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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: II-1 UF 88/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1666 | |
BGB § 1666 a |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 17.5.2002 abgeändert.
Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind J wieder übertragen, der Kindesmutter jedoch mit Ausnahme des Aufgabenkreises Gesundheitsfürsorge für J. Dieser wird dem Kindesvater allein zugewiesen.
Die Anordnung der Vormundschaft für das Kind J wird aufgehoben.
Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, das Kind J unverzüglich an die Kindeseltern herauszugeben.
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren wird abgesehen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden von den Beschwerdeführern nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerdeführer sind die Eltern des am 29.4.2000 geborenen Kindes J S. Den Eltern wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 28.9. und vom 2.10.2000 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J entzogen, weil der Verdacht entstanden war, dass die in den ersten Lebensmonaten J vorhandene Durchfallerkrankung durch die Kindesmutter verursacht worden war. J lebte anschließend zunächst in einer Pflegefamilie, später in einer Einrichtung. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 17.5.2002 den Kindeseltern die elterliche Sorge entzogen und auf einen Vormund übertragen. Zugleich wurden Umgangskontakte der Kindeseltern mit J auf Dauer ausgeschlossen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es stehe fest, dass J im August/September 2000 in hoher Konzentration Sorbit zugeführt worden sei und die bei ihr seinerzeit vorhandene Durchfallerkrankung darauf beruhe. Es gebe aufgrund der dokumentierten Krankheitsgeschichte Js und dem Gutachten des Sachverständigen W keine vernünftigen Anhaltspunkte anzunehmen, dass jemand anders als die Kindesmutter dem Kind das Sorbit verabreicht habe. Bei der Kindesmutter liege ein Münchhausen-by-proxy-Syndrom vor. Vor dem Hintergrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Kindesmutter in ihre Erkrankung sei das geistige und seelische Wohl Js dauerhaft gefährdet, wenn sie unkontrolliert im Einflussbereich der Mutter verbliebe. Auch ein Verbleib des Kindes unter Auflagen komme nicht in Betracht, weil eine derart engmaschige Kontrolle, wie sie zur Abwehr der bestehenden Gefahr nötig sei, weder möglich noch mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Die Voraussetzungen für einen Entzug des Sorgerechts lägen schließlich auch hinsichtlich des Kindesvaters vor, der sich vollständig mit seiner Ehefrau solidarisiere und daher keine Gewähr biete, hinreichend auf das Wohl von J zu achten.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kindeseltern mit der Beschwerde. Sie machen geltend, es stehe nicht fest, dass J tatsächlich durch die Kindesmutter geschädigt worden sei. Weder sei erwiesen, dass sie - die Mutter - J die festgestellten Abführmittel zugeführt habe, noch stehe fest, dass sie tatsächlich an dem Münchhausen-by-proxy-Syndrom leide. Weiter berufen die Beschwerdeführer sich darauf, dass der vollständige Entzug des Sorgerechts selbst dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn die von den Sachverständigen ausgesprochene Diagnose stimme. Gegen den Kindesvater bestehe nicht der Verdacht, J geschadet zu haben, und auch der Kindesmutter müsse die Chance gegeben werden, J - ggf. kontrolliert - zu betreuen.
Durch Beschlüsse vom 17.7.2003 (1 UF 32/03 u. 33/03) hat der Senat den Großeltern ein Umgangsrecht mit J jeweils an einem Tag im Monat gewährt. Mit Beschluss vom 22.9.2003 (1 UF 212/02) hat der Senat dem Kindesvater gestattet, bei diesen Besuchen anwesend zu sein.
II.
Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist insgesamt, die der Kindesmutter weitgehend begründet.
Das Eingreifen des Vormundschaftsgerichts gem. §§ 1666, 1666 a BGB setzt eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit einiger Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1978, 135, 136). Die gesamte Personensorge kann nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Zwar ist es aus Sicht des Senats als ganz überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Kindesmutter die bei J im Säuglingsalter vorhandene Durchfallerkrankung dadurch herbeigeführt hat, dass sie ihr Sorbitol zugeführt hat (dazu im folgenden unter a), und es spricht - was indes letztlich offen bleiben kann - auch einiges dafür, dass dieses Verhalten darauf beruht, dass die Kindesmutter an einer psychischen Erkrankung leidet (dazu unter b). Dennoch erscheint hinsichtlich des Vaters der Entzug des Sorgerechts insgesamt, hinsichtlich der Mutter mit Ausnahme des Aufgabenkreises Gesundheitsfürsorge, nicht gerechtfertigt (dazu unter c).
Zu a):
Aufgrund der vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass die im Jahr 2000 vorhandene Durchfallerkrankung Js maßgeblich daher rührte, dass ihr seitens der Kindesmutter Sorbitol zugeführt worden ist. Wichtigster Anhaltspunkt dafür sind die in der Kinderklinik in Bonn erhobenen Stuhlbefunde, die eine "osmotische Lücke" ergaben, welche allein dadurch erklärt werden kann, dass J in erheblichem Umfang Abführmittel (Sorbitol) zugeführt worden sind.
Der Sachverständige Prof. Dr. V hat die dahingehende Diagnose der behandelnden Kinderärzte Dr. Bindl und Zimmermann nach Auswertung der Krankenakte Js bestätigt und im einzelnen beschrieben, dass der Stuhl Js über den gesamten Zeitraum bis zur Trennung von der Mutter immer wieder eine auffällige Osmolarität aufgewiesen habe und hierfür keine andere Erklärung habe gefunden worden können, als dass dem Kind Abführmittel zugeführt worden seien (S. 6-9, 10, 20 f. des Gutachtens, Bl. 637 ff.). Der Sachverständige führt aus, dass in der Klinik in Bonn "mit der größtmöglichen Sorgfalt" andere Ursachen differentialdiagnostisch ausgeschlossen worden seien, es daher als feststehend anzusehen sei, dass dem Kind osmotisch wirksame Substanzen - wie Sorbitol eine sei - zugeführt worden sein müssten. Hierfür spreche insbesondere auch das Verschwinden der Durchfälle nach der gerichtlich angeordneten Trennung des Kindes von der Mutter. Fest steht weiter, dass zumindest die Stuhlprobe vom 18.9.2000 Sorbitol enthielt. Auch eine weitere Stuhlprobe vom 4.9.2000, in der das Abführmittel Bisacodyl gefunden wurde, dürfte von J stammen, auch wenn eine Stuhlentnahme nur für den 5.9., nicht hingegen für den 4.9.dokumentiert ist.
Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass die in der Krankenakte bis zum 29.9.2000 dokumentierten Infusionslösungen kein Sorbit enthielten, der Stoff daher durch einen Dritten habe zugeführt werden müssen. Hierfür kommt bei realistischer Betrachtung nur die Kindesmutter in Betracht, die während des gesamten Behandlungszeitraums bis zu der gerichtlich angeordneten Trennung ständig mit dem Kind zusammen war. Auffällig in diesem Zusammenhang ist im Übrigen, dass die Kindesmutter nach Angaben der behandelnden Ärzte jede Trennung von ihrem Kind und auch die Verlegung auf eine Wachstation, in der J ständig beobachtet worden wäre, stets abgelehnt hat.
Zu der Frage, wie die erforderlichen Mengen Sorbit - oder anderer Abführmittel - dem Kind haben zugeführt werden können, hat der Sachverständige Dr. V ausgeführt, in Betracht komme sowohl eine orale Zuführung - die mit dem beobachteten Krankheitsbild am besten vereinbar wäre - als auch eine solche per Klistier. Gegen eine orale Zuführung spreche nicht, dass damit notwendig weitere klinische Auffälligkeiten hätten einher gehen müssen, da nicht feststehe, welche Substanzen dem Kind im einzelnen in welcher Menge zugeführt worden seien.
Nach alledem spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, dass Js Durchfälle seitens der Kindesmutter verursacht worden sind, indem diese ihr Sorbitol oder andere Abführmittel zugeführt hat. Auch wenn nach der Trennung der Mutter von J - worauf die Beschwerdeführer verweisen - auch die bisherige Ernährung des Kindes umgestellt worden ist, erklärt dies doch nicht die Tatsache der relativ zügigen und dauerhaften Gesundung Js von diesem Zeitpunkt an. Bereits in der Kinderklinik in Kaiserswerth waren die verschiedensten Ernährungen versucht worden, jeweils ohne dauerhaften Erfolg (vgl. Bl. 367 R), und auch in Bonn war die Ernährung schon vor der Trennung mehrfach erfolglos umgestellt worden.
Die Kritik der Kindeseltern an dem Gutachten des Sachverständigen V richtet sich vorwiegend dagegen, dass andere mögliche Ursachen für die Erkrankung Js ausgeschlossen worden seien. Die Kindeseltern führen in diesem Zusammenhang insbesondere den mit J durchgeführten H2-Atemtest sowie den D-Xylosetest an, die beide ein positives Ergebnis hatten, und machen geltend, Ursache für die osmotische Lücke könne auch eine Lactoseintoleranz oder ein sog. postenteritisches Syndrom sein. Hierzu hat indes der als sachverständiger Zeuge vernommene behandelnde Arzt Dr. B erklärt, beides habe bei J nicht festgestellt werden können, und auch der Sachverständige Dr. V hat ergänzend ausgeführt, die beiden vorgenannten Tests gäben für die vorhandene Ionenlücke nichts her.
Die Kindeseltern führen weiterhin an, es sei nicht hinreichend geprüft worden, ob der Befall Js mit dem "Acinetobacter baumannii" im Zusammenspiel mit Adenoviren (die allerdings lediglich Anfang Juli 2000 in Kaiserswerth, später in Bonn nicht mehr festgestellt worden sind) und der hierdurch hervorgerufenen Gastroenteritis nicht zu einer passageren Lactoseintoleranz geführt habe. Vor dem Hintergrund, dass die osmotische Lücke bei J über einen längeren Zeitraum (15.8., 13.9., 19.9.2000) immer wieder festgestellt worden ist (vgl. S. 7 f. des Gutachten V , Bl. 638 f.), und zudem nicht erklärlich ist, aus welchem Grund die vorbeschriebene Symptomatik sich nach der Trennung von der Kindesmutter spontan gebessert haben sollte, vermag die Argumentation der Beschwerdeführer Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen V nicht zu begründen.
Die vorliegenden Befunde lassen damit letztlich nur den Schluss zu, dass die Erkrankung Js durch die Zuführung von Abführmitteln hervorgerufen worden ist, wobei hierfür nur die Kindesmutter in Betracht kommt.
b)
Geht man hiervon aus, so kann letztlich offen bleiben, ob der Diagnose des Sachverständigen Weber zu folgen ist, nach der die Kindesmutter an einem sog. Münchhausen-by-proxy-syndrom (im folgenden "MBPS") leidet, aufgrund dessen sie die ihr Kind schädigenden Handlungen vorgenommen hat. Denn auch wenn die Mutter das Kind geschädigt hätte, ohne dass dies auf einer psychischen Erkrankung beruhte, würde die hierin begründete Gefährdung familiengerichtliche Maßnahmen rechtfertigen.
Der Sachverständige ist nach ausführlicher Exploration der Kindesmutter nebst deren Vorgeschichte und unter Einbeziehung ihres familiären Umfeldes zu dem Schluss gekommen, dass die Kindesmutter bereits vor der Geburt Js an einer psychischen Störung litt, die Merkmale des Typs MBPS aufwies. Er hat dies insbesondere mit der Krankheitsgeschichte der Kindesmutter begründet, in deren Verlauf sich bereits Hinweise auf eine derartige Störung, insbesondere auf Selbstverletzungen, finden ließen. Der Sachverständige hat weiter aufgezeigt, dass sich die Kindesmutter sowohl in der Zeit vor der Exploration als auch während der Gespräche mit ihm in eine Vielzahl von Widersprüche verwickelt habe, dies insbesondere zu Themenbereichen, die ihren und den Gesundheitszustand ihrer Familie betreffen. Auch dies spreche für die Richtigkeit seiner Diagnose. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund des festgestellten Krankheitsbildes und der fehlenden Krankheitseinsicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kindesmutter ihrem Kind auch künftig schaden werde.
Die Beschwerdeführer wenden gegen das Ergebnis der Begutachtung in erster Linie ein, dass es eine psychische Störung des Typs MBPS tatsächlich nicht gebe, dass die dokumentierten Fälle vielmehr überwiegend konstruiert worden seien, weil sich die jeweiligen Ärzte und Psychiater hiermit wissenschaftlich hätten profilieren können. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Kritik trifft die Argumentation der Beschwerdeführer nach Auffassung des Senats letztlich nicht den für die Entscheidung über den Sorgerechtsentzug entscheidenden Kern des Problems. Denn maßgeblich hierfür ist nicht, ob ein abgegrenztes, von anderen psychischen Störungen unterscheidbares Krankheitsbild MBPS anerkannt ist und diagnostiziert werden kann, sondern ob es tatsächlich die Erscheinung gibt, dass Menschen aufgrund einer psychischen Störung sich oder nahestehende Personen verletzen. Dass derartige Fälle wiederholt beobachtet worden sind, es typische Lebensläufe gibt, die in ein derartiges Verhalten münden können, hat der Sachverständige W im einzelnen beschrieben. Er hat weiterhin ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Kindesmutter selbst an einer psychischen Störung leidet, welche ihr Verhalten erklärt. Dabei lässt sich gegenüber dem Sachverständigen W nicht der Vorwurf rechtfertigen, gezielt nach Anzeichen für das Vorliegen eines MBPS oder einer sonstigen psychischen Störung gesucht zu haben. Der Sachverständige hat vielmehr überzeugend ausgeführt, zunächst nicht von einer derartigen Symptomatik ausgegangen und erst im Verlaufe der Exploration insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Kindesmutter zu ihren Vorerkrankungen zu dem gefundenen Schluss gekommen zu sein.
c)
Maßnahmen nach § 1666, 1666 a BGB bei Gefährdung des Kindeswohls unterliegen orientiert an dem grundrechtlichen Schutz des Rechts der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG), dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie können nur insoweit angeordnet werden, wie es zum Schutz des Kindes und dessen Wohl unbedingt erforderlich sind. Vorstehend gilt hierzu folgendes:
Dass J durch Aktivitäten ihres Vaters gefährdet oder geschädigt worden wäre, stand zu keinem Zeitpunkt in Rede. Der Vater war während der Zeit, in der J sich im Krankenhaus befand, nur gelegentlich zugegen; er kommt als Verursacher der Erkrankung Js nicht in Betracht. Den Erwägungen des Amtsgerichts, die uneingeschränkte Loyalität des Kindesvaters mit der Mutter lasse den Schluss auf eine Gefährdung des Kindes auch durch den Vater zu, zumindest sei dieser nicht in der Lage, das Kind zu schützen, vermag der Senat nicht zu folgen. Zunächst einmal erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Schluss auf die Misshandlung des Kindes seitens der Mutter nur mittels einer Kette medizinischer Indizien gezogen werden konnte, menschlich verständlich, dass der Kindesvater an der Unschuld seiner Ehefrau festgehalten hat und er dies ungeachtet der gegenteiligen Auffassung der Sachverständigen und auch des Senats weiterhin tut. Der Senat ist dennoch der Überzeugung, dass der Vater willens und in der Lage ist, in Zukunft für das körperliche und seelische Wohl Js zu sorgen und die Verantwortung für ihren Gesundheitszustand ggf. auch gegenüber der Kindesmutter zu übernehmen. Hierbei geht der Senat insbesondere davon aus, dass durch den Verlauf der Ereignisse in den letzten Jahren, insbesondere die Trennung des Kindes von der Familie, die Aufmerksamkeit des Kindesvaters geschärft und er bereit ist, auch von der Kindesmutter möglicherweise ausgehende Gefahren zu erkennen, sie als solche wahrzunehmen und sich falls erforderlich schützend um J zu kümmern. Gleiches gilt im Übrigen für die Großeltern von J, die sich ebenfalls mit der Kindesmutter solidarisch erklärt haben, dennoch aber mit großer Wahrscheinlichkeit künftig in besonderer Weise auf den Gesundheitszustand von J achten werden.
Der Senat hält es daher für verantwortbar, dem Kindesvater das Sorgerecht für J insgesamt mit der Folge zu übertragen, dass J in ihre Familie und damit auch wieder in die Obhut der Kindesmutter zurückkehrt. Dieser ist das Sorgerecht für J - im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen unter a) und b) allerdings mit Ausnahme des Bereiches Gesundheitsfürsorge - ebenfalls wieder zu übertragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kindesmutter etwa Entscheidungen über den Schulbesuch Js u.ä. nicht am Wohl Js orientieren wird.
Der Senat sieht davon ab, durch einen Dritten zu überwachende Kontrollmaßnahmen - etwa das regelmäßige Aufsuchen eines Kinderarztes, regelmäßige Besuche des Jugendamts o.ä. - anzuordnen; solche sind weder zweckmäßig noch erforderlich. Wie auch immer geartete Kontrollmaßnahmen dürften wegen ihres notwendigerweise punktuellen Charakters ohnehin kaum geeignet sein, Gefahren für die Gesundheit von J abzuwenden. Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Kindesvater für das Wohl Js sorgen wird, sie bei gesundheitlichen Auffälligkeiten und zu den vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen einem Kinderarzt vorstellt und J dadurch hinreichend geschützt ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 94 Abs.3 Satz 2, 131 Abs.3, 5 KostO, 13 a Abs.1 Satz 1 FGG.
Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren: 6.000,00 EUR
Ende der Entscheidung
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