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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: II-1 UF 93/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. Februar 2006 verkündete Teilanerkenntnisurteil und Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1. Die während des anhängigen Rechtsstreits durch Urteil vom 24. Januar 2006 rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten darum, ob der Beklagte, der seit 2001 einen Handel mit Brautmoden betreibt, für den am 04.09.1995 geborenen Sohn P. der Parteien, der bei der Klägerin lebt und für den diese das Kindergeld bezieht, 107 % (so das Anerkenntnis des Beklagten für die Zeit ab Oktober 2005) oder 190 % des Regelbetrages als Kindesunterhalt zu zahlen hat. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug 200 % des Regelbetrages gefordert.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1953 € für Juni bis Oktober 2005 und zur Zahlung von 190 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes ab November 2005 verurteilt. Dabei ist der Amtsrichter von einem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen des Beklagten von monatlich 3.942,03 € ausgegangen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, soweit er im Ergebnis zu 190 % des Regelbetrages (statt 107 % des Regelbetrages) verurteilt worden ist. Zunächst seien die Versicherungsleistungen iHv 60000 € + 90000 € einmalige Sonderleistungen gewesen, also hier nicht zu berücksichtigen. Das Amtsgericht habe weiterhin die falschen Steuerbescheide zugrunde gelegt, denn der für 2002 vom 12.08.2003 sei durch den 12.08.2004 ersetzt worden und der für 2003 19.09.2005 durch den vom 16.01.2006 Die in den jeweils geänderten Bescheiden berücksichtigten Ansparabschreibungen seien entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zu berücksichtigen, weil sie 2003 und 2004 wieder hätten aufgelöst werden müssen. Nach alledem verfüge der Beklagte lediglich über ein durchschnittliches Einkommen von 1199 € monatlich.
Der Beklagte beantragt,
das am 24.02.2006 verkündete und am 28.03.2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Duisburg, AZ: 57 F 292/05, insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als der Klägerin für das Kind P. ab November 2005 Unterhalt zugesprochen worden ist, der über den anerkannten Betrag von 107 % des Regelbetrages hinaus geht;
sofern der rückständige Unterhalt für die Monate Juni bis einschließlich Oktober 2005 ausgeurteilt worden ist, das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Duisburg insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als der Beklagte über den anerkannten Betrag von 1.272,00 € hinaus zu rückständigem Unterhalt verurteilt worden ist.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen.
2. Der Anspruch auf Kindesunterhalt (§ 1601 BGB) für den Sohn der Parteien ist dem Grunde nach unstreitig, lediglich seine Höhe steht im Streit. Die Berufung des Beklagten zur Höhe des von ihm zu zahlenden Unterhalts hat indes keinen Erfolg.
Zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens des selbstständig tätigen Beklagten ist auf dessen durchschnittliche Einkünfte in den letzten drei Jahren (also 2002, 2003 und 2004) abzustellen.
Das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen des Beklagten beträgt in 2002 75.122,30 €, nämlich 5.122,30 € ausgewiesener Gewinn zuzüglich 70.000 € Ansparabschreibungen und entspricht damit in etwa dem Einkommen, das ursprünglich steuerrechtlich zugrunde gelegt worden ist. Ansparabschreibungen können - wie der Amtsrichter zutreffend erkannt hat - das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen nicht mindern.
2003 beträgt das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen des Beklagten 23.503,60 €, wie in der Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr ausgewiesen. Es entspricht damit ebenfalls dem steuerrechtlich angesetzten Einkommen gemäß dem Steuerbescheid vom 16.01.2006.
Die in 2002 und 2003 gezahlten Versicherungsleistungen für Brandschäden sind, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.
Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen des Beklagten beträgt in 2004 49.041,10 €, nämlich 21.041,10 € Gewinn zuzüglich 28.000 € Ansparabschreibung.
Der für das Jahr 2005 ausgewiesene Gewinn von lediglich 5.226,93 € ist für den Kindesunterhaltsanspruch nicht maßgeblich. Denn es fällt auf, dass bei einem Rohertrag von 179.910,88 € im Jahr 2005, der gegenüber dem in 2004 gestiegen ist, der Gewinn im Vergleich zum Vorjahr bei nicht wesentlich höherem Aufwand so erheblich niedriger liegt. Es könnte davon auszugehen sein, dass die in 2005 gebildeten Rückstellungen von 32.200 € unterhaltsrechtlich als Einkommen anzusehen sind. Indes bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung.
Im Durchschnitt der Jahre 2002 bis 2004 ergibt sich damit ein Monatseinkommen des Beklagten von 4.101,86 €.
Nach Abzug des monatlichen Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung von 174,48 € verbleiben 3.927,38 €.
Aufwendungen für Altersvorsorge hat der Beklagte nicht konkret vorgetragen und belegt.
Anhand der vorgelegten steuerlichen Unterlagen lässt sich nur feststellen, dass das vorgenannte Einkommen wegen Steuerzahlungen allenfalls um monatlich 210,86 € zu vermindern ist.
Aus dem Steuerbescheid vom 12.08.2004 ergibt sich eine Steuerbelastung für 2002 von 1.068,64 € ( 1.460 € + 14,94 € - 406 €).
Der Bescheid vom 24.03.2006 weist eine Steuerbelastung für 2003 von 6.522,52 € (6.346 € + 425,52 € - 249 €) aus.
Steuerliche Belastungen für 2004 sind nicht vorgetragen und belegt.
Im Schnitt der drei Jahre 2002 bis 2004 beträgt die Steuerlast damit monatlich 210,87 €, wobei noch unberücksichtigt ist, dass die steuerliche Belastung zum Teil auch auf die Klägerin entfällt.
Verluste aus dem in 2005 neu gegründeten Unternehmen können dem Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Kindes nicht entgegen gehalten werden.
Damit ist von einem für Unterhaltszwecke einzusetzenden Einkommen des Beklagten von jedenfalls rund 3.700 € monatlich auszugehen.
Wegen unterdurchschnittlicher Unterhaltslast ist nicht zu beanstanden, dass der Kindesunterhaltsanspruch nach der Einkommensgruppe 12 der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2003 bzw. 01.07.2005, also mit 190 % des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes zuerkannt worden ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Ziff. 10 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.308 €.
Ende der Entscheidung
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