem Vertragstext nicht erkennbar gewesen, dass der beurkundete Vertrag eine Fälligkeit und damit verbundene Verzinsung des Kaufpreises nach Ablauf der Rücktrittsfrist nicht vorgesehen habe. Es sei angesichts dessen dem Beklagten zweierlei vorzuwerfen: er habe § 1 des Vertrages nicht so formuliert, dass er mit §§ 4 und 7 des Vertrages nicht im Widerspruch stehe. Außerdem habe er den Geschäftsführer der Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass bei der formulierten Art und Weise der Bedingung des § 1 die gewollten und in § 7.4 vereinbarten Rücktrittsfristen ausgehebelt würden und es deshalb erforderlich sei, innerhalb der Fristen des § 7 vom Vertrag zurückzutreten. Es sei vom Geschäftsführer der Klägerin nicht gewollt gewesen, dass nach Ablauf der Rücktrittsfristen die Kaufpreisfälligkeit nicht eingetreten sei und dass die Klägerin nach diesem Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit gehindert gewesen sei, über das Grundstück zu verfügen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Einen derartigen Vertrag hätte die Klägerin nicht abgeschlossen. Es hätte dem Beklagten oblegen, eine vertragliche Gestaltung dahingehend zu empfehlen, dass die Bedingung bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rücktrittsfrist befristet war. Hiermit wäre der Zeuge E... einverstanden gewesen. Er hätte auch von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht, so dass ihr der Kaufpreis bzw. Verzugszinsen bis zur Vertragsaufhebung in Höhe von 312.054,00 EUR zugeflossen wären. Dem Beklagten sei darüber hinaus zum Vorwurf zu machen, dass dieser dem Geschäftsführer der Klägerin nicht geraten habe, die vom Zeugen E... im Juni 2002 vorgeschlagene Änderungsvereinbarung abzuschließen. Der Zeuge E... sei auch bereit gewesen, diese abzuschließen.
Die Klägerin trägt ferner vor, es hätte dem Beklagten zudem oblegen, den Geschäftsführer der Klägerin auf die Folgen der zustande gekommenen vertraglichen Gestaltung hinzuweisen. Wären ihm diese bekannt gewesen, hätte er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Er hätte so die Möglichkeit gehabt, das Grundstück an einen Dritten zu veräußern und den so erhaltenen Kaufpreis zu verzinsen, wobei er Zinsen in Höhe von insgesamt 312.054,00 EUR erzielt hätte. Es habe für das Grundstück auch mehrere Interessenten gegeben. Nachdem die Klägerin den nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe, habe Herr E... dies auch ausgenutzt und die Aufhebung des Vertrags an Bedingungen geknüpft, die sie notgedrungen habe erfüllen müssen.
Hinsichtlich der gestellten Feststellungsanträge trägt die Klägerin vor, sie könne noch nicht absehen, welcher Schaden ihr dadurch entstehen werde, dass sie in den vergangenen Jahren das Grundstück aufgrund der bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrags bestehenden vertraglichen Bindung nicht habe veräußern können.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 312.054,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 307.034,27 EUR ab dem 01.07.2004 und aus 8.602,24 EUR ab Klagezustellung zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass sie den am 20.12.2001, in § 1 des Vertrages Urkundenrolle-Nr. 1655/2001 des Notars Franz S... in W... näher bezeichneten Grundbesitz in W..., S... Landstraße nicht mehr zu dem Preis von 1.891.738,30 EUR (= 3.699.918,60 DM) verkaufen kann.
3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren Schaden aus der fehlerhaften Beratung bei den Verhandlungen über den Kaufvertrag vom 20.12.2001 betreffend Kaufvertrag Nr. 1655 der Urkundenrolle für 2001 des Notars Franz S... zu ersetzen,
4. die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er trägt vor, er sei vom Geschäftsführer der Klägerin lediglich beauftragt worden, den von ihm ausgehandelten Vertrag unter rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Nicht sei es seine Aufgabe gewesen, für die Klägerin einen Vertrag auszuhandeln. Der gegen seinen Rat übereilt beurkundete Vertrag habe die Rechtsposition der Klägerin, wie diese ausgehandelt worden sei, berücksichtigt. Allenfalls bestünden kleinere sprachliche Ungenauigkeiten. Schädigungen der Klägerin seien hierdurch nicht entstanden. Insbesondere sei es, wie aus den vorhergehenden, vom Zeugen E... abgelehnten, Entwürfen ersichtlich sei, der Klägerin nicht gelungen, ihr Interesse, eine Entschädigung für die Zeit bis zum Ablauf einer Rücktrittsfrist zu erhalten, durchzusetzen. Der Zeuge E... sei nicht bereit gewesen, eine solche zu bezahlen. Auch sei für die Klägerin klar gewesen, dass sie eine Kaufpreisfälligkeit vor Klärung der Frage der Bebaubarkeit nicht erreichen konnte. So handele es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um unbebautes Brachland im Außengebiet. Hierzu habe der Beklagte inzwischen aufgrund eines Telefonats mit dem Zeugen E... erfahren, dass die vom Zeugen E... beabsichtigte Bebauung unzulässig gewesen sei. Der von der Klägerin seinerzeit ausgehandelte Kaufpreis sei aber der Kaufpreis für ein entwickeltes Grundstück gewesen. Diesen habe die Klägerin daher nur dann redlicherweise verlangen können, wenn auch die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit bestanden hätten. Die vereinbarte unbefristete aufschiebende Bedingung sei daher und auch aus steuerlichen Gründen angemessen gewesen. Demgegenüber sei eine Befristung des Rücktrittsrechts erforderlich gewesen, um dem Käufer hinsichtlich von ihm durchzuführenden Investitionen Sicherheit zu gewährleisten.
Der Beklagte trägt ferner vor, dem Geschäftsführer der Klägerin sei die Bedeutung der Befristung des Rücktrittsrechts sowie der aufschiebenden Bedingung bewusst gewesen. Dies habe die Klägerin auch zum Anlass genommen selbständig nochmals zu versuchen, mit dem Zeugen E... eine Vereinbarung über eine Entschädigung für die weitere Vorhaltung des Grundstücks auszuhandeln, was dieser jedoch abgelehnt habe. Angesichts dessen sei das Vorbringen der Klägerin, ihr sei die Bedeutung der Befristung des Rücktrittsrechts nicht bewusst gewesen, wahrheitswidrig. Der Klägerin sei aber auch kein Schaden entstanden. Da der Käufer nicht bereit gewesen sei, für die Vorhaltung des Grundstücks eine Entschädigung zu zahlen, hätte es nahe gelegen, dass dieser selbst von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hätte, um der Zinszahlungspflicht zu entgehen.
Ferner trägt der Beklagte vor, der Klägerin sei auch durch die Unterlassung der Ausübung des Rücktrittsrechts ein Schaden nicht entstanden, da die Klägerin keine alternative Veräußerungsmöglichkeit gehabt habe. Dies werde durch die intensiven Bemühungen der Klägerin, einen Rücktritt des Zeugen E... zu verhindern, belegt. Die Behauptung der Klägerin, sie habe das Grundstück an einen Dritten verkaufen können, sei demgegenüber unsubstantiiert. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass kein Käufer angesichts der bestehenden baurechtlichen Unsicherheiten bereit gewesen wäre, das Grundstück zu anderen Konditionen zu erwerben als dies der Zeuge E... getan habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2006 (Bl. 360 ff GA) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in Höhe eines Betrages von 5.019,73 EUR Erfolg. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 5.019,73 EUR aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages zu.
Dadurch, dass der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin nicht über die Bedeutung der in Bezug auf die aufschiebende Bedingung und des befristeten Rücktrittsrechts vereinbarten Klauseln und auch in der Folgezeit nicht über die Folgen der Nichtausübung des Rücktrittsrechts aufgeklärt hat, sind der Klägerin für die Aufhebung des Kaufvertrages Notarkosten in Höhe von 8.602,24 EUR entstanden, für die der Beklagte - nach Abzug seines hinsichtlich der Höhe unstreitigen Honorars von 3.582,51 EUR - einzustehen hat. Einen weitergehenden Schaden hat die Klägerin demgegenüber nicht nachzuweisen vermocht.
a.
Der Beklagte hat dadurch, dass er den Geschäftsführer der Klägerin nicht über die rechtlichen Konsequenzen des Grundstückskaufvertrags in der Form, in der dieser am 20.12.2001 beurkundet worden ist, belehrt hat, die ihm aus dem Anwaltsvertrag resultierenden Sorgfaltspflichten verletzt.
Bei der Beratung über den Abschluss eines Vertrages ist der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Er muss über konkrete wirtschaftliche Gefahren des beabsichtigten Vorgehens und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen belehren (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 280 RdN 76). Ferner muss der Rechtsanwalt bei der Prüfung eines Vertrages über die rechtliche Tragweite der einzelnen Klauseln aufklären und darauf achten, ob der Wille des Auftraggebers in der Urkunde richtig und vollständig zum Ausdruck kommt (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, RdN 784 ff). Hierzu hätte im vorliegenden Fall gehört, dass der Beklagte auf die Gefahren der gewählten Vertragskonstruktion hinweist. Durch die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für den schuldrechtlichen Teil des Vertrages und eines befristeten Rücktrittsrechts trat eine für die Klägerin nachteilige Situation ein. Nach Ablauf der Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts war es ihr nicht mehr möglich, sich einseitig vom Vertrag zu lösen, ohne für die weitere Bereitstellung des Grundstücks auf absehbare Zeit eine Gegenleistung, z.B. in Form einer Verzinsung des zu zahlenden Kaufpreises oder einer monatlichen Bereitstellungsgebühr, zu erhalten. Es lag vielmehr lediglich im Einflussbereich des Käufers E... bzw. der Baubehörde der Stadt W... ob und wann dieser eine Baugenehmigung für die Errichtung des von ihm geplanten Bauprojekts erhalten würde. Demgegenüber war es der Klägerin aufgrund der durch die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung entstandenen Bindungswirkung, § 161 BGB, verwehrt, das Grundstück anderweitig zu veräußern. Diese Vertragsgestaltung ist derart außergewöhnlich, dass es dem Beklagten oblegen hätte, auch im Rahmen der Mandatierung im Mai, Juni 2002, auf die hiermit verbundenen Gefahren hinzuweisen.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beklagten sind demgegenüber unerheblich.
Auf den Einwand des Beklagten, er sei nur punktuell mit der rechtlichen Beratung der Klägerin beauftragt worden, kommt es nicht an. Ausweislich des Telefaxes der Klägerin vom 26.10.2001 wurde der Beklagte mit der Prüfung des ihm übersandten Vertragsentwurfes beauftragt. Dies beinhaltet auch den Auftrag, auf die rechtlich nachteiligen Gefahren des ausgehandelten Ergebnisses hinzuweisen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Vertragsparteien, die juristische Laien sind, ungewöhnliche Vorstellungen hinsichtlich der Abfassung eines Vertrages haben. Hierbei ist es gerade die Aufgabe eines Rechtsanwalts, den Vertrag in juristischer Hinsicht zu überprüfen und auf Gefahren der gewählten vertraglichen Konstruktion hinzuweisen.
Vorliegend ist aber auch die letztlich vereinbarte vertragliche Regelung unter Mitwirkung des Beklagten zustande gekommen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 05.12.2001 (Anlage B 6) Herrn Notar S... einen Gegenentwurf übersandt, in dem er statt der aufschiebenden Bedingung eine Lösung mit einem befristeten Rücktrittsrecht vorgeschlagen hat. Nach dieser Lösung wäre die Kaufpreisfälligkeit u.a. mit dem Ablauf der Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts eingetreten, ohne dass es noch weiter des Erlasses des Bebauungsplans oder der Erteilung einer Baugenehmigung bedurft hätte. Hierauf hat der Notar S... mitgeteilt, in § 1 solle auf Wunsch des Zeugen E... eine aufschiebende Bedingung aufgenommen werden. Die letztlich beurkundete Fassung ist sodann unter Mitwirkung des Beklagten (Anlagen B9 - B11) zustande gekommen.
Der Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er den Geschäftsführer der Klägerin über die Bedeutung der ausgehandelten Vertragsklauseln belehrt hat bzw. dass diese dem Geschäftsführer der Klägerin ohnehin bekannt war.
Zwar ist für das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Mandant, d.h. vorliegend die Klägerin, beweispflichtig (Zugehör, RdN 999). Muss ein Mandant bei dieser Beweislastverteilung jedoch eine negative Tatsache beweisen, wie beispielsweise das Unterbleiben einer Belehrung, kommen ihm Erleichterungen zugute. So obliegt es zunächst dem Rechtsanwalt, den Gang der Besprechung zu schildern. Er muss zudem schildern, welche Ratschläge er erteilt hat und wie der Mandant hierauf reagiert hat (Zugehör, RdN 1005).
Dieser Darlegungspflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Es ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, in welcher konkreten Weise er den Geschäftsführer der Klägerin über die Bedeutung der zuletzt ausgehandelten Klauseln belehrt haben will. Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, er habe die Klauseln anlässlich zweier Telefonate im Dezember 2001 erklärt. Im welcher Weise dies geschehen ist, lässt sich diesem Vorbringen aber nicht entnehmen.
Eine Belehrung über die Bedeutung der ausgehandelten Klauseln ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 19.12.2001 (Anlage B 11). Zwar schreibt der Beklagte im zweiten Absatz dieses Schreibens, dass der vom Notar S... gefertigte Entwurf noch nicht beurkundungsfähig sei. In der Folge führt der Beklagte jedoch auf, welche Punkte seiner Auffassung nach noch in den Vertrag aufgenommen werden sollen, um die Beurkundungsfähigkeit zu erreichen. Hierbei weist der Beklagte auch richtiger weise darauf hin, dass einige Punkte aus der schuldrechtlichen Vereinbarung nicht der aufschiebenden Bedingung unterstehen sollen. Er verweist dabei jedoch gerade nicht auf die Kaufpreisfälligkeit.
Eine Aufklärungspflicht des Beklagten entfällt auch nicht wegen fehlender Aufklärungsbedürftigkeit des Geschäftsführers der Klägerin.
Diesen Umstand hat der Beklagte - was ihm oblegen hätte (vgl. Zugehör, RdN 1009) - nicht dargelegt und bewiesen.
Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass die ausgehandelten Vertragsklauseln in ihrem Zusammenhang von sich aus für einen juristischen Laien verständlich waren. Eine Verbindung zwischen der aufschiebenden Bedingung und dem Rücktrittsrecht wurde in dem ausgehandelten Vertrag nicht hergestellt. Vielmehr findet sich die Vereinbarung über die aufschiebende Bedingung lediglich in § 1 des Vertrags, in dem im übrigen der Kaufgegenstand beschrieben wird. In den übrigen vertraglichen Regelungen - wie zur Fälligkeit (§ 4, 4.2.d), zur Gegenleistung bis zum Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 5), und zum Beginn der Verzinsung bei der Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung (§ 6) wird lediglich auf die in § 7 geregelte Ausübung des Rücktrittsrechts Bezug genommen. Dass die Fälligkeit des Kaufpreises demgegenüber auch vom Eintritt der aufschiebenden Bedingung abhängt, ist im Vertrag ausdrücklich nicht erwähnt und ist jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar.
Der Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass dem Geschäftsführer der Klägerin die Bedeutung der vereinbarten Klauseln aufgrund der vorangegangenen Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen E..., bei denen er keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hatte, bekannt waren.
Die vom Geschäftsführer der Klägerin vorgelegten Vertragsentwürfe enthalten keine Regelungen, die mit dem letztlich ausgehandelten Vertragsinhalt vergleichbar sind. Der aus dem Jahr 2000 stammende Vertragsentwurf (Anlage B 3) enthält lediglich ein befristetes Rücktrittsrecht. Demgegenüber ist in dem aus dem Jahr 2001 stammenden Vertragsentwurf (Anlage B 2) die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung sowie im unmittelbaren Zusammenhang damit die Vereinbarung eines unbefristeten Rücktrittsrechts vorgesehen (§ 1). Zudem wird in § 4 ausdrücklich geregelt, dass das Vorliegen der vereinbarten aufschiebenden Bedingung Fälligkeitsvoraussetzung ist. Diese Klarstellung fehlt in dem letztlich abgeschlossenen Vertrag. Dieser stellt vielmehr in Bezug auf die Kaufpreisfälligkeit auf die Nichtausübung des Rücktrittsrechts ab. Dass der Geschäftsführer der Klägerin, der seinerzeit zudem ohne juristischen Beistand die Vertragsverhandlungen führte, angesichts dieser Unterschiede erkannt hat, dass die Kaufpreisfälligkeit im letztlich abgeschlossenen Vertrag trotz der anderslautenden vertraglichen Regelung erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung eintreten konnte, kann daher nicht angenommen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen E.... Dieser hat zwar ausgesagt, er habe dem Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass er Wert darauf lege, eine aufschiebende Bedingung zu vereinbaren. Hieraus kann aber nicht entnommen werden, dass dem Geschäftsführer der Klägerin auch die oben genannten juristischen Einzelheiten erläutert wurden, zumal die Aushandlung der letzten Fassung des Vertrages zwischen dem Notar S... und dem Beklagten erfolgt ist.
Ebenso wenig kommt es auf die Behauptung des Beklagten an, er habe den Geschäftsführer der Klägerin in einem anderen Zusammenhang über die Bedeutung einer aufschiebenden Bedingung belehrt. So kam es vorliegend auch auf den Zusammenhang mehrerer Klauseln an und nicht nur auf die aufschiebende Bedingung. Im übrigen hat der Beklagte sein diesbezügliches Vorbringen auch nicht unter Beweis gestellt.
Schließlich ist das Vorbringen des Beklagten, der beurkundende Notar S... habe den Geschäftsführer der Klägerin über die Bedeutung der Klausel belehrt, unsubstantiiert, da sich aus dieser Behauptung nicht ergibt, welche konkreten Erläuterungen der Notar S... abgegeben haben soll.
b.
Durch die fehlerhafte Beratung ist der Klägerin insoweit ein Schaden entstanden, als sie weitere Kosten aufwenden musste, um sich wieder vom Vertrag lösen zu können.
Der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts und dem Schaden des Mandanten obliegt grundsätzlich dem Anspruchssteller, d.h. dem Mandanten. Hierbei kommen diesem die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zu Gute. Zudem besteht dann, wenn bei einer pflichtgemäßen Beratung durch den Rechtsanwalt lediglich eine Handlungsalternative sinnvoll war, die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Mandant auch entsprechend gehandelt hätte (vgl. Zugehör, RdN 1043 ff).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen die durch die Vertragsaufhebung entstandenen Notarkosten einen ersatzfähigen Schaden der Klägerin dar.
Bei pflichtgemäßer Beratung hätte der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin bereits davon abraten müssen, den Vertrag in der Form, wie er letztlich abgeschlossen worden war, abzuschließen. Der Beklagte hätte dem Geschäftsführer entweder dazu raten müssen, einen Vertrag mit einem unbefristeten Rücktrittsrecht abzuschließen oder einen Vertrag, bei dem nach Ablauf der Rücktrittsfrist eine Gegenleistung für die Bereitstellung des Grundstücks zu erbringen war. Spätestens anlässlich der Beratung im Juni 2002, nachdem der Vertrag bereits abgeschlossen worden war, hätte der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin jedenfalls auf die Folgen der Nichtausübung des Rücktritts hinweisen müssen.
Wäre dies geschehen, spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass die Klägerin vom Vertrag zurückgetreten wäre. Der Zeuge E... war zur Zahlung von Zinsen zu diesem Zeitpunkt nach seiner Aussage nicht bereit. Dass die Bedingung in naher Zeit eintreten würde, war nicht konkret ersichtlich. Angesichts dessen blieb dem Geschäftsführer der Klägerin nur die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags hätte es hiernach nicht bedurft. Auch andere Kosten wären der Klägerin durch die Ausübung des Rücktritts nicht entstanden. Gemäß § 14, 14.2 des Vertrages vom 20.12.2001 sollten bei der Ausübung des Rücktritts die hierdurch entstehenden Kosten vielmehr vom Käufer, d.h. vom Zeugen E... getragen werden.
Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass sich der Zeuge E... beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht auf eine entsprechende Regelung eingelassen hat. Durch die Nichtausübung des Rücktrittsrechts durch die Klägerin befand sich der Zeuge E... in der günstigen Situation, dass er ohne Kostenrisiko (z.B. durch eine Bereitstellungsgebühr oder Verzinsung) die Möglichkeit hatte, das Grundstück zu erwerben, sofern die baurechtlichen Voraussetzungen für das von ihm geplante Projekt geschaffen werden konnten. Demgegenüber hatte die Klägerin keine Möglichkeit über das Grundstück zu verfügen oder dieses in einer anderen Weise wirtschaftlich zu verwerten. Bei einer derartigen für den Käufer günstigen Situation entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Käufer die ihm günstige Verhandlungsposition ausnutzt und Vorteile für sich herausholt, wie hier die hälftige Kostentragung (vgl. Zugehör, RdN 1065).
c.
Einen weitergehenden Schaden hat die Klägerin demgegenüber nicht dargetan bzw. nicht zu beweisen vermocht.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann der Senat nicht feststellen, dass der Zeuge E... trotz der Ungewissheit im Hinblick auf die baurechtliche Situation bereit gewesen wäre, auf die Ausübung eines ihm gewährten Rücktrittsrechts zu verzichten, wenn der Kaufvertrag dann unbedingt zustande gekommen wäre. Des weiteren hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass nach dem Ablauf der Rücktrittsfrist in § 7, 7.4 des Vertrages die konkrete Aussicht für die Klägerin bestanden hatte, das Grundstück zum selben Kaufpreis anderweitig zu veräußern.
(1)
Der vor dem Senat vernommene Zeuge E... hat nicht bestätigt, dass er in dem Fall, dass der Vertrag ohne aufschiebende Bedingung zustande gekommen wäre, sein Rücktrittsrecht nicht ausgeübt hätte mit der Folge, dass der Kaufpreis fällig geworden wäre. Er hat dies vielmehr eindeutig verneint. Der Zeuge hat erklärt, er lege Wert darauf, dass die Verträge, bei denen die Durchführbarkeit der von ihm geplanten Projekte aus baurechtlicher Sicht ungewiss sei, unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, damit er sich bei Nichteintritt der Bedingung vom Vertrag lösen könne und damit die Grunderwerbssteuer nicht anfalle. Bei dem vorliegenden Projekt sei die Lage im Zeitpunkt des Ablaufs der Rücktrittsfrist ungewiss gewesen, so dass er sich auf einen unbedingten Abschluss des Vertrags zu diesem Zeitpunkt nicht eingelassen hätte, zumal er auch ohne die Möglichkeit der Realisierung des Projekts den Kaufpreis nicht hätte aufbringen können. Auch mit einer Verzinsung des Kaufpreises, die der Geschäftsführer der Klägerin gefordert habe, sei er nicht einverstanden gewesen.
Angesichts dessen hat die Klägerin den von ihr behaupteten Schaden nicht zu beweisen vermocht. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob der Zeuge E..., wie die Klägerin meint, die Unwahrheit gesagt hat. Denn auch die sonstigen Umstände des Falles vermögen unter Anwendung des § 287 ZPO die Behauptungen der Klägerin nicht zu bestätigen. Vielmehr sprechen auch die zur Akte gereichten Urkunden - insbesondere die Schreiben des Zeugen E... - dafür, dass die einzige vernünftige Reaktion des Zeugen E... bei einem drohenden Ablauf der Rücktrittsfrist ohne aufschiebend bedingten Vertrag wegen des drohenden finanziellen Risikos der Rücktritt vom Vertrag gewesen wäre. So ergibt sich aus den vom Zeugen E... im Mai und Juni 2002 an den Geschäftsführer der Klägerin übersandten Schreiben, dass zwar Planungen durchgeführt wurden und dass ein Mietvertrag mit der Firma P... abgeschlossen worden war. Den Schreiben ist jedoch die konkrete Aussicht, das geplante Vorhaben kurzfristig genehmigt zu bekommen, nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Zeuge E... die Stadt W... noch am 27.09.2002 angeschrieben und um die Erteilung eines Vorbescheides ersucht. Dass der Zeuge angesichts dieser Umstände einen Vertrag, der die unbedingte Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung in Millionenhöhe enthielt, nicht abgeschlossen hätte, ist nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Zeuge E... aufgrund des Umstandes, dass das Grundstück nicht in einem von einem Bebauungsplan umfassten Gebiet belegen war und dass sich die Verhandlungen mit der Stadt W... bereits seit längerem hinzogen nicht mit großer Sicherheit davon ausgehen konnte, dass ihm die beantragte Baugenehmigung erteilt werden würde.
Den von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Zeuge E... davon ausging, dass der Kaufvertrag nach Ablauf der Rücktrittsfrist unbedingt zustande gekommen ist, was seine Aussage widerlegen würde. Soweit die Klägerin darauf abstellt, der Zeuge E... habe im Mai und Juni 2002 den Geschäftsführer der Klägerin darum gebeten, einer Verlängerung der Rücktrittsfrist zuzustimmen, wobei er auch die Zahlung von Zinsen anbot, lässt dies nicht darauf schließen, dass der Zeuge E... den Eintritt der Kaufpreisfälligkeit verhindern wollte. Vielmehr lässt sich dieses Verhalten nachvollziehbar damit erklären, dass der Zeuge E... durch dieses Ansinnen einerseits Zeit gewinnen wollte, um zu klären, ob sein Bauvorhaben genehmigt werden würde und andererseits den Geschäftsführer der Klägerin davon abzuhalten, von seinem Rücktrittsrecht während dieser Zeit Gebrauch zu machen.
Aber auch aus dem Schreiben des Zeugen E... vom 30.10.2002 (Bl. 412 GA) ergibt sich nicht, dass dieser von einem unbedingten Vertragsabschluss nach Ablauf der Rücktrittsfrist ausging. Zwar hat der Zeuge in diesem Schreiben um einen Gesprächstermin gebeten, in dem u.a. eine Verlängerung der Kaufoption besprochen werden sollte. Hieraus ergibt sich aber gerade nicht, dass der Zeuge E... von einem unbedingten Abschluss des Vertrags ausging. Wäre dies der Fall gewesen, hätte ein wirksamer Kaufvertrag bestanden und keine Kaufoption. Eine Verhandlung über die erwähnten Punkte mit dem Geschäftsführer der Klägerin wäre nicht erforderlich gewesen, da der Kaufvertrag unbedingt zustande gekommen wäre. Auch wenn der Zeuge E... zu diesem Schreiben auf Vorhalt keine Angaben machen konnte, kann dem Umstand, dass er dieses verfasst hat, somit nicht entnommen werden, dass er von einem unbedingten Kaufvertrag ausging. Veranlassung zu weiteren Verhandlungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin hatte der Zeuge E... vielmehr nur für den tatsächlich eingetretenen Fall, dass der Kaufvertrag aufschiebend bedingt war. Denn in diesem Fall musste der Zeuge E... alles dafür tun, dass die Bedingung eintritt, § 162 BGB, und dies dem Geschäftsführer der Klägerin nachweisen, § 7, 7.1 des Vertrags.
Die Klägerin kann einen Schaden auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte dem Geschäftsführer nicht dazu geraten hat, die Vertragsänderung im Juni 2002 mit dem Zeugen E... zu vereinbaren. Es ist bereits dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, woran die Vereinbarung der Vertragsergänzung gescheitert ist. Aber auch ein insoweit kausal entstandener Schaden der Klägerin ist nicht ersichtlich. Zwar sieht der zweite Entwurf des Notars S... (Anlage 6) eine Verzinsung vor. Diese gilt allerdings nur für den Fall, dass bis zum 31.12.2002 keine Rücktrittserklärung eingeht. Da nach den Angaben des Zeugen E... die Chancen für die Realisierung des Bauprojekts nach den Angaben seines Rechtsanwalts 50 - 50 standen, so dass dieser von weiteren rechtlichen Schritten abgeraten hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge E... den Vertrag nicht bis zum 31.12.2002 gekündigt hätte. So hat der Zeuge E... auch im Rahmen seiner Vernehmung erklärt, er sei letztendlich mit einer Verzinsung nicht einverstanden gewesen.
(2)
Aber auch soweit die Klägerin vorträgt, sie hätte bei einer rechtzeitigen Aufklärung über die Folgen der Nichtausübung des Rücktrittsrechts das Grundstück anderweitig zum selben Preis an Dritte veräußern können, vermag dies einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.
Aus dem Vorbringen der Klägerin zu ihren anderweitigen Verkaufsbemühungen und aus den zur Akte gereichten Schreiben hierzu ergibt sich nicht, dass die Klägerin das Grundstück mit Sicherheit an einen Dritten hätte veräußern können. Aus den zur Akte gereichten Unterlagen und aus dem Vorbringen der Klägerin ist vielmehr lediglich ersichtlich, dass teilweise ein Interesse am Grundstück geäußert worden war. Dass andererseits einer der genannten Interessenten auf jeden Fall bereit gewesen wäre, das Grundstück zu erwerben und dass dies nur aufgrund der Nichtausübung des Rücktritts durch die Klägerin nicht zustande gekommen ist, kann dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden. Dies entspräche im vorliegenden Fall auch nicht der Lebenserfahrung.
Soweit sich die Klägerin auf einen Makleralleinauftrag der Firma L... I...vom 26.10.2000 beruft (Bl. 321 GA), ergibt sich aus diesem bereits nicht, dass die Firma L... I...über einen Interessenten verfügte, der das Grundstück auch erworben hätte. Vielmehr ist in dem Alleinauftrag aufgeführt, dass die baurechtliche Situation ungeklärt ist und dass es deshalb einer Projektaufbereitung vor dem Verkauf bedarf. Im übrigen steht dieser Makleralleinauftrag in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten, die erst im Oktober 2001 begann, und mit der Ausübung des Rücktrittsrechts zum 15.09.2002. Entscheidend war vielmehr die kaufmännische Entscheidung der Klägerin, das Grundstück nicht der Firma L... I..., sondern dem Zeugen E..., der ein besseres Angebot unterbreitet hatte, anzubieten.
Auch der Abschluss eines Kaufvertrags mit der Firma P... B... (Bl. 326 GA) vom 08.03.2001 steht in keinerlei Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten und der unterlassenen Ausübung des Rücktrittsrechts zum 15.09.2002. Vielmehr hat die Klägerin den Abschluss des Kaufvertrags vor der Mandatierung des Beklagten im Oktober 2001 abgelehnt.
Gleiches gilt hinsichtlich der Angebote der Firma W... GmbH vom 04.04.2001 (Bl. 327 GA) und der Firma H... B... GmbH vom 12.04.2001 (Bl. 328 GA). Hinsichtlich des Interesses einer Firma A... I...hat die Klägerin keinerlei konkreten Umstände vorgetragen. Dies gilt auch in Bezug auf die im Schriftsatz der Klägerin vom 12.12.2005 (Bl. 268a GA) genannten Personen.
Auch soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben der Firma G... vom 14.05.2002 (Bl. 329 GA) beruft, ist hieraus eine konkrete Weiterverkaufsmöglichkeit nicht ersichtlich. Die Firma G... teilt vielmehr mit, dass vor einem Verkauf noch Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Bebauung geklärt werden müssten. Ob der erwähnte Investor nach Klärung der Lage noch Interesse an dem Erwerb gehabt hätte, trägt die Klägerin nicht vor. Ebenfalls trägt die Klägerin nicht vor, weshalb es nicht zum Vertragsabschluss gekommen ist. Das Schreiben der Firma G... datiert vom Mai 2002. Bei einer entsprechenden Einigung mit dem Investor wäre es der Klägerin unbenommen gewesen, vom mit dem Zeugen E... abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, um mit dem neuen Investor einen Vertrag abzuschließen.
Ferner ergibt das Vorbringen der Klägerin zu einem möglichen Vertragsabschluss mit Herrn B... nicht, dass dieser mit Sicherheit das Grundstück erworben hätte. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass der Rechtsanwalt von Herrn B... diesem davon abgeraten hatte, in konkrete Vertragsverhandlungen mit der Klägerin einzutreten. Erkennbar ist aus dem Vorbringen der Klägerin lediglich ein generelles Interesse des Herrn B... am Erwerb des Grundstücks, nicht aber eine bereits konkrete Einigung des Herrn B... mit der Klägerin über die wesentlichen Vertragsbestandteile, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Vertrag mit Sicherheit zustande gekommen wäre.
Gleiches gilt auch hinsichtlich der Firma R.... Diese teilt in ihrem Schreiben vom 01.09.2003 (Bl. 330 GA) lediglich mit, dass ein Kunde von ihr ein Grundstück in W... sucht und sie bittet um die Übersendung einer Flurkarte. Eine konkrete Kaufabsicht des Kunden ist hieraus nicht ersichtlich.
Ferner ist aus dem Schreiben der Firma M... vom 13.04.2004 (Bl. 331 GA) eine konkrete Kaufabsicht nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus diesem Schreiben, dass der von der Firma M... vertretene Kunde u.a. Vorgespräche mit dem Bauplanungsamt und mit dem Geschäftsführer der Klägerin führen müsste. Ob und zu welchen Konditionen es tatsächlich zu einem Vertragsabschluss gekommen wäre, ergibt sich aus diesem Schreiben und dem Vorbringen der Klägerin nicht.
Angesichts dessen kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass ein Weiterverkauf des Grundstücks an der fehlenden Ausübung des Rücktritts gescheitert ist. Allein der Umstand, dass zahlreiche Personen nach den Angaben der Klägerin ihr Interesse an dem Grundstück bekundet haben, bedeutet nicht, dass es tatsächlich zu einem Verkauf gekommen wäre. So ist zu berücksichtigen, dass die baurechtliche Situation in Bezug auf das Grundstück bis zum Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2005 ungeklärt war, was einen Umstand darstellt, der geeignet ist, potentielle Interessenten vom Erwerb abzuhalten oder sich ein Rücktrittsrecht o.ä. vorzubehalten und dieses nach Ablauf einer gewissen Zeit auch auszuüben.
2.
Die Berufung der Klägerin hat auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2. keinen Erfolg.
Es besteht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin ein dem Beklagten zurechenbarer Schaden dadurch entstanden ist, dass sie den Grundbesitz nicht mehr zu einem Preis von 1.891.738,30 EUR verkaufen kann.
Wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 1. ergibt, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Grundbesitz aufgrund der Bindung an den mit Herrn E... abgeschlossenen Vertrag nicht anderweitig verkaufen konnte. Kann dies aber nicht festgestellt werden, kommt auch eine Haftung des Beklagten für einen Mindererlös nicht in Betracht.
3.
Aus diesem Grund hat die Berufung der Klägerin auch in Bezug auf den Hilfsantrag zu 3. keinen Erfolg.
Weitere Umstände, die einen Schaden aufgrund der fehlerhaften Beratung durch den Beklagten begründen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr beruft sie sich auch hinsichtlich dieses Antrags darauf, dass sie das Grundstück wegen der bestehenden Bindung nicht weiter veräußern konnte. Hierzu gilt aber das zu Ziff. 2 Gesagte.
4.
Die Widerklage des Beklagten war zurückzuweisen.
Das - unstreitige - Honorar des Beklagten, das dieser mit der Widerklage geltend macht, ist bereits bei der Berechnung der Schadensersatzforderung berücksichtigt worden.
5.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz:
Antrag zu 1: 312.054,00 EUR
Anträge zu 2 und 3: 5.000,00 EUR
Antrag zu 4: 3.582,51 EUR
320.636,51 EUR
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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