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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: II-10 WF 31/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 2
GKG § 72 Nr. 1, 2. Halbsatz
ZPO § 313 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 01.08.2005 unter Ziffer 2 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 05.07.2005 wird - unter Berücksichtigung der Streitwertänderung unter Ziffer 1 des angefochtenen Beschluss - der Kostenansatz vom 21.03.2005 (Bl. I GA) unter Aufhebung des zwischenzeitlich korrigierten Kostenansatzes vom 07.09.2005 (Bl. II GA) dahingehend abgeändert, dass eine Verfahrensgebühr nach GKG KV-Nr. 1310 nach einem Streitwert von EUR 5.770,- in Höhe von EUR 272,- in Ansatz zu bringen ist.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den im Tenor bezeichneten Kostenansatz vom 21.03.2005 ist gemäß §§ 72 Nr. 1, 2. Halbsatz, 66 Abs. 2 GKG kraft Zulassung gemäß Satz 2 zulässig und begründet.

Zu Recht rügt die Landeskasse, dass nach dem Kostenansatz, der insoweit durch den angefochtenen Beschluss bestätigt worden ist, für die Scheidungssache der Gebührenermäßigungstatbestand der GKG KV-Nr. 1311 Nr. 2 eingreifen soll, weil insoweit gemäß § 313 a Abs. 2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet worden ist. Die Anwendung der GKG KV-Nr. 1311 Nr. 2 auf den Fall, dass nur im Scheidungsverfahren, nicht aber im Versorgungsausgleichsverfahren ein Urteil gemäß § 313 a Abs. 2 ZPO ergeht, ist mit dem Wortlaut der Gebührenermäßigungsvorschrift nicht vereinbar. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut ist Voraussetzung für das Eingreifen der Gebührenermäßigungstatbestände die Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache. Im hier fraglichen Fall wurde indes weder das gesamte Verfahren noch eine Folgesache durch ein Urteil, das nach § 313 a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, beendet, sondern ausschließlich die Scheidungssache.

Entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluss kann der Gebührenermäßigungstatbestand auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch dann eingreift, wenn lediglich die Scheidungssache, nicht aber auch der Versorgungsausgleich als Folgesache durch ein Urteil nach § 313 a Abs. 2 ZPO beendet wird. Einer derartigen Auslegung steht der eindeutige und klare Wortlaut der Vorschrift entgegen.

Eine analoge Anwendung des Gebührenermäßigungstatbestandes auf Fälle der hier fraglichen Art kommt ebenfalls nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass an die Analogiefähigkeit von Ausnahmevorschriften besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, setzt eine analoge Anwendung eine planwidrige Lücke im Gesetz voraus. Dafür, dass der Gesetzgeber den Fall, dass zwar die Scheidungssache, nicht aber das Versorgungsausgleichsverfahren durch ein Urteil nach § 313 a Abs. 2 ZPO beendet wird, nicht bedacht hat, gibt es indes keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass auch dem Gesetzgeber der Umstand, dass Urteile zum Versorgungsausgleich regelmäßig Entscheidungsgründe enthalten, bei Abfassung der Norm bekannt war.

Die Verfahrensgebühr in Höhe von 2,0 Gebühren nach GKG KV-Nr. 1310 bemisst sich nach dem zusammengerechneten Streitwert von Scheidung und Versorgungsausgleich, mithin nach einem Wert von EUR 5.770,- und ist mit EUR 272,- in Ansatz zu bringen.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Ende der Entscheidung

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