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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: II-10 WF 25/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1360a | |
ZPO §§ 104 ff |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 19.12.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe:
I.
Der Beklagte hatte an die Klägerin in erster Instanz unstreitig einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von EUR 2205,60 für das Hauptsacheverfahren und EUR 733,10 für das Verfahren auf einstweilige Anordnung gezahlt. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 25 % und der Beklagte zu 75 % tragen und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden sollten. In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde auf Grundlage dieser Kostenregelung ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ermittelt in Höhe von EUR 1.712,12 für die erste und EUR 954,85 für die zweite Instanz. Der geleistete Prozesskostenvorschuss wurde ausschließlich auf den Kostenerstattungsbetrag für die erste Instanz angerechnet, so dass sich insoweit kein festzusetzender Betrag ergab. Der Kostenerstattungsanspruch für die zweite Instanz wurde in der ermittelten Höhe festgesetzt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er die Anrechnung des - nach Anrechnung noch verbleibenden - Prozesskostenvorschusses auf den Erstattungsanspruch für die zweite Instanz begehrt.
II.
Die am 29.01.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Beklagten (Bl. 428 GA) gegen den ihm am 16.01.2008 zugegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 19.12.2007 (Bl. 419ff, 426 GA) ist als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der Senat hat im Beschluss vom 24.02.2005, II-10 WF 32/04 (RPfleger 2005, 483) mit eingehender Begründung ausgeführt, dass auch im Fall der Kostenquotelung ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist; dieser ist auf den sich bei der Kostenausgleichung ergebenden Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers uneingeschränkt anzurechnen.
Dies kann allerdings nur für den Kostenerstattungsanspruch der Instanz gelten, für die der Prozesskostenvorschuss geleistet ist. Der Prozesskostenvorschuss nach § 1360 a BGB wird zur Abdeckung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gewährt, damit der Berechtigte den Prozess überhaupt führen kann. Der Vorschuss wird ex-ante berechnet und erstreckt sich auf die notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, für die der Vorschussempfänger sowohl gegenüber dem Gericht als auch gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten vorschusspflichtig ist (vgl. BGH NJW 1985, 2263, 2264 mwN; Palandt-Brudermüller, § 1360 a Rn. 16 f). Durch die Leistung des Vorschusses soll der Vorschussempfänger in die Lage versetzt werden, seinerseits die zur Prozessführung nötigen Vorschüsse zu erbringen. Der Vorschuss wird damit für ein bestimmtes Verfahren geleistet, seine Höhe nach den voraussichtlichen Kosten dieses Verfahrens bemessen. Dementsprechend kann auch eine Anrechnung dieses Vorschusses nur auf den Kostenerstattungsanspruch erfolgen, der sich für dieses bestimmte Verfahren zugunsten des Vorschussempfängers ergibt. Der Prozesskostenvorschuss kann nur mit Kosten verrechnet werden, für welche er auch geleistet wurde.
Der hier in erster Instanz geleistete Prozesskostenvorschuss umfasste ausschließlich die voraussichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Dies ergibt sich aus dem Antrag vom 12.06.2006 (Bl. 1 GA), mit welchem die Klägerin begehrt hatte, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von EUR 2.205,60 für die voraussichtlichen Kosten des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz und in Höhe von EUR 733,10 für das EA-Verfahren zu verurteilen; dem Antrag ist durch Beschluss vom 22.01.2007 (Bl. 67 GA) stattgegeben worden. Dementsprechend kam auch nur eine Anrechnung des Vorschusses auf den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin bezüglich der Kosten erster Instanz in Betracht. Wird der Vorschuss für eine bestimmte Instanz geleistet, dann kann er auch nur mit einem Kostenerstattungsanspruch aus dieser Instanz verrechnet werden. Auf die Kosten einer weiteren Instanz ist er nicht geleistet worden. Über die Rückzahlung geleisteter Prozesskostenvorschüsse hat vorrangig das materielle Unterhaltsrecht zu entscheiden. Eine Anrechnung des verbleibenden Betrages auf den Kostenerstattungsanspruch für die zweite Instanz ist mithin zu Recht unterblieben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 954,85
Ende der Entscheidung
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