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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: II-1 UF 71/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Cd
BGB § 1408
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf

1. Senat für Familiensachen

Aktenzeichen: II-1 UF 71/05

Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal vom 28.01.2005 abgeändert.

Die Auskunftsklage der Antragsgegnerin (Antrag zu 1. des Schriftsatzes vom 11.01.2005 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 04.10.2004) wird abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Im Übrigen bleibt es bei dem Ausspruch zu III. des angefochtenen Teilurteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 3.500 € abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens um die Wirksamkeit eines Ehevertrages, den sie am 05.01.1995, etwa drei Wochen vor ihrer Heirat, geschlossen haben.

Die Parteien (im Folgenden als Klägerin und Beklagter bezeichnet) kannten sich seit 1990. Beide hatten in Bielefeld studiert. Die Klägerin, die am 06.04.1960 geboren worden war, hatte eine Ausbildung für das Lehramt (Sekundarstufe II) begonnen, das Studium aber später - ebenso wie der Beklagte - abgebrochen. Als sie im September 1994 erfuhr, dass sie schwanger war, beschloss man zu heiraten und plante die standesamtliche Trauung für den 27.01.1995.

Der Beklagte ist mittlerweile 42 Jahre alt und seit einigen Jahren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Firma G. H. S. GmbH & Co. KG, eines Unternehmens der Vulkanfiber- und Kunststoffherstellung, das 1881 als Familienbetrieb gegründet wurde und in Wuppertal ansässig ist (vgl. dazu Gerichtsakte - abgekürzt GA - Bl. 30). Auf seine Veranlassung wurde am 05.01.1995 ein Ehevertrag beurkundet, der vor allem folgende Regelung enthält:

"Für unsere Ehe schließen wir hiermit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren vollständige

Gütertrennung.

Keiner von uns soll daher den Beschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB unterworfen sein. Ein Zugewinnausgleich nach Maßgabe der §§ 1372 ff BGB soll ebenfalls nicht stattfinden."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung dieser Urkunde (Bl. 6 ff der Unterakte Güterrecht, abgekürzt GÜ) verwiesen.

Nach der Eheschließung und der Geburt der beiden Kinder D. und R. (geboren am 23.06.1995 und am 03.11.1998) kümmerte sich die Klägerin um Haushalt und Familie. Im Januar oder Februar 2001 zog der Beklagte aus. Er lebt inzwischen mit einer neuen Partnerin zusammen, mit der er ein weiteres, am 08.02.2002 geborenes Kind hat. Im Herbst 2003 reichte er den Scheidungsantrag ein, der seit dem 04.10.2003 rechtshängig ist. Für die gemeinschaftlichen Kinder leistet er Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (200 % des Regelbetrages) und ließ vor dem Jugendamt entsprechende Urkunden errichten. Der Klägerin zahlt er einen monatlichen Unterhalt von 3.067 €. Außerdem stellt er ihr sein Einfamilienhaus im J-S-Weg 8 in E. unentgeltlich zur Verfügung, in dem sie mit den Kindern wohnt; er trägt den Finanzierungsaufwand (monatlich rund 1.500 €) und die Nebenkosten. Im Termin vom 05.10.2004 verständigte er sich mit der Klägerin darauf, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet; das Familiengericht hat diese Vereinbarung genehmigt (GA Bl. 47).

Die Klägerin hat in der Folgesache Zugewinn Stufenklage erhoben und in erster Instanz unter anderem beantragt,

den Antragsteller/Beklagten zu verurteilen, Auskunft über sein Endvermögen am Stichtag 04.10.03 zu erteilen und ein Bestandsverzeichnis des Endvermögens unter Einschluss aller Aktiva und Passiva und unter Einschluss aller wertbildenden Faktoren vorzulegen, insbesondere im Hinblick (auf) seine Firmenbeteiligungen, insbesondere der Firma S. GmbH & Co. KG, Bilanzen, Gewinn- u. Verlustrechnungen einschließlich Inventarlisten und einschließlich der Gesellschaftsverträge, die für seine Gewinnbeteiligung von Bedeutung sind, für die Jahre 2000 - 2004; ...

Dazu hat sie behauptet: Der Beklagte habe sie planmäßig, gezielt und kaltblütig über die Bedeutung des Ehevertrages getäuscht, um unter Ausnutzung ihrer extremen physischen und psychischen Belastung ihre Unterschrift zu erlangen, die er unter normalen Umständen nie erhalten hätte. Ihr Gesundheitszustand sei im Herbst 1994 sehr schlecht gewesen, weil Komplikationen in der Schwangerschaft aufgetreten seien und eine Fehlgeburt gedroht habe. Von Ende Oktober bis Mitte November 1994 sei sie schwer krank und völlig arbeitsunfähig gewesen. Nach einer leichten Besserung habe sich ihr Zustand Mitte Dezember 1994 aufgrund einer äußerst schmerzhaften Fruchtwasseruntersuchung wieder verschlechtert, zumal sie um den Jahreswechsel 1994/1995 an einer schweren Grippe erkrankt sei und zusätzlich unter Ischiasbeschwerden gelitten habe. Der Beklagte habe bereits im November 1994 von dem "Familiennotar" (Notar H. in Mettmann) einen Vertragsentwurf enthalten, ihr das Schriftstück aber vorenthalten und erst zwischen Weihnachten und Neujahr erklärt, vor der standesamtlichen Heirat sei noch eine formelle Kleinigkeit zu erledigen, nichts von Bedeutung, auch seine Mutter habe einen entsprechenden Vertrag unterschrieben. Auf diese Weise habe er sie dazu gebracht, am 05.01.1995 trotz Krankheit von Bielefeld nach Mettmann zu fahren, wo sie den Vertrag unterzeichnet habe. Dem Notar habe er zuvor versichert, er werde den Entwurf mit ihr durchsprechen. Außerdem macht sie (insoweit unwidersprochen) geltend: Während der Beurkundung sei der Text ohne jegliche Erläuterung "heruntergelesen" worden, sie habe ein schriftliches Exemplar nicht vorliegen gehabt und Rückfragen nicht gestellt. Nach ihrer Auffassung ist der Vertrag deshalb sittenwidrig, jedenfalls schulde der Beklagte Auskunft, damit sich abschätzen lasse, ob sie durch den Verzicht in grober Weise benachteiligt worden sei.

Der Beklagte ist dieser Darstellung entgegengetreten: Die Klägerin sei am 05.01.1995 schwanger gewesen, nicht mehr und nicht weniger. Den Vertragsentwurf habe er im Einvernehmen mit ihr in Auftrag gegeben, er sei beiden Parteien übersandt worden. In vorangehenden Gesprächen habe er ihr Inhalt und Wirkung des Ehevertrages erläutert.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht dem Antrag zu 1. stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es stehe derzeit nicht fest, dass der Klägerin ein güterrechtlicher Anspruch nicht zustehe; die Wirksamkeit des Ehevertrages sei gerade streitig und hänge auch von der Höhe eines etwaigen Ausgleichsanspruchs ab.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten, der geltend macht, allein die Ausarbeitung der Bilanz für 2004 verursache Kosten von mindestens 20.000 €.

Er beantragt,

unter Aufhebung des Teilurteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.01.2005 - 68 F 269/03 GUE - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet um Verwerfung, hilfsweise um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Hierzu und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I.

Die Berufungssumme (mindestens 600 € gemäß § 511 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO) wird im vorliegenden Fall überschritten. Der Beklagte hat laut Urteil Auskunft zu erteilen und dazu unter anderem Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der Firma S. GmbH & Co. KG für die Jahre 2000 bis 2004 vorzulegen. Am 21.02.2005 war jedenfalls die Bilanz des Jahres 2004 noch nicht ausgearbeitet. In seinem Schriftsatz vom 17.03.2005 hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die Bilanz müsse noch erstellt und geprüft werden, wofür Kosten von mindestens 20.000 € anfielen (GÜ Bl. 73 f). Bereits im Unterhaltsverfahren hatte er mit Schriftsatz vom 24.02.2004 (UE Bl. 23) mitgeteilt, dass die Bilanz des Vorjahres noch nicht erstellt sei und von der Firma R T GmbH voraussichtlich erst im Sommer 2004 vorgelegt werden könne. Derartige Bearbeitungsfristen sind nach Kenntnis des Senats üblich, die Angaben des Beklagten deshalb ohne weiteres nachvollziehbar.

Der "Wert des Beschwerdegegenstandes" bestimmt sich nach den Verhältnissen bei Eingang der Berufungsschrift, § 4 Abs. 1 ZPO (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH NJW 1983, 1063). Dass die Bilanz nach anderen Vorschriften ohnehin erstellt werden muss, ist für die Bewertung der Beschwer ohne Bedeutung (BGH NJW-RR 1993, 1154). Dass der Beklagte mit seiner Ausbildung "ohne weiteres selbst in der Lage ist, die entsprechenden Unterlagen zusammenzustellen", ist eine nicht gerechtfertigte Vermutung der Klägerin.

II.

Der Beklagte kann sich schon in der Auskunftsstufe mit Erfolg gegen die Klage verteidigen. Denn es steht bereits jetzt fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns hat und deshalb auch die Auskunft zur Vorbereitung eines Zahlungsantrags nicht verlangen kann. Die Parteien haben die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und damit zugleich § 1379 BGB abbedungen, der in dem Abschnitt über das gesetzliche Güterrecht steht und die Auskunftspflicht begründet. Die anstelle der Zugewinngemeinschaft vereinbarte Gütertrennung kennt keine Auskunftspflicht. Eine derartige Verpflichtung lässt sich hier auch nicht - als Durchbrechung der gesetzlichen Regelung - damit begründen, dass die Kenntnis der Vermögenslage erforderlich sei, um die Wirksamkeit des Ehevertrages beurteilen zu können. An der Gültigkeit der Vereinbarung bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Sie verstößt weder gegen einfaches (bürgerliches) noch gegen höherrangiges Recht.

1. Der Gesetzgeber hat mit dem Gleichberechtigungsgesetz vom 18.06.1957 die Zugewinngemeinschaft als Güterstand eingeführt und in § 1363 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Ehegatten in diesem Güterstand leben, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Bereits daraus wird deutlich, dass das Gesetz den Eheleuten andere Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen wollte, die neben die Zugewinngemeinschaft treten. Dies kommt auch in der amtlichen Überschrift des § 1408 BGB - "Ehevertrag, Vertragsfreiheit" - zum Ausdruck. Die Brautleute oder Ehegatten können danach ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln und insbesondere den Güterstand auch nach Eingehung der Ehe aufheben oder ändern, ohne dafür besondere Gründe angeben zu müssen. Erforderlich ist lediglich eine notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile, § 1410 BGB. Diese Gestaltungsfreiheit schließt die Gütertrennung ein, die nach § 1414 BGB kraft Gesetzes eintritt, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder aufheben oder den Ausgleich des Zugewinns oder den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben. Der Gütertrennung kommt somit die Funktion einer Auffangregelung zu, die ihre Bedeutung unterstreicht.

Die Wahlmöglichkeiten des ehelichen Güterrechts sind Ausfluss des durch die Verfassung geschützten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und Bestandteil der Privatautonomie. Eine getroffene Wahl wirkt sich bereits während des Zusammenlebens der Ehegatten aus, die Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Güterstand beeinflusst unmittelbar die Rechtsverhältnisse der Eheleute. So unterliegen Ehegatten nur im gesetzlichen Güterstand den Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB, bei einer Option für die Gütertrennung können sie über Hausrat und Vermögen frei disponieren. Das Güterrecht kann somit nicht - wie beispielsweise der Versorgungsausgleich - ausschließlich dem Scheidungsfolgenrecht zugeordnet werden. Den besonderen Schutz, den die Bestimmungen über das nacheheliche Unterhaltsrecht oder den Versorgungsausgleich (§§ 1570 f, 1587 f BGB) dem schwächeren Teil bieten sollen, muss das Güterrecht nicht gewährleisten.

In der Praxis finden sich Vereinbarungen zur Gütertrennung häufig bei Personen, die ihren Beruf selbständig ausüben. So heißt es im Handbuch der Eheverträge von Langenfeld, 3. Aufl., Rdnr. 410, die Gütertrennung sei "der Güterstand des Bürgertums mit überdurchschnittlichem Vermögen oder Einkommen. Bei mittelständischen Unternehmen und Kaufleuten ist sie seit jeher weitgehend üblich" (ebenso Münchener Kommentar/Kranzleiter, 4. Aufl., Vorbemerkung § 1414 Rdnr. 8). Auch in der neueren Literatur wird betont, dass die Gütertrennung für unternehmerisch tätige Eheleute Vorteile biete und Gefahren vermeide, die mit dem gesetzlichen Güterstand verbunden seien (vgl. z. B. Dauner-Lieb/Sanders, FPR 2005, 141/145).

2. Bei diesem Befund steht der Vertrag mit dem Wortlaut des Gesetzes im Einklang. Er hält auch einer Inhaltskontrolle nach den Maßstäben der §§ 138, 242 BGB stand, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung befürwortet. Eine die Klägerin in sittenwidriger Weise einseitig belastende Regelung lässt sich nämlich nicht feststellen.

a) Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch zwei Entscheidungen vom 06.02. und 29.03.2001 (NJW 2001, 957 f und 2248 = FamRZ 2001, 343 f und 985) notarielle Eheverträge, die Gegenstand familiengerichtlicher Verfahren waren, einer Prüfung unterzogen und auf die Aufgabe der Zivilgerichte hingewiesen hatte, "auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt", hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen zu den damit aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. In seinem Grundsatzurteil vom 11.02.2004 (NJW 2004, 930 f = FamRZ 2004, 601 f) hat er eine Kernbereichs-Lehre entwickelt, die eine Prüfung in zwei Schritten aufgibt. Sie lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Erforderlich sei eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen dürfe nicht zu einer evident einseitigen und durch die individuelle Gestaltung dieser Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führen. Die Belastung des einen Teils wiege umso schwerer, je unmittelbarer die vertragliche Aufhebung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreife. Zu diesem Kernbereich gehöre in erster Linie der Betreuungsunterhalt mit seiner Ausrichtung am Kindesinteresse, daneben der Unterhalt wegen Krankheit oder Alters und auf derselben Stufe der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt. Am Ende der Rangordnung und damit "ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich" (Urteilsabschrift - abgekürzt UA - Seite 22) stehe der Zugewinnausgleich; "grob unbillige Versorgungsdefizite ... (seien) jedoch vorrangig im Unterhaltsrecht - weil bedarfsorientiert - und allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren" (UA Seite 23). Mit Blick auf diese Abstufung habe der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle, § 138 Abs. 1 BGB - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führe. "Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird" (UA Seite 24 f). Soweit der Vertrag danach Bestand habe, müsse das Gericht anschließend - im Rahmen der Ausübungskontrolle, § 242 BGB - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht; dabei seien nicht nur die Verhältnisse bei Vertragsschluss maßgebend, entscheidend sei vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergebe. Auch hier habe sich die gebotene Abwägung an der skizzierten Rangordnung der Scheidungsfolgen zu orientieren (UA Seite 25). Sei ein Rechtsmissbrauch festzustellen, bedeute dies noch nicht die Unwirksamkeit der getroffenen Abrede und den Vollzug der gesetzlichen Regelung; der Richter habe vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der gegenwärtigen Situation ausgewogen Rechnung trage (UA Seite 26).

b) Diese Grundsätze hat der BGH inzwischen in mehreren Entscheidungen bestätigt und weitergeführt. Sie haben überwiegend Zustimmung gefunden und sind in die Judikatur der Instanzgerichte eingegangen. Auch der erkennende Senat legt sie seiner Rechtsprechung zugrunde. Dafür spricht nicht zuletzt der Gesichtspunkt der einheitlichen Rechtsanwendung. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts war eine erhebliche Verunsicherung zu beobachten, die sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen der geforderten Inhaltskontrolle betraf (vgl. z. B. Dauner-Lieb, FF 2003, 117: Eheverträge - was hat noch Bestand?). Das Urteil des BGH trägt nunmehr zur Rechtssicherheit, ein Wesenselement des Rechtsstaates (Art. 20, 28 Abs. 1 GG), bei.

c) Für den vorliegenden Fall folgt daraus:

Der Ehevertrag verstößt nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Gegenstände aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts berührt er nicht. Nach der eingangs zitierten Regelung zur Gütertrennung spricht er die Folgen für die Verfügungsbefugnis der Ehegatten und den gesetzlichen Erbteil (§§ 1371, 1931 BGB) an. Im übrigen behandelt er auf insgesamt drei Seiten einige Punkte von untergeordneter Bedeutung. Weitergehende Absprachen haben die Parteien nicht getroffen. Im vorletzten Absatz haben sie ausdrücklich erklärt, dass sie "keine weiteren ehevertraglichen Vereinbarungen und keinen Erbvertrag" wünschten. Folglich werden weder Unterhaltsansprüche noch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder eingeschränkt. In diesen wichtigen Bereichen sollte es bei der gesetzlichen Regelung bleiben.

Die Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen zeigt deshalb keine Umstände, die das Verdikt der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnten. Der Notar hat einen Vertrag beurkundet, der bei objektiver Betrachtung interessengerecht und sozialadäquat war. Der Beklagte war nach Darstellung der Klägerin Ende 1994 bei der Firma S. angestellt und hat kurz darauf einen Anteil an der Gesellschaft erworben, den er später aufstocken konnte (vgl. dazu ferner den Abriss zur Firmengeschichte auf der Internetseite des Unternehmens, www......und fakten). Er hatte ein legitimes Interesse daran, das Firmenvermögen zu stärken und gegen denkbare Ausgleichsansprüche aus dem privaten Bereich abzuschirmen. Das Unternehmen war Basis für das laufende und künftige Einkommen der Parteien. Der Beklagte bezog als Angestellter und als Mitgesellschafter seine Einkünfte aus den Gewinnen der Gesellschaft. Die Erfahrung lehrt allerdings, dass Unternehmen, vor allem Familienunternehmen, zu denen auch die Firma S. gehört, einer besonderen Belastung ausgesetzt sein können, wenn der Inhaber oder Gesellschafter mit einer doppelten Forderung konfrontiert wird und aus dem Firmengewinn oder -vermögen sowohl laufenden Unterhalt als auch den Ausgleich des Zugewinns leisten soll. Deshalb wird es in derartigen Fällen als zulässig angesehen, Vorkehrungen gegen eine Schmälerung der Kapitalbasis zu treffen. So berichten Dauner-Lieb und Sandes (a.a.O.), dass "gerade Unternehmer ... - verständlicherweise - häufig Gütertrennung (vereinbaren), um ihr Unternehmen vor einer Zerschlagung zu schützen" (ähnlich das Beispiel von Brambring FPR 2005, 130/132). In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass die Bewertung eines Unternehmens besonders schwierig ist und zahlreiche Zweifelsfragen aufwirft, die zu langwierigen Prozessen führen.

Aus Sicht des Senats begegnet der Ehevertrag daher nach seinem Inhalt und der Rechtsprechung des BGH keinen Bedenken. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem weiteren Urteil vom 05.02.2002 (NJW 2002, 1183 f = FamRZ 2002, 527 f) Ausführungen gemacht, die in einem Gegensatz zu der Begründung des BGH zu stehen scheinen. In einem Fall, der lediglich Unterhaltsfragen betraf, ist es in allgemeiner Form auf die Gleichwertigkeit der Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen Unterhaltsverband erbringen, eingegangen und hat daraus abgeleitet, dass "beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten" hätten; dies gelte nicht nur für die Zeit des Bestehens der Ehe, sondern entfalte "seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung der Ehegatten auf deren Beziehung hinsichtlich Unterhalt, Versorgung und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens". Dieses Begründungselement dürfte nicht an der Bindungswirkung der Entscheidung (§ 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) teilhaben. Der Senat ist also nicht gehindert, seiner Beurteilung die Rechtsprechung des BGH zugrunde zu legen. Das gilt umso mehr, als es im Fall des Bundesverfassungsgerichts nicht um die Inhaltskontrolle eines Ehevertrages ging. Mit dem BGH (UA Seite 23 f; vgl. ferner Hahne DNotZ 2004, 84/92 f) geht er von der Zulässigkeit entsprechender Vereinbarungen aus.

d) Die Umstände vor und während der Beurkundung lassen den Vertrag gleichfalls nicht als sittenwidrig erscheinen. Prüfungsmaßstab ist auch hier § 138 Abs. 1 BGB, während Abs. 2 dieser Vorschrift, der auf Austauschgeschäfte zugeschnitten und auf familienrechtliche Verträge nicht anzuwenden ist (BGH UA Seite 24 und NJW 1992, 3164/3165 = FamRZ 1992, 1402 f), nicht einschlägig ist. In die Gesamtschau sind allerdings die individuellen Verhältnisse jedes Beteiligten einzubeziehen, wobei auch subjektive Momente zu beachten sind (BGH UA Seite 24).

Die besonders hohe Schwelle der Sittenwidrigkeit wird nach dem Vortrag der Klägerin nicht erreicht. Da sie die Nichtigkeit der Vereinbarung geltend macht, ist sie für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Bewertung darlegungs- und beweisbelastet (Borth, FamRZ 2004, 609/611). Auszugehen ist also von dem unstreitigen und dem von ihr unter Beweis gestellten Vortrag.

Unstreitig ist, dass der Klägerin während der Verlesung ein Vertragstext nicht vorgelegen hat und dass sie keine Fragen gestellt hat. Als unbestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO) kann auch gelten, dass der Beklagte im November 1994 bei dem Notariat einen Vertragsentwurf in Auftrag gegeben und alsbald erhalten hat, ferner, dass er dem Notar mitgeteilt hat, er werde den Entwurf mit der Klägerin durchsprechen, sie sei damit einverstanden (GÜ Bl. 4, 25, 37f, 83). Umstritten ist dagegen, welche Gespräche zwischen den Parteien und mit der Mutter des Beklagten während der Vorbereitung des Beurkundungstermins geführt worden sind. So hat der Beklagte insbesondere eingewandt, er habe den Entwurf, der beiden Parteien zugesandt worden sei, mit der Klägerin erörtert, die darüber auch mit seiner Mutter gesprochen habe (GÜ Bl. 31). Zu diesem Thema hat die Klägerin keinen Beweis angeboten. Somit steht nicht fest, dass sie ohne Vorkenntnisse zu dem Beurkundungstermin gefahren ist. Ist dieser Punkt indessen ungeklärt, besteht kein Anlass, den Notar zu sonstigen Erklärungen des Beklagten zu vernehmen. Selbst wenn die Klägerin allerdings bis zur Beurkundung einen Entwurf weder gesehen noch mit dem Beklagten besprochen haben sollte, folgt daraus noch nicht die behauptete Übervorteilung. Wie bereits erwähnt, umfasste der Vertragstext nur drei Seiten, von denen die eigentlichen Absprachen auf knapp zwei Seiten niedergelegt sind. Die entscheidende Aussage zur Gütertrennung ist vorangestellt und klar abgefasst. Mit ihrer Vorbildung wurde die Klägerin von dieser Regelung nicht überfordert, zumal sie den optisch hervorgehobenen Begriff Gütertrennung vor der Unterzeichnung sofort wahrnehmen konnte.

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe sie - damals "hochschwanger" (GÜ Bl. 84, 87) und in schlechter gesundheitlicher Verfassung - mit verharmlosenden Äußerungen zur Fahrt ins Notariat veranlasst und planmäßig getäuscht. Demgegenüber ist daran zu erinnern, dass die Schwangerschaft im September 1994 festgestellt, der Vertrag am 05.01.1995 beurkundet und das erste Kind am 23.06.1995 geboren wurde. Dem Beklagten kann auch im November 1994 nicht bekannt gewesen sein, dass die Klägerin später an einer schweren Grippe erkranken würde, die sich um die Jahreswende 1994/1995 besonders unangenehm bemerkbar machen sollte. Nicht nachzuvollziehen ist ferner die - angebliche - Äußerung, es gehe um eine bedeutungslose Formalität, die bei dem Notar erledigt werden müsse. Es gehört zum Allgemeingut, dass regelmäßig nur besonders wichtige Verträge durch einen Notar beurkundet werden. Dass die Klägerin damals als 34-jährige Frau und ehemalige Studentin über dieses Wissen nicht verfügt haben sollte, ist auszuschließen. Im übrigen bleibt nach der Schilderung der Klägerin unverständlich, weshalb man wegen einer unwichtigen Formalität von Bielefeld nach Mettmann fahren sollte; die Anstrengungen der Fahrt ließen sich nur mit einer besonderen Bedeutung der Sache rechtfertigen. Schließlich spricht gegen eine geplante Täuschung der Aufbau der Vertragsurkunde. Wie erwähnt, ist der Kern der Vereinbarung äußerlich hervorgehoben. Die Klägerin konnte den Begriff Gütertrennung vor der Unterzeichnung schon bei flüchtiger Lektüre erkennen.

Im Schriftsatz vom 17.05.2005 (GÜ Bl. 88) hat die Klägerin erstmals angedeutet, sie habe befürchtet, dass der schon festgesetzte Heiratstermin "von einer entsprechenden Vereinbarung abhängig gemacht wird und im Falle des Scheiterns sie allein die Sorge für das erwartete Kind zu tragen habe". Dieses Vorbringen ist neu und nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeführt worden. Der Senat sieht keinen Grund, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 156 Abs. 1, 525 ZPO). Die Klägerin legt nämlich nicht dar, worauf sich ihre Befürchtung gegründet haben soll. Ein bestimmtes Verhalten des Beklagten, das Anlass für derartige Besorgnisse gegeben haben könnte, wird nicht beschrieben. Der Senat beschränkt sich deshalb auf den Hinweis, dass diese Andeutung mit dem früheren Vortrag der Klägerin nicht zu vereinbaren ist. Sollte der Beklagte nämlich die Ehescheidung von der Unterzeichnung des Vertrages abhängig gemacht haben, kann er nicht gleichzeitig von einer "formellen Kleinigkeit" ohne besondere Bedeutung geredet haben.

Damit bleibt als wesentliches Faktum die Schwangerschaft der Klägerin. Auf diesen Gesichtspunkt hat vor allem das Bundesverfassungsgericht abgestellt und von einer "Situation der Unterlegenheit" gesprochen, die "regelmäßig anzunehmen (sei), wenn eine nicht verheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sieht, in Zukunft entweder allein für das erwartete Kind Verantwortung und Sorge zu tragen oder durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung einzubinden ...." (NJW 2001, 958). Der Senat muss nicht zu der an dieser Rechtsprechung geübten Kritik (etwa Dauner-Lieb FF 2003, 117; Gageik FPR 2005, 122/124) Stellung nehmen. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin fehlt es schon an der beschriebenen Zwangslage. Der Beklagte hat sie nicht vor die Alternative Eheschließung mit nachteiligem Ehevertrag oder Absage des geplanten Hochzeittermins gestellt. Im übrigen schränkt das Bundesverfassungsgericht seine Ausführung selbst durch den Hinweis ein, dass die Schwangerschaft nur ein Indiz für eine vertragliche Disparität sei; andere Faktoren - wie Vermögenslage, berufliche Qualifikation und Perspektive usw. - könnten ein Gegengewicht bilden und im Einzelfall die Unterlegenheit ausgleichen. Derartige Momente sind hier vorhanden. Anders als im Fall des Bundesverfassungsgericht geht es hier nicht um den Unterhalt, sondern um das Güterrecht, das nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt. Außerdem haben die Parteien hier eine vom Gesetz angebotene Regelung getroffen, während es damals um einen Vertrag ging, der die spätere Ehefrau (und das erwartete Kind, vgl. § 1614 BGB) zweifellos stark benachteiligte und der deshalb schon in den unteren Instanzen wiederholt als nichtig bewertet worden war. Es gibt damit - außer der Schwangerschaft - keine Ähnlichkeiten des Sachverhalts.

e) Der Vertrag hält auch der Ausübungskontrolle stand. An dieser Stelle genügt der Hinweis, dass der Beklagte der Klägerin unstreitig sein geräumiges Haus (Wohnfläche insgesamt rund 350 m²) unentgeltlich überlässt und sämtliche Finanzierungs- und Nebenkosten trägt, ihr außerdem als Barunterhalt monatlich mehr als 3.000 € überweist und einen Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe (neben weiteren geltwerten Leistungen) zahlt. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob er damit seine Unterhaltspflicht bereits vollständig erfüllt (die Klägerin hat einen Anspruch von monatlich 7.500 € rechtshängig gemacht und den Mindestunterhalt für sich und die Kinder mit monatlich ca. 13.300 € beziffert, UE Bl. 25 f, 41, 54). Fest steht jedenfalls, dass er ihr überdurchschnittliche Mittel zu Verfügung stellt. In der Klageerwiderung hat er angekündigt, dass er sich gegenüber dem konkret zu bemessenden (eheprägenden) Unterhaltsbedarf nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen werde. Auf seine Veranlassung ist der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden, was die Klägerin begünstigt, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die höheren Anwartschaften erworben hatte (164,71 € zu 85,34 €, Bl. 25 f, 63 f der Unterakte Versorgungsausgleich). Mit Ausnahme des Zugewinns hat die Klägerin durch den Ehevertrag folglich keine Einbußen erlitten.

3. Bei dieser Sachlage kommt es nach Auffassung des Senats auf die Höhe des möglichen Zugewinns nicht mehr an. Eine Auskunftspflicht lässt sich deshalb nicht mit der Hilfserwägung begründen, dass die Sittenwidrigkeit auch von dem Wert des aufgegebenen Anspruchs abhängen könne.

Abschließend ist anzumerken, dass das Amtsgericht den Beklagten verurteilt hat, auch die Bilanz (nebst Gewinn- und Verlustrechnung usw.) des Jahres 2004 vorzulegen. Stichtag ist allerdings der 14.10.2003 (§ 1384 BGB). Für diesen Zeitpunkt ist der Rechnungsabschluss des Folgejahres ohne Bedeutung.

III.

Da die Berufung somit zum Erfolg führt, muss die Klägerin die Kosten der zweiten Instanz tragen, § 91 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Art der Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Frage, ob ein Partner vor der Eheschließung isoliert auf den Ausgleich des Zugewinns verzichten kann, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. Hahne, a.a.O.; ferner Scholz, Urteilsanmerkung FamRZ 2002, 733).

Streitwert für die Berufungsinstanz: 20.000 €.



Ende der Entscheidung

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