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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: II-10 WF 22/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 58 Abs. 2
Eine erweiterte Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch auf die Fälle der Übernahmehaftung ist nach der Rechtssprechung des Senats abzulehnen (vgl. Beschluss vom 29.04.2003 - 10 WF 03/03).
Tenor:

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen - Familiengericht - vom 16.10.2003 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Kostenschuldners ist nach § 5 Abs. 2 GKG zulässig.

Das sich aus dem anwaltlichen Schreiben des Kostenschuldners vom 23.10.2003 ergebende Begehren ist als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 16.10.2003 auszulegen. Dies hat eine telefonische Nachfrage der Berichterstatterin bei dem Prozessbevollmächtigten des Kostenschuldners am 27.01.2004 ergeben.

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Viersen, mit welchem der Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Viersen vom 30.07.2003 (Kassenzeichen 256 699 266 1) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung nicht abgeholfen wurde, ist als zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts im Sinne des § 5 Abs. 1 GKG aufzufassen, gegen welches das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, § 5 Abs. 2 GKG.

II.

Die Beschwerde des Kostenschuldners ist jedoch unbegründet.

Das Familiengericht hat eine Zweitschuldnerhaftung des Kostenschuldners für den auf die Beklagte aufgrund der Kostenübernahme gemäß Ziff. 7 des Vergleichs vom 22.05.2003 (Bl. 201 GA) entfallenden hälftigen Kostenanteil zutreffend bejaht. Die Beklagte haftet gemäß § 54 Nr. 2 GKG als Übernahmeschuldnerin. Soweit ihre Übernahmehaftung reicht, haftet der Kostenschuldner als Antragsteller gemäß § 49 Satz 1 GKG als sog. Zweitschuldner subsidiär nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 GKG. Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen und die Reihenfolge der Inanspruchnahme der Schuldner durch die Staatskasse (vgl. Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 58 Rn. 10).

Die Befugnis, den Kostenschuldner als Zweitschuldner in Anspruch zu nehmen, ergibt sich vorliegend aus § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG. Danach kann die Zweitschuldnerhaftung im Falle erfolgloser oder aussichtslos erscheinender Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden. Aussichtslos erscheint die Zwangsvollstreckung auch dann, wenn dem Erstschuldner - wie hier der Beklagten - Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gleichgültig, ob mit oder ohne Ratenzahlung. Dies gilt vor allem dann, wenn die mittellose Partei - wie hier - in einem Vergleich die Kosten übernommen hat. Der Zweitschuldner kann, wenn er glaubt, dass der Erstschuldner trotz der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe zahlungsfähig ist, die Kostenerstattung gegen die mittellose Partei betreiben (vgl. Markl/Meyer, § 58 Rn. 25).

Insoweit verweist der Kostenschuldner erfolglos auf § 58 Abs 2 Satz 2 GKG, der eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners im Falle der Gewährung von PKH für den Entscheidungsschuldner ausschließt. Zwar wurde der Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt (vgl. Beschlüsse v. 17.10.2002, Bl. 58 GA, und v. 22.05.2003, Bl. 200 GA). Sie ist jedoch Übernahmeschuldnerin, nicht Entscheidungsschuldnerin. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG findet daher keine Anwendung. Hierin wird im Gegensatz zu § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG nur die Entscheidungshaftung nach § 54 Nr. 1 GKG genannt, nicht dagegen die Übernahmehaftung nach § 54 Nr. 2 GKG. Eine erweiterte Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch auf die Fälle der Übernahmehaftung (vgl. OLG Frankfurt NJW 2000, 1120, 1121; OLG Hamm Rpfleger 2000, 553; OLG Dresden Rpfleger 2002, 213) ist nach der Rechtsprechung des Senats abzulehnen (vgl. Beschluss vom 29.04.2003 - 10 WF 03/03). Der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG, die die bedürftige Partei im Hinblick auf Gerichtskosten vor einem Rückgriff der Gegenpartei schützen soll, auch auf den Übernahmeschuldner zu erstrecken. Zum einen kann die Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich bergen. Zum anderen beruht die Rückgriffshaftung der mittellosen Partei für die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten im Falle des § 54 Nr. 2 GKG auf ihrer privatautonomen Entscheidung zum Abschluss eines Prozessvergleichs. Dies gilt auch dann, wenn sich die Kostenregelung an einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag orientiert. Auch dann handelt es sich bei der Kostenübernahme qualitativ um eine eigene Entscheidung des Bedürftigen; eine gerichtliche Kostenentscheidung dagegen kann der Bedürftige nicht beeinflussen (vgl. BVerfG NJW 2000, 3271 mwN).

Soweit der Kostenschuldner die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, da ihm die Stellungnahme des Bezirksrevisors nicht zugeleitet worden sei, ist dieser Mangel geheilt. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts hat die tragende Begründung des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 01.09.2003 wortgenau übernommen.

III.

Der Kostenausspruch folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.

Ende der Entscheidung

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